Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1972 geborene X.___ absolvierte 1998 im Sinne einer durch die Invalidenversicherung (IV) unterstützten beruflichen Eingliederungsmassnahme eine Umschulung zum Metallbearbeiter (Urk. 10/45), wobei er zuvor als Gärtner, uniformierter Postbeamter, Mitarbeiter der Post und eines Blumencenters gearbeitet hatte (Urk. 10/11). Er übte den Beruf des Metallbearbeiters für kurze Zeit aus und ging anschliessend erneut verschiedenen Tätigkeiten wie Barmann, Angestellter einer Umzugsfirma, Angestellter eines Reparaturservices, Kanalsanierer, Chauffeur und zuletzt Fensterglaser nach (vgl. Urk. 10/56 S. 5, Urk. 10/65, Urk. 10/73 S. 4). Nach längerer Arbeitslosigkeit absolvierte er die Prüfung zum Taxifahrer und betätigte sich ab Oktober 2007 als solcher (Urk. 10/87/14).
Am 25. März 2006 meldete sich der Versicherte bei der IV zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 10/50). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Vorbescheid vom 18. Juli 2006 (Urk. 10/60) und Verfügung vom 27. April 2007 (Urk. 10/75) einen Rentenanspruch. Das hiesige Gericht hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde am 15. Juni 2009 - soweit es darauf eintrat - in dem Sinne gut, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen worden ist (Urk. 10/79; Prozessnr. IV.2007.00781). Nachdem diese den Versicherten vom '___' Zentrum '___' (nachfolgend: Y.___) hatte begutachten lassen (Gutachten vom 16. Dezember 2009; Urk. 10/87), stellte sie mit Vorbescheid vom 29. Januar 2010 Abweisung des Begehrens in Aussicht (Urk. 10/90). Der Versicherte gelangte mit Schreiben vom 16. März 2010 mit seine Begutachtung betreffenden Fragen ans Y.___ (Urk. 10/ 102), wobei die Antwort am 27. März 2010 erging (Urk. 10/102/2). Am 28. Mai 2010 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise (Urk. 10/92; Urk. 10/97) erneut einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 22. Juni 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Rente oder beruflicher Massnahmen (Urk. 1) und die IV-Stelle beantragte am 30. August 2010 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2 Bereits mit Urteil vom 15. Juni 2009 hat das hiesige Gericht festgehalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Abweisung des Rentenanspruchs sein könne und es zur Frage des Anspruchs auf berufliche Massnahmen am erforderlichen Anfechtungsgegenstand fehle (vgl. IV.2007.00781 [Urk. 10/79/3]). Folglich kann auf den Antrag auf Prüfung von beruflichen Massnahmen erneut nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 28. Mai 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7. Juni 2006, I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Im in Rechtskraft erwachsenen Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Juni 2009 wurde zusammengefasst festgehalten, dass sich die Ärzte einig darin seien, dass der Beschwerdeführer für schwere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei, bezüglich der Arbeits(un)fähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit könne jedoch auf keinen der Arztberichte abgestellt werden (Urk. 10/79/10).
3.2 Dem daraufhin veranlassten interdisziplinären Gutachten des Y.___ vom 16. Dezember 2009, das auf internistischen und rheumatologischen Untersuchungen vom 15. Oktober 2009 und psychiatrischen Untersuchungen vom 16. Oktober 2009 beruht, sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 10/87/33):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- Fehlhaltung/diskreter Fehlstatik
- myostatischer Insuffizienz/muskuläre Dysbalance
- Osteochondrose LWK5/SWK1, sehr diskret auch LWK4/5 mit initialer Spondylarthrose LWK5/SWK1 mehr als LWK4/5, diskretes Retroglissement LWK4 auf LWK5
- Status nach lumboradikulärem Syndrom links bei medio-linkslateraler, leicht deszendierender Diskushernie LWK5/SWK1 mit deutlicher S1-Alteration links und medianer Diskushernie LWK4/5 ohne Wurzelalteration (MRI vom 21.02.2005), aktuell ohne radikuläre Symptomatik
- Kettentendomyiose linke
- Anamnestisch Sensibilisierung auf saisonale und perenniale Allergene, klinisch nicht relevant
- Arterielle Hypertonie
- Adipositas simplex I
- Zustand nach Fundophrenico- und Gastrocorporopexie 6/2001 wegen up-side down stomach
- Anamnestisch Gastroösophageale Refluxkrankheit bei Endobrachyösophagus und axialer Hiatushernie
Folgende Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Adipositas Grad I nach WHO (mit/bei Body Mass Index 34.9 kg2, hypertonen Blutwerten, Steatosis hepatis, Lipomastie beidseits), allergische Diathese (Polyallergie, rezidivierende Neurodermitis [anamnestisch]), Migräne mit Aura, Meralgia paraestetica links, chronisch rezidivierendes cervikales Schmerzsyndrom (mit/bei Fehlhaltung, myostatischer Insuffizienz/muskuläre Dysbalance, Partialruptur der anteromedialen bis lateralen linken Supraspinatussehne mit Bursitis subacromialis, aktuell ohne funktionelle Einschränkung), anamnestisch Status nach multiplen Mittelhand- und Handwurzelfrakturen beidseits (mit Status nach osteosynthetischer Versorgung einer Metacarpale V-Fraktur rechts 2007), Status nach osteosynthetischer Versorgung einer Spiralfraktur des linken Unterschenkels vor etwa 15 Jahren, Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) und Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung in erwachsenem Alter (ICD-10 F90.0; Urk. 10/87/33-34).
Die rheumatologische Untersuchung zeigte eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, welche zusammen mit der Fehlhaltung, der diskreten Fehlstatik sowie den degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans mit konsekutiven multiplen Insertionstendinopathien oder Tendinosen oder Kettenendomyose links führe. Dafür, dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden überwiegend in Zusammenhang mit der allgemeinen Dekonditionierung stünden, spreche auch die Anamnese mit Zunahme der Schmerzen im Verlauf monoton-statischer Haltungsbelastungen. Die Dekonditionierung könnte durch entsprechende aktive Therapien behoben werden (Urk. 10/87/28). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde seien dem Versicherten schwere und sehr schwere sowie monoton statische Belastungen wie etwa als CNC-Mechaniker/-Fräser, Zügelmann, Gärtner, mit regelhaft auftretenden wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmustern seit August 2004 nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten, leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Armhorizontale hinaus sowie ohne repetitive stereotype Bewegungsabläufe oder rein statische Tätigkeiten sei der Versicherte aus interdisziplinärer Sicht seit jeher zu 100 % arbeitsfähig, so auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxichauffeur (Urk. 10/87/39-41). Der Versicherte habe erklärt, dass er am liebsten mit Hunden oder als Hausabwart arbeiten würde. Diese Tätigkeiten seien intellektuell nicht sehr anspruchsvoll und auch wechselbelastend und rückenschonend, so dass er denke, diese vollschichtig ausüben zu können. Er brauche dafür aber die Unterstützung von Seiten der IV im Sinne einer beruflichen Massnahme oder Umschulung (Urk. 10/87/19).
3.3 Das Gutachten des Y.___ vom 16. Dezember 2009 ist für die strittigen Belange schlüssig und umfassend. Es beruht auf den Untersuchungen durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin (Urk. 10/87/19-22), Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 10/87/23-29), Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/87/30-32) sowie auf einer Konsensbeurteilung dieser Ärzte (Urk. 10/87/33-42) und somit auf allseitigen Untersuchungen. Den Gutachtern waren die im Begutachtungszeitpunkt vorhandenen medizinischen Akten bekannt (Urk. 10/87/2-8); sie setzten sich mit diesen auch hinreichend auseinander (vgl. insbesondere Urk. 10/87/35-39). Die persönlichen Aussagen des Versicherten wurden umfassend berücksichtigt sowie gewürdigt (Urk. 10/87/12-16). Sämtliche Teilberichte enthalten die notwendigen anamnestischen Angaben und führen die erhobenen Befunde auf (Urk. 10/87/19-46). Die Beurteilungen der medizinischen Situation sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen wurden ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Dem Gutachten ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb; vgl. oben Erw. 2.4).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass X.___ gesundheitlich - insbesondere am Rücken - beeinträchtigt ist, was ihm nicht erlaubt, schwere oder sehr schwere körperliche Tätigkeiten, so auch jene des CNC-Mechanikers/-Fräsers, auszuüben. Weiter sind sich die Parteien darin einig, dass dem Versicherten behinderungsangepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind. Uneinigkeit herrscht im Wesentlichen bezüglich des Belastungsprofils einer solchen angepassten Tätigkeit. Insbesondere macht der Beschwerdeführer geltend, das Taxifahren sei als behinderungsangepasste Tätigkeit nicht geeignet, denn er könne nur noch kurze Zeit in sitzender oder stehender Position verharren und nach Einnahme des Medikaments Tramal könne er nicht mehr Autofahren (Urk. 10/97; Urk. 10/102; Urk. 1).
4.2 Die Durchsicht der Akten zeigt, dass sowohl die begutachtenden Ärzte des Y.___ als auch die IV-Stelle und der Versicherte als dessen angestammte Tätigkeit jene des Taxifahrers nennen. X.___ betätigte sich jedoch erst ab Oktober 2007 als Taxifahrer. Da es einen Rentenanspruch ab März 2005 (vgl. unten Erw. 5.2) zu beurteilen gilt und als angestammte Tätigkeit derjenige Beruf gilt, der vor Eintritt der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit zuletzt ausgeübt wurde (Kieser, ATSG Kommentar, 2. Aufl., Rz 11 zu Art. 6 mit Hinweis auf BGE 129 V 462 f.), kann das Taxifahren von vornherein nicht als angestammte Tätigkeit gelten und die Frage, ob der Versicherte sich weiterhin als solcher betätigen könnte oder nicht, kann offen bleiben. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leicht bis intermittierend mittelschwer ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Armhorizontale hinaus sowie ohne repetitive stereotype Bewegungsabläufe oder rein statische Tätigkeiten) mit vollem Pensum arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen:
Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Der Invaliditätsgrad ist durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 V 135 Erw. 2b S. 137; Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2010, 9C_100/2010, Erw. 2.1 mit Hinweis).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.2 Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Rentenleistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung der Leistungen bei der Invalidenversicherung anmeldet. Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. März 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, so dass der Rentenbeginn frühestens auf den 1. März 2005 fallen könnte.
5.3 Angesichts des bewegten beruflichen Werdegangs respektive Lebenslaufs des Versicherten (Gärtner, uniformierter Postbeamter, Mitarbeiter der Post und eines Blumencenters, Metallbearbeiter, Barmann, Angestellter einer Umzugsfirma und eines Reparaturservices, Kanalsanierer, Chauffeur, Fensterglaser, Taxifahrer) und der Tatsache, dass der Versicherte keine dieser Tätigkeiten über einen namhaften Zeitraum ausgeübt hat, kann das Valideneinkommen nicht hinreichend genau ermittelt werden - handelt es sich doch um reinen Zufall, welche Tätigkeit der Versicherte zum Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens ausübte. Es ist somit auf statistische Lohnangaben, mithin auf Tabellenlöhne abzustellen. Da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen hat (vgl. oben Erw. 4), ist auch für die Berechnung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen. Des Weiteren ist, da dem Versicherten vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens Tätigkeiten aus denselben Bereichen offen gestanden haben, bezüglich beider Einkommen auf den allgemeinen Tabellenlohn für Hilfsarbeiten abzustellen, womit auf eine ziffernmässige Bestimmung der beiden hypothetischen Einkommen verzichtet und der Invaliditätsgrad direkt prozentual bestimmt werden kann (vgl. BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). Da dem Versicherten lediglich noch leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, ist beim Invalideneinkommen ein Abzug von 15 % vorzunehmen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 15 % ergibt. Damit kann ein rentenbegründender Invaliditätsgrad mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden und die Beschwerde ist bezüglich des Rentenbegehrens abzuweisen.
6. Was den beschwerdeführerischen Antrag auf berufliche Massnahmen betrifft, der sich vorliegend - wie oben in Erw. 1 ausgeführt - einer Beurteilung entzieht, ist es dem Versicherten unbenommen, bei der IV-Stelle - erneut - ein Gesuch um Prüfung beruflicher Massnahmen einzureichen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).