Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00591
IV.2010.00591

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig


Urteil vom 25. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, 1958, ohne Berufsausbildung, verheiratet und Mutter von sieben erwachsenen Kindern, ist als Hausfrau tätig (Urk. 12/1 Ziff. 1.7, 5.2 und 5.4, Urk. 12/11 S. 7 Ziff. 3.3). Am 14. August 2008 meldete sie sich wegen Migräne und psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 12/3-4) ein und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 12/11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/13-14, Urk. 12/18) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2010 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 12/24 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Juni 2010 Beschwerde, ohne jedoch konkret Anträge zu stellen oder diese zu begründen (Urk. 1). Innert mit Verfügung vom 25. Juni 2010 (Urk. 6) gesetzter Frist beantragte die Versicherte am 12. Juli 2010 die Zusprache einer Rente (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Versicherten am 15. September 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
         Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung damit, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere das bidisziplinäre Gutachten, keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl als Hausfrau als auch in einer ausserhäuslichen Tätigkeit ausgewiesen sei und eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 1).
2.2         Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei seit Jahren krank. Ihre behandelnde Psychiaterin habe eine Invalidität attestiert (Urk. 8).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Unbestritten ist hingegen die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige.

3.
3.1     In ihrem Bericht vom 25. November 2004 führte Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, die Beschwerdeführerin stamme aus Z.___, ihr Ehemann aus dem A.___. Mit ihren sieben Kindern seien sie nach zirka zweijähriger Flucht im Oktober 1998 in die Schweiz gekommen. Während dieser Zeit seien sie von den beiden ältesten Kindern getrennt worden und hätten während zirka acht Monaten keine Nachrichten über deren Verbleib gehabt (Urk. 12/4/10). Die Beschwerdeführerin leide an Übererregbarkeit (erhöhte Alarmbereitschaft, Angst, Schlafstörungen, arterielle Hypertonie, Lärmempfindlichkeit, Konzentrationsstörungen), intrusivem Wiedererinnern (Erinnerungsbilder tagsüber, Albträume), Vermeidungsverhalten (Rückzug, keine Konfrontation mit Nachrichtensendungen) und zeitweiligem Desinteresse an Belangen der Kinder (verbunden mit Selbstvorwürfen). Aufgrund dieser Symptome scheine die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als gegeben. Eine Bedrohung, wie sie für die entsprechende Diagnose gefordert sei, liege hier durch Verfolgung und Kriegswirren vor. Das psychische Leiden sei im Juli 2001 diagnostiziert worden und von erheblichem Ausmass. Es liege somit ein chronischer Krankheitsverlauf vor, bei dem allerdings eine leichte Besserungstendenz festzustellen sei (Urk. 12/4/11).
3.2     Am 30. August 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer akuten Migräneattacke im Stadtspital B.___, Klinik für Innere Medizin (Urk. 12/3 Ziff. 3.3). In seinem undatierten Bericht diagnostizierte der verantwortliche Arzt eine Migräne (Ziff. 1.2) und hielt fest, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.2).
3.3     Der Hausarzt Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2008 (Urk. 12/4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei muskulärer Dysbalance
- chronifizierte Migräne
- posttraumatische Belastungsstörung mit Übererregbarkeit, intrusivem Wiedererinnern und Vermeidungsverhalten
         Nach der kriegsbedingten Flucht aus dem A.___ im Jahre 1998 sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Mann und fünf Kindern unter dramatischen Bedingungen in die Schweiz gekommen (Ziff. 3.3). Der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 4.1), bei kleinstem psychischem Druck komme es zur Exazerbation von Rückenschmerzen sowie Migräne, wodurch die Beschwerdeführerin in ihren psychischen Ressourcen eingeschränkt sei (Ziff. 5.1). Die Beschwerdeführerin leide an muskulären Verspannungen im ganzen Wirbelsäulenbereich, nicht jedoch an radikulären Ausfällen. Es bestünden sodann deutliche Druckdolenzen an den Sehnenansätzen occipital, am Becken, den Knien sowie den oberen Sprunggelenken (Ziff. 3.5). Ein- bis zweimal wöchentlich absolviere sie eine Psychotherapie bei ihrer Psychiaterin Dr. Y.___ und nehme Analgetika ein (Ziff. 3.7). Die ganze Familie sei traumatisiert, wobei sich die Söhne soweit von der Vergangenheit hätten lösen können, dass sie unterdessen einer Arbeit nachgehen könnten und den Eltern zu Hause auch gerne die Arbeiten abnehmen würden (Ziff. 5.3).
         Seit dem Jahre 2004 sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Hausfrau nur noch zu 50 % bzw. im Umfang von zirka 15 bis 20 Stunden wöchentlich zumutbar (Ziff. 2 und 5.2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (Ziff. 5.2).
3.4     Am 7. und 14. September 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im D.___ interdisziplinär begutachtet. In ihrem Gutachten vom 8. Oktober 2009 stützten sich die verantwortlichen Ärzte auf die Anamnese, eigene rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen und Befunde sowie die vorhandenen Akten (Urk. 12/11 S. 1).
         Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM, Stellvertretende Chefärztin, nannte im rheumatologischen Teilgutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 5.1), als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hingegen nannte sie folgende (S. 15 Ziff. 5.2):
- chronisches zervikozephales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik
- Status nach Morbus Scheuermann
- myostatischer Insuffizienz / muskulärer Dysbalance
- initialen degenerativen Veränderungen, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehend
- zunehmende Generalisierungstendenz
- Fersensporn links
- anamnestisch Migräne mit visueller Aura
         Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden würden sich nur teilweise aus den genannten Diagnosen erklären lassen, insgesamt bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den demonstrierten Beschwerden und Schmerzen und insbesondere auch bezüglich deren Intensität (S. 16). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf die Tätigkeit als Hausfrau begründen könnte. Auch in einer allfälligen Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 17 Ziff. 7).
         Die vom Hausarzt Dr. C.___ erwähnte Dekonditionierung im Sinne einer muskulären Dysbalance mit multiplen Insertionstendinopathien bzw. Tendinosen stelle aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar, da dieser Zustand durch entsprechende aktive Therapie behoben werden könne. Bezüglich der Migräne seien die spezialärztlichen Behandlungsmöglichkeiten in keinster Weise ausgeschöpft. Nicht nachvollziehbar am Bericht von Dr. C.___ sei sodann, weshalb die Beschwerdeführerin als Hausfrau 50 % arbeitsunfähig sein solle, ihr eine optimal ihrem Leiden angepasste Tätigkeit jedoch nicht mehr zugemutet werden könne (S. 17 Ziff. 9).
         Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie jedoch eine posttraumatische Belastungsstörung (S. 25 f. Ziff. 5).
         Die Beschwerdeführerin leide unter sich wiederholenden Albträumen in der Nacht und sich aufdrängenden, lebhaften Erinnerungen an die Kriegserlebnisse tagsüber, Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsstörungen sowie einer erhöhten Schreckhaftigkeit. Im Vergleich zum Bericht von Dr. Y.___ vom November 2004 habe sich das Zustandsbild jedoch etwas verbessert. Es habe keine Reizbarkeit mehr festgestellt werden können, auch die damals beschriebene Vergesslichkeit werde nicht mehr berichtet. Es seien keine Übelkeitsgefühle mehr vorhanden und die damals häufig auftretenden Suizidgedanken hätten sich weiter abgeschwächt. Ebenfalls seien keine Anhaltspunkte für depressive Verstimmungen mehr vorhanden. Dazu passe, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile ein- bis zweimal pro Monat zu Gesprächen zu ihrer Therapeutin gehe und nicht mehr wöchentlich. Aufgrund der Psychopathologie mit einem im Vergleich zum Jahr 2004 etwas stabilisierten Zustandsbild halte sie die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau für voll arbeitsfähig, noch dazu, da sich der Haushalt seit drei Monaten weiter verkleinert habe, so dass weniger Haushaltsarbeiten anfallen würden (S. 25).
         Der Hausarzt Dr. C.___ habe die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau auf 50 % geschätzt, wobei jedoch unklar sei, inwieweit dieser die posttraumatische Belastungsstörung, die chronifizierte Migräne oder das chronische lumbospondylogene Syndrom dafür verantwortlich mache (S. 26 Ziff. 7).
3.5     In ihrem Bericht vom 2. Mai 2010 (Urk. 12/22/1-3) diagnostizierte Dr. Y.___ eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung kombiniert mit einer rezidivierenden depressiven Störung (Ziff. 1.1). Zur Zeit bestehe eine Restsymptomatik mit Schlafstörungen, Albträumen und Angstreaktionen sowie eine leichte depressive Phase mit Erschöpfung, Überbesorgtheit und Freudlosigkeit (Ziff. 1.4). Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin im Umfang von zirka 40 % arbeitsunfähig, früher seien es zirka 60 % gewesen (Ziff. 1.6). Eine Erwerbstätigkeit sei nicht möglich, jetzt nicht und auf längere Sicht ebenfalls nicht (Ziff. 1.7).
3.6     Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 12/4/7-9, Urk. 12/4/12) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen an einer posttraumatischen Belastungsstörung im Zusammenhang mit Kriegserlebnissen. Gestützt auf das nachvollziehbar und überzeugend begründete Gutachten des D.___, welches die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich erfüllt, ist jedoch davon auszugehen, dass ihr die bisherige Tätigkeit im Haushalt dennoch vollumfänglich zugemutet werden kann. Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass keine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit besteht.
4.2     Daran vermögen auch die abweichenden Einschätzungen des Hausarztes Dr. C.___ sowie der behandelnden Psychiaterin Dr. Y.___ nichts zu ändern. Sowohl Dr. C.___, welcher die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich mit 50 % bezifferte (Urk. 12/4 Ziff. 2), als auch Dr. Y.___, welche in ihrem neuen Bericht vom 2. Mai 2010 von einer Einschränkung im Haushalt von 40 % ausging (Urk. 12/22 Ziff. 1.6), führten für ihre Einschätzungen keine überzeugende Begründung an.
         Dr. C.___ stellte lediglich eine muskuläre Dysbalance, muskuläre Verspannungen im ganzen Wirbelsäulenbereich sowie deutliche Druckdolenzen an den Sehnenansätzen occipital, am Becken, den Knien sowie den oberen Sprunggelenken fest (Urk. 12/4 Ziff. 1.1 und Ziff. 3.5), wobei die D.___-Gutachterin Dr. E.___ zutreffend darauf hinwies, dass dieser Zustand durch entsprechende Therapien behoben werden kann und keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt (vgl. Urk. 12/11 S. 17 Ziff. 9).
         Dr. Y.___ sodann ging von einer Leistungsreduktion und Überforderung infolge Erschöpfbarkeit und Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie einer erhöhten Verletzungsgefahr aus (Urk. 12/22 Ziff. 1.7). Inwiefern sich diese Einschränkungen bei der Verrichtung der Hausarbeiten, welche sich die Beschwerdeführerin völlig frei einteilen kann und bei welcher damit nur ein sehr geringer Leistungsdruck besteht, konkret auswirken, wurde jedoch nicht nachvollziehbar dargetan.
         Die Beurteilungen durch Dr. C.___ sowie Dr. Y.___ vermögen umso weniger zu überzeugen, nachdem seit dem Auszug der andern Kinder im Juni 2009 lediglich noch die jüngste Tochter in der elterlichen Zweizimmerwohnung lebt (Urk. 12/11/22-23). Ebenso handelt es sich um eine mit lediglich zwei Zimmern doch sehr kleine Wohnung, in welcher weniger Arbeiten anfallen als in der früheren Vierzimmerwohnung. Die Beschwerdeführerin kann zudem bei der Verrichtung der Haushaltsarbeiten auf die Mithilfe des Ehemanns und der erwachsenen Kinder zurückgreifen (vgl. Urk. 12/4 Ziff. 5.3, Urk. 12/22 Ziff. 1.7), was ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch zugemutet werden kann (vgl. vorstehend E. 1.2).
4.3         Zusammenfassend ist gestützt auf das ausführliche und schlüssige D.___-Gutachten davon auszugehen, dass keine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit besteht und demnach kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen ist.
         Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2010 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).