Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, gelernte Verkäuferin, geschieden, Mutter zweier mittlerweile erwachsener Kinder, war vom 17. Februar 2003 bis am 16. Juli 2005 bei der Temporärstellenvermittlungs-Firma Y.___ AG, '___', in einem Pensum von 100 % als Betriebsmitarbeiterin für das Montieren, Abfüllen, Verschweissen und Versiegeln von Inkjet-Druckerpatronen bei der Z.___ AG (nachfolgend Z.___ AG) in '___' angestellt, wobei sie effektiv bis am 16. Juli 2005 gearbeitet hat (Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. Februar 2007, Urk. 11/6; Urk. 11/30/1; Urk. 11/55/2). Die Arbeitsaufgabe erfolgte wegen langer gesundheitlicher Absenz und betrieblicher Umstrukturierungen bei der Z.___ AG (vgl. Urk. 11/6/1; Urk. 11/30/38-39; Urk. 11/55/2). Die Krankentaggeldversicherung erbrachte vom 14. März bis am 9. September 2005 die vertraglichen Leistungen (Urk. 11/19). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, '___', attestierte ab dem 1. Oktober 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht von Dr. A.___ vom 30. Mai 2009, Urk. 11/53). Seither ging X.___ - abgesehen von einem erfolglosen Versuch vom 1. Oktober 2005 bis am 30. Mai 2006, in einem Pensum von 40 % selbständig als Änderungsschneiderin zu arbeiten (vgl. Urk. 11/3/5; Urk. 11/55/2) - keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 23. Januar 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen Depressionen aufgrund verschiedener Krankheiten zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 11/7; Urk. 11/10; Urk. 11/12-13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/6) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge bzw. IK-Zusammenzüge, Urk. 11/11; Urk. 11/21-24; Urk. 11/32-35) ein und liess die Versicherte bei der Begutachtungsstelle der Academy B.___ (B.___), '___', polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 14. Oktober 2008, Urk. 11/30). Mit Vorbescheid vom 11. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 11/38). Mit Schreiben vom 16. März 2009 (Urk. 11/41) und 3. Mai 2009 (Urk. 11/47) liess die Versicherte dagegen Einwand erheben, worin sie um Zusprache mindestens einer halben Invalidenrente bat (Urk. 11/47/2). Nachdem die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht eingeholt hatte (Urk. 11/58), verfügte sie am 25. Mai 2010 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, mit Eingabe vom 25. Juni 2010 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
1. Die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2010 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
3. Die Sache sei zur Veranlassung der Rentenberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Einholung einer Oberexpertise und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Brief vom 21. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. Mai 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1
2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil I 203/06 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 294 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 772/06 vom 11. April 2007, E. 4.1).
2.1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E. 2).
2.1.4 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 372 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile I 1068/06 vom 31. August 2007, E. 2.2, und I 824/06 vom 13. März 2007, E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil I 105/93 vom 11. März 1994, E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008, E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
3.1
3.1.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellvertretender Chefarzt der Begutachtungsstelle der B.___, Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, tätig an der psychiatrischen Poliklinik des Spitals F.___, Dr. med. G.___, Spitalfachärztin, und Dr. med. H.___, tätig an der Rheumaklinik I.___, sowie Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___, tätig an der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des Spitals F.___, hielten im Rahmen ihres polydisziplinären Gutachtens vom 14. Oktober 2008 (Urk. 11/30) zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 11/30/14-15):
1. chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.0) bei:
- anamnestischer Hyperthyreose factitia, derzeit latente Hypothyreose;
- chronischem zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0/1) mit/bei degenerativen Veränderungen, ohne Nachweis einer Kompression des Myelons oder signifikanter foraminaler Stenosen (MRI der Halswirbelsäule im Mai 2006);
- muskulärer Dysbalance (ICD-10 M54.9) mit Haltungsinsuffizienz;
- Dekonditionierung;
- klinisch-neurologisch nicht vorhandenen radikulären sensomotorischen Ausfällen;
- Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung;
2. Untergewicht unklarer Ätiologie (differentialdiagnostisch: konstitutionell, im Rahmen der Lactoseintoleranz).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest (Urk. 11/30/15):
1. postmenopausale Osteoporose (ICD-10 M81.0);
2. Panikstörung (ICD-10 F41.0);
3. Dysthymia (ICD-10 F34.1);
4. spezifische Phobien (Wasser, Höhen) (ICD-10 F40.2);
5. Hypothyreose (ICD-10 E03.9), substituiert, derzeit subklinische Hypothyreose;
6. Status nach Urolithiasis ca. im Jahre 2003;
7. Status nach dreimaliger Laparoskopie wegen Endometriose zwischen dem Jahr 1992 und dem Jahr 1994.
Die Beschwerdeführerin leide an einer Vielzahl von gesundheitlichen Problemen. Einerseits sei im Jahre 1999/2000 eine Schilddrüsenüberfunktion festgestellt und gemäss Eigenanamnese mittels Radio-Jod-Therapie behandelt worden, wonach eine Unterfunktion der Schilddrüse persistiert habe, welche substituiert sei. Die derzeitigen Werte zeigten eine Erhöhung des thyreoidstimulierenden Hormons von 8.32 mU/l - der Grenzwert sei 4.49 mU/l - bei normalem freiem T4 von 17.2 pmol/l, entsprechend einer subklinischen Hypothyreose. Im Übrigen bestehe eine grenzwertige Alpha-2-Erhöhung. Das Körpergewicht sei derzeit wieder stabil um 46 kg, nachdem sie minimal auf 44 kg abgenommen habe. Es finde sich lediglich eine geringgradige Druckdolenz epigastrisch. Im Jahre 2006 seien drei kleinere Magenulzera nachgewiesen worden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich daraus nicht. Daneben bestehe ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung im Rahmen der schwierigen psychosozialen Situation. Es bestehe jedoch gleichzeitig eine ausgeprägte Osteoporose, erstmals im Jahre 2005 diagnostiziert mit Befall des gesamten Achsenskeletts. Die derzeitige rheumatologische Beurteilung diagnostiziere ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom. Dieses sei am ehesten zu verstehen im Rahmen einer allgemeinen muskulären Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung, möglicherweise verstärkt durch das körperliche Untergewicht, letzteres sei vermutlich im Rahmen der Laktoseintoleranz und entsprechenden gastrointestinalen Beschwerdesymptomatik aufgetreten. Zudem bestehe eine ausgeprägte postmenopausale Osteoporose, bisher ohne Frakturnachweis. Die Dysästhesien im Bereich des Digitus IV und V, teilweise der ganzen Hand, und der differentialdiagnostischen Radikulopathie oder des Sulcus ulnaris-Syndroms seien als funktionelle Störungen zu interpretieren, woraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Im Bereich der Halswirbelsäule beständen leichte degenerative Veränderungen, die das Ausmass der geklagten Beschwerden jedoch kaum zu erklären vermöchten. Insofern sei die geklagte Beschwerdesymptomatik am ehesten im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms bzw. einer Fibromyalgie oder generalisierten Tendinopathie bzw. im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung, ausgelöst im Rahmen der traumatisch erlebten Ehetrennung nach 35 Ehejahren, zu verstehen (Urk. 11/30/16). In Bezug auf die Osteoporose sei anzumerken, dass diese die ausgedehnte Beschwerdesymptomatik kaum zu erklären vermöge. Insgesamt ergebe sich aus den rheumatologischen Befunden eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 %. Es seien, dies auch infolge der Konstitution der Beschwerdeführerin, körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar, nicht jedoch anhaltend mittelschwere und gar nicht körperlich schwere Tätigkeiten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit dürfte einem körperlich leichten Belastungsprofil entsprechen und wäre somit weiterhin zumutbar. Die Arbeitsaufgabe sei nicht in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, sondern es seien vor allem Arbeitsmarktgründe für den Verlust der Stelle verantwortlich. Überlappend mit dem Stellenverlust sei es zur Trennung nach 35 Ehejahren gekommen, was von der Beschwerdeführerin als ziemlich traumatisch erlebt worden sei (Urk. 11/30/17).
Aus psychiatrischer Sicht sei derzeit keine Diagnose von Krankheitswert zu stellen. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Panikstörung, eine Dysthymie und eine spezifische Phobie (Wasser und Höhen) zu stellen. Es sei von einem durch die Ehetrennung verursachten reaktiven Geschehen auszugehen. Die depressiven Symptome hätten jedoch nicht eine Intensität erreicht, die zur Diagnosestellung einer manifesten Depression genügen würde. Aus psychiatrischer Sicht sei deshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 11/30/17).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die als körperlich leicht und wechselbelastend zu interpretieren sei, sei die Beschwerdeführerin in einem zeitlichen Pensum von 100 % zu 80 % leistungsfähig. Die Reduktion der Leistungsfähigkeit ergebe sich aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung bzw. des generalisierten Schmerzsyndroms. Aufgrund der Konstitution der Beschwerdeführerin und des körperlichen Untergewichts mit geringer Muskelmasse seien körperlich anhaltend mittelschwere und körperliche schwere Tätigkeiten ohnehin nicht zumutbar. In Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit seien die Akten etwas widersprüchlich (Urk. 11/30/17). Es sei davon auszugehen, dass die oben attestierte Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit von 80 % grundsätzlich auch rückwirkend seit Aufgabe bzw. Verlust der Arbeitsstelle im Jahre 2005 möglich gewesen wäre. Die seither eingetretene soziale Entgleisung sei einerseits auf den Stellenverlust, andererseits auf die Trennungssituation zurückzuführen (Urk. 11/30/18).
3.1.2 In ihrem rheumatologischen Fachgutachten vom 29. Juli 2008, das integrativer Bestandteil des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Oktober 2008 bildet, hielten Dr. G.___ und Dr. H.___ näherhin fest, die panvertebralen Schmerzen könnten zervikal ein organisches Substrat aufweisen. Radiologisch und im MRI beständen Diskopathien und Arthrosen der Gelenke an der mittleren und unteren Halswirbelsäule sowie eine Fehlstellung der Halswirbelsäule. Eine Neurokompression habe im MRI nicht dargestellt werden können. Eindeutige radikuläre sensomotorische Ausfälle könnten nicht nachgewiesen werden. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden radiologischen Veränderungen seien auch bei beschwerdefreien Personen anzutreffen. Vor allem im Kontext der Ausdehnung der Schmerzen, der Verschlechterungstendenz trotz unverändertem radiologischem Bild, des fehlenden Ansprechens auf Therapien erlaubten den Rückschluss, dass auch die Nackenschmerzen im Rahmen des generalisierten Weichteilsyndroms zu sehen seien (Urk. 11/30/9). Insgesamt seien die geklagten Beschwerden vorwiegend im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyndroms bzw. einer Fibromyalgie oder generalisierten Tendinopathie zu sehen. Eventuell bestehe eine gewisse mechanische Komponente aufgrund der nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule. Die vorliegende Osteoporose erkläre das klinische Bild mit diffusen Weichteilschmerzen nicht. Für leichte Tätigkeiten sei aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine Leistungseinschränkung bestehe für ein Pensum von acht Stunden täglich in Höhe von ca. 20 % als Folge der chronischen Schmerzen, Müdigkeit, Untergewichtigkeit und muskulären Insuffizienz. Einzuhalten seien regelmässige Pausen, das Vermeiden von Zwangshaltungen, andauernden Überkopfarbeiten, monotone Kopfdrehungen oder länger dauernde Arbeiten mit angehobenen Armen sowie monotone Armbewegungen. Repetitives Heben bis Bauchhöhe sei bis 5 kg möglich, selten bis 10 kg und sehr selten bis 15 kg. Mittelschwere Tätigkeiten sollten die oben genannten Einschränkungen berücksichtigen. Gewichte heben und tragen über 15 kg sei nicht möglich. Die mittelschwere Tätigkeit sollte mit leichten Tätigkeiten alternieren, über den Tag verteilt sein und insgesamt maximal vier Stunden betragen (Urk. 11/30/10). Für schwere körperliche Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/30/11).
3.1.3 In ihrem psychiatrischen Fachgutachten vom 30. Juli 2008, das integrativer Bestandteil des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Oktober 2008 bildet, hielten Dr. D.___ und Dr. E.___ näherhin fest, bei der Beschwerdeführerin träten wiederkehrende Angstattacken auf, die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränkten und deshalb auch nicht vorhersehbar seien. Bei über vier Panikattacken pro Woche über den Zeitraum von vier Wochen sei von einer schweren Panikstörung gemäss ICD-10 F41.01 auszugehen. Erstmalig sei eine Panikattacke im Jahre 1995 aufgetreten, zum Wiederauftreten der Panikattacken sei es nach der Diagnosestellung des Foramen ovales gekommen. Die Schilddrüsenerkrankung als organische Ursache der derzeitigen Panikattacken habe ausgeschlossen werden können. Seit vier Jahren bestehe darüber hinaus eine depressive Verstimmung, die weder hinreichend schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (Urk. 11/30/11). Es bestehe eine leichte Diskrepanz zwischen Selbstbeurteilung und Fremdbeurteilung, was darauf hindeute, dass die Beschwerdeführerin einen erhöhten Leidensdruck empfinde. Die etwas dramatisierende Darstellung ihrer depressiven Symptomatik sei am ehesten im Rahmen ihres Persönlichkeitsstils zu sehen. Die dargestellte Schwere sei nicht vollständig objektivierbar. Die Schmerzzustände seien am ehesten im Verlauf der Dysthymia zu erklären und erfüllten nicht die Kriterien für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 11/30/12). Möglicherweise sei die Angst und Schmerzsymptomatik Ausdruck einer Ambivalenz und Ausdruck von Aggressionen im Rahmen eines Autonomie-Abhängigkeitskonfliktes im Sinne einer intrapsychischen Funktion. Zusätzlich sei eine wechselnde Hyper- und Hypothyreose bei unklarer Schilddrüsenerkrankung vorbestehend, was möglicherweise auch intermittierend zu Tachykardien geführt habe, so dass die körperliche Situation zum Teil Panikanfälle induziert haben könne. Als aufrechterhaltende Faktoren seien die Erwartungsängste und die Entmutigung durch fehlende Angstkontrolle zu sehen. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin Defizite im Emotionsausdruck beständen, so dass sich die Trauer über die instabile Arbeitssituation und Trennungssituation möglicherweise durch körperliche Symptome äussere. Nebst der derzeitig vorliegenden Panikstörung und Dysthymia sei von einer Generalisierung der Schmerzsymptomatik aufgrund der genannten psychischen Probleme auszugehen, auch wenn die Diagnosekriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt seien. Bei Vorliegen einer Panikstörung würde eine Arbeitsunfähigkeit das Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin verstärken und wäre daher aus therapeutischen Gründen kontraindiziert (Urk. 11/30/13).
3.1.4 In ihrem neurologischen Fachgutachten vom 19. September 2008, das integrativer Bestandteil des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Oktober 2008 bildet, hielten Dr. J.___ und Dr. K.___ näherhin fest, aufgrund der Diskrepanz subjektiv hoher Schmerzintensität und objektiv geringem Korrelat bestehe der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die geklagten Schmerzen im Bereich der Gelenke als auch lumbal seien neurologisch nicht einzuordnen. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten. Eine schwere Arbeitstätigkeit sei aufgrund der chronischen Schmerzen und des Nachweises degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule als ungünstig einzustufen (Urk. 11/30/14).
3.2 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 18. November 2008 fest, gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle der B.___ vom 14. Oktober 2008 (E. 3.1) könne von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und einer vergleichbaren Verweisungstätigkeit in Form wechselbelastender leichter körperlicher Tätigkeiten ausgegangen werden (Urk. 11/36/4).
3.3 Am 30. Mai 2009 berichtete Dr. A.___, seines Erachtens habe eine depressive Entwicklung im Mittelpunkt gestanden, mit wiederholten Äusserungen von Sinn- und Wertlosigkeit ihres Daseins und einem Wunsch zu sterben, ohne dass jeweils eine eindeutige akute Suizidalität bestanden habe. Körperlich habe die Beschwerdeführerin ein generalisiertes, wohl auch psychisch stark überlagertes Schmerzsyndrom geäussert. An somatischen Diagnosen seien im Verlauf folgende hinzugekommen:
- Schilddrüsendysfunktion, differentialdiagnostisch eine Hashimoto-Thyreoiditis;
- generalisierte Osteoporose;
- Osteochondrose der Halswirbelsäule;
- Pericarderguss und offenes Foramen ovale mit geringem Li-Re-Shunt;
- kleine Ulcera duodeni und Duodenitis.
Allein in psychischer Hinsicht sei ein Invaliditätsgrad von 50 % angemessen. Im B.___-Gutachten komme die psychologische Seite zu kurz. Es bestehe eine Vielzahl von gesundheitlichen Störungen, die sich summierten und gesamthaft bei der Beschwerdeführerin ein schweres Krankheitsgefühl bewirkten. Sinngemäss sei das Ganze schwerwiegender als die Summe der Teile (Urk. 11/53).
3.4 Dr. med. M.___, Oberarzt, und Dr. med. N.___, Assistenzarzt in der Psychiatrie O.___, nannten in ihrem Bericht vom 7. September 2009 als Diagnose (Urk. 11/55/1):
1. rezidivierende depressive Störung, derzeitig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11);
2. Panikstörung in Form episodisch paroxysmaler Angst (ICD-10 F41.0);
3. chronisches Schmerzsyndrom bei somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei einer Reihe von kardiologischen, endokrinologischen und rheumatologischen Erkrankungen.
Die Konzentration und Merkfähigkeit sei leicht bis mittelgradig gestört, im formalen Denken bestehe ein leicht- bis mittelgradiger Rededrang, die Beschwerdeführerin sei leicht vorbeiredend, weitschweifig, grübelnd und deutlich eingeengt auf ihre mehreren somatischen Erkrankungen, die zunehmende Vergesslichkeit sowie die Stimmungstiefs. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin deprimiert, hoffnungslos, die vitalen Gefühle seien herabgesetzt, sie sei innerlich unruhig, leicht gereizt, dysphorisch und deutlich klagsam. Der Antrieb sei leicht gehemmt, psychomotorisch leicht bis mittelgradig unruhig. Es beständen Ein- und Durchschlafstörungen. Der Appetit sei deutlich vermindert. Es beständen ausgeprägte Todeswünsche (Urk. 11/55/2). Es beständen deutliche Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung, derzeitig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom. Auch erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien für eine Panikstörung und ein chronisches Schmerzsyndrom bei somatischen und psychologischen Faktoren (Urk. 11/55/3).
3.5 Dr. med. P.___, Arzt am Radiodiagnostischen Institut Q.___, stellte in seinem Bericht vom 8. September 2009 fest, das MRI der Halswirbelsäule habe Dehydratationszeichen sowie eine Höhenminderung der Bandscheiben auf Höhe C5-C7 sowie in den gleichen Segmenten eine breitbasige dorsale Diskusprotrusion gezeigt. Das rechte Neuroforamen C3/4 sei Uncarthrose-bedingt eingeengt. Das MRI der Lendenwirbelsäule habe Dehydratationszeichen auf Höhe der Bandscheibensegmente L1-L5 sowie auf Höhe L4/5 links eine ausladende dorsale Diskusprotrusion gezeigt. Diese tangiere die Nervenwurzel L4 links im extraforaminalen Bereich. Zudem bestünden mässiggradige Intervertebralarthrosen L4/5 und L5/S1 (Urk. 11/58/9). Im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 23. Mai 2006 bestehe ein unveränderter Befund mit Osteochondrosen C5/6, C6/7 und entsprechenden dorsalen Diskusprotrusionen in beiden Segmenten ohne Hinweise auf eine Diskushernie. Die Beschwerdeführerin weise eine Streckhaltung der Halswirbelsäule auf. An der Lendenwirbelsäule bestehe eine leichtgradige Chondrosis intervertebralis L4/5 sowie eine mässiggradige Spondylarthrose (Urk. 11/58/10).
3.6 Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', stellte in seinem Bericht vom 17. Februar 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/58/1):
- rezidivierende depressive Störung, derzeitig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11);
- Panikstörung (ICD-10 F41.0);
- chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.41).
Der Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei erheblich. Sie sei in sozialer wie gesundheitlicher Hinsicht überfordert, erdrückt durch die Summe der einzelnen Probleme und Krankheiten. Es bestehe ein Schwächegefühl, eine Dünnhäutigkeit, Affektlabilität und sie klage über aggressive Gefühle, welche immer wieder erkennbar seien. Sie sei hoffnungslos. Zudem bestünden eine Schlafstörung, das Ein- und Durchschlafen sei erschwert, und allgemeine vegetative Störungen. Die Beschwerdeführerin beklage Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, insbesondere Grübeln und gedankliche Einengung auf somatische Probleme mit Schmerzen sowie auf die Familienprobleme (Gefährdung der Enkelinnen durch den Schwiegersohn). Sie weise Angstsymptome mit Panikattacken auf, die je nach äusserer Belastung stärker oder schwächer seien, momentan aber im Hintergrund seien. Latent bestehe immer ein Todeswunsch, sie möchte ihre Existenz nicht mehr leben müssen. Die Prognose sei ungünstig. Die psychische Problematik sei vor dem Hintergrund multipler somatischer Schwierigkeiten, die zum Teil einzeln subklinisch ausgeprägt seien, schon stark chronifiziert. Seit dem 9. September 2009 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei durch eine depressive Störung, Angstproblematik, Gelenkschmerzen sowie Rückenschmerzen eingeschränkt (Urk. 11/58/2).
3.7 RAD-Arzt pract. med. S.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wies in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2010 darauf hin, die Meinung der Beschwerdeführerin, die von den verschiedenen Beschwerden ausgehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führten in deren Summe zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht korrekt. Auch der behandelnde Psychiater scheine psychosoziale und somatische Aspekte in seine psychiatrische Beurteilung einfliessen zu lassen. Damit könne seine Beurteilung nicht abschliessend verwertet werden. Ausschlaggebender scheine, dass sich die Symptomatik der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung in der Begutachtungsstelle der B.___ im Sommer/Herbst 2008 kaum veränderte habe und die psychopathologischen Befunde weitgehend unverändert seien: nach wie vor beständen leichte bis mittlere kognitive Einschränkungen, ein leicht beschleunigter Gedankengang mit Grübeln, paroxysmale Ängste ohne klaren Auslöser, eine leichtgradige Deprimierung, Affektlabilität mit teilweiser Gereiztheit, Klagsamkeit, Unruhe, ein sozialer Rückzug und eine latente Suizidalität. Damit handle es sich insgesamt um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Der neutralen Beurteilung der Gutachtenstelle des B.___ sei der Vorzug zu geben (Urk. 11/59/4).
4. Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in der Herstellung von Druckpatronen bzw. Verkäuferin (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1; Urk. 11/1) sowie ihre Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit nur solange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen ist, als von der versicherten Person - nach einer gewissen Übergangsfrist - nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten. Bei langer Dauer ist aufgrund von Art. 6 ATSG, Satz 2, auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen (BGE 130 V 345 E. 3.1).
4.2 Die Beschwerdeführerin liess vorbringen, die massiven Beschwerden liessen sich nicht vollständig und im Einzelnen somatisch objektivieren, zumal sich die Summe der einzelnen Leiden schwerer auswirke und zu einem schwerwiegenderen Krankheitsbild führe, als dies durch die Einzelaspekte erklärbar sei (Urk. 1 S. 5). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten von Dr. C.___, Dr. D.___, Dr. E.___, Dr. G.___, Dr. H.___, Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 14. Oktober 2008 ab (Urk. 2 S. 2; Urk. 11/59), in welchem diese von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 16. Juli 2005 ausgingen (E. 3.1.1).
4.3.1 Das B.___-Gutachten vom 14. Oktober 2008 (Urk. 11/30; E. 3.1) entspricht in Bezug auf die somatische Problematik den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens. So sind die Antworten für die zentrale Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit umfassend. Es wurden sodann allseitige Untersuchungen durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde eingehend in internistischer, rheumatologischer und neurologischer Hinsicht abgeklärt. Die Ärzte berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie nahmen detailliert Kenntnis von den Klagen der Beschwerdeführerin und würdigten diese entsprechend. Den Ärzten waren ferner die Vorakten bekannt, auf welche sie sich in der Diagnosestellung abstützten. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. In diesem Sinne leuchtet es durchaus ein, dass die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund der rheumatologischen Befunde in ihrer Arbeitsfähigkeit leicht - in einem Umfang von 20 % - eingeschränkt ist und nur körperlich leichte Tätigkeiten, nicht jedoch anhaltend mittelschwere und gar keine körperlich schwere Tätigkeiten zumutbar sind. Die radiodiagnostische Abklärung durch Dr. P.___ vom 8. September 2009 (E. 3.5) steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Die von Dr. P.___ festgehaltene ausladende dorsale Diskusprotrusion, welche die Nervenwurzel L4 links im extraforaminalen Bereich tangiert (vgl. E. 3.5), ist im Gutachten in Form der festgestellten Diskopathien (vgl. E. 3.1) erfasst. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, die Leistungseinschränkung von ca. 20 % gemäss Gutachter (vgl. E. 3.1.2) sei eine reine Schätzung. Die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit ist jedoch stets ein Ermessensentscheid der die Abklärung tätigenden Ärzte. Das Gericht soll nur eingreifen, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Solche bestehen vorliegend keine. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Gutachten beruhe allzu sehr auf einer Beurteilung der Einzelaspekte und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 4 f.), ist angesichts der von den Gutachtern durchgeführten medizinisch-theoretischen Gesamtwürdigung der einzelnen fachspezifischen Abklärungsergebnisse (vgl. Urk. 11/30/15; E. 3.1.1) unbehelflich.
4.3.2 Dr. A.___ ist der Hausarzt der Beschwerdeführerin. Bezüglich seinen Aussagen ist daher die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Indem Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine Vielzahl von gesundheitlichen Störungen, die sich summierten und gesamthaft ein schweres Krankheitsgefühl bewirkten, mit Folge einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % attestierte (E. 3.3), stellte er auf die subjektiven Äusserungen der Beschwerdeführerin ab. Demgemäss können die Aussagen von Dr. A.___ in somatischer Hinsicht das B.___-Gutachten nicht erschüttern.
4.4
4.4.1 Das B.___-Gutachten vom 14. Oktober 2008 (Urk. 11/30; E. 3.1) entspricht auch in Bezug auf die psychische Problematik den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens. Die Antwort auf die zentrale Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist umfassend, wenn derzeit in psychiatrischer Hinsicht auch keine Diagnose von Krankheitswert, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, zu stellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen war (vgl. E. 3.1.1; E. 3.1.3). Der Bericht von Dr. M.___ und Dr. N.___ (E. 3.4) erschüttert diesen Befund nicht. Die Beschwerdeführerin ist zwar der Ansicht, die Panik- und Angststörungen würden im Gutachten heruntergespielt, da solche ohne Weiteres erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 1 S. 6). Diesem ohne nähere Begründung vorgebrachten Argument kann indes nicht gefolgt werden, da sich die B.___-Gutachter durchaus mit den Auswirkungen der Panik- und Angststörungen fachärztlich auseinandergesetzt und ihre Ansicht auch begründet haben (vgl. E. 3.1.1; E. 3.1.3). Dr. D.___ und Dr. E.___, welche das psychiatrische Fachgutachten gemeinsam mit Prof. Dr. med. T.___, Chefärztin am Spital F.___, erstellten (vgl. E. 3.1.3; Urk. 11/30/44), führten allseitige Untersuchungen durch, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie nahmen detailliert Kenntnis von den Klagen der Beschwerdeführerin und würdigten diese entsprechend. So konnten die Ärzte einen wesentlichen Teil der psychischen Leiden auf die offensichtlich bestehende soziokulturellen Belastungssituation und die psychosozialen Umstände zurückführen. Den Ärzten waren die Vorakten bekannt, auf welche sie sich in der Diagnosestellung abstützten. Das B.___-Gutachten leuchtet daher auch in psychiatrischer Hinsicht in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Dementsprechend leuchtet es durchaus ein, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht als vollständig arbeitsfähig zu erachten ist.
4.4.2 Insoweit sich Dr. A.___ zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äussert und eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % als gegeben erachtet (vgl. E. 3.3), kann darauf nicht abgestellt werden, da Dr. A.___ Allgemeinmediziner und nicht Psychiater ist.
4.4.3 Dr. M.___ und Dr. N.___ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.4). Entsprechend sind deren Ausführungen nur insoweit von Belang, als sie den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin befundmässig darlegen.
4.4.4 Dr. R.___ erachtet die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine rezidivierende depressive Störung, eine Panikstörung und ein chronisches Schmerzsyndrom beeinträchtigt und attestiert eine seit dem 9. September bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.6). Dr. R.___ steht in einer hausarztähnlichen Stellung zur Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/54). Bezüglich seinen Aussagen ist daher ebenfalls die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). So berücksichtigt Dr. R.___ in seiner psychiatrischen Beurteilung weitgehend auch psychosoziale sowie somatische Aspekte. Inwiefern die Rückenschmerzen und Gelenkschmerzen (vgl. E. 3.6) eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben, kann Dr. R.___ als Psychiater indes nicht beurteilen. Psychosoziale Faktoren hinwiederum können bei der Invaliditätsbemessung nur insofern eine Rolle spielen, als dass eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein muss (vgl. E. 2.1.3). Eine solche ausgeprägte psychische Störung von Krankheitswert besteht vorliegend zwar glaubhaft in Form einer Panikstörung, Dysthymia und spezifischen Phobien auf Wasser und Höhen, doch begründen diese keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1). Der von Dr. R.___ festgehaltene erhebliche Leidensdruck der Beschwerdeführerin und dessen geschilderte Folgen spielen demgemäss vorliegend bei der Invaliditätsbemessung keine Rolle. Die Ausführungen von Dr. R.___ können daher die Aussagen des B.___-Gutachtens nicht in Zweifel ziehen.
4.5 Zusammenfassend ist somit - gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___, Dr. D.___, Dr. E.___, Dr. G.___, Dr. H.___, Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 14. Oktober 2008 (E. 3.1), den Bericht von Dr. M.___ und Dr. N.___ vom 7. September 2009 (E. 3.4) sowie den Bericht von Dr. P.___ vom 8. September 2009 (E. 3.5) - festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, allenfalls beschränkt mittelschweren Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht, wobei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin zumutbar wäre.
5. Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht bzw. auf den Invaliditätsgrad auswirkt.
5.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, BGE 128 V 174). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
Vorliegend ist die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG am 16. Juli 2005 (Sachverhalt Ziff. 1.1) eröffnet worden und ein Jahr später, am 16. Juli 2006, abgelaufen. Da ein Rentenanspruch somit frühestens am 16. Juli 2006 entstehen konnte, sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend.
5.2 Die Beschwerdeführerin verdiente gemäss IK-Zusammenzug vom 7. Februar 2008 (Urk. 11/22) und gemäss den Angaben der Y.___ AG, '___', (Arbeitgeberfragebogen vom 2. Februar 2007, Urk. 11/6) im Jahre 2004 als Betriebsmitarbeiterin bei der Z.___ AG, ohne Gesundheitsschaden und in einem Pensum von 100 % rund Fr. 39'191.--. Allerdings war die Beschwerdeführerin vermutlich im Stundenlohn angestellt, da das Monatseinkommen unregelmässig war (vgl. Urk. 11/6/2). Sie verdiente pro Stunde Fr. 23.80 (Urk. 11/3/5). Will man zu ihren Gunsten davon ausgehen, dass die im Gesundheitsfall längerfristig zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, errechnet sich bei einem 100%igen Pensum von 41.5 Wochenstunden ein Einkommen von Fr. 47'410.-- pro Jahr (Fr. 23.80 x 41.5 x 4 x 12), was hinwiederum im Rahmen des Durchschnittseinkommens für Hilfsarbeiterinnen liegt. Da der Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns im Jahre 2006 liegt, ist dieser Jahresverdienst 2004 gemäss der Nominallohnentwicklung für Frauen im verarbeitenden Gewerbe/in der Industrie aufzurechnen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2006 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.93], Abschnitt D, 1993: 100, 2004: 117.9, 2006: 121.4) ergibt sich ein Jahresverdienst im Jahre 2006 von gerundet Fr. 48'817.-- (Fr. 47'410.-- : 117.9 x 121.4). Dieser Verdienst ist als (maximales) Valideneinkommen zu betrachten.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, im Jahre 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 f. E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Da die Beschwerdeführerin keiner Arbeit mehr nachgeht (Sachverhalt Ziff. 1.1), ist somit im Rahmen der Invaliditätsbestimmung auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen.
Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2006 auf monatlich Fr. 4'019.-- (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2006 von 41.7 Stunden ergibt dies im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginnes im Jahre 2006 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 50'278.-- (Fr. 4'019.-- : 40 x 41.7 x 12). Bei einem Pensum von 80 % ergibt sich damit ein als Invalide erzielbares Jahreseinkommen von rund Fr. 40'222.--.
5.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Während die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug vornimmt (vgl. Urk. 2; Urk. 11/37/1), fordert die Beschwerdeführerin, dass bei den vom Gutachter explizit aufgeführten leidensbedingten Einschränkungen der möglichen Tätigkeiten angesichts der vielfältigen Schmerzproblematik ein maximaler weiterer Abzug von 25 % gemacht werden müsste (Urk. 1 S. 6). Da der Beschwerdeführerin ärztlicherseits die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im gleichen Rahmen zumutbar ist wie eine angepasste Tätigkeit (E. 4.5) und keine Gründe für einen Abzug für Teilzeitarbeit bestehen, ist nicht noch zusätzlich ein Leidensabzug vorzunehmen. Mithin ergibt sich für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 40'222.--.
6. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 48'817.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 40'222.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 8'595.--, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 18 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) führt. Somit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rentenleistungen zu Recht abgelehnt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Bei der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb ihr in Bewilligung des Gesuchs vom 25. Juni 2010 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
7.2 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
7.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, ist ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Er bezifferte mit Kostennote vom 25. Mai 2011 (Urk. 13) seinen Aufwand auf 13 Stunden und die Auslagen auf Fr. 77.--, was angemessen erscheint. Mit dem gerichtsüblichen Ansatz für freiberuflich tätige Anwälte von Fr. 200.-- pro Stunde und unter Hinzurechnung der MWSt (von 7.6 % für einen Betrag von Fr. 2'677.-- und von 8 % für einen solchen von Fr. 0.--) ergibt sich eine Entschädigung im Umfang von Fr. 2'880.45.
7.4 Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Juni 2010 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, wird mit Fr. 2'880.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).