IV.2010.00595

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 30. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, verheiratet und Vater zweier mittlerweile erwachsener Kinder, angelernter Dreher, ist seit dem 1. Juli 1999 bei der Firma Y.___ AG, '___', in einem Pensum von rund 22 % als Zeitungsverträger angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 13. Oktober 2009, Urk. 7/11). Vom 1. Dezember 2006 bis am 24. November 2007 war er zudem bei der Firma Z.___ GmbH, Zürich, in einem Pensum von 100 % als Taxifahrer angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 10. Oktober 2009, Urk. 7/9). Dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgelöst, weil X.___ am 26. November 2007 der Führerausweis entzogen worden war (vgl. Urk. 7/9/5; Urk. 7/9/9). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, tätig im Bereich Lungenkrankheiten und Allergologie, '___', attestierte vom 8. September 2009 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur mit mittelschweren und schweren Arbeiten bzw. mit Tragen, Schieben und Heben (Bericht von Dr. A.___ vom 3. November 2009, Urk. 7/12; Zeugnis von Dr. A.___ vom 8. September 2009, Urk. 7/5). Am 29. September 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen Asthma zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen medizinischen Bericht (Urk. 7/12), Auskünfte bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/8), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/9; Urk. 7/11) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzüge, Urk. 7/1-4; Urk. 7/13) ein. Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 7/18). Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 8. März 2010 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/19/1), verfügte die IV-Stelle am 26. Mai 2010 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Juni 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Zugleich erhob er mit Schreiben ebenfalls vom 24. Juni 2010 einen weiteren Einwand gegen den Vorbescheid vom 22. Februar 2010 (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 18. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
         Mit Eingabe vom 2. November 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und ersuchte zudem um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 9). Mit Verfügung vom 4. November 2010 forderte das Gericht den Beschwerdeführer zur Auskunft über die Gründe seines Fahrausweisentzugs auf, mit der Androhung, dass es bei fehlender oder ungenügender Erfüllung dieser Auflage von einem Fahrausweisentzug aus invaliditätsfremden Gründen ausgehe (Urk. 10). Der Beschwerdegegnerin wurde diese Verfügung zusammen mit Urk. 9 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Eingabe vom 26. November 2010 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 13) zusammen mit den entsprechenden Belegen ein (Urk. 14/1-7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
2.1     In seinem Bericht vom 3. November 2009 hielt Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit drei, vier Jahren bestehende, zunehmende schwere chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD Gold III) fest (Urk. 7/12/1). Der Beschwerdeführer weise einen chronischen Nikotinabusus von 20 Zigaretten pro Tag auf. Die Prognose sei schlecht. Als Chauffeur mit Tragen, Schieben und Heben sei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei bis auf Weiteres aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar, wobei aber Taxifahren möglich wäre (Urk. 7/12/2). Eine behinderungsangepasste sitzende Tätigkeit als Chauffeur wäre bis zu acht Stunden täglich möglich. Die Arbeit als Taxifahrer wäre bis auf Weiteres zumutbar, aber ohne Koffer zu tragen (Urk. 7/12/3).
2.2     Nebst diesem eben erwähnten Bericht von Dr. A.___ sind keine weiteren ärztlichen Berichte in den Akten vorhanden. Über die vor ihm behandelnden Ärzte konnte Dr. A.___ keine Auskünfte geben (vgl. Urk. 7/12/1), und es wurden vom Beschwerdeführer auch keine vorbehandelnden Ärzte angegeben. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) wurde nicht zu einer Stellungnahme eingeladen (vgl. Urk. 7/16/3).

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer erklärte wiederholt, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Taxifahrer arbeiten zu können (vgl. Urk. 1; Urk. 3; Urk. 9). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
3.2     Dr. A.___ als Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/6/7) attestierte, dass die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer bis auf Weiteres zumutbar sei. Es sei bloss auf Tragen, Schieben und Heben von mittelschweren bis schweren Lasten bzw. das Tragen von Koffern zu verzichten. Nur insofern die bisherige Tätigkeit solches erfordere, sei er bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Sachverhalt Ziff. 1; E. 2.1). Der Bericht von Dr. A.___ erscheint nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann.
3.3     Der Beschwerdeführer verlor seine Anstellung als Taxifahrer nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Entzugs des Führerausweises am 26. November 2007 infolge Fahrens in angetrunkenem Zustand (vgl. Urk. 7/9/1-9). Gemäss der vormaligen Arbeitgeberin Z.___ GmbH wäre der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer bei ihr zudem jederzeit willkommen, sobald er seinen Taxiausweis wieder hätte (Urk. 7/9/5). Der Nichterhalt des Führerausweises ist nicht in einer gesundheitlichen Problematik begründet, sondern darin, dass der Beschwerdeführer das nötige Geld für das Auslösen des eingezogenen Führerausweises nicht aufbringen kann (vgl. Urk. 7/6/9; Urk. 9). Somit ist die seit dem 26. November 2007 bestehende Unmöglichkeit, als Taxifahrer zu arbeiten, - wie die Beschwerdegegnerin richtig festgestellt hat (vgl. Urk. 6 S. 2) und sich auch aus dem Arbeitsfähigkeitsattest von Dr. A.___ ergibt (vgl. E. 3.2) - nicht medizinisch begründet, sondern beruht auf invaliditätsfremden Faktoren, für welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat.
3.4         Zusammenfassend ergibt sich keine dauerhafte ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Taxifahrer. Wenngleich der Beschwerdeführer in seiner Gesundheit und Befindlichkeit durch Asthma beeinträchtigt ist (vgl. E. 2.1), hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.

5.
5.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren.
5.2         Vorliegend präsentiert sich eine klare Sach- und Rechtslage. Der Beschwerdeführer vermochte in keiner Weise darzulegen, inwiefern und inwieweit bei ihm eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.1) vorliegt, welche die weitere Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer zumindest teilweise unzumutbar macht. Insofern erscheint sein Antrag um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Sachverhalt Ziff. 2) zum Vornherein als aussichtslos. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich daher die Annahme, der Beschwerdeführer hätte den vorliegenden Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht geführt, wenn er davon ausgegangen wäre, dass er die Auslagen dafür selber würde bezahlen müssen. Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. November 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).