Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1952 geborene X.___ war vom 7. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2005 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 11/15, Urk. 11/105). Seit dem 22. Februar 2005 arbeitet er nicht mehr (Urk. 11/77 S. 2).
Am 15. August 2005 meldete sich der Versicherte wegen Knie- und Rückenbeschwerden (Urk. 11/20, Urk. 11/27) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wies in der Folge das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2007 ab mit der Begründung, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14 % resultiere (Urk. 11/49). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 12. März 2007 (Urk. 11/58 S. 3-13) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Dezember 2007 (Prozess Nr. IV.2007.00385, Urk. 11/64) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Abklärungen in Bezug auf den Umfang der Restarbeitsfähigkeit sowie die an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen zurückgewiesen wurde (Urk. 11/64 S. 7 f.).
1.2 Die IV-Stelle veranlasste in der Folge die Begutachtung des Versicherten im Z.___, welche im August 2008 stattfand (nachfolgend: Z.___; Gutachten des Z.___ vom 22. Dezember 2008, Urk. 11/77). Daraufhin liess er - nach einer Hospitalisation vom 31. Dezember 2008 bis zum 9. Januar 2009 im Spital A.___ wegen Herzproblemen (Urk. 11/78) - mit Schreiben vom 19. Januar 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend machen (Urk. 11/79). Das Z.___ nahm in der Folge mit Schreiben vom 9. Februar 2009 erneut Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten (Urk. 11/80). Die IV-Stelle holte zudem weitere medizinische Berichte ein (Urk. 11/84-89) und liess ihn durch Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (RAD-Untersuchungsbericht vom 2. September 2009, Urk. 11/93). Schliesslich wurde das am 27. März 2009 gestellte Gesuch um Hilflosenentschädigung (Urk. 11/81) von der IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/104) mit Verfügung vom 26. April 2010 abgewiesen (Urk. 11/114). In Bezug auf die beantragte Invalidenrente jedoch sprach ihm die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/100, Urk. 11/108) mit Verfügung vom 26. Mai 2010 und mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. X.___ liess am 25. Juni 2010 gegen die Verfügung vom 26. Mai 2010 Beschwerde erheben und die Rechtsbegehren stellen, es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Februar 2006 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab dem 1. November 2008 eine ganze Rente zuzusprechen. Des Weiteren liess er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands stellen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit der Beschwerdeantwort vom 10. August 2010 die teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 10). Nachdem dem Versicherten mit Verfügung vom 26. August 2010 Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden waren (Urk. 12), liess er mit Replik vom 29. September 2010 an den bereits gestellten Anträgen festhalten (Urk. 14). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 wurde ihm sodann eine Kopie der Eingabe der IV-Stelle, in welcher sie über den Verzicht auf eine Duplik informierte (Urk. 17), zugestellt (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 26. Mai 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2010 aufgrund der Herzprobleme eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2009 zugesprochen hat (Urk. 2), beantragt sie mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2010 deren Zusprache bereits ab dem 1. Dezember 2008. Zur Begründung hält sie fest, das Wartejahr sei bereits im Februar 2006 als erfüllt zu erachten. Daher sei im Dezember 2008 wegen der Herzprobleme keine neue Wartezeit zu eröffnen (Urk. 10). Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, er habe aufgrund der bereits im August 2008 eingetretenen Herzprobleme spätestens ab dem 1. November 2008 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 1 und S. 10, Urk. 14).
2.2 Dass der Beschwerdeführer an einer die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zu 100 % einschränkenden Herzerkrankung leidet, ist gestützt auf die medizinischen Berichte ausgewiesen (Bericht der Medizinischen Klinik des Spitals A.___ vom 8. Januar 2009, Urk. 11/78 und Urk. 11/88; Bericht des Z.___ vom 9. Februar 2009, Urk. 11/80; Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kardiologie, vom 4. Mai 2009, Urk. 11/84-85; Farbdoppler-Echokardiographiebericht vom 11. November 2008, Urk. 11/86; Farbdoppler-Echokardiographiebericht vom 4. Februar 2009, Urk. 11/87; Bericht der Medizinischen Klinik des Spitals A.___ vom 13. Februar 2009, Urk. 11/89; RAD-Untersuchungsbericht vom 2. September 2009, Urk. 11/93 S. 5 f.) und unbestritten (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 10). Da weder die angestammte noch eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist, und der Invaliditätsgrad damit 100 % beträgt, erübrigt sich sodann eine genaue Bezifferung des Validen- und Invalideneinkommens.
2.3 Strittig ist hingegen, seit wann die Herzerkrankung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei bereits im Begutachtungszeitpunkt im August 2008 eingetreten, womit die ganze Rente spätestens per 1. November 2008 geschuldet sei (Urk. 1 S. 10). Die IV-Stelle geht hingegen davon aus, dass die Herzerkrankung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Hospitalisation im Dezember 2008 einschränkte (Urk. 2, Urk. 11/93 S. 6). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) ist nicht davon auszugehen, dass bereits im August 2008 eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Herzproblematik vorlag. Zwar wurden aufgrund der im August 2008 festgestellten Herzrhythmusstörungen weitere kardiologische Abklärungen veranlasst. Diese ergaben einen Perikarderguss aber keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Befunde (Urk. 11/77 S. 5 ff., Urk. 11/84, Urk. 11/86). Vielmehr wurde festgehalten, es hätten sich keine radiologischen Hinweise auf eine kardiale Insuffizienz ergeben, ein malignes Geschehen habe sich ebenfalls nicht nachweisen lassen. Auch die weiterführenden laborchemischen Abklärungen hätten keine Entzündungszeichen und keinerlei Anhaltspunkte für eine rheumatologische oder immunologische Erkrankung ergeben (Urk. 11/77 S. 2, S. 5 f.). Entsprechend dieser Einschätzung wurde denn auch bloss eine Verlaufskontrolle mit Echokardiographie in einem Jahr empfohlen (Urk. 11/77 S. 2, S. 5 f.). Auf diese Einschätzung ist abzustellen, denn auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Z.___-Gutachter seien der Auffälligkeit des festgestellten starken Anstiegs des Pulses (vgl. Urk. 11/77 S. 11) nicht nachgegangen (Urk. 1 S. 7), vermag die Schlussfolgerungen des Z.___-Gutachtens in Bezug auf die Herzprobleme nicht in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde im Z.___-Gutachten nämlich nicht über diese Problematik hinweggegangen. Vielmehr kamen die Gutachter gestützt auf die von ihnen veranlassten zusätzlichen kardiologischen Abklärungen zum Schluss, die Herzprobleme hätten - trotz des festgestellten Pulsanstiegs - kein Ausmass erreicht, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die vom RAD attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2008 damit begründet wurde, dass eine glaubwürdige Luftnot bereits bei geringster körperlicher Belastung aufgetreten sei (Urk. 11/93 S. 6). Die beschriebene Luftnot wurde indessen anlässlich der Begutachtung durch das Z.___ nicht beobachtet, vielmehr brach der Beschwerdeführer die Tests jeweils schmerzbedingt ab (Urk. 11/77 S. 14-17). Eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Herzproblematik bestand somit seit der Hospitalisation im Dezember 2008 (Urk. 11/78, Urk. 11/80, Urk. 11/93 S. 6).
2.4 Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2010 von ihrer ursprünglichen Auffassung abgewichen ist (Urk. 2), ist schliesslich unbestritten, dass die Wartezeit bereits mit der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagerist ab dem 22. Februar 2005 zu laufen begann (Urk. 1, Urk. 10 S. 2, Urk. 11/77 S. 8, Urk. 11/93 S. 6; vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung). Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2008 Anspruch auf eine ganze Rente.
3.
3.1 In Bezug auf die Knie- und Rückenbeschwerden ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie bereits oben erwähnt - in der angestammten Tätigkeit als Lagerist seit dem 22. Februar 2005 unbestrittenermassen zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1, Urk. 2 S. 4, Urk. 10 S. 2, Urk. 11/77 S. 8).
Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. Februar 2006 aufgrund der Knie- und Rückenbeschwerden Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Während die IV-Stelle gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 22. Dezember 2008 eine Rente wegen der Knie- und Rückenbeschwerden vor dem 1. Dezember 2008 ablehnt (Urk. 2, Urk. 10), macht der Beschwerdeführer geltend, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Dezember 2007 sei nicht rechtsgenügend umgesetzt worden. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer bereits im Untersuchungszeitpunkt im Z.___ unter kardialen Problemen gelitten habe. Diese und nicht eine Selbstlimitierung oder ein deutliches Schmerzverhalten seien der Grund für die mangelnde Belastbarkeit gewesen. Da sodann lediglich zwei Waddell-Zeichen positiv gewesen seien, sei ausgewiesen, dass seine Schmerzen organischer Genese seien. Anlässlich der Untersuchung am Z.___ sei zudem das Blutbild nicht analysiert worden. Dies wäre von Nöten gewesen, da im Spital A.___ beim Spitaleintritt am 31. Dezember 2008 ein erhöhter Blutzuckerspiegel festgestellt worden sei. Das Z.___-Gutachten beruhe somit nicht auf den notwendigen, umfassenden gesundheitlichen Abklärungen, weshalb nicht darauf abgestellt werden dürfe. Gestützt auf die seit Dezember 2007 eingeholten Arztberichte sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass er unter Ausschluss des Herzleidens ab Februar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % hätte arbeiten können. Es sei vielmehr auf die Einschätzung von Dr. E.___ vom 8. Januar 2007 (Urk. 11/47, Urk. 1 S. 9) abzustellen, welcher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für zumutbar erachtet habe (Urk. 1, Urk. 14).
3.2 Im Gutachten des Z.___ vom 22. Dezember 2008 wurden die Diagnosen einer schweren, progredienten, medial betonten Gonarthrose links mit/bei einer Chondrokalzinose, einem Status nach medialer Meniskusresektion und lateraler Teilmeniskektomie am 22. Februar 2005 und fortgeschrittenen degenerativen Knochenschäden des medialen Gelenkkompartiments, eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit/bei leichter Wirbelsäulenfehlform, leichter Chondrose L4/L5 bei skoliotischer Fehlhaltung und Dekonditionierung, von Ellenbogenschmerzen beidseits mit/bei einem Streckdefizit im rechten Ellenbogen und zarter Kapselverkalkung ulnarseits im Bereich des rechten Ellenbogens, eines dysfunktionalen Schmerzverhaltens, eines Perikardergusses unklarer Genese bei unauffälliger Computertomographie des Thorax sowie einer Adipositas gestellt (Urk. 11/77 S. 6 f.).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, eine Beurteilung der effektiven Leistungsgrenze sei infolge der Selbstlimitierung bei den Tests nicht möglich gewesen. Lokalisierte körperliche Limits hätten aufgrund des Schmerzverhaltens des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden können. Problematisch sei vor allem das Schonungs- und Schmerzverhalten des Beschwerdeführers gewesen. Dessen Leistungsbereitschaft sei als nicht zuverlässig beurteilt worden, und die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Die Belastbarkeit liege mindestens im Bereich einer leichten Arbeit. Aus rheumatologischer und internistischer Sicht sei im Minimum eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeit kurzzeitig durch Aufstehen zu unterbrechen ganztags ohne zusätzliche Pausen oder Leistungslimitierung zumutbar. Aufgrund der Knieproblematik seien längeres Herumgehen insbesondere auf unebenem Gelände und Leitersteigen nicht möglich (Urk. 11/77 S. 7 f.).
3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ab dem 22. Februar 2005 auf das Gutachten des Z.___ abzustellen. Die am Gutachten des Z.___ vorgebrachte Kritik vermag nämlich nicht zu überzeugen (Urk. 1). Insbesondere wurde der zum Begutachtungszeitpunkt vorliegende Zustand des Herzens im Z.___-Gutachten durchaus berücksichtigt. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in Erwägung 2.3 zu verweisen und erneut festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt im August beziehungsweise September 2008 noch nicht an klinisch relevanten und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Herzbeschwerden gelitten hat.
Weiter ist festzuhalten, dass die aufgeführten zwei positiven Waddell-Zeichen (Urk. 1 S. 7 f.) nicht ausschlaggebend dafür waren, dass die Z.___-Gutachter eine Selbstlimitierung und Symptomausweitung feststellten. Vielmehr ergaben sich während der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) einige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich selbst limitierte und nicht aufgrund von Knie-, Rücken- oder anderen organischen Beschwerden an diversen Leistungen gehindert wurde. So übte er gewisse Tätigkeiten, welche weder die Problembereiche des Knies und des unteren Rückens betrafen, nur eingeschränkt aus, indem er beispielsweise den Test "Armhalten vorne" rasch abbrach, obwohl im Bereich der Halswirbelsäule, des Schultergürtels und der oberen Brustwirbelsäule keine relevante klinische Problematik vorlag. Ebenso lag eine schlechte, unter der Norm liegende Handkraft vor trotz Fehlens einer relevanten klinischen Problematik im Bereich der Hand oder des Vorderarms. Weiter wurde in den Tests eine Strecklimitierung im linken Knie beobachtet, obwohl es der Beschwerdeführer im Stehen normal strecken konnte. Zudem wurde das linke Bein beim Aufstehen aus dem Halbkniestand als Kraftbein eingesetzt (Urk. 11/77 S. 15). Schliesslich ergab die Messung des Oberschenkelumfangs links einen Wert von 60,5 cm, während der Oberschenkelumfang rechts 51 cm betrug (Urk. 11/77 S. 4). Angesichts der gestellten Diagnosen betreffend das linke Bein wäre jedoch eine verminderte Oberschenkelmuskulatur mit Umfangsdifferenz zugunsten der rechten Seite zu erwarten gewesen (Urk. 11/77 S. 6). Insgesamt zeigte sich somit ein dysfunktionales Schmerzverhalten.
Schliesslich ergab auch die Analyse des Blutes durch Dr. D.___ vom 10. September 2008 keine Entzündungszeichen und keinerlei Anhaltspunkte für eine rheumatologische oder immunologische Erkrankung (Urk. 11/86). Damit erübrigten sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) - weitere Blutanalysen durch das Z.___. Zudem konnte der im Spital A.___ festgestellte erhöhte Blutzuckerspiegel mittels Diabeteskost unter Kontrolle gebracht werden (Urk. 11/78 S. 2). Damit ist gestützt auf die Einschätzung des Z.___ im Ergänzungsbericht vom 9. Februar 2009 davon auszugehen, dass der diagnostizierte Diabetes mellitus Typ II in der attestierten Ausprägung weder anlässlich der Begutachtung einschränkend wirkte noch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urk. 11/80).
3.4 Das Z.___-Gutachten beruht somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auf den notwendigen und umfassenden gesundheitlichen Abklärungen. Es überzeugt sowohl in Bezug auf die gestellten Diagnosen wie auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung. Zudem wurden sämtliche im Urteil vom 27. Dezember 2007 aufgeworfenen Fragen (Urk. 11/64) umfassend beantwortet, womit sich die Vornahme weiterer Abklärungen und Untersuchungen nicht aufdrängt (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162). Für das vom Beschwerdeführer beantragte Abstellen auf die Einschätzung von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 8. Januar 2007 (Urk. 1 S. 9, Urk. 11/47) besteht somit - auch unter Hinweis auf die im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Dezember 2007 gemachten Ausführungen (Urk. 11/64 S. 5 f., Erw. 3.2) - kein Raum.
Damit ist abschliessend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Dezember 2008 in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeit kurzzeitig durch Aufstehen zu unterbrechen, ohne zusätzliche Pausen zu 100 % arbeitsfähig war.
4.
4.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades zufolge der Knie- und Rückenbeschwerden ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hierfür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, mithin auf den 1. Februar 2006 angesichts der kniebedingten Aufgabe der angestammten Tätigkeit vom 25. Februar 2005 abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3; vgl. Erw. 2.4). Dabei ist das Einkommen, welches die versicherte Person ohne gesundheitlichen Schaden erzielen könnte (Valideneinkommen), in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Mangels eines zumutbaren, tatsächlich erzielten Invalideneinkommens sind sodann die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
4.2 Die IV-Stelle ermittelte gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht der Y.___ (13 x Fr. 4'300.-- = Fr. 55'900.-- im Jahr 2005) und unter Berücksichtigung der Teuerung ein Valideneinkommen von Fr. 57'155.--. Das Invalideneinkommen bezifferte sie - bei einem leidensbedingten Abzug von 15 % - mit Fr. 49'157.-- (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 11/15 S. 2, Urk. 11/48 S. 3, Urk. 11/49 S. 2).
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Valideneinkommen betrage im Jahr 2006 Fr. 57'917.75, da ein Sonntagszuschlag von Fr. 1'331.-- zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 10). Bei der Bezifferung des Invalideneinkommens sei zudem ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen, da er ein klassischer Schwerarbeiter gewesen sei. Er sei ausserdem Grobmotoriker, stosse intellektuell schnell an Grenzen und sei de facto Analphabet. Zu beachten seien auch das eingeschränkte Belastungsprofil und der reduzierte Beschäftigungsgrad von 50 %. Daraus resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 22'199.-- für das Jahr 2006, beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 1 S. 10).
4.3 Vorliegend kann offen gelassen werden, ob bei der Bezifferung des Valideneinkommens ein Sonntagszuschlag von Fr. 1'331.-- (vgl. Urk. 1 S. 10) hinzuzuzählen ist. Ebenfalls nicht abschliessend zu beurteilen ist, ob ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25 % zu gewähren ist. Denn selbst unter Berücksichtigung des Sonntagszuschlags und mithin des beantragten Valideneinkommens von Fr. 57'917.75 sowie eines leidensbedingten Abzugs von 25 % resultiert, da der Beschwerdeführer bis Dezember 2008 eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % hätte ausüben können (vgl. Erw. 3.4), kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Vielmehr ergibt sich bei einem Invalideneinkommen des Jahres 2006 von Fr. 59'197.-- (vgl. die Tabellenlöhne in der LSE 2006, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, S. 25, sowie die im Jahre 2006 übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden [Die Volkswirtschaft 5-2011, S. 90, Tabelle B9.2]) beziehungsweise von Fr. 44'398.-- (bei dem beantragten leidensbedingten Abzug von 25 %) ein Invaliditätsgrad von rund 23 % (Fr. 57'917.75 - Fr. 44'398.-- = Fr. 13'519.75; Fr. 13'519.75/Fr. 57'917.75 = 23 %). Damit steht dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 30. November 2008 keine Rente zu.
4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit in Bezug auf den Rentenbeginn der ganzen Rente aufgrund der Herzbeschwerden gutzuheissen und in Bezug auf die Rente ab dem 1. Februar 2006 aufgrund der Knie- und Rückenbeschwerden abzuweisen.
5.
5.1 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Rechtsanwalt Stephan Kübler, welcher dem Versicherten mit Verfügung vom 26. August 2010 (Urk. 12) als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden ist, macht gemäss der eingereichten Honorarnote vom 24. Mai 2011 (Urk. 19/1-2) zeitliche Aufwendungen von 11 Stunden und 17 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 59.50 geltend. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass dem unentgeltlichen Rechtsvertreter dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % eine Prozessentschädigung von Fr. 2'501.50 ([11 Stunden und 17 Minuten x Fr. 200.-- + Fr. 59.50] + 8 %) zuzusprechen ist. Da der Beschwerdeführer in Bezug auf den Rentenbeginn für die ganze Rente infolge der Herzbeschwerden obsiegte, in Bezug auf die Dreiviertelsrente ab dem 1. Februar 2006 hingegen nicht, hat die IV-Stelle ein Drittel der Prozessentschädigung (Fr. 834.--) zu übernehmen. Fr. 1'667.50 (zwei Dritteln der Prozessentschädigung) sind dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der IV-Stelle im Umfang von Fr. 300.-- (ein Drittel) und dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 600.-- (zwei Drittel) aufzuerlegen. Infolge der dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind dessen Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Mai 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 834.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, mit Fr. 1'667.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).