Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 25. Januar 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 11. Dezember 2007 meldete sich A.___, geboren 1968, wegen rheumatischer und psychischer Erkrankung bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere einer bidisziplinären Begutachtung vom 12. Dezember 2008 (Psychiatrisches Gutachten des Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Dezember 2008 [Urk. 6/20/9], Internistisch-Rheumatologisches Gutachten der Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___ vom 5. November 2008 [Urk. 6/20/24]) und gestützt auf den IK-Auszug, wonach der Versicherte zuletzt im Jahr 2004 ein Einkommen generiert hatte (Urk. 6/9) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/23) einen Rentenanspruch (Verfügung vom 22. Dezember 2009 [Urk. 2]). Dagegen erhob die D.___ AG mit Eingabe vom 28. Januar 2010 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Nach Fristansetzung zur Einreichung einer Vollmacht, trat das Gericht mit Beschluss vom 10. März 2010 nicht auf die Beschwerde ein (Urk. 6/47). Mit Urteil vom 7. Juni 2010 hiess das Bundesgericht die dagegen geführte Beschwerde gut und wies die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurück (Urk. 6/53).
2. Mit Beschwerde vom 27. Januar 2010 liess der Versicherte sinngemäss geltend machen, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 22. Dezember 2009 eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 5). In der Replik vom 11. November 2010 liess der Beschwerdeführer, nun vertreten durch RA lic. iur. Daniel Christe, folgende Anträge stellen: es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 13). Am 3. Januar 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 verneinte die Verwaltung gestützt insbesondere auf das psychiatrische Gutachten des Dr. B.___ vom 12. Dezember 2008 einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2).
2.2 In der Replik vom 11. November 2010 wird demgegenüber geltend gemacht, dass die psychischen Einschränkungen gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters des E.___s, Dr. med. F.___, Oberarzt, deutlich ausgeprägter seien. Zwar habe eine in der Folge durchgeführte MRI- Untersuchung keine auffälligen Ergebnisse gezeigt, hingegen sei dem neuropsychologischen Bericht vom 9. Juni 2010 zu entnehmen, dass Hinweise auf das Vorliegen eines ADHS im Erwachsenenalter bestünden, was sich durch die Suchterkrankung des Versicherten erschwerend auswirke. In einem neueren Bericht des behandelnden Psychiaters vom 24. September 2010 sei eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen, sodass der Beschwerdeführer nun zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die hieraus resultierenden Zweifel würden eine zusätzliche psychiatrische Beurteilung aufdrängen. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs sei auch das Valideneinkommen anhand der statistischen Angaben festzulegen, da das zuletzt erzielte Einkommen aller Wahrscheinlichkeit nach durch die psychische Erkrankung bereits tangiert gewesen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass die Einschränkungen bereits vor Beginn der Malerlehre bestanden hätten, weshalb Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zur Anwendung komme. Bezüglich des Invalideneinkommens sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % gerechtfertigt. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 54 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründe (Urk.13).
2.3 Strittig ist vorliegend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere, ob gestützt auf die medizinischen Berichte psychische Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht und demnach unbestritten ist, dass kein somatisches Leiden mehr besteht.
3.
3.1 Im psychiatrischen Gutachten erhob Dr. B.___ die persönliche Anamnese, aus welcher eine schwierige Kindheit und Adoleszenz hervorgeht (Urk. 6/20/9). Der Versicherte wuchs bei einer Pflegefamilie auf, bevor er im Alter von vier Jahren adoptiert worden sei. Die Adoptiveltern hätten sich, als er zehn Jahre alt war, scheiden lassen. Nachdem er kriminell geworden sei, habe er mit 14 Jahren das Internat in G.___ besucht. In der Berufs- und Tätigkeitsanamnese schilderte der Psychiater einen Versicherten, der seine Lehre als Maler abgebrochen habe und in der Folge nur als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Seit Herbst 2002 lebe er von der Sozialhilfe. Die Krankheitsentwicklung zeige einen Haschischkonsum ab dem 15. Lebensjahr und zusätzlichen Kokainkonsum ab dem 18. Lebensjahr auf. 1993 habe er die Mutter seines Sohnes kennen gelernt und während einem Jahr keine Drogen zu sich genommen. Nach der Trennung habe er überdurchschnittlich viel Alkohol getrunken und zusätzlich zum Kokain auch Heroin, LSD, Speed, Amphetamine und Opium zu sich genommen. Ab 1997 habe er keine harten Drogen mehr konsumiert. Im Jahr 1999 sei ihm eine psychiatrische Behandlung seitens des Gerichts auferlegt worden, da er wegen schwerer Köperverletzung (seiner Freundin) verurteilt worden sei. Seitdem sei er mehrheitlich abstinent. Bezüglich seiner Leiden habe der Versicherte angegeben, unter Schmerzen im Lumbalbereich sowie Nacken- und Schulterbereich gelitten zu haben, diese hätten sich jedoch deutlich gebessert. Heute leide er unter Stimmungsschwankungen, Einschlaf- und Durchschlafstörungen, vor zwei drei Jahren sei er depressiv gewesen und heute befürchte er, dass er wieder jemanden angreifen könnte. Sein Tagesablauf bestehe aus fernsehen und lesen, aber er sei auch viel ausser Haus, da seine Hobbies Velofahren, Wandern, Joggen und sein Hund seien.
Der Psychiater führte unter den objektiven Befunden aus, dass der Versicherte in der ersten Kontaktaufnahme etwas unsicher wirke, jedoch sei er pünktlich zum Untersuchungstermin erschienen und ordentlich gekleidet. Er sei bewusstseinsklar und es seien keine Hinweise für Gedächtnisstörungen vorhanden. Die kognitive Begabung liege im oberen Normbereich, obschon die Grundstimmung etwas dysphorisch, reizbar und die Psychomotorik etwas unruhig sei. Der formale Gedankengang sei geordnet, jedoch seien im klinischen Gespräch, welches fast zwei Stunden gedauert habe, leichtgradige Einschränkungen in der Aufmerksamkeit und in der Konzentrationsfähigkeit feststellbar. Es seien Hinweise auf deutliche akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, emotional-instabilen und ansatzweise dissozialen Anteilen erkennbar. Trotz der Wahrnehmung des Beschwerdeführers, nicht teamfähig zu sein, erachtete der Psychiater seine Steuerungs- und Kritikfähigkeit nicht als eingeschränkt. Insgesamt führe dies zu folgenden, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen: emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit narzisstischen Anteilen (ICD-10: F 60.30), Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10: F90.0), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0). Die Folgen des multiplen Substanzenmissbrauchs und die Cannabisabhängigkeit seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
In der Gesamtbeurteilung schlussfolgerte der Psychiater, dass anhand der Familienanamnese die depressive Symptomatik bereits in der Kindheit aufgetreten sei. In der Jugendzeit sei hingegen eher von einer Störung des Sozialverhaltens auszugehen. Ob es sich dabei um ein Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom handle, könne mangels neuropsychologischer Testung nicht abschliessend beurteilt werden. In den letzten Jahren hätten sich die depressive Symptomatik aber auch die emotional-instabilen Persönlichkeitszüge in Schwankungen gezeigt. Die Compliance des Versicherten sei als eher unbefriedigend einzustufen, da die Laboruntersuchung die verordneten Medikamente nicht in therapeutisch wirksamer Dosis habe nachweisen können. Trotz der Defizite der sozialen Kompetenzen erachtete der Psychiater jedoch die Steuerungs- und Kritikfähigkeit des Beschwerdeführers als intakt, weshalb wegen der Persönlichkeitsstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Einzig die verminderte Leistungsfähigkeit wegen der leichtgradigen Einschränkung der Aufmerksamkeit, der Ausdauer und der Konzentrationsfähigkeit habe einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Anfang 2007 auszugehen sei.
3.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___, Oberarzt am E.___ , diagnostizierte in seinem Bericht zur Handen der IV-Stelle vom 27. Juli 2009 (Urk. 6/29) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30), ein Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10: F90.0), eine Störung durch Alkohol, Abhängigkeit, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10: F10.26). Diese Diagnosen führten für die Zeit vom 23. Januar bis 31. Dezember 2007 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Abhängigkeit und der ständige Substanzengebrauch. Nach Erhebung der Krankheits- und Berufsanamnese schilderte der behandelnde Psychiater, dass der Versicherte über intermittierende Schmerzen und Gefühlsausfälle klage. Zudem beklage er eine niederdrückende Stimmung, weshalb er sich zurückziehe und den Abend alleine verbringe. Seine Konzentration sei reduziert, er fühle sich hoffnungslos und sein Selbstwertgefühl sei vermindert. Objektiv erhob der Arzt, dass die Aufmerksamkeit und die Gedächtnisfunktion leicht reduziert seien, während die Konzentration als reduziert zu betrachten sei. Das formale Denken sei zwar kohärent, jedoch bestünden ein Lebensüberdruss und chronische Suizidideen.
In der vom behandelnden Psychiater, Dr. F.___, verfassten Beschwerde vom 27. Januar 2010 führte dieser die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 27. Juli 2009 auf und erwähnte wiederum die geklagten körperlichen Beschwerden aus dem rheumatoiden Spektrum. Zudem legte er dar, weshalb die gestellten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit deutlich mehr beeinträchtigten als vom Gutachter angenommen. Dabei führte er insbesondere in Bezug auf die emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus aus, dass es deshalb immer wieder zu Konflikten in den verschiedenen Arbeitsverhältnissen gekommen sei. Zwar teile er die Meinung des Gutachters, dass die Steuerungs- und Konfliktfähigkeit beim Beschwerdeführer erhalten seien, jedoch führten die impulshaften Affektdurchbrüche zu Konflikten im sozialen Kontext. Deshalb sei der Beschwerdeführer Arbeitskollegen und Arbeitgebern nicht zumutbar. Bezüglich des Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndroms sei nach durchgeführten Tests von einer gesicherten ADHS Diagnose auszugehen, weshalb durch eine neuropsychologische Testung die Einschränkung durch die möglicherweise vorhandene Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung zu beurteilen sei. Ferner sei auch eine Bildgebung des Kopfes sowie eine Analyse des Stoffwechsels notwendig, bevor über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entschieden werden könne. Diese Abklärungen seien sodann bereits in die Wege geleitet worden.
Mit Bericht vom 24. September 2010 ergänzte der behandelnde Psychiater seine vorangegangenen Diagnosen durch eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.0), dabei verwies er bezüglich der Erfüllung der Kriterien auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2010. Insgesamt sei der Versicherte deshalb zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/1).
3.3 Im Bericht über die neuropsychologische Abklärung im E.___ vom 9. Juni 2010 führte die Psychologin H.___ aus, dass die Testergebnisse nur mit Vorbehalt zu interpretieren seien, da sich die psychische Verfassung negativ auf die Leistung auswirken könne (Urk. 14/2). Die Ergebnisse würden deutliche kognitive Einschränkungen zeigen, welche sowohl auf das ADHS im Erwachsenenalter, auf die jahrelange Suchterkrankung wie auch auf den täglichen Cannabiskonsum zurückzuführen seien.
3.4 Das am 22. Juli 2010 durchgeführte MRI des Schädels blieb ohne Befund (Urk. 14/3).
4. Die Begutachtung durch Dr. B.___ beruht auf einer umfassenden Anamnese und einer vertieften Auseinandersetzung mit den geklagten Beschwerden. Die medizinischen Zusammenhänge und die gesamte Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Sodann gelangte er zu den gleichen Diagnosen wie der behandelnde Psychiater Dr. F.___. Dieser führte dann auch aus, dass er mit sämtlichen Darstellungen des Gutachters einverstanden sei, insbesondere teile er die Ansicht von Dr. B.___, dass beim Versicherten die Steuerungs- und die Konfliktfähigkeit nicht eingeschränkt seien. Die beiden Psychiater variieren in ihren Aussagen nur bezüglich der Einschätzung, inwieweit die gestellten Diagnosen sich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Während der Gutachter nachvollziehbar eine 70%ige Arbeitsfähigkeit begründete, da er ausschliesslich die verminderte Leistungsfähigkeit des Versicherten wegen Defiziten in der Aufmerksamkeit, Ausdauer und Konzentration als einschränkend erachtete - dies im Einklang mit der Einschätzung der neuropsychologischen Abklärung - ging der behandelnde Psychiater von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dabei geht letzterer zwar einig mit dem Gutachter, dass die Problematik des Substanzengebrauchs keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, und dass sich die limitierte Leistungsfähigkeit einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke aber insbesondere vertrat er zusätzlich die Ansicht, dass der Beschwerdeführer wegen seinen impulsiven Affektdurchbrüchen keinem Arbeitgeber zumutbar sei. Diese Einschätzung vermag aus zwei Gründen nicht zu überzeugen. Zum einen weil sowohl der Gutachter wie auch der behandelnde Psychiater von einer erhaltenen Steuerungs- und Konfliktfähigkeit des Versicherten ausgehen, so dass - wie dies der Gutachter tut - auch angenommen werden kann, dass der Versicherte in der Lage sein sollte, sich in einem geeigneten Arbeitsumfeld zu beherrschen. Zumal der Gutachter die Ansicht vertrat, dass dieser möglicherweise noch weiter stabilisiert werden könnte, wenn er die ihm verordneten Medikamente einnehmen würde. Die Stoffwechselabklärung, welche durch den behandelnden Arzt als notwendig erachtet wurde und gemäss Ausführungen auch angeordnet wurde, um auszuschliessen, dass der Versicherte nicht richtig auf die Medikamente reagiere, liegt sodann nicht bei den Akten. Demnach ist die Vermutung des Gutachters, wonach die Compliance des Versicherten nicht optimal sei, ebenfalls berechtigt. Zum anderen verfängt die Argumentation des behandelnden Psychiaters auch deshalb nicht, weil für die Invaliditätsbemessung insbesondere nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3). Insgesamt ist demnach die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter richtig, ferner genügt das Gutachten den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auf das Gutachten des Dr. B.___ und auf seine Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt werden kann. Eine weitere psychiatrische Begutachtung ist demnach in antizipierter Beweiswürdigung nicht notwendig (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d mit Hinweis).
5.
5.1 Gemäss Angaben im psychiatrischen Gutachten vom 12. Dezember 2008 habe der Versicherte nach einem Werkjahr und dem absolvierten Realschulabschluss eine Lehre als Maler begonnen. Diese Lehre habe er wegen Disziplinarproblemen abgebrochen. Auch im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 9. Juni 2010 wird dargelegt, dass der Versicherte wegen fehlender Motivation die Ausbildung abgebrochen habe. Im Gutachten wird weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Folge lieber als Hilfsarbeiter gearbeitet habe und auch keine Ausbildung mehr habe machen wollen. In den Jahren 1987 bis 1989 habe er im Verkauf und Lager bei der I.___ gearbeitet, dann von 1989 bis 1990 als Hilfsarbeiter bei der Firma J.___ AG, 1990 bis 1992 sei er als Tankwart an der K.___ tätig gewesen. Von 1992 bis 1995 habe er diverse temporäre Einsätze bei der L.___ , meistens auf dem Bau gehabt und von 1995 bis 1997 sei er in M.___, als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Von 1997 bis 2001 habe er als Packer bei der Firma N.___ gearbeitet, wobei er den Winter meistens auf einem Campingplatz in M.___ verbracht habe. Als letzte reguläre Stelle war er als Aushilfe in den Jahren 2001 bis 2002 bei der Firma O.___ tätig gewesen. Sodann gibt er an, dass er, seitdem er Sozialhilfe erhalte, keine Anstellung mehr gehabt habe und die Zeit mit Fahrradfahren, Joggen und seinem Hund verbringe.
5.2 Zum Einwand des Versicherten, es sei der Lohn eines Frühinvaliden gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV einzusetzen, fehlen aussagekräftige Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt bei Verfügungserlass (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen) als Maler arbeiten würde. Dagegen spricht insbesondere die erwerbliche Laufbahn des Versicherten, der zu keinem Zeitpunkt versucht hat, seine Lehre abzuschliessen und trotz verschiedenster Tätigkeiten nicht als Maler gearbeitet hatte, sondern sich mit bescheiden entlöhnten anderen Tätigkeiten begnügt hatte (vgl. BGE 125 V 157 E. 5c/bb). Es ist vielmehr mit dem Gutachter davon auszugehen, dass der Versicherte keine regelmässige Vollzeitbeschäftigung ausüben wollte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass weder der Gutachter noch der behandelnde Psychiater den Lehrabbruch mit gesundheitlichen Einschränkungen begründeten, vielmehr gingen beide von fehlender Motivation aus. Aus diesem Grund besteht kein Anlass Art. 26 Abs. 1 IVV anzuwenden.
5.3 Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades rechtfertigt es sich demnach, einen Prozentvergleich vorzunehmen, da die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können. Deshalb sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, E. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, E. 3.2). Gestützt auf die Tatsache, dass der Versicherte gemäss Gutachten in der angestammten Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt ist, ist der Schluss zu ziehen, dass sich das Erwerbseinkommen im gleichen Umfang reduziert, weshalb der Invaliditätsgrad 30 % ist. Die Verfügung, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente hat, besteht mithin zu Recht.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Mit Honorarnote vom 18. Januar 2010 machte Rechtsanwalt Daniel Christe einen Aufwand sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 2'496.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend (Urk. 19). Dieser Betrag erscheint als angemessen. Zufolge ebenfalls gerechtfertigter Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) sind Rechtsanwalt Daniel Christe deshalb für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse Fr. 2'496.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entrichten.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. November 2010 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 2'496.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).