Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00597
IV.2010.00597

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 22. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die aus Bosnien-Herzegovina stammende, 1957 geborene X.___ war von 1987 bis 2005 als Mitarbeiterin im Hausdienst des Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 8/2). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. August 2005 durch den Arbeitgeber wegen Betriebseinstellung aufgelöst (Urk. 8/3/1-2). Nach der Kündigung bezog X.___ Arbeitslosentaggeld und war ein halbes Jahr befristet beim A.___ Zentrum angestellt (Urk. 8/3/3). Am 27. Dezember 2007 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/4).
1.2     Die IV-Stelle zog in der Folge Auszüge aus ihrem individuellen Konto (Urk. 8/2 und Urk. 8/9), Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 17. Februar 2008 (Urk. 8/17), von Dr. med. C.___, FMH Kinder- und Jugendliche Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2008 (Urk. 8/20), von Dr. med. D.___, Facharzt für Med. Radiologie/Radio-Onkologie, vom 26. April 2008 (Urk. 8/21), von Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin, vom 26. Mai 2008 (Urk. 8/24), von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 12./21 Juli 2008 (Urk. 8/35) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/18), darunter insbesondere das Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 3. Dezember 2007 (Urk. 8/18/5-15), bei.
         Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. Juni 2008 (Urk. 8/23) wies sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. Anschliessend liess die IV-Stelle das interdisziplinäre Gutachten des H.___, vom 13. August 2009 (Urk. 8/38) erstellen. Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2010 stellte sie aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 37 % die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/46). Nachdem X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, hiergegen am 23. Februar 2010 und 10. März 2010 (Urk. 8/47, Urk. 8/52) Einwände erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 28. Mai 2010 wie angekündigt (Urk. 2= Urk. 8/57).

2.       Am 18. Juni 2010 erhob X.___ durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte unter Beilage von Arztberichten sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu Händen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 3/3-7), die Verfügung vom 28. Mai 2010 sei aufzuheben, ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 7. September 2010 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 12. April 2011 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des M.____ Zentrums vom 11. April 2011 (Urk. 11) ein.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 28. Mai 2010 davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie z.B. das einfache Verpacken von leichten Gegenständen, das Überwachen und Führen von einfachen Maschinen und Apparaten etc. zu 70 % zumutbar sei. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 51'979.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 32'746.75 (Lohn für Hilfsarbeiten bei Frauen für das Jahr 2008 zu 70 % abzüglich Leidensabzug von 10 %) errechnete sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'232.25 sowie einen Invaliditätsgrad von 37 % und stellte fest, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Unfallversicherer (richtig: Krankentaggeldversicherer) Winterthur Versicherung habe mit der Unfallkarte bei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mindestens in der angestammten Tätigkeit bestätigt, und dies habe für alle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erscheinende Arbeiten Geltung. Es sei bekannt, dass eine grundsätzliche Bindung der Invalidenversicherung an die Unfallversicherungsbearbeitung bestehe; die Beschwerdegegnerin weiche jedoch grundlos von der Einschätzung des Unfallversicherers um 63 % ab (Urk. 1 S. 4). Zudem sei dem Bericht von Dr. B.___ vom 1. Januar 2008 (gemeint wohl: vom 17. Februar 2008, vgl. Urk. 8/17/6) zu entnehmen, dass hier diverse erhebliche psychiatrische Diagnosen aktenkundig seien, welchen im Sinne der Rechtsprechung grösste Relevanz zukomme. Dr. G.___ habe ebenfalls mit Bericht vom 3. Dezember 2007 (Urk. 8/17/7-17) die Diagnose Fibromyalgie bestätigt. Berufliche Massnahmen seien bei all diesen Sachverhaltselementen schon gar nie erst ins Auge gefasst worden. Ferner sei nicht bloss die in aktueller Hinsicht offensichtlich unvollständige Sachverhaltserhebung zu rügen, sondern es wäre auch ein Ergänzungsbericht einzuholen (Urk. 1 S. 5-9). Da nebst dem eindeutig ausgewiesenen somatischen Krankheitssubstrat eine vom blossen psychogenen Syndrom losgelöste andauernde schwere psychiatrische Erkrankung vorliege, sei ein Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe keine Ressourcen mehr, um eine verbliebene Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise zu verwerten; dies sei ihr nicht nur sozialpraktisch unzumutbar, sondern für die Gesellschaft geradezu untragbar. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die bisherige leichte Tätigkeit als Hausmädchen aus gesundheitlichen Gründen zu 100 % unzumutbar sei, eine dem entsprechende leichte Tätigkeit dahingegen weitgehend problemlos ausführbar wäre, sei eine willkürliche Ermessensausübung. Der 25%ige Abzug dürfe ebenfalls nie vergessen gehen (Urk. 1 S. 11).

3.
3.1     Die medizinische Situation bei der Beschwerdeführerin stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.1.1 Der bis Januar 2008 behandelnde, langjährige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, berichtete der Beschwerdegegnerin am 17. Februar 2008 (Urk. 8/17/1-6) über ein chronisches, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ein myofasziales Schmerzsyndrom paravertebral, gluteal und ischiocrural, eine chronische, psychosoziale Belastungssituation (alle seit 2005) und einen dringenden Verdacht auf somatoforme Störung (seit 2007). Ferner (ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) nannte er eine medikamentös behandelte milde Hypertonie, anämisierende Hypermenorrhoe bei grossem Uterus myomatosus sowie einen substituierten Vitamin B12 und D3 Mangel. Er attestierte eine seit 29. Januar 2007 andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit und verwies im Übrigen auf die fachärztlichen Abklärungen. So nannten die Ärzte des I.___Spitals am 26. Juni 2007 (Urk. 8/17/24) als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links sowie eine Fingerpolyarthrose. Therapeutisch stehe die Haltungsschulung im Vordergrund. Da die Beschwerdeführerin immer zu passiven Massnahmen tendiere, sei mit ihr nochmals die Wichtigkeit aktiver Übung besprochen. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass vor allem ein langfristiges Training des Rückens unausweichlich sei (Urk. 8/17/25).
          Ferner diagnostizierten sie in einem weiteren Bericht vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/21/18) Folgendes:
1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
- Ausschluss einer Neurokompression (MRI-LWS 1.2.07)
- ausgeprägte Haltungsinsuffizienz
2. Fingerpolyarthrose
3. Verdacht auf Hyperventilation
4. Psychosoziale Belastungssituation
- Arbeitslosigkeit, Arbeitslosigkeit des Ehemannes, chronifizierendes Krankheitsbild
5. Adipositas BMI 35 kg/m2
6. Arterielle Hypertonie
3.1.2 Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, stellte in seinem Gutachten vom 3. Dezember 2007 (Urk. 8/17/7-17) zuhanden des Krankentaggeldversicherers als Diagnosen (Urk. 8/17/16) ein chronifiziertes Schmerzbild mit/bei Schlafstörungen, Schwindelbeschwerden, ein fehlendes organisches Substrat, Verdacht auf somatoforme Störung, eine Fehlhaltung der Wirbelsäule bei ausgeprägter Haltungsinsuffizienz und ein Verdacht auf generelle Dekonditionierung sowie Adipositas (BMI 34.6 kg/m2). Betreffend die Arbeitsunfähigkeit könne in Anbetracht der beschriebenen Diskrepanzen und Selbstlimitierungen nicht auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt werden; die Beurteilung müsse somit medizinisch-theoretisch auf Grund der objektivierbaren Befunde geschehen. In diesem Zusammenhang relevant seien ausschliesslich die muskulären Defizite (Haltungsinsuffizienz) sowie die generelle Dekonditionierung bei Adipositas. Diese würden wohl Probleme bei körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten zu bieten vermögen. Andererseits sei aus rheumatologischer Sicht der Beschwerdeführerin jede andere Tätigkeit vollzeitig zumutbar (Urk. 8/17/17).
3.1.3 Dr. B.___ überwies die Beschwerdeführerin anfangs 2008 an Dr. F.___ und berichtete ihm am 21. Januar 2008 (Urk. 8/35/15), er habe der Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben, dass er nicht weiter gewillt sei, sie als Hausarzt in Bezug auf ihre psychiatrisch-rheumatologische Erkrankung zu betreuen, da ihre Auffassungen über Ursache und ein mögliches Behandlungskonzept zu weit auseinander klafften. Seit der Kündigung sei sie immer depressiver geworden und habe ein breit gestreutes somatoformes rheumatologisches Beschwerdebild entwickelt, auf das sie mit immer mehr Rückzug und Passivität reagiere. Trotz seinen intensiven Bemühungen sei es ihm nicht gelungen, diese Entwicklung zu bremsen oder gar vollständig aufzuhalten.
3.1.4   Im Bericht vom 21. Juli 2008 (Urk. 8/35/7/16) stellte Dr. F.___ als Diagnose ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Fehlform der Wirbelsäule, einer leichtgradigen degenerativen Veränderung der LWS, einem myofaszialen Schmerzsyndrom und psychosozialen Belastungsfaktoren (wahrscheinlich). Die Beschwerdeführerin sei für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht 100 % arbeitsfähig (vgl. auch Urk. 8/17/28 und Urk. 8/35/9).
3.1.5   Dr. C.___ behandelte die Beschwerdeführerin seit Ende 2007 und hielt in ihrem Bericht vom 17. März 2008 (Urk. 8/20) fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe (Urk. 8/20/4). Unter psychiatrische Diagnose gab sie an (Urk. 8/20/9), die Jahre lang anhaltende ängstliche, depressive Störung beziehungsweise Entwicklung lasse sich am ehesten der Dysthymia zuordnen (ICD-10: F34.1); die beträchtliche Verschlechterung der Angst und agitierte Depressivität würden die weitere diagnostische Kategorie von anhaltendem mittelgradigen depressiven Zustand (ICD-10: F 32.1) benötigen. Als Beurteilung gab die Psychiaterin an, sie denke, dass eine deutliche Beeinträchtigung der physischen Leistungsfähigkeit durch das somatische Leiden vorliege und dass die Arbeit in der angestammten Tätigkeit in einem Hotelbetrieb oder Altersheim nicht zumutbar sei. Bestenfalls sei die Beschwerdeführerin als 50 % arbeitsfähig für eine leichte Arbeit zu beurteilen. Sie (Dr. C.___) hege aber Zweifel, ob sogar dieses reduzierte Pensum realisierbar sei (Urk. 8/20/9).
3.1.6   Dr. D.___, behandelnder Hausarzt seit Anfang 2008, gab in seinem Bericht vom 26. April 2008 (Urk. 8/21) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Diskushernie, ein cervikobrachiales Syndrom und eine mittelschwere bis schwere depressive Verstimmung (Urk. 8/21/2) an. In der bisherigen Berufstätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Zu einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte Dr. D.___ keine Angaben (Urk. 8/21/6).
3.1.7   Im Bericht vom 26. Mai 2008 (Urk. 8/24) zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. E.___ (seit Mai 2008 physikalische Therapeutin) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Diskushernie L5/S1, ein chronisches Cervikovertebralsyndrom, eine Fingerpolyarthrose, eine arterielle Hypertonie sowie eine schwere depressive Entwicklung (Urk. 8/24/2) auf. Die Ärztin gab eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit an (Urk. 8/24/6).
         Im Bericht vom 3. Juni 2008 (Urk. 8/25 = Urk. 3/6) zuhanden des Krankentaggeldversicherers wiederholte Dr. E.___ ihre Diagnosen und hielt fest, dass in Anbetracht der gesamten Situation die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig und im freien Wirtschaftsmarkt nicht vermittlungsfähig sei.
3.1.8   Gemäss Bericht des M.___ Zentrums vom 2. Juli 2008 (Urk. 8/33/2-4) war die Beschwerdeführerin dort zu drei Vorgesprächen gewesen. Als Diagnosen stellten Dr. med. K.___, Facharzt für Psychotherapie und Psychiatrie FMH, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4), Adipositas (ICD-10: E 66, BMI=30), eine Hypertonie, ein panvertebrales Syndrom, kleine subligamentäre mediane Diskushernie C5/6, keine Myelopathie, keine radikuläre Kompression (Urk. 8/33/2). Suizidideen seien anamnestisch vorhanden, jedoch keine Suizidversuche, keine akute Suizidalität. Der Beschwerdeführerin sei ein Aufnahmetermin angeboten worden, um mit ihrer 8-Wochen-Rehabilitationsbehandlung zu beginnen. Realistische Ziele der Behandlung seien Reduktion der depressiven Symptome und ein funktionalerer Umgang mit den Schmerzen (Urk. 8/33/4).
3.2     Die Beschwerdegegnerin veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim H.___, welches am 13. August 2009 erstattet wurde (Urk. 8/38).
Im psychiatrischen Teil des Gutachtens (Urk. 8/38/10-16) gab Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.0/F 32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) an (Urk. 8/38/13). Das Ausmass der Schmerzen und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diagnostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren seien deutlich ausgeprägt und drückten sich durch den dadurch hervorgerufenen unangenehmen Affekt im Sinn der Abwehr auch in den Schmerzen aus. Die psychosozialen Belastungen nach der Arbeitsniederlegung hätten ausserdem auch zu depressiven Verstimmungen geführt. Diagnostisch bestehe derzeit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, Antriebsstörung, erhöhter Ermüdbarkeit, Reizempfindlichkeit und Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen mit vor allem unterbrochenem Schlaf und Morgentiefs. Im Untersuchungsgespräch wirke die Beschwerdeführerin deutlich dramatisierend, und es bestehe ein sekundärer Krankheitsgewinn. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Eine schwere psychische Störung liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei nicht suizidal und leide nicht unter schweren Konzentrationsstörungen. Hinweise auf unbewusste Konflikte seien nicht vorhanden, und ein primärer Krankheitsgewinn sei somit nicht gegeben. Die komplexen Ich-Funktionen seien nicht schwer gestört. Daher könne es ihr trotz der geklagten Beschwerden aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, in einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 70 % zu arbeiten (Urk. 8/38/14). In Auseinandersetzung zur früheren ärztlichen Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ wird ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht lasse sich nicht begründen, warum der Beschwerdeführerin eine einfache, ihren körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit mit Möglichkeit zu vermehrten Pausen nicht zugemutet werden könne. Eine Arbeit würde ihr auch zu einem besseren Selbstwert und einer gesunden Abgrenzung gegenüber dem Ehemann führen. Unter Berücksichtigung der versicherungsmedizinischen Kriterien zu Einschätzung der psychischen Ressourcen könne ihr die notwendige Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin leide nicht unter einer schweren chronischen somatischen Erkrankung. Einfache Tätigkeiten seien ihr durchaus zumutbar. Es bestehe ein deutlicher sozialer Rückzug, innerhalb der Familie aber habe sie durchaus Kontakte. Möglicherweise sei zum Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. C.___ die depressive Episode mittelgradig ausgeprägt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei aber heute nur einmal im Monat in Behandlung und das verordnete Antidepressivum sei niedrig dosiert, der Medikamentenspiegel liege unter dem therapeutischen Bereich, was alles eher auf eine leichte depressive Episode hinweise. Auch bei der heutigen Untersuchung seien die ICD-Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode nicht hinreichend erfüllt gewesen. Die therapeutischen Möglichkeiten seien prinzipiell nicht ausgeschöpft, und es bestünden psychosoziale Belastungen und ein sekundärer Krankheitsgewinn. Dies sei möglicherweise von Dr. C.___ bei ihrer Beurteilung zu wenig berücksichtigt worden (Urk. 8/38/15-16).
          Im rheumatologischen Teil des Gutachtens (Urk. 8/38/16-21) führte Dr. med. M.___, FMH Rheumatologie, unter Diagnosen Folgendes auf (Urk. 8/38/18 f.):
1. Chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.1)
- kleine mediane Diskushernie C5/6 (MRI 06/08) ohne klinische oder radiomorphologische Hinweise für eine neurologische Komplikation
2. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.4)
- Schmerzausstrahlung in das linke Bein ohne klinische Zeichen einer Radikulopathie
- Hyperlordose der LWS
- leichte bis mässige degenerative Diskopathien, vorwiegend L4/5 und L5/S1 (MRI 03/08) ohne klinische oder radiomorphologische Hinweise für eine neurologische Komplikation
3. Heberden- und Bouchardarthrosen (ICD-10: M15.1/M15.2)
4. Enthesopathie der Achillessehne links (ICD-10: M76.6)
         Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung seien nicht mehr zumutbar. Für Tätigkeiten mit mittelstarker Rückenbelastung sowie mittelstarker Belastung beider Hände liege die Einschränkung um 70 %. Für eine geeignete Tätigkeit mit nur leichter körperlicher Belastung, leichter Rückenbelastung und leichter Belastung der Hände, Möglichkeit zu Wechselpositionen sowie ohne monoton-repetitive Haltungen und Bewegungen und ohne gehäufte Überkopfarbeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Als Hausfrau mit teilweise mittelstarker und selten starker Rückenbelastung, jedoch Möglichkeit zu Pausen und zu selbständigem Einteilen des Pensums, liege eine Arbeitsunfähigkeit zu 10-20 % vor (Urk. 8/38/20).
         In der Gesamtbeurteilung, welche auf einer Konsensbesprechung beruhte (Urk. 8/38/21 Ziff. 6), hielten die Gutachter fest, dass insgesamt aus polydisziplinärer Sicht eine 70%ige Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit in körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten festgestellt werden könne. Die rheumatologischen und die psychiatrischen Einschränkungen könnten nicht addiert werden, da die Beschwerdeführerin dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung nutzen könne. Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit gingen sie davon aus, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem 29. Januar 2007 angenommen werden könne (Urk. 8/38/22).
3.3     Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des N.___Instituts vom 13. November 2009 (Urk. 3/4) über eine Magnetresonanz-Tomographie des rechten Knies transversal, koronar, sagittal nativ und nach intravenöser Kontrastmittelgabe ein (Urk. 3/4). Als Befunde werden ein vertikal radiär verlaufender Riss im Hinterhorn des medialen Meniscus, überlastungsbedingtes/stressbedingtes subchondrales Knochenmarködem sowie bis ins mittlere Drittel reichende chondrale Fissuren im Bereich der mittleren und medialen retropatellaren Gelenkfläche entsprechend einer Chondromalazie Grad III, Gelenkerguss, eine Bakercyste und Bursitis anserina sowie infrapatellare Bursitis subcutanea genannt bei intakten Kreuz-, Seitenbändern und Muskelsehnen.
         Im Bericht vom 9. März 2010 (Urk. 3/7) teilte Dr. E.___ der Krankentaggeldversicherung mit (vgl. Urk. 8/24/2), zurzeit stünden die Cervicalgien/Cervikobrachialgien sowie die chronifizierten Knieschmerzen rechts im Vordergrund, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich einschränkten. Wegen der depressiven Entwicklung stehe sie in psychiatrischer Behandlung und nehme Antidepressiva ein. In Anbetracht der gesamten rheumatologischen Situation sowie des psychischen Status der Beschwerdeführerin sei eine volle Invalidität sicherlich angebracht.
         Aus dem Bericht des M.____ Zentrums vom 11. April 2011 (Urk. 11) geht hervor, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit November 2010 im Rahmen einer Mamma-Tumor-Diagnose deutlich verschlechtert habe. Am 17. November 2010 sei eine Operation und anschliessend vom 5. Januar bis 16. Februar 2011 eine Radiotherapie durchgeführt worden. Die Diagnose Tumor sei schwerwiegend und habe zu einer deutlichen Verschlechterung des Zustands der Beschwerdeführerin geführt. Die Ärzte gaben zudem ständiges Weinen sowie eine deutliche Zunahme der Depression trotz medikamentöser Behandlung an. Die Beschwerdeführerin könne in diesem Zustand nicht arbeiten, sie könne sich knapp über den Tag retten und habe dauernd Schmerzen.

4.
4.1     Vorab ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Gericht in zeitlicher Hinsicht den Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des gerichtlich angefochtenenen Verwaltungsaktes überprüft. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sollen in der Regel Gegenstand einer neuen Verfügung sein. Nach Verfügungserlass erstellte ärztliche Berichte sind zu berücksichtigen, soweit sie sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt äussern oder diesbezügliche Rückschlüsse zulassen, die geeignet sind, die Beurteilung zu beeinflussen (vgl. Urteile 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.4.4 und 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1).
         Soweit mit den mit Beschwerde eingereichten Berichten in Zusammenhang mit der Mamma-Tumor-Diagnose im November 2010 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht wird, so betrifft dies einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung (28. Mai 2010) und ist die Beschwerdeführerin daher auf die Revision zu verweisen. Der neue Bericht des M.____ Zentrums vom 11. April 2011 (Urk. 11) lässt keine Schlüsse auf den Gesundheitszustand vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu. Was die neu erhobenen, bildgebenden Befunde im rechten Knie anbelangt (Urk. 3/4), so kann ohne weitere Abklärung davon ausgegangen werden, dass die dadurch allenfalls zu gewärtigenden Leistungseinschränkungen die im H.___-Gutachten bereits aufgrund der klinischen Untersuchungen berücksichtigten Einbussen bzw. Anforderungen an eine neue Tätigkeit nicht wesentlich zu beeinflussen vermögen (vgl. E. 4.2).
4.2     Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2010 (Urk. 2) wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl psychiatrisch als auch rheumatologisch umfassend begutachtet. Das auf ausführlichen medizinischen Abklärungen und den anamnestisch erhobenen Befunden gründende interdisziplinäre H.___-Gutachten vom 13. August 2009 (Urk. 8/38) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4). Das Gutachten ist gut nachvollziehbar, schlüssig und nimmt auch begründet Stellung (vgl. Urk. 8/38/15, (Urk. 8/38/20, Urk. 8/38/23) zu den anderen Arztberichten sowie den abweichenden Einschätzungen von Dr. C.___ (Urk. 8/20), von Dr. E.___ vom 3. Juni 2008 (Urk. 8/25 = Urk. 3/6) und von Dr. B.___ vom 17. Februar 2008 (Urk. 8/17). Zu Recht wies Dr. L.___ im H.___-Gutachten darauf hin (Urk. 8/38/15), dass Dr. C.___ aufgrund einer anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode gleich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ausgehe (vgl. Urk. 8/20/9), ohne weitere Angaben zu machen. Weshalb die von ihr diagnostizierten depressiven Störungen durch zumutbare Willensanstrengung nicht überwindbar waren, legte die Psychiaterin in ihrem Bericht ebenfalls nicht dar. Ihr Bericht vom 17. März 2008 (Urk. 8/20) genügt damit nicht, eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Die Berichte von Dr. E.___ vom 26. Mai 2008 (Urk. 8/24) und vom 3. Juni 2008 (Urk. 8/25 = Urk. 3/6) enthalten ebenfalls widersprüchliche Angaben. Einerseits stellte die behandelnde Ärztin aufgrund der rheumatologischen Befunde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/24/6) fest, andererseits gab sie eine Woche später im Bericht vom 3. Juni 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit an. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht ist eine Willensanstrengung der Beschwerdeführerin zur Überwindung der vom Arzt angegebene Schmerzstörungen zumutbar (vgl. BGE 131 V 50 f. E. 1.2; BGE 130 V 354 f. E. 2.2.3). Im Gutachten von Dr. G.___ vom 3. Dezember 2007 (Urk. 8/17/7-17) wurde - entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin - die Diagnose einer Fibromyalige nicht bestätigt, sondern nur die Beurteilung des Hausarztes Dr. B.___ diesbezüglich erwähnt (vgl. Urk. 8/17/8 und Urk. 8/17/15). Als relevant betrachtete Dr. G.___ ausschliesslich die muskulären Defizite (Haltungsinsuffizienz) sowie die generelle Dekonditionierung bei Adipositas. Er stellte aus rheumatologischer Sicht dabei fest, dass der Beschwerdeführerin jede behinderungsangepasste Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei (Urk. 8/17/17). Aus dem H.___-Gutachten (Urk. 8/38/12, 14 und 15) sowie weiteren Berichten (Urk. 8/17/3, Urk. 8/35/15) geht zudem hervor, dass die Situation der Beschwerdeführerin nicht unwesentlich durch psychosoziale - und damit versicherungsrechtlich unbeachtliche - Faktoren bestimmt wird.
         Die von den H.___-Gutachtern gestellten Diagnosen und die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit stimmen mit den Einschätzungen von Dr. G.___ (Urk. 8/17/7-17), von Dr. B.___ (Urk. 8/35/15) und von Dr. F.___ (Urk. 8/17/28, Urk. 8/35/9, Urk. 8/35/6) überein. Die im H.___-Gutachten attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (mit den umschriebenen Anpassungen, Urk. 8/38/20 und Urk. 8/38/22) erscheint dabei plausibel. Es wurde überzeugend dargelegt, dass für eine geeignete Tätigkeit mit nur leichter körperlicher Belastung, leichter Rückenbelastung, leichter Belastung der Hände und Möglichkeit zu Wechselpositionen sowie ohne monoton-repetitive Haltungen und Bewegungen, ohne gehäufte Überkopfarbeiten keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 8/38/20). In sämtlichen körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten konnte eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % festgestellt werden (Urk. 8/38/24). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2010 davon ausging, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie z.B. das einfache Verpacken von leichten Gegenständen, das Überwachen und Führen von einfachen Maschinen und Apparaten etc. zu 70 % zumutbar (Urk. 2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten sind praxisgemäss ebenfalls nicht übermässige Anforderungen zu stellen, womit die Einwände der Beschwerdeführerin in diesem Punkt (Urk. 1 S. 4 und S. 11) nicht begründet sind. Die Rechtsprechung hat wiederholt auch darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203).
         Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) besteht gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 133 V 549) für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung. Den Akten kann dabei keine entsprechende Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung entnommen werden. Die Beschwerdeführerin verweist bei ihrer Rüge nur auf die Arbeitsunfähigkeitsatteste des Krankentaggeldversicherers (Urk. 3/5), woraus sich jedoch keine Invaliditätsschätzung und keine Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ergeben. Damit kommt dieser "Unfallkarte" kein Beweiswert zu.
         Mithin besteht kein Grund, von der Beurteilung des H.___-Gutachtens abzuweichen. Dementsprechend ist von einer für das Beschwerdeverfahren massgeblichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit von 70 % auszugehen.

5.      
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.2         Massgebend für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs (vgl. BGE 129 V 222); im vorliegenden Fall ist mithin auf die Lohnstrukturerhebung 2008 abzustellen. Gemäss TA1 der LSE 2008 (S. 26) erzielten die im privaten Sektor beschäftigten Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten total im Jahr 2008 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'116.-- (Zentralwert), welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2008 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft 12-2010 Tab. 9.2 S. 90). Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 51'367.68 pro Jahr (Fr. 4'116.-- x 12 : 40 x 41,6), welches bei einem 70%igen Pensum Fr. 35'957.38 beträgt.
         Die Beschwerdeführerin kann nur noch körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten ausüben (E. 3.3). Diesen Einschränkungen trug die Beschwerdegegnerin mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % grosszügig Rechnung (Urk. 2). Obwohl mit der leistungsmässigen Einschränkung von 30 % der behinderungsbedingten Lohneinbusse umfassend Rechnung getragen wurde und Teilzeittätigkeiten bei Frauen statistisch nicht zu einer Lohnminderung führen (vgl. LSE 2008, Detaillierte Daten 1998-2008, Lohnniveau nach Geschlecht und Beschäftigungsgrad), besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Jedenfalls liegen keine Gründe vor, die einen höheren Abzug rechtfertigen liessen, und solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht genannt (vgl. Urk. 1 S. 11).
         Bei einem 10%igen Abzug ergibt sich ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 32'361.68.
         Mit der Beschwerdegegnerin ist das Valideneinkommen ebenfalls gestützt auf die Tabellenlöhne festzusetzen, weil die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle wegen Betriebsschliessung und damit aus wirtschaftlichen Gründen verlor (Urk. 8/2). Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'006.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 37 % ([Fr. 51'367.68 - Fr. 32'361.68] x 100 : Fr. 51'979.00).
5.3         Demnach erfüllte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für eine Rente nicht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).