IV.2010.00592

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 4. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Am 31. Januar 2001 meldete sich X.___, geboren 1963, verwitwet, gelernte Kauffrau, erstmals bei der Invalidenversicherung wegen einer Strumitis Hashimoto/Schilddrüsenunterfunktion und einem Fibromyalgie-Syndrom zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 6. August 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. November 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/11).
1.2         Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 27. November 2003 im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt hatte (Urk. 7/17), gab die Versicherte im Rahmen des im November 2006 eingeleiteten amtlichen Rentenrevisionsverfahrens eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit rund zwei Jahren an (Urk. 7/18). Anlässlich dieser Rentenrevision wurden Auskünfte bei der Versicherten (Rentenfragebogen vom 13. Dezember 2006, Urk. 7/18), Arztberichte von med. pract. Y.___, Fachärztin für Neurologie FMH, (Berichte vom 16. April 2007 und vom 8. Juli 2008 [Posteingang], Urk. 7/22 und Urk. 7/34), von med. pract. Z.___, Praktischer Arzt, (Berichte vom 9. Juli 2007 und vom 16. Juni 2008, Urk. 7/26-27 und Urk. 7/32), von lic. phil. A.___, Schlaflabor B.___, (Bericht vom 30. Juni 2008, Urk. 7/33) sowie ein interdisziplinäres Gutachten des Zentrums C.___, (Gutachten vom 14. August 2009, Urk. 7/44), ein Arbeitgeberbericht (Bericht der D.___ AG vom 19. Januar 2007, Urk. 7/20) und ein Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/19) eingeholt. Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Verfügung vom 3. Juli 2001 sowie die Mitteilung vom 27. November 2003 und damit die bisherige Invalidenrente - wiedererwägungsweise - aufgehoben würden (Urk. 7/47). Mit Schreiben vom 4. November 2009, ergänzt durch das Schreiben vom 26. Januar 2010, erhob die Versicherte gegen den Vorbescheid fristgerecht Einwand (Urk. 7/49; Urk. 7/54). Die IV-Stelle holte daraufhin beim Gutachter Dr. med. E.___, Chefarzt des Zentrums C.___, eine Stellungnahme zum Einwand der Versicherten ein (Brief vom 19. März 2010, Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 hob die IV-Stelle wie angekündigt die Verfügung vom 3. Juli 2001 sowie die Mitteilung vom 27. November 2003 - und damit die bisherige Invalidenrente - wiedererwägungsweise auf (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Juni 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 14. Mai 2010 aufzuheben und die bisherige Invalidenrente wieder auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Brief vom 23. August 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Diese liess sich mit Zuschrift vom 7. September 2010 (Urk. 9) nochmals kurz vernehmen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. Mai 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Der Invaliditätsgrad ist jedoch durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 V 135 Erw. 2b S. 137; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 23. März 2010, 9C_100/2010, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.5    
2.5.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 Erw. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. Erw. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
2.5.2   Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen.
2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a).

3.       Streitig ist der wiedererwägungsweise verneinte Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
3.1     PD Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin speziell Endokrinologie-Diabetologie, erwähnte in seinem Bericht vom 17. Juli 1997, eine Computertomografie-Untersuchung des Schädels im Januar 1997 habe den Befund einer Empty Sella ergeben, jedoch ohne Nachweis eines Hypophysentumors. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit offensichtlich übersubstituiert. Eine Hypothyreose als Ursache der geklagten Beschwerden sei auszuschliessen, die Beschwerden müsse man eher als psychogen betrachten. Auch die Diagnose einer Hashimoto-Thyreoiditis könne nicht bestätigt werden. Klinische Hinweise für eine Akromegalie fänden sich ebenfalls nicht. Eine Empty Sella ohne Tumor habe an sich keinen Krankheitswert. Insgesamt komme er zu folgender Beurteilung: psychovegetative Beschwerden, substituierte Hypothyreose, teilweises Empty Sella-Syndrom. Die Beschwerden könne man nicht auf ein eindeutiges somatisches Substrat zurückführen (Urk. 7/44/3-4).
3.2     In seinem Bericht vom 9. Juni 1999 wies Dr. F.___ daraufhin, es bestehe ein erhebliches psychosomatisches Problem, das seine Wurzeln in einem Trauma in der Kindheit habe (Urk. 7/44/4).
3.3     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Verfügung vom 6. August 2001 (Urk. 7/11), mit welcher sie der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zusprach, lediglich auf folgende medizinische Berichte (vgl. Urk. 7/4; Urk. 7/48):
3.3.1   Der Physiotherapiebericht von G.___, Physiotherapie der Klinik H.___, vom 2. Februar 2000 hielt als Diagnose einen Status nach Hashimoto Thyreoiditis sowie als Nebendiagnose einen Schulter-/Ellbogenschmerz fest. Die Beschwerdeführerin habe haltungsabhängige, kribbelnde Schmerzen von der Schulter dorsal über den medialen Oberarm bis in die Finger links. Statisch habe sie einen Scapulatiefstand links und eine verstärkte Lendenwirbelsäulen-Lordose (Urk. 7/3/13).
3.3.2   Dr. med. I.___, Chefarzt, und J.___, Assistenzarzt an der Klinik H.___, nannten in ihrem Bericht vom 6. April 2000 als Diagnosen (Urk. 7/3/5):
- Status nach Thyreoiditis Hashimoto im Jahre 1993: Hypothyreose, Adynamie;
- Thoracic outlet syndrome links.
         Das bei Eintritt gemessene Thyreoidea-stimulierendes Hormon (TSH) habe mit 0.1 mU/l eine Hyperthyreose angezeigt. Die bei Austritt gemessene Verlaufskontrolle habe einen TSH-Wert im Normbereich gezeigt. Von der interdisziplinären Rehabilitation habe die Beschwerdeführerin viel profitieren können. Objektiv habe eine Leistungssteigerung der aneroben Schwelle von 20 % auf 180 Watt erreicht werden können. Bei der gleichzeitig durchgeführten Fahrradergometrie seien eine kardial submaxime Belastung mit 85 % der Soll-Herzfrequenz und ein Erreichen von 129 % der Soll-Arbeitskraft aufgefallen (Urk. 7/3/5). Trotz der während dem Spitalaufenthalt erreichten Leistungssteigerung sei die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin bezüglich Leistungsvermögen und Bewältigung subdepressiver Phasen leider nur wenig zuversichtlicher geworden (Urk. 7/3/6).
         Im Verlauf habe sich die Beschwerdeführerin über zunehmende, früher schon bestehende Schulterschmerzen links mit Ausstrahlung in die linke obere Extremität beklagt. Die genauere Untersuchung habe ein Thoracic outlet syndrom (TOS) ergeben. Mit Dehnung, Massage des Musculus pectoralis sowie der Anweisung bezüglich Vermeidung gewisser Kraftübungen im Oberextremitätenbereich habe eine Linderung erreicht werden können. Ab 7. Februar 2000 bis auf Weiteres bestehe bloss eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/3/6).
3.3.3   Med. pract. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 2. Mai 2001 (Urk. 7/3/1-4) folgende Diagnose fest (Urk. 7/3/3):
- Status nach Strumitis Hashimoto im Jahre 1993, Hypothyreose;
- ausgeprägtes Fibromyalgiesyndrom;
- Verdacht auf chronic fatigue syndrome (CFS);
- Thoracic outlet syndrome links;
- interkurrent depressive Verstimmungen.
         Seit dem Jahr 1997 verlaufe die Fibromyalgie wellenförmig. Die in der Klinik H.___ gestellten Diagnosen und dortigen Behandlungen seien dem Austrittsbericht der Klinik (Erw. 3.3.2) zu entnehmen. Seit der dortigen Hospitalisation gehe es der Beschwerdeführerin durchzogen, gute Phasen wechselten ab mit schlechten Phasen mit extremer Müdigkeit, Adynamie und Muskelschmerzen. Klinisch imponiere die Symptomatik wie ein CFS, die konkurrenten depressiven Phasen sprächen gut auf Fluctine an, änderten jedoch am körperlich-psychischen Zustand nichts (Urk. 7/3/3).
         Die Beschwerdeführerin sei pathologisch ermüdbar, für körperlich leichte Arbeit sei sie zu rund 50 % eingeschränkt. Im angestammten Beruf, der körperlich leicht sei, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/3/4). Diese bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe bis auf Weiteres (Urk. 7/3/1).
3.4     Die Beschwerdegegnerin stützte sich anlässlich der ersten amtlichen Rentenrevision und der diesbezüglichen Mitteilung vom 27. November 2003 (Urk. 7/17), in welcher der Beschwerdeführerin die halbe Invalidenrente bestätigt wurde, nur auf den Bericht vom 5. September 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin von med. pract. Z.___. Darin stellte er einen unveränderten Befund fest. Der Verlauf sei relativ stabil. Es habe einen Fibromyalgieschub sowie im März, April und Juni 2003 einen depressiven Schub gegeben. Die Prognose quoad vitam sei gut, bezüglich der Arbeitsfähigkeit aber erfahrungsgemäss eher schlecht (Urk. 7/14).
3.5     Beim angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin auf folgende medizinische Berichte (vgl. Urk. 7/45; Urk. 7/56):
3.5.1   Dr. med. K.___, Facharzt FMH Radiologie und Nuklearmedizin, Medizinisch-Radiologisches Institut, '___', hielt in seinem Bericht vom 30. November 2005 fest, das Szintigramm der Schilddrüse zeige keine Darstellung des Organs (Urk. 7/53/8).
3.5.2   In ihrem Bericht vom 7. Dezember 2005 hielt med. pract. Y.___ fest, es bestehe eine multiple Symptomatik in Form von vor allem stark eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin habe seit vielen Jahren einen geschwollenen Lymphknoten in der rechten Axilla. Schon lange bestehe ein Verdacht auf Fibromyalgie. Wegen psychischer Verstimmung habe die Beschwerdeführerin vor einigen Jahren über eine längere Zeit Fluctine erhalten (Urk. 7/34/7). Die neurologische Untersuchung habe eine leichte Unsicherheit im Blindgang sowie ein diskret verkürztes Vibrationsempfinden an den oberen und unteren Extremitäten ergeben. Die Elektromyografie des Musculus gastrognemicus pars lateralis links, des Musculus quadrizeps femoralis rechts sowie des Musculus bizeps rechts habe normale Muskelaktionspotentiale bei leichter Willküraktivität gezeigt. Die Anamnese und die Klinik seien nicht typisch für eine Myasthenie. Die erhöhten Streptolysintiter würden auf eine rheumatische Genese der Beschwerden hinweisen. Wegen der ausgeprägten körperlichen Erschöpfung sei dennoch eine Abklärung auf Myasthenie indiziert (Urk. 7/34/8).
3.5.3   Med. pract. Y.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 16. April 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/22) im Rahmen der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, es beständen keine schlafmedizinischen Ursachen der Arbeitsunfähigkeit. Grund der Arbeitsunfähigkeit sei der bekannte somatische Befund in Bezug auf die Schilddrüse. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract. Y.___ eine psychische Problematik (Urk. 7/22/1).
3.5.4   Med. pract. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 9. Juli 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/26) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgie-Syndrom seit dem Jahr 1997, eine Hypothyreose bei Status nach Thyreoiditis Hashimoto seit dem Jahr 1993, eine rezidivierende Depression seit dem Jahr 1997 und einen Verdacht auf ein chronic fatigue syndrome (CFS) seit dem Jahr 1997 (Urk. 7/26/2). An objektiven Befunden beständen klassische Triggerpunkte im Rahmen der bekannten Fibromyalgie sowie eine euthyreote Stoffwechsellage (Urk. 7/26/3). Klinisch liege ein CFS vor. Die Therapiemöglichkeiten seien sehr eingeschränkt (Urk. 7/26/5). Die Beschwerdeführerin sei als Sekretärin seit dem 1. Mai 2007 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/26/2).
3.5.5   In seinem Bericht vom 16. Juni 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/32) wiederholte med. pract. Z.___ seine bisherigen Feststellungen.
3.5.6   Lic. phil. A.___ hielt in seinem Bericht vom 30. Juni 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/33) fest, seit Jahren beständen eine rasche körperliche Erschöpfung und eine starke Tagesmüdigkeit bei langem, subjektiv festem Nachtschlaf bei Schilddrüsenathrophie Hashimoto-Syndrom (Urk. 7/33/2). Bei körperlicher Anstrengung habe die Beschwerdeführerin ein erhöhtes Schlafbedürfnis (Urk. 7/33/3).
3.5.7   Med. pract. Y.___ verwies in ihrem Bericht im Jahre 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin auf den von ihr am 7. Dezember 2005 erstellten Bericht (Erw. 3.5.2), da sie die Beschwerdeführerin seit Dezember 2005 nicht mehr gesehen habe (Urk. 7/34/7).
3.5.8   Die Ärzte der Medizinischen Begutachtungsstelle des Zentrums C.___, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. M.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, und Chefarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 14. August 2009 zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 7/44) keine Diagnosen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (Urk. 7/44/33). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/44/33):
1. Chronic Fatigue Syndrome (ICD-10 G93.3);
2. Hyperthyreosis factitia (ICD-10 E05.4);
3. unspezifisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung;
- myostatischer Insuffizienz/muskulärer Dysbalance.
         In den Jahren 1992 und 1997 sei die Beschwerdeführerin je wegen einer rezidivierenden Kieferhöhleneiterung antibiotisch behandelt und schliesslich operativ revidiert worden (Urk. 7/44/15; Urk. 7/44/34).
         Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte internistische Untersuchung sei unauffällig gewesen, ohne Hinweise für eine endokrinologische Stoffwechselstörung. In den Laboruntersuchungen habe sich unter der aktuellen Substitutionstherapie eine leicht hyperthyreote Stoffwechsellage mit erhöhten peripheren Schilddrüsenhormonwerten bei supprimiertem TSH gefunden, was aber für die geklagte Symptomatik nicht verantwortlich gemacht werden könne. Es sei aufgrund der Aktenlage sehr fraglich, ob eine Autoimmunthyreoiditis Hashimoto je wirklich bestanden habe und ob eine medikamentöse Substitution mit Schilddrüsenhormonen wirklich indiziert gewesen sei. Auch sonst fänden sich keine Anhaltspunkte für eine endokrine Störung. Ein Empty Sella ohne assoziierten hypophysären Tumor müsse als reiner Zufallsbefund beurteilt werden. Eine sonstige internistische Ursache der chronischen Müdigkeit sei ausgeschlossen. Allenfalls könne eine syndromale Diagnose wie die eines Chronic fatigue-Syndroms in Erwägung gezogen werden, die diesbezüglichen diagnostischen Kriterien wären erfüllt. Eine organisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege aus internistischer Sicht nicht vor (Urk. 7/44/36).
         In rheumatologischer Hinsicht imponiere eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur mit erheblicher schlaffer Fehlhaltung und mit konsekutiven multiplen Insertionstendinopathien bzw. Tendinosen und rechtsseitiger Funktionsstörung des Iliosakralgelenks (ISG). Im Bereich der Halswirbelsäule imponiere eine Einschränkung der Rechtsseitneige bei Funktionsstörung im Segment HWK2/3 rechts. Bei dieser sowie bei der ISG-Funktionsstörung handle es sich um eine vorübergehende Gelenksdysfunktion, welche unter entsprechender Therapie behoben werden könne. Die degenerativen Veränderungen seien nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehend und nicht dazu geeignet, die geklagten Beschwerden zu erklären. Für das Vorliegen einer Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis könnten weder anamnestisch noch in der aktuellen bildgebenden Diagnostik richtungsweisende pathologische Befunde erhoben werden. Ein Fibromyalgiesyndrom sei zum Begutachtungszeitpunkt nicht ausgewiesen (Urk. 7/44/37). So seien zwar mehr als die mindestens geforderten elf Tenderpoints positiv, jedoch auch mehr als drei von 18 Kontrollpunkten. Zudem bestehe bei der Beschwerdeführerin keine typische Schmerzhaftigkeit der Fibromyalgie-Schmerzpunkte, sondern eine generalisierte Schmerzangabe bereits bei Palpation oberflächlicher Strukturen ohne wesentliche Druckausübung. Darüber hinaus sei durch die Diagnose einer Fibromyalgie per se keine Attestierung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Teilweise ständen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in Zusammenhang mit der allgemeinen Dekonditionierung. Diese könne jedoch therapeutisch behoben werden (Urk. 7/44/28). Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in allen behinderungsangepassten Tätigkeiten (Urk. 7/44/37).
         In psychiatrischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin unauffällig, es zeigten sich keine relevante psychopathologische Befunde oder psychische Funktionsstörungen, welche für eine akute oder chronische psychische Erkrankung sprechen würden (Urk. 7/44/37). Die diagnostischen Einschätzungen der Voruntersucher könnten nicht bestätigt werden. Depressive oder sonstige affektive Auffälligkeiten stellten sich nicht dar. Auch eine Neurasthenie liege nicht vor (Urk. 7/44/38).
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe aus interdisziplinärer - internistischer, orthopädisch-rheumatologischer und psychiatrischer - Sicht kein Gesundheitsschaden, der eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin bzw. Treuhand-Sachbearbeiterin begründen könne. Im retrospektiven Längsschnitt bestehe aus polydisziplinärer Sicht ebenfalls zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden, der eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Sekretärin bzw. Treuhand-Sachbearbeiterin begründen könne. In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Sekretärin bzw. Treuhand-Sachbearbeiterin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Auch in allen allfälligen Verweisungstätigkeiten sei die Beschwerdeführerin ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechend zu 100 % arbeitsfähig. Med. pract. Z.___ habe sich bei seiner Angabe der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf ihre subjektiven Beschwerden gestützt, die erhobenen Befunde seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 7/44/38-39).
3.5.9   Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 25. August 2009 fest, auf das interdisziplinäre Gutachten sei abzustellen und aktuell sowie retrospektiv von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter und adäquater Verweisungstätigkeit auszugehen (Urk. 7/45/4).
         Am 2. September 2009 hielt Dr. N.___ ergänzend fest, die bisherigen als rentenwirksam angenommenen bzw. dauerhaften arbeitsfähigkeits-relevanten Diagnosen könnten jetzt und auch rückblickend als solche nicht mehr nachvollzogen werden. Es handle sich vorliegend um eine nachvollziehbare, gutachterlich begründete andere Beurteilung des medizinisch scheinbar nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustands (Urk. 7/45/5).
3.5.10 Dr. O.___, Leiter des Instituts für Nuklearmedizin des Krankhauses P.___, Österreich, nannte in seinem Bericht vom 8. Januar 2010 (Urk. 7/53/9-10) als Diagnose eine sehr kleine Schilddrüse und eine milde Form eines Morbus Hashimoto sowie eine latent hyperthyreote Stoffwechsellage unter zu hoch dosierter Hormonsubstitution (Urk. 7/53/10).
3.5.11 Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 19. März 2010 (Urk. 7/55) fest, die Beschwerdeführerin habe sich immer geweigert, auf die Einnahme von Schilddrüsenhormonen definitiv zu verzichten, in der subjektiven Annahme, dass sie effektiv unter einer schwerwiegenden Schilddrüsenerkrankung leide. Nach einer jahrzehntelangen Substitution mit Schilddrüsenhormonen aber komme es physiologisch zu einer Unterdrückung der TSH-Produktion in der Hypophyse und demzufolge auch zu einer Inaktivitätsatrophie der Schilddrüse, was auch der Grund dafür sei, dass diese anlässlich der Szintigraphie vom 25. Mai 2005 keine Kontrastmittel aufgenommen habe und dass in der letzten Ultraschalluntersuchung vom Januar 2010 eine „verkümmerte“, atrophe Schilddrüse zur Darstellung gekommen sei. Selbst eine Hashimoto Thyreoiditis würde indes kein invalidisierendes Leiden darstellen, da die Schilddrüsenhormone auch exogen zugeführt werden könnten und somit eine euthyreote Stoffwechsellage erreicht werden könne. Dass bei der Beschwerdeführerin unter einer üblichen Eltroxinsubstitutionstherapie immer erhöhte frei zirkulierende Schilddrüsenhormone nachgewiesen worden seien, spreche dafür, dass keine echte Hypothyreose vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin sei durch die zusätzliche Einnahme von Schilddrüsenhormonen hyperthyreot geworden. Die von ihr angegebenen Beschwerden seien in keinster Art und Weise auf eine Schilddrüsenüberfunktion oder -unterfunktion zurückzuführen. Es handle sich vielmehr um ein Chronic fatigue-Syndrom, welches per se keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit legitimieren könne.
3.5.12 RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. April 2010 fest, ob die Beschwerdeführerin an einer Thyreoiditis leide, sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung nicht mit Sicherheit festzulegen. Die Bestimmung der Schilddrüsenautoantikörper sei lediglich ein Baustein in der Diagnostik, die mit der aus der Literatur bekannten Sachlage zu interpretieren sei. Eine feingewebliche Untersuchung der Schilddrüse scheine bislang nicht erfolgt zu sein. Ungeachtet dessen gehe diese Form der Schilddrüsenerkrankung nicht mit einer andauernden Arbeitsfähigkeitseinschränkung einher. Insofern sei die Argumentation von Dr. E.___ nachvollziehbar (Urk. 7/56/4).

4.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung vorliegend erfüllt sind.
4.1     Die erste Voraussetzung für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG deren zweifellose Unrichtigkeit. Dabei ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009 in Sachen S., 9C_1014/2008, Erw. 3.2.2 mit Hinweis).
4.1.1   Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von med. pract. Z.___ hätte im damaligen Zeitpunkt nicht abgestellt werden dürfen, da dieser Bericht für die streitigen Belange nicht umfassend gewesen sei und deshalb keinen rechtsgenügenden Beweiswert gehabt habe. Auch im Bericht der Klinik H.___ sei die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht mit den entsprechenden Befunden belegt worden, und zudem sei ihm keine Begründung zu entnehmen, weshalb diesem Bericht ebenfalls kein rechtsgenügender Beweiswert zuerkannt werden könne. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, womit die Rentenzusprache auf einer nicht rechtsgenügenden Grundlage zustande gekommen sei. Die Invaliditätsbemessung sei gestützt auf diese Unterlagen nicht rechtskonform und demzufolge auch im Ergebnis nicht vertretbar. Die erstmalige Rentenzusprache aus dem Jahr 2001 und die den Rentenanspruch bestätigende Mitteilung aus dem Jahr 2003 müssten als zweifellos unrichtig betrachtet werden (Urk. 7/48).
4.1.2   Dr. I.___ und Dr. J.___ hielten in ihrem Bericht vom 6. April 2000 fest, ab 7. Februar 2000 bestehe bis auf Weiteres bloss eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Erw. 3.3.2). Med. pract. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 2. Mai 2001 fest, die Beschwerdeführerin sei pathologisch ermüdbar und für körperlich leichte Tätigkeiten, worunter auch ihre angestammte Tätigkeit zu zählen sei, zu rund 50 % eingeschränkt. Diese bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe bis auf Weiteres (Erw. 3.3.3). In seinem Bericht vom 5. September 2003 wies med. pract. Z.___ darauf hin, die Prognose quoad vitam sei gut, bezüglich der Arbeitsfähigkeit aber erfahrungsgemäss eher schlecht (Erw. 3.4).
         Was die Aussagen von med. pract. Z.___ anbelangt, ist festzuhalten, dass er in seinem Bericht 1) bezüglich der Diagnosen Strumitis Hashimoto im Jahre 1993, Hypothyreose, des Thoracic Outlet Syndroms links und der interkurrenten depressiven Verstimmung keinerlei selber erhobene Befunde angegeben hat, 2) er die Diagnose "ausgeprägtes Fibromyalgiesyndrom" einzig mit nicht näher beschriebenen "Muskelschmerzen" begründet hat, 3) er bloss einen Verdacht auf chronic fatigue syndrome (CFS) angegeben hat und diese einzig mit "schlechten Phasen mit extremer Müdigkeit, Adynamie" begründet. Nicht nur sind aber seine gestellten Diagnosen durch keinerlei objektive Befunde begründet, sondern er gibt auch einen wechselnden Verlauf der Beschwerden an ("gute Phasen wechseln mit schlechten Phasen") und lässt im Dunkeln, auf welche dieser Phasen sich die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehen soll und wie lange diese Phasen jeweils dauerten. Mithin sind die in diesem Bericht angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen in keiner Weise nachvollziehbar und stützten sich offenbar hauptsächlich auf die Selbstangaben der Beschwerdeführerin, so dass die Beschwerdegegnerin nicht ohne nähere Abklärungen darauf hätte abstellen dürfen.
         Noch knapper war der anlässlich der ersten Rentenrevision im Jahre 2003 durch die Beschwerdegegnerin eingeholte Bericht von med. pract. Z.___ ausgefallen (Urk. 7/14).
         Der Bericht von Dr. I.___ und Dr. J.___ ist für die streitigen Belange nicht umfassend, da die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht mit entsprechenden objektiven Befunden belegt wurde und in dieser Hinsicht unbegründet ist. Zudem leuchtet die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation in Bezug auf die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht ein, zumal sich eine Diskrepanz zwischen objektiv erzielter Leistungssteigerung und der Selbsteinschätzung der Patientin bezüglich Leistungsvermögen und Bewältigung subdepressiver Phasen zeigte und bezüglich des Thoracic Outlet Syndroms eine Linderung erreicht werden konnte. Auch dieser Bericht stützt sich hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit nur auf subjektive Äusserungen der Beschwerdeführerin.
         Die ärztlichen Berichte von med. pract. Z.___, Dr. I.___ und Dr. J.___ stützen sich mithin in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen nur auf subjektive Äusserungen der Beschwerdeführerin, womit der medizinische Sachverhalt zweifellos zuwenig abgeklärt worden ist. Nicht nur war mangels objektiver, nachprüfbarer Befunde in den genannten Berichten die Rentenzusprache zweifelsohne unrichtig, so dass eine Wiedererwägung im Sinne einer Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009 in Sachen S., 9C1014/2008) zulässig gewesen ist. Auch aus einem weiteren Grund war die Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft zulässig. Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden weder in ihrer Ausprägung, ihrer Intensität noch in ihrer Dauer näher beschrieben, so dass - mangels genügend konkreter Anhaltspunkte für den damaligen Gesundheitszustand - ein Vergleich zu den aktuell geklagten bzw. beschriebenen Einschränkungen im revisionsrechtlichen Sinne gar nicht möglich wäre. Wo aber eine Revision einer bisherigen Rente im Sinne eines Vergleichs des aktuellen mit dem damaligen Zumutbarkeitsprofils mangels konkreter Beschreibung weder der damaligen gesundheitlichen Einschränkungen noch des damaligen Zumutbarkeitsprofils gar nicht möglich ist, kann die revisionsrechtliche Frage, ob sich die Verhältnisse im Zeitverlauf verändert haben - und falls ja, in welchem Ausmass - , weder bejaht noch verneint werden. Hier kann anlässlich einer Rentenrevision gar nichts anderes als eine Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft erfolgen.
4.2     Die zweite Voraussetzung für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die erhebliche Bedeutung der Berichtigung. Diese ist bei einer Invalidenrente als periodische Dauerleistung stets zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009 in Sachen S., 9C_1014/2008, Erw. 3.3 mit Hinweis), womit vorliegend die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ohne Weiteres gegeben ist.
4.3     Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre rentenzusprechende Verfügung vom 3. Juli 2001 und ihre Mitteilung vom 27. November 2003 zu Recht in Wiedererwägung gezogen und den Rentenanspruch für die Zukunft geprüft.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin erklärte der Beschwerdegegnerin, aus gesundheitlichen Gründen bloss noch eingeschränkt arbeiten zu können (Urk. 1). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
5.2     Med. pract. Y.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 16. April 2007, Grund der Arbeitsunfähigkeit sei der bekannte somatische Befund in Bezug auf die Schilddrüse (Erw. 3.5.3). Med. pract. Z.___ gab in seinem Bericht vom 9. Juli 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgie-Syndrom seit dem Jahr 1997, eine Hypothyreose bei Status nach Thyreoiditis Hashimoto seit dem Jahr 1993, eine rezidivierende Depression seit dem Jahr 1997 und einen Verdacht auf ein chronic fatigue syndrome seit dem Jahr 1997 an. Die Beschwerdeführerin sei als Sekretärin seit dem 1. Mai 2007 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig (Erw. 3.5.4). Die Ärzte des Zentrums C.___ stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 14. August 2009 fest, eine organisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege aus internistischer Sicht nicht vor. Durch die Diagnose einer - im engeren Sinne gar nicht vorliegenden - Fibromyalgie per se lasse sich keine Attestierung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit begründen. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe aus interdisziplinärer - internistischer, orthopädisch-rheumatologischer und psychiatrischer - Sicht kein Gesundheitsschaden, der eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin bzw. Treuhand-Sachbearbeiterin begründen könne. Insbesondere habe im retrospektiven Längsschnitt zu keinem Zeitpunkt ein solcher Schaden bestanden. Als Sekretärin bzw. Treuhand-Sachbearbeiterin wie auch in allen allfälligen, ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechenden Verweisungstätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Med. pract. Z.___ habe sich bei seiner Angabe der Arbeitsunfähigkeit auf die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin gestützt, die erhobenen Befunde seien nicht berücksichtigt worden (Erw. 3.5.8). Dr. E.___ wies in seiner Stellungnahme vom 19. März 2010 darauf hin, es handle sich um ein Chronic fatigue-Syndrom, welches per se keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit legitimieren könne (Erw. 3.5.11). Schliesslich hielt RAD-Arzt Dr. Q.___ in seiner Stellungnahme vom 30. April 2010 fest, die vorliegende Form der Schilddrüsenerkrankung gehe nicht mit einer andauernden Arbeitsfähigkeitseinschränkung einher (Erw. 3.5.12).
5.3
5.3.1   Was die Aussagen von med. pract. Z.___ anbelangt, ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Im Übrigen ist er weder Psychiater, noch Rheumatologe noch Internist, so dass seine - überdies knappen - Angaben entsprechende fachärztliche Beurteilungen von vornherein nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
5.3.2   Med. pract. Y.___ verwies lediglich auf den bekannten somatischen Schilddrüsenbefund, womit auch auf ihre Aussage nicht abgestellt werden kann.
5.3.3   Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums C.___ vom 14. August 2009. Dieses Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme vom 19. März 2010 (Erw. 3.5.11) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (Erw. 2.6) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.4     In somatischer Hinsicht ergibt sich aus der medizinischen Aktenlage (Erw. 3.5.8) zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor weder in ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretärin bzw. Treuhand-Sachbearbeiterin noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit dauerhaft eingeschränkt ist. Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Demzufolge ist von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

6.       Die Beschwerdeführerin ist aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage, ihre angestammte Tätigkeit als Sekretärin bzw. Treuhand-Sachbearbeiterin im Umfang von 100 % zu versehen (vgl. Erw. 5.5), weshalb keine Invalidität vorliegt.

7.          Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Invalidenrente zu Recht wiedererwägungsweise entzogen und einen Rentenanspruch verneint, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

8.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).