Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 7. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Kuhn
Staiger, Schwald & Partner AG, Rechtsanwälte
Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, erwarb 1995 das Diplom als Kindergärtnerin (Urk. 7/14/11-12). Von November 1998 bis Oktober 2000 war sie als Telefonistin / Empfangsdame für G.___ in Y.___ tätig (Urk. 7/14/7-9, Urk. 7/15 Ziff. 6.3) und ab Dezember 2000 als Sachbearbeiterin beim Z.___ (Urk. 7/20, Urk. 7/15 Ziff. 6.3).
Am 19. Juli 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/21, Urk. 7/25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/20) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/19) ein und veranlasste ein Gutachten, das am 1. Juli 2003 erstattet wurde (Urk. 7/30).
Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab August 2002 (Urk. 7/40) und mit Verfügung vom 27. April 2004 bei gleichem Invaliditätsgrad eine Dreiviertelsrente ab Januar 2004 (Urk. 7/47) zu.
1.2 Ab Februar 2003 war die Versicherte als administrative Mitarbeiterin beim A.___ tätig (Urk. 7/54 Ziff. 2.1 und 2.7). Am 29. September 2006 brachte sie einen Sohn zur Welt (vgl. Urk. 7/49/3 Ziff. 1.1, Urk. 7/55 Ziff. 4, Urk. 7/70).
Nach erfolgter Haushaltabklärung (Urk. 7/57) und ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/60) setzte die IV-Stelle die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 24. April 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % auf eine halbe Rente ab Juni 2008 herab (Urk. 7/63-64).
1.3 Am 6. März 2009 brachte die Versicherten einen weiteren Sohn zur Welt (Urk. 7/70). Nach einer weiteren Haushaltabklärung (Urk. 7/79) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7/81) und Verfügung vom 26. Mai 2010 (Urk. 7/100) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2009 stellte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht (Urk. 7/83). Dagegen erhob die Versicherte am 19. Januar 2010 (Urk. 7/94) und 14. Mai 2010 (Urk. 7/98) Einwände.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 (Urk. 7/101 = Urk. 2) hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 24. April 2008 wiedererwägungsweise auf und hob die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.
2. Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Juni 2010 Beschwerde und beantragte hauptsächlich, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin - die weitere Abklärungen betreffend die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu treffen habe - sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine Rente gemäss Verfügung vom 24. April 2008 auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2010 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Am 17. November 2010 wurde die Replik (Urk. 14) und am 13. Dezember 2010 die Duplik (Urk. 18) erstattet; letztere wurde der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
1.3 Den beschwerdeweise gestellten Anträgen fehlt, soweit sie sich auf allfällige Kinderrenten beziehen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5), ein Anfechtungsobjekt, denn es liegen dazu keine - positiven oder negativen - Verfügungen der Beschwerdegegnerin vor. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vorstehend E. 1.1).
1.4 Die (unter anderem) beantragte Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der aktuellen Arbeitsfähigkeit betrifft die Verhältnisse nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung. Dies liegt ausserhalb des im vorliegenden Verfahrens zu beurteilenden Zeitraums (vorstehend E. 1.2).
Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Invaliditätsgrad betrage (seit der Geburt des ersten Sohnes im September 2006) 29 %, womit die am 24. April 2008 erfolgte Zusprache einer halben Rente zweifellos unrichtig gewesen und auf dem Weg der Wiedererwägung aufzuheben sei (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Verfügung vom 24. April 2008 seien nicht gegeben (S. 6 ff. Ziff. 22 ff.), im Erwerbsbereich sei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 54 % oder mehr auszugehen (S. 9 ff. Ziff. 38 ff., S. 28 Ziff. 155), im Aufgabenbereich von einem solchen von mindestens 56.76 % oder mehr (S. 19 ff. Ziff. 95 ff., S. 28 Ziff. 155), es liege mindestens ein Invaliditätsgrad von 50 % vor (S. 23 Ziff. 121 ff.), die notwendigen Abklärungen zur definitiven Festlegung des - jedenfalls mindestens 50 % betragenden - Invaliditätsgrades seien von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen (S. 24 Ziff. 129 ff.) und ein allfälliger höherer Rentenanspruch sei ab Eröffnung des Revisionsverfahrens (Mai 2009) zu berücksichtigen (S. 27 Ziff. 148 ff.).
3.
3.1 Die Anpassung einer zugesprochenen Leistung ist unter zwei Titeln zulässig, entweder der Revision (nachstehend E. 3.2) oder der Wiedererwägung (nachstehend E. 3.3).
3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Erfolgt eine Leistungsanpassung, obwohl kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist, so kann diese mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache im Sinne einer - für die Zukunft Wirkung entfaltendene Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, geschützt werden.
Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen (Urteil 9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.2, Urteil 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011 E. 3.1, Urteil 8C_1013/2010 vom 19. August 2011 E. 3.4).
4.
4.1 Die Ärzte des B.___ Zentrums nannten in ihrem Bericht vom 10. August 2002 (Urk. 7/21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. A):
- persistierendes chronisches Lumbovertebralsyndrom bei
- idiopathischer links-konvexer lumbaler Skoliose
- Status nach ventro-dorsaler Stabilisation Th12-L4 1989
- Status nach Re-Spondylodese L3/L4 bei Pseudoarthrose 1999
Zur Arbeitsfähigkeit machten sie explizit keine Angaben (Ziff. B).
In einem weiteren Bericht vom 31. Oktober 2002 (Urk. 7/25) bezeichneten sie den Gesundheitszustand als stationär (lit. C1) und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab 13. Februar 2002 bis auf weiteres (lit. B).
4.2 Am 1. Juli 2003 erstatteten die Ärzte des Spitals C.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/30). Darin stellten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. V.1):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- idiopathische linkskonvexe lumbale Skoliose
- ventrale laterale Aufrichtespondylodese Th12-L4 1989
- initial asymptomatischer Spanbruch auf Höhe LWK 3/4 (LWS-Röntgen 1995)
- Restspondylodese LWK 3/4 bei stark symptomatischem Nearthros LWK 3/4 1999
- reaktive depressive Entwicklung
Zur Sozialanamnese wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe von 1995 bis 1998 im angestammten Beruf als Kindergärtnerin gearbeitet und im Sommer 1998 zusammen mit ihrem Freund einen Auslandaufenthalt in Y.___ angetreten, wo sie im Oktober 1998 eine 100-%-Stelle erhalten habe (S. 3 Ziff. II.4).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 40 % als administrative Assistentin in einer medizinischen Doppelpraxis tätig (S. 12 Ziff. 5a). Nach der Rückkehr aus Y.___ in die Schweiz und einer operativen Sanierung der orthopädischen Beschwerden habe sie im März 2000 eine Stelle im Umfang von 50 % als Receptionistin angetreten; auf Grund ihrer starken lumbalen Beschwerden wurde trotzdem die Arbeitsfähigkeit vorübergehend wieder auf 100 % gesteigert. Ab November 2000 habe sie initial zu 100 % im Kundendienst gearbeitet und dann auf Grund ihrer Rückenschmerzen auf eine Stelle im Umfang von 80 % reduziert. Von August bis Oktober 2001 sei sie wegen invalidisierender Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, anschliessend habe die Arbeitsfähigkeit langsam bis auf 60 % im Februar 2002 gesteigert werden können. Seit Februar 2003 arbeite sie nun zu 40 % als administrative Assistentin. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei gemäss der Beschwerdeführerin auf Grund der Beschwerden nicht möglich. In ihrer Tätigkeit als Hausfrau sei ein ähnlicher Grad der Arbeitsfähigkeit wie in ihrem Beruf als Büroangestellte anzunehmen (S. 13 Ziff. 5c).
4.3 Im Revisionsfragebogen vom 9. Februar 2004 bezeichnete die Beschwerdeführerin den Gesundheitszustand als gleichgeblieben (Urk. 7/41 Ziff. 1.1).
Die Ärzte des B.___ Zentrums berichteten am 19. Februar 2004, die Diagnose und die Arbeitsfähigkeit hätten sich nicht geändert (Urk. 7/42).
4.4 Im Revisionsfragebogen vom 9. August 2007 bezeichnete die Beschwerdeführerin den Gesundheitszustand als stabil geblieben (Urk. 7/49 Ziff. 1.1).
Die Ärzte des B.___ Zentrums führten in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2007 (Urk. 7/51) aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1) und die Diagnose habe sich nicht geändert (Ziff. 2).
4.5 Im Revisionsfragebogen vom 11. Juni 2009 führte die Beschwerdeführerin aus, der Gesundheitszustand sei gleichgeblieben (Urk. 7/71 Ziff. 1.1).
Die Ärzte des B.___ Zentrums führten in ihrem Bericht vom 18. August 2009 (Urk. 7/76) aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1) und die Diagnose habe sich nicht geändert (Ziff. 2).
In Ergänzung dazu führten die Ärzte des B.___ Zentrums am 13. April 2010 aus, seit über 4 Jahren sei der klinische Verlauf soweit stabil geblieben, dass Konsultationen im Abstand von jeweils 6 Monaten zur Verlaufsbesprechung und Rezeptur der Medikation ausgereicht hätten (Urk. 7/96).
5.
5.1 Die im Januar 2008 erfolgte Haushaltabklärung (Urk. 7/57) führte zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig wäre (S. 3 Ziff. 2.5), und ergab eine Einschränkung im Haushalt von 42.9 % (S. 6 Ziff. 8).
Die im Oktober 2009 erfolgte Haushaltabklärung (Urk. 7/79) führte wiederum zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig wäre (S. 3 unten Ziff. 2.5), und ergab eine Einschränkung im Haushalt von 48.8 % (S. 6 Ziff. 8).
5.2 Im Jahr 2003 ging die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 8. Oktober 2003 (Urk. 7/34) von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit aus und ermittelte, ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 65'650.-- bei vollem Pensum und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'520.--, einen Invaliditätsgrad von 60 % (S. 2 f.).
5.3 Im Jahr 2008 ging die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 21. Februar 2008 (Urk. 7/58) von einem Anteil von 60 % im Haushalt und von 40 % im Erwerbsbereich aus (S. 2).
Als Valideneinkommen setzte sie rund Fr. 67'706.-- ein, als Invalideneinkommen rund Fr. 24'425.--, entsprechend den Angaben für 2005 im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/55 Ziff. 2.12) zuzüglich Nominallohnentwicklung (S. 2 Mitte), woraus eine Einschränkung von 64 % und ein Teilinvaliditätsgrad von 25.60 % resultierte (64 % x 0.4).
Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 25.74 % im Haushalt (42.9 % x 0.6) resultierte so ein Invaliditätsgrad von gerundet 51 % (25.60 % + 25.74 % = 51.34 %).
6.
6.1 Angesichts der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage (vorstehend E. 4.3-4.5) steht unzweifelhaft fest, dass sich in der Zeit von 2004 bis 2010 weder an der gestellten Diagnose noch an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin etwas geändert hat, was immer auch dazu in der Beschwerde eingewendet werden mag.
Seit der erstmaligen Rentenzusprache im November 2003 ist von einer attestierten Arbeitsfähigkeit im Bürobereich von 40 % auszugehen.
Die Anpassung des Rentenanspruchs im April 2004 erfolgte denn auch - bei einem unveränderten Invaliditätsgrad - lediglich wegen der per Januar 2004 geänderten Abstufung der Renten, und die Anpassung am 24. April 2008 wegen der eingetretenen Statusänderung.
Daraus folgt, dass die vorliegend strittige Rentenaufhebung nicht als revisionsweise Anpassung gemäss Art. 17 ATSG aufzufassen ist, weil es im Vergleich zur Verfügung vom 24. April 2008 an einer revisionsrelevanten Änderung fehlt.
6.2 Zu prüfen bleibt, ob - wie von der Beschwerdegegnerin angeführt - die Aufhebung infolge einer zweifellosen Unrichtigkeit der früheren Leistungszusprache rechtens ist.
Hinsichtlich der reduzierten Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich stellt sich die entsprechende Frage bereits bei der erstmaligen Rentenzusprache im November 2003, da seither lediglich der Status geändert hat.
Die Rentenzusprache im November 2003 stützte sich ausschliesslich auf das Gutachten vom Juli 2003 (vorstehend E. 4.2). Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass die dort attestierte Arbeitsfähigkeit von (lediglich) 40 % ausschliesslich mit den Angaben der Beschwerdeführerin korrespondierte. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit wurde nämlich im Gutachten lediglich der Verlauf des effektiv ausgeübten Pensums (100 % im Jahr 2000, anschliessend 80 %, dann 60 % im Februar 2002 und schliesslich 40 % ab Februar 2003) geschildert und ausgeführt eine Steigerung über 40 % sei gemäss der Beschwerdeführerin auf Grund der Beschwerden nicht möglich.
Rückblickend erscheint es als ausgesprochen fraglich, ob diese Beurteilung dem Kriterium genügte, dass gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sein sollen.
Da es sich bei diesem - zwar im Ergebnis anspruchsentscheidenden - Aspekt um eine Schätzung handelt, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, kann von der blossen Fragwürdigkeit allerdings nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden (vorstehend E. 3.3).
Somit ist die - von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgehende - ursprüngliche Rentenzusprache nicht als zweifellos unrichtig einzustufen.
6.3 Die Leistungszusprache mit Verfügung vom 24. April 2008 erfolgte, weil die Beschwerdeführerin im September 2006 Mutter geworden war (wovon die Beschwerdegegnerin offenbar nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erfahren hat).
Unbestrittenermassen ist sie seither (auch seit Geburt des zweiten Sohnes im März 2009) als im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich einzustufen, womit die Invalidität anhand der gemischten Methode zu ermitteln war und ist.
6.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
6.5 Im Erwerbsbereich, der einem Pensum von 40 % entspricht, kann vom Valideneinkommen bei 100 %, das bei der erstmaligen Rentenzusprache 2003 angenommen wurde (Fr. 65'650.--) und auf 2008 hochgerechnet Fr. 67'706.-- betrug (vorstehend E. 5.3), ausgegangen werden.
Im Zeitpunkt der Anmeldung (Juli 2002) war die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren im Bürobereich tätig gewesen; als Kindergärtnerin hat sie nach Abschluss der Ausbildung im Jahr 1995 nur kurze Zeit gearbeitet. Inwieweit der Umstand, dass sie nur wenige Jahre nach der Ausbildung in den Bürobereich gewechselt hat, mit einer erhofften Reduktion der körperlichen Beanspruchung begründet gewesen ist (wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht) und inwieweit dies auch schlicht den Neigungen der Beschwerdeführerin besser entsprochen hat, kann dabei offen bleiben.
Denn gemäss ihren eigenen Angaben steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Kindergärtnerin im Sommer 1998 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgab, sondern um ihrem Freund - heute Ehemann - in die E.___ zu folgen, wo sie im November 1998 eine Vollstelle im administrativen Bereich antrat; erst im August 1999 traten die heute dominierenden Rückenprobleme auf (Urk. 7/13 S. 2 unten). Es ist deshalb erstellt, dass die berufliche Umstellung (1998) dem (allenfalls invalidisierenden) Gesundheitsschaden vorausgegangen ist. Entgegen ihren Vorbringen (Urk. 1 S. 11 ff. Ziff. 51 ff.) ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall im Bürobereich tätig wäre.
Somit ist das Valideneinkommen im Jahr 2008 mit rund Fr. 27'082.-- einzusetzen (Fr. 67'706.-- x 0.4).
6.6 Im Vergleich mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 24'425.-- (vorstehend E. 5.3) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'657.--, was eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 9.81 % und einen Teilinvaliditätsgrad von 3.92 % ergibt (9.81 % x 0.4).
6.7 Bei der damals ermittelten Einschränkung im Haushalt von 42.9 % (vorstehend E. 5.1), entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 25.74 % (42.9 % x 0.6), ergibt dies einen Invaliditätsgrad von rund 30 % (3.92 % + 25.74 % = 29.66 %).
Der Invaliditätsgrad von 51 %, welcher der Verfügung vom 24. April 2008 zugrunde gelegt war, ergab sich, weil die Beschwerdegegnerin die gemischte Methode fehlerhaft angewendet hat, indem sie das Valideneinkommen nicht pensumsentsprechend (40 %), sondern zu 100 % eingesetzt hat.
Dies hat nichts mit einer Schätzung und dem damit verbundenen Ermessen zu tun, sondern stellt eine offensichtlich fehlerhafte Rechtsanwendung dar. Die darauf gestützte Rentenzusprache erweist sich damit als zweifellos unrichtig.
6.8 Selbst wenn man im Haushaltbereich - heute - die von der Beschwerdeführerin postulierte Einschränkung von 56.76 % (Urk. 1 S. 22 Ziff. 120) annähme und somit einen Teilinvaliditätsgrad von 34.06 % (56.76 % x 0.6), würde ein Invaliditätsgrad von lediglich rund 38 % (3.92 % + 34.06 % = 37.98 %) resultieren, der ebenfalls keinen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. Es erübrigt sich deshalb, auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 19 ff. Ziff. 95 ff.) weiter einzugehen.
6.9 Zusammengefasst ergibt sich, dass bei korrekter Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von unter 40 % resultiert, womit der Beschwerdeführerin (seit Oktober 2006) keine Rente zusteht.
Die Rentenzusprache vom 24. April 2008 war zweifellos unrichtig, und die vorliegend zu beurteilende Aufhebung der laufenden Rente für die Zukunft erweist sich als rechtens.
Dementsprechend ist die dagegen erhobene Beschwerde unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Kuhn
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).