IV.2010.00600

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 26. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1958, war bis am 13. Juni 1996 als Chauffeur für die Y.___ tätig, als er anlässlich eines Unfalls eine proximale Fraktur des Metatarsal-III am linken Fuss erlitt (Urk. 7/7 S. 4-5 i.V.m. Urk. 7/10 S. 74 und Urk. 7/12 S. 1). Nachdem ein erstes Leistungsbegehren aus dem Jahr 1997 (Urk. 7/7) an die Invalidenversicherung im November 1998 abgewiesen worden war (Urk. 7/32), meldete sich der Versicherte am 18. Februar 2004 erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 7/37 S. 6). Mit Verfügung vom 6. Juni 2005 (Urk. 7/62) wurde ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2005 zugesprochen. Die Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juni 2004 (Urk. 7/50), in welchem er dem Versicherten  eine mittelgradige depressive Episode (ICD: F32.1) und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1)  attestiert hatte (Urk. 7/50 S. 6).
         Im Rahmen einer am 20. Februar 2007 eingeleiteten Revision (Urk. 7/63 ff.) klärte die IV-Stelle die medizinischen (Urk. 7/64 und 7/66) und erwerblichen (Urk. 7/65) Verhältnisse des Versicherten ab und teilte ihm mit Vorbescheid vom 29. Mai 2007 (Urk. 7/71) mit, dass ihm aufgrund einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustandes eine 50%ige Ausübung sowohl seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur als auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar sei. Eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit führe zu einer 50%igen Erwerbseinbusse und zu einem entsprechenden Invaliditätsgrad, weshalb seine ganze Rente auf eine halbe Rente herabgesetzt werde (Urk. 7/71 S. 2).
         Da sich der Versicherte gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 7/75 i.V.m. Urk. 7/77), holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 7/79-81) und liess ihn durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Hinsicht begutachten (Urk. 7/86). Der Gutachter stellte die Diagnose einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00) und attestierte dem Versicherten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit oder in einer anderen körperlich angepassten Tätigkeit (Urk. 7/86 S. 14).
         Nachdem der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri (Urk. 7/89), der IV-Stelle hatte mitteilen lassen, dass er sich in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung im G.___ („G.___“) befinde (Urk. 7/96), holte die IV-Stelle einen Bericht dieser Institution ein. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten in orthopädisch-psychiatrischer Hinsicht durch das D.___ (D.___) begutachten (Urk. 7/102, Gutachten vom 19. November 2009, in der Folge „D.___-Gutachten“), welches dem Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, bestehend seit etwa August 2008. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Versicherte hingegen zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 7/102 S. 22 Ziff. 8.1-2).
         Gestützt auf die Einschätzung seitens des D.___ ermittelte die IV-Stelle einen 51%igen Invaliditätsgrad (Urk. 7/115) und setzte mit Verfügung vom 27. Mai 2010 per 1. Juli 2010 die ganze Rente auf eine halbe Rente herab (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2010 (Urk. 2) liess der Versicherte am 25. Juni 2010 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nach ergänzenden Abklärungen den Invaliditätsgrad neu zu bestimmen (Urk. 1 S. 2).
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2010 beantragte die IV-Stelle, es sei dem Beschwerdeführer die Reformatio in peius anzudrohen (Urk. 6 S. 1). Da bereits die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2005 zweifellos unrichtig gewesen und deshalb in Wiedererwägung zu ziehen sei, sei die Einstellung der Rente mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung anzuordnen (Urk. 6 S. 4-5).
         In seiner Replik vom 9. November 2010 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 11 S. 3). Mit Eingabe vom 24. November 2010 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.
         Am 16. September 2011 liess der Beschwerdeführer einen Bericht des G.___ über die Ergebnisse der interdisziplinären Schmerzbehandlung, datiert vom 17. August 2011 (Urk. 17), einreichen (Urk. 16). Eine Kopie dieses Berichts wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 18), die auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 20).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist am 27. Mai 2010 ergangen, wobei im Zusammenhang mit dem Antrag auf Reformatio in peius der Beschwerdegegnerin auch die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 6. Juni 2005 (Urk. 7/62) und somit ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) sowie bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.5     Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.6     Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit dient als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung und ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird. Es entspricht nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 276/04 vom 28. Juli 2005, E. 5.1).
         Die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG weist in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge auf, weshalb die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit ausscheidet, wenn die Beurteilung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar erscheint (Urteil des EVG I 276/04 vom 28. Juli 2004, E. 5.1). Es ist nicht entscheidend, ob die frühere Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3).
         Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid erst dann, wenn ihm eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3). Da die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, kann eine andere medizinische Beurteilung eine zweifellose Unrichtigkeit begründen, wenn die fachmedizinischen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (Urteil des EVG I 561/05 vom 31. März 2006, E. 3.4).
1.7     Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.8     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. Juni 2005 (Urk. 7/62) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2010 (Urk. 2) von einer derart veränderten gesundheitlichen Situation auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht revisionsweise auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. Falls die Voraussetzungen einer Revision nicht erfüllt sind, ist weiter zu prüfen, ob die Verfügung vom 6. Juni 2005 in Wiedererwägung gezogen und die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung bestätigt werden kann. Sodann stellt sich die Frage, ob die Rente des Beschwerdeführers entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Reformatio in peius aufzuheben ist.

3.
3.1     Die IV-Stelle stützte sich bei der mit Verfügung vom 6. Juni 2005 (Urk. 7/62) erfolgten Zusprache einer ganzen Invalidenrente auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 17. Juni 2004 (Urk. 7/50). Dr. Z.___ diagnostizierte beim Versicherten einen Status nach Metatarsal-III-Fraktur, eine posttraumatische Arthrose Tarso-Metatarsal III, einen leichten Diabetes mellitus Typ I, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung. Es bestehe aufgrund der psychischen Beschwerden seit dem 1. Januar 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/50 S. 6).
3.2    
3.2.1   Bei der mit Verfügung vom 27. Mai 2010 erfolgten Revision stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf das D.___-Gutachten vom 19. November 2009 (Urk. 7/102).
         Was die somatische Situation anbelangt, diagnostizierte das D.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Diskusprotrusion L4/5 mit linksbetonter Recessusstenose und Kompromittierung der Nervenwurzel L5 links (Urk. 7/102 S. 21 Ziff. 7.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte das D.___ Schmerzen in der linken Hüfte, einen Status nach konservativer Behandlung einer Metatarsale III Basisfraktur links bei Senk-/Spreizfuss mit Metatarsalgie und das Bestehen eines Diabetes mellitus fest (Urk. 7/102 S. 22 Ziff. 7.2). Körperlich leichte Tätigkeiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten und die nicht mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg verbunden seien, könnten dem Versicherten vollumfänglich zugemutet werden.
         In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte das D.___ eine mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa einem Jahr (ICD-10: F32.1), und Hinweise für eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) (Urk. 7/102 S. 21). Aufgrund dieser Beschwerden wurde dem Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/102 S. 22 Ziff. 8.2), entsprechend dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten von Dr. A.___, datiert vom 3. Juli 2008 (Urk. 7/86 S. 14).
3.2.2   Dem D.___-Gutachten kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und umfassend. Der Beschwerdeführer wurde allseitig gründlich untersucht und zwar orthopädisch und psychiatrisch. Die Vorakten und die persönlichen Aussagen des Versicherten wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
3.3
3.3.1 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin vertreten die Auffassung, es könne nicht auf das D.___-Gutachten abgestellt werden.
3.3.2 Aus Sicht des Beschwerdeführers habe im somatischen Bereich keine Auseinandersetzung mit den Berichten von Dr. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 7/92 S. 5-6), und Dr. F.___, Facharzt für Chirurgie (Urk. 7/96), stattgefunden.
         Der Bericht von Dr. E.___, in welchem im Bereich der Halswirbelsäule das Bestehen geringer degenerativer Veränderungen der Facettengelenke C2/3 und C3/4 im Sinne einer milden Spondylarthrose festgestellt wurde (Urk. 7/92 S. 5-6), vermag die Beurteilung des D.___ nicht zu entkräften, denn solche geringen Veränderungen haben in der vom D.___ vorgesehenen leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/102 S. 22 Ziff. 8.3) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Das Gleiche gilt für die von Dr. F.___ erwähnten Fussbeschwerden (Urk. 7/96), welche bei einer abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübten körperlich leichten Tätigkeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (Urk. 7/116 S. 9 vorletzter Absatz). Somit vermag auch der Bericht von Dr. F.___ (Urk. 7/96) die Erkenntnisse des D.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
3.3.3   Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei in psychiatrischer Hinsicht nicht von einer mittleren, sondern von einer schweren Depression auszugehen (Urk. 1 S. 4-6, Ziff. 12-16). Er beruft sich dabei auf die Berichte des G.___, welches, in Abweichung vom D.___-Gutachten, in den Berichten vom 6., 9. und 14. Juli 2009 (Urk. 7/99), in der Stellungnahme vom 19. März 2010 (Urk. 7/113) und im Zusatzbericht vom 17. August 2011 (Urk. 17) eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostizierte.
         Die Diagnose einer schweren depressiven Episode ist angesichts der in den Berichten vorhandenen Angaben, wonach der Versicherte eine Stunde pro Tag spazieren gehe, in seinem Garten Kontakt mit Kollegen habe, gelegentlich Fischen gehe, im portugiesischen Verein tätig sei und durch den Besuch eines Beschäftigungsprogramms in der Umgebung von Wädenswil eine Tagesstruktur habe (Urk. 7/99 S. 12 und Urk. 17 S. 6), nicht nachvollziehbar. Gleichzeitig sind die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für das Vorliegen einer invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt, indem beim Versicherten weder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer noch die weiteren, in der obigen Erwägung 1.3 erwähnten Beeinträchtigungen vorhanden sind (Urk. 7/86 S. 13-14 und Urk. 7/102 S. 22 Ziff. 8.3).
        
         Die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte des G.___ vermögen somit die Ergebnisse der Untersuchung durch das D.___ ebenfalls nicht zu entkräften. Zudem muss bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2007 vom 14. November 2007 E. 3.2).
3.3.4   Die Beschwerdegegnerin vertritt im Rahmen der Beschwerdeantwort die Auffassung, bei der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode handle es sich definitionsgemäss um ein Leiden vorübergehender Natur, welches als nicht invalidisierend zu betrachten sei. Es sei deshalb nicht von einer 70%igen, sondern von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6 S. 3 Ziff. 10).
         Auch der von der IV-Stelle erhobene Einwand vermag die Beurteilung des D.___ nicht in Frage zu stellen. Im D.___-Gutachten vom 19. November 2009 wurde ausdrücklich festgehalten, dass die mittelgradige depressive Episode seit etwa einem Jahr bestehe (Urk. 7/102 S. 34), was sich auch daraus ergibt, dass bereits Dr. A.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 17. Juni 2008 das Vorliegen einer Depression festgestellt hatte (Urk. 7/86 S. 9 ff.). Aus den späteren Berichten des G.___ vom 19. März 2010 (Urk. 7/113) und vom 17. August 2011 (Urk. 17) ergibt sich zudem, dass diese Depression auch nach dem Zeitpunkt der Begutachtung weiterbestanden hat. Aus diesen Gründen ist die Beurteilung des D.___, wonach beim Versicherten eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende mittelgradige Depression vorliegt, als zutreffend anzusehen.
3.4     Für die revisionsweise Anpassung oder Aufhebung einer Dauerleistung ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erforderlich. Vorliegend müsste sich somit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 6. Juni 2005 (Urk. 7/62) anspruchserheblich verbessert haben (vgl. E. 1.4 hiervor).
         Sowohl die von Dr. Z.___ als auch die vom D.___ ermittelte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit beruht im Wesentlichen auf dem Bestehen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.0) (Urk. 7/50 S. 6 und Urk. 7/102 S. 22 Ziff. 8.2 i.V.m. 7/102 S. 37 Ziff. 3.6.2). Die Gutachter nahmen somit lediglich eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes vor. Daran ändert nichts, dass das D.___ ein seit Jahren wechselndes psychisches Zustandsbild beschrieb, denn weder im D.___-Gutachten noch im Gutachten von Dr. A.___ ist davon die Rede, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich gebessert. Da eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einem unveränderten Gesundheitszustand für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt, erweist sich die von der IV-Stelle vorgenommene Herabsetzung der Rente des Versicherten unter dem Titel der Revision als ungerechtfertigt.

4.
4.1     Die Wiedererwägung in Bezug auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, ist dann möglich, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
4.2     Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Juni 2005 (Urk. 7/62) erfolgte aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Z.___ vom 17. Juni 2004 (Urk. 7/50), welcher dem Versicherten aufgrund der psychischen Beschwerden eine seit dem 1. Januar 2004 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte.
4.3     Aus Sicht der IV-Stelle hätte auf die Beurteilung von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden sollen, da sein Gutachten aus verschiedenen Gründen den von der Rechtsprechung gestellten Beweisanforderungen nicht genüge. Zum Einen habe er sich nicht mit den widersprechenden Arztberichten auseinandergesetzt. Zum Anderen seien die gestellten Diagnosen nicht diskutiert bzw. hergeleitet worden. Ausserdem enthalte das Gutachten überwiegend subjektive Ausgaben des Beschwerdeführers aber fast keine objektiven Befunde (Urk. 6 S. 4 Ziff. 12).
4.4     In seinem Arztbericht vom 8. März 2004 wies Dr. med. H.___, Facharzt für allgemeine innere Medizin, auf die Möglichkeit hin, dass eine seit Jahren bestehende pessimistische Lebenshaltung des Versicherten zu einem depressiven Zustand geführt habe. Er stellte eine ungünstige Prognose und empfahl dringend eine psychiatrische Beurteilung und eine antidepressive Therapie (Urk. 7/44 S. 2-3).
         Dr. med. I.___, Facharzt für Ophtalmologie, reichte keinen Arztbericht ein, sondern attestierte im April 2004 lediglich, dass er keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt habe (Urk. 7/45).
         Aus der Tatsache, dass Dr. H.___ und Dr. I.___, beide ohne psychiatrische Fachkenntnisse, keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers attestierten, lässt sich noch keine Unrichtigkeit des Gutachtens von Dr. Z.___ ableiten. Vielmehr wies Dr. H.___ ausdrücklich auf das mögliche Bestehen psychischer Beschwerden und die Notwendigkeit hin, eine genaue Diagnose zu stellen und eine Therapie vorzunehmen. Diese Berichte alleine vermögen somit die Beurteilung von Dr. Z.___ nicht zu entkräften.
         Bei den IV-Akten sind keine sonstigen psychiatrischen Berichte zu finden, welche Dr. Z.___ hätte berücksichtigen können, weshalb auch nicht davon die Rede sein kann, er hätte sich mit solchen nicht auseinandergesetzt. Er stellte vielmehr aufgrund der erfolgten Anamnese, der subjektiven Angaben des Versicherten und der von ihm erhobenen objektiven Befunde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und einer differenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1), aufgrund welcher beim Versicherten seit dem 1. Januar 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/50).
4.5         Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. H.___ in seinem Bericht vom 9. Februar 2005 eine markante und einbruchartige Verschlechterung des Zustandes des Versicherten festgestellt und eine manifeste Depression, bestehend seit Sommer 2004, diagnostiziert hatte (Urk. 7/57) sowie dass auch Dr. J.___ vom RAD die Einschätzungen von Dr. Z.___ und Dr. H.___ geteilt hatte (Urk. 7/58), von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Verfügung vom 6. Juni 2005 (Urk. 7/62) keine Rede sein.
4.6     Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass eine Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Juni 2005 (Urk. 7/62) nicht in Frage kommt.

5.       Da nach dem Gesagten somit von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt auszugehen ist und eine Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Juni 2005 nicht möglich ist, sind die Voraussetzungen für die revisionsweise Anpassung der laufenden ganzen Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt.

6.       In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2010 (Urk. 2) somit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass weiterhin ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente besteht.

7.
7.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
7.2     Bei Gutheissung der Beschwerde hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Mai 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).