Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00606[9C_765/2011]
IV.2010.00606

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiberin Ryf


Urteil vom 30. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1948, war zuletzt von 1987 bis 1990 (letzter effektiver Arbeitstag am 23. Januar 1989) als Bauarbeiter bei der Y.___, N.___, tätig (Urk. 10/3 Ziff. 5.3.1, Urk. 10/5 Ziff. 1.1). Am 18. De-zember 1990 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3).
         Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, tätigte daraufhin medizinische (Urk. 10/4) sowie erwerbliche (Urk. 10/5, Urk. 10/16) Abklärungen und gab ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag, welches am 9. Januar 1992 erstattet wurde (Urk. 10/6). Mit Verfügung vom 2. Oktober 1992 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab September 1990 eine halbe Rente zu (Urk. 10/18).
1.2     Im April 1996 holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen aktuellen Arztbericht ein (Urk. 10/20), nachdem der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend gemacht hatte (vgl. Urk. 10/20 Ziff. 1.1). Mit Verfügung vom 29. August 1996 teilte sie dem Versicherten mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 10/21).
1.3     Im Rahmen eines im Oktober 1999 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens machte der Versicherte wiederum eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend und ersuchte um Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 10/24 Ziff. 1.1-2, Ziff. 4). Nach Einholung eines aktuellen Arztberichtes (Urk. 10/25) und eines multidisziplinären Gutachtens, welches am 5. Februar 2001 erstattet wurde (Urk. 10/26), wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 30. August 2001 ab (Urk. 10/32).
         Mit Verfügung vom 15. November 2002 wurde das Rentenbetreffnis mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 erhöht (Urk. 10/36).
1.4     Am 5. November 2002 ersuchte der Versicherte erneut um die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 10/34). Die IV-Stelle befragte daraufhin den Versicher-ten (Urk. 10/39/1-2), tätigte erwerbliche (Urk. 10/35) sowie medizinische (Urk. 10/42) Abklärungen und gab ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 10. September 2003 erstattet wurde (Urk. 10/46). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 wies sie das Erhöhungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 10/59).
         Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 wurde das Rentenbetreffnis mit Wirkung ab 1. Januar 2003 erhöht (Urk. 10/61).
1.5     Im Rahmen eines im September 2004 von Amtes wegen eingeleiteten Ren-tenrevisionsverfahrens machte der Versicherte abermals eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend (Urk. 10/65 Ziff. 1.1-2), woraufhin die IV-Stelle einen aktuellen medizinischen Bericht einholte (Urk. 10/66). Am 22. November 2004 teilte sie dem Versicherten mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 10/68).
1.6     Am 20. August 2008 ersuchte der Versicherte ein weiteres Mal um Erhöhung seiner Rente (Urk. 10/73). Nach Einholung eines aktualisierten Auszugs aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/75-76) stellte die IV-Stelle ihm mit Vorbescheid vom 23. April 2009 die Abweisung seines Erhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 10/80). Auf den Einwand des Versicherten vom 26. Mai 2009 (Urk. 10/84) hin veranlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten, welches am 28. März 2010 erstattet (Urk. 10/94/1-14) und dem Versicherten am 28. April zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 10/97).
         Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 10/100 = Urk. 2).

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Juni 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 unten).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Versicherten am 16. September 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie Veränderung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 unten). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.3         Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe. Es handle sich weiterhin um dasselbe Krankheitsgeschehen. Die Schmerzproblematik habe sich lediglich ausgeweitet. Mit der 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit sei die Schmerzproblematik der Gelenke bereits genügend abgedeckt. Eine Verschlechterung sei deshalb nicht ausgewiesen (S. 2 oben). Sodann könne auch nicht von einer psychisch bedingten Verschlechterung ausgegangen werden (S. 2 Mitte).
         In der Beschwerdeantwort ergänzte sie insbesondere, dass die im psychiatrischen Gutachten vom 28. März 2010 (vgl. Urk. 10/94) genannte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung für sich allein nicht genüge, um eine wesentliche und rentenerhöhende Verschlechterung des Gesundheitszustands zu begründen (Urk. 9 S. 2 Mitte).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (S. 2 Mitte). Er leide mittlerweile auch an psychischen Problemen und seine somatischen Beschwerden hätten gleichzeitig zugenommen (S. 3 oben). Die Beschwerdegegnerin habe das psychiatrische Gutachten vom 28. März 2010 falsch interpretiert (S. 2 Mitte). Er sei seit 21 Jahren nicht mehr arbeitstätig und vollständig arbeitsunfähig (S. 5).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die bisher zugesprochene halbe Rente hat.

3.
3.1     Der Zusprache einer halben Rente im Jahr 1992 lagen folgende im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers relevante medizinische Unterlagen zugrunde:
3.2     In ihrem Bericht vom 19. Februar 1991 (Urk. 10/4) nannten die Ärzte des Stadtspitals Z.___ folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- chronisches Lumbovertebral- beziehungsweise Panvertebralsyndrom bei radiologisch nachgewiesener linksseitiger Protrusion der Bandscheibe Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4
- Adipositas
- Status nach Gastritis
- anamnestisch Migräneattacken
         Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Handlanger seit Herbst 1989 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.1). Auf längere Sicht könne aber wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Dazu fühle sich der Beschwerdeführer jedoch physisch nicht fähig (Ziff. 1.1, Ziff. 2). Als hilfreiche Behandlungsmassnahmen bezeichneten die Ärzte eine kontrollierte Gewichtsabnahme sowie ein selbständig durchgeführtes regelmässiges Rückentraining (Ziff. 2).
3.3     Am 9. Januar 1992 erstattete Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Physi-kalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gut-achten im Auftrag der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat (10/6/1-9). Er nannte gleichlautende Diagnosen wie die Ärzte des Stadtspitals Z.___ und zusätzlich eine Neigung zur Aggravationstendez mit beginnender Rentenbegehrlichkeit (S. 7 Ziff. 4). Er führte aus, eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit sei dem Beschwerdeführer durchaus noch zumutbar und dementsprechend auch eine Erwerbstätigkeit. Nur werde es bei der heutigen Arbeitsmarktsituation schwierig sein, einen solchen Platz für den Beschwerdeführer zu finden, umso mehr, als er sich selbst als völlig invalid betrachte. Objektiv gesehen bestünden aus medizinischer Sicht nicht allzu viele invalidisierende Faktoren. Eine halbe Invalidenrente sei angemessen und eine Revision in drei Jahren angezeigt (S. 8 f.).
3.4         Gestützt darauf erwog das IV-Sekretariat in einer internen Feststellung vom 23. Januar 1992, Dr. A.___ empfehle eine halbe Rente, weil ein Erwerb im Umfang von 50 % zumutbar, jedoch kaum realisierbar sei wegen der Wirtschaftslage und der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers, und schlug eine halbe Rente ab Januar 1990 vor. Am 27. Januar 1992 erklärte sich Dr. B.___, Arzt der Invalidenversicherungskommission (IVK), mit einer halben Rente einverstanden (Urk. 10/7 unten). In ihrem Beschluss vom 22. Juli 1992 sprach sich die IVK einstimmig für eine halbe Rente ab 1. September 1990 aus (Urk. 10/13). Am 2. Oktober 1992 verfügte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich entsprechend (Urk. 10/18).

4.
4.1     Auf ein Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers hin holte die Beschwer-degegnerin im April 1996 einen Bericht des damaligen Hausarztes des Be-schwerdeführers, Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, ein (Urk. 10/20).
         In diesem Bericht vom 31. Mai 1996 attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer im bisherigen Tätigkeitsbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und führte aus, sichere Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seien ihm nicht möglich (Ziff. 1.5). Es lägen keine neuen rentenbeeinflussenden Faktoren vor. Eine Abklärung in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) sei erforderlich (Ziff. 2).
4.2     Mit Verfügung vom 29. August 1996 lehnte die Beschwerdegegnerin das Erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers ab, mit der Begründung, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben (Urk. 10/21).

5.
5.1     Im Zusammenhang mit dem im Oktober 1999 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren sind folgende medizinische Berichte aktenkundig:
5.2     Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, berichtete am 3. Januar 2000 (Urk. 10/25) und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit Generalisierungstendenz und deutlicher somatoformer Komponente
- depressive Entwicklung
         Er führte aus, im bisherigen Tätigkeitsbereich sei der Beschwerdeführer seit dem 29. Oktober 1999 bis auf Weiteres zu 75 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.5). Der eigentliche somatische Befund gebe höchstens Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. In der Zwischenzeit habe jedoch eine starke psychische Überlagerung mit Fixation der Beschwerden stattgefunden und habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt. Er empfehle, den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten zu lassen (Ziff. 2).
5.3     Am 5. Februar 2001 erstatteten die Ärzte des Medizinischen Zentrums E.___ (E.___) ein multidisziplinäres (rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (E.___-Gutachten, Urk. 10/26) und nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 14 Ziff. 4):
- chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne adäquates Substrat
- Spondylosen und mässige Spondylarthrosen Brustwirbelkörper (BWK) 12 bis LWK 5
- leichte linkskonvexe Rotationsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS)
         Die Gutachter führten aus, bei der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung fänden sich nur wenige Befunde. Störend wirke zunächst das äusserst demonstrative Verhaltensmuster, sodass der Bewegungsapparat nur bei Ablenkung des Beschwerdeführers überhaupt untersucht werden könne. Alle Waddellzeichen seien positiv. Nach längerer Untersuchung könne jedoch klar festgehalten werden, dass die Wirbelsäulenbeweglichkeit praktisch normal sei. Ebenfalls seien sämtliche peripheren Gelenke normal beweglich. Neurologische Ausfälle fänden sich keine. Radiologisch fänden sich mässige degenerative Veränderungen. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit im Umfang von 75 % ohne weiteres möglich und zumutbar. Für die schwere Arbeit als Handlanger auf dem Bau sei auch eine Arbeitstätigkeit von 50 % ohne weiteres möglich (S. 15 Mitte).
         Die psychiatrische Exploration ergebe keine Symptome, die auf eine Geistes-krankheit, eine hirnorganische Störung oder ein Suchtleiden hindeuteten. Für eine depressive Störung insbesondere fehlten fast alle Kardinalsymptome. Es könne auch nicht auf eine Persönlichkeitsstörung, d.h. auf eine schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens erkannt werden (S. 15 unten). Auch liege keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach den Kriterien der ICD-10-Klassifikation vor (S. 16 oben, vgl. auch S. 12 f.). Zusammenfassend liege beim Beschwerdeführer keine krankheitswertige psychische Störung vor, da sowohl die geklagten Schmerzen, als auch die zeitweilige Trauer aus eigener Kraft überwunden werden könnten, das heisse, dass genügend kompensatorische Ressourcen, also das Können, vorhanden wären und es daher aus verschiedenen Gründen hauptsächlich am Willen des Beschwerdeführers mangle, sich schadensmindernd einzusetzen (S. 14 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestehe somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 16 oben).
         Insgesamt und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich führten sie auf seine verminderte körperliche Belastbarkeit bei etwa altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zurück. Für leichtere körperliche Tätigkeiten, etwa in einer Fabrik, in wechselnden Positionen attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 75 % (S. 16 oben).
5.4         Nachdem die Beschwerdegegnerin in einer internen Feststellung vom 19. März 2001 erwogen hatte, die E.___-Gutachter hätten den gleichen Sachverhalt anders beurteilt, weshalb die bisherige halbe Rente des Beschwerdeführers nicht auf eine Viertelsrente herabgesetzt werden könne (Urk. 10/28/2), wies sie das Erhöhungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 30. August 2001 ab. In der Verfügung führte sie aus, der Beschwerdeführer erleide bei Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit von 75 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten keinen gesundheitsbedingten Einkommensverlust, der 2/3 seines Einkommens vor Eintritt des Gesundheitsschadens übersteige (Urk. 10/32).

6.
6.1     Im Zusammenhang mit dem Erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. November 2002 finden sich folgende medizinische Berichte bei den Akten:
6.2     Am 2. November 2002 berichtete Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psy-chiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/33), der Beschwerdeführer stehe seit 14. Mai 2001 bei ihm in psychiatrischer Behandlung (S. 1 oben). Als Diagnosen nannte er eine depressive Störung auf dem Boden einer einfach strukturierten Persönlichkeit sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Er führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Der Zustand habe sich schon lange chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Aus rein psychiatrischer Sicht erachte er ihn als zu 70 % arbeitsunfähig (S. 2 unten).
         In seinem Verlaufsbericht vom 28. April 2003 (Urk. 10/42) führte Dr. F.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (Ziff. 1). Er sei depressiv, ängstlich und werde von intensiven Schmerzen geplagt. Die Symptome hätten sich trotz der Behandlung intensiviert und sein Leiden mit Depression und Ängsten habe sich verstärkt. Dr. F.___ bestätigte schliesslich eine seit Anfang 2002 bestehende, mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3).
6.3     Dr. med. G.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 10. September 2003 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/46) und nannte folgende Diagnosen (S. 4 unten):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei einer einfach strukturierten Persönlichkeit (ICD-10 F45.4)
- Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerz-syndrom
         Dr. G.___ führte aus, der gegenwärtige psychische Zustand entspreche weder dem im Gutachten des E.___ (vgl. vorstehend E. 5.3) noch dem von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 6.2) beschriebenen. Der Beschwerdeführer lasse sich nicht mehr als depressiv bezeichnen. Wahrscheinlich habe auch Dr. F.___ den Zustand so beurteilt, habe er dem Beschwerdeführer doch angeblich nur ein Beruhigungsmittel und kein Antidepressivum mehr gegeben. Trotz dieser längerdauernden Behandlung sei eine Störung nach wie vor persistent, nämlich die Schmerzstörung. Nach seinem Dafürhalten liege in diesem Fall - entgegen der Auffassung des am E.___-Gutachten beteiligten Psychiaters - wohl ein somatoforme Schmerzstörung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit bewirke und dies seit mindestens Dezember 2001 (S. 5 Mitte und unten).
         Den Grad der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen schätze er auf 25 %. In Anbetracht der Gesamtsituation scheine ihm die Beruteilung der Gesamtarbeitsunfähigkeit von 50 % gerechtfertigt (S. 6).
6.4     Mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 wies die Beschwerdegegnerin das Erhöhungsgesuch des Versicherten ab, mit der Begründung, dass aus medizinischer Sicht keine nachvollziehbare Verschlechterung des Gesundheitszustands habe glaubhaft gemacht werden können. Gemäss dem Gutachten von Dr. G.___ sei es dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar, einer Arbeitstätigkeit von 50 % nachzugehen, womit er weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 10/59).

7.
7.1     Im Rahmen des im September 2004 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens erstattete Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, am 3. November 2004 einen Bericht (Urk. 10/66).
         Dr. H.___ nannte folgende, seit 1999 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (lit. A):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit Generalisierungstendenz und deutlicher somatoformer Komponente
- depressive Entwicklung
- feiner, schräg verlaufender Defekt des medialen Meniskus im Hinterhorn
- ausgeprägte Knorpelinhomogenitäten im medialen Femurkondylus
         Sie führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich (lit. C.1). In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei er seit 1999 bleibend zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B).
7.2     In seiner Stellungnahme vom 19. November 2004 führte Dr. med. I.___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, aus, aufgrund des aktuellen Berichtes von Dr. H.___ sei eine objektivierbar erkennbare Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht erkennbar, zumal in diesem Bericht eine seit 1999 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, was gutachterlich anders gesehen worden sei (Urk. 10/67/2). Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 22. November 2004, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung habe festgestellt werden können, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) bestehe (Urk. 10/68).

8.
8.1     Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2010 lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
8.2     Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 23. Juli 2008 (Urk. 10/72) und nannte folgende sich wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronisches lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom
- Polyarthrose
- ausgeprägte beidseitige linksbetonte Gonarthrose
- leichte Coxarthrose beidseits
- generalisiertes Schmerzsyndrom
- Verdacht auf schwere depressive Episode
- Differentialdiagnose: Somatisierungsstörung mit Anpassungsstörung
         Dr. J.___ erachtete den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1-2). Für eine leichte abwechselnde Tätigkeit, in welcher die Position ständig zwischen Sitzen, Stehen und Laufen gewechselt werden könne und die keine grosse kognitive Beanspruchung mit sich bringe, attestierte er dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2007 eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % bis 40 % (Ziff. 2.2-3).
8.3     In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2009 führte RAD-Ärztin Dr. med. K.___, FMH Allgemeinmedizin, aus, ausweislich der medizinischen Unterlagen sei eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf eine optimal leidensangepasste Tätigkeit, das heisse eine zusätzliche Einschränkung der bereits zu 50 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit, nicht ersichtlich. Es handle sich weiterhin um dasselbe Krankheitsgeschehen, es habe lediglich eine Ausweitung der Schmerzproblematik stattgefunden. Mit der 50%igen Arbeitsunfähigkeit in optimal leidensangepasster Tätigkeit sei die Schmerzproblematik der Gelenke bereits genügend abgedeckt (Urk. 10/78/2 unten).
8.4     Am 28. März 2010 erstattete Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/94).
         Dieses stütze er auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 6 ff., S. 9), fremdanamnestische Auskünfte (S. 8) sowie die durch ihn am 8., 10. und 22. Februar 2010 erhobenen Befunde (S. 9 f.).
         Dr. L.___ nannte im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 10 unten):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- mittelschwerer depressiver Zustand mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und Pseudodemenz; Differentialdiagnose: dementielle Entwicklung unklarer Ätiologie
- andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8)
         Dr. L.___ führte aus, durch seine Befragung und das Durchlesen der Akten habe er den Eindruck bekommen, der Beschwerdeführer habe sich durch seine Schmerzverarbeitungsstörung - im Verbund mit einer geringen Arbeitswilligkeit - in den letzten zwei Jahrzehnten seelisch, geistig, sozial und körperlich in einer unumkehrbaren Abwärtsentwicklung bewegt. Intellektuell und bildungsmässig verfüge er nur über kleine Ressourcen. Die therapeutischen Möglichkeiten seien schon seit Jahren ausgeschöpft. Die stationären Massnahmen hätten keine Besserung gebracht. Soziale Beziehungen bestünden nur noch zur Familie des Sohnes. Die panvertebrale Schmerzsymptomatik scheine in den vergangenen 20 Jahren immer etwa gleich gewesen zu sein, ohne längere Remissionen. Die gescheiterten Ehen des Beschwerdeführers liessen vermuten, die Schmerzsymptomatik habe als primärer Krankheitsgewinn die Lösung seiner psychosozialen Probleme wegschieben können. Nach 20 Jahren ohne Arbeitstätigkeit und Bezug einer Rente bestehe auch ein sekundärer Krankheitsgewinn, der dem Beschwerdeführer nicht mehr genommen werden könne. Die depressive Entwicklung sehe er als Folge der falschen Schmerzverarbeitung und der untätigen, passiven Lebensweise. Er vermute zudem stark, der Beschwerdeführer betreibe einen chronischen Aethylabusus. Indes werde lediglich der Nikotinabusus vom Beschwerdeführer nicht negiert (S. 11 oben).
         Das Leiden des Beschwerdeführers habe mit relativ geringfügigen somatischen Beschwerden begonnen und sei begleitet gewesen von starken psychosozialen Beziehungsstörungen. Die psychosozialen Beziehungsstörungen hätten zur Entwicklung einer Schmerzverarbeitungsstörung und einer Persönlichkeitsveränderung mit Krankheitswert geführt (S. 13 Ziff. 9). Im Jahr 2004 sei die letzte Rentenrevision erfolgt. Im Mai 2004 habe der Beschwerdeführer zum zweiten Mal geheiratet, diese Ehe sei 2009 wieder geschieden worden. Die faktische Trennung habe wahrscheinlich aber einige Jahre früher stattgefunden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in diesem Zeitraum körperlich und psychisch verschlechtert. Eine verschlechternde Interdependenz zwischen körperlichen und psychischen Faktoren könne da stark vermutet werden. Er betrachte den Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht als zu 100 % arbeitsunfähig. Zusätzlich seien auch somatische Leiden auszumachen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, auch wenn er psychisch gesund wäre (S. 13 f. Ziff. 11).
         Er erachte den Beschwerdeführer aktuell als zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Arbeiten auf dem freien Arbeitsmarkt (S. 11 Ziff. 3), dies seit mindestens einem Jahr (S. 12 Ziff. 4, S. 14 Ziff. 12b).
8.5     In ihrer Stellungnahme vom 23. April 2010 führten die RAD-Ärzte Dr. K.___ und Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, im psychiatrischen Gutachten von Dr. L.___ (vgl. E. 8.3 vorstehend) würden die Schlussfolgerungen in nicht ganz nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Aufgrund der aktenkundigen objektiven Befunde sei eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen. Aufgrund der medizinischen Berichterstattung könne weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten der freien Wirtschaft ausgegangen werden (Urk. 10/98/2-3).
8.6         Gestützt auf diese Berichte gelangte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2010 zum Schluss, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei nicht ausgewiesen, und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung seiner Rente ab (Urk. 2).

9.
9.1     Dem Beschwerdeführer wurde 1992 erstmals eine halbe Rente der Invaliden-versicherung zugesprochen (E. 3.4), und diese wurde revisionsweise insgesamt vier Mal (1996, 2001, 2003, 2004; vgl. E. 4.2, E. 5.4, E. 6.4, E. 7.2) rechtskräftig bestätigt.
         Festzuhalten ist, dass sowohl die Rentenzusprache im Jahr 1996 als auch die verschiedenen gestützt auf zum Teil sehr dürftige Abklärungen erfolgten sowie zweifelhaft begründeten Bestätigungen rückblickend äusserst fragwürdig erscheinen und nicht in jeder Hinsicht nachvollzogen werden können. Fest steht aber auch, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2010 (Urk. 2) seit bald 18 Jahren eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezogen hat und rund drei Jahre vor dem Erreichen das Pensionsalters stand. Angesichts dieser Umstände ist von einer weitergehenden Auseinandersetzung mit der ursprünglichen Leistungszusprache und den diese bestätigenden Verfügungen abzusehen, unbesehen davon, wie wenig fundiert diese auch immer gewesen sein mögen.
9.2         Angemerkt sei in diesem Zusammenhang einzig, dass mit Blick auf die im Zusammenhang mit der ursprünglichen Leistungszusprache und deren Bestätigungen vorliegenden medizinischen Akten davon auszugehen ist, dass der organische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nie erheblich pathologisch war.
         So hielt bereits Dr. A.___ in seinem 1992 erstatteten rheumatologischen Gutachten (E. 3.3) fest, dass objektiv gesehen nicht allzu viele invalidisierende Faktoren bestünden und beim Beschwerdeführer eine Neigung zur Aggravationstendenz mit beginnender Rentenbegehrlichkeit festzustellen sei. Entsprechend fielen denn auch die durch ihn erhobenen Befunde (vgl. Urk. 10/6 S. 4 ff. Ziff. 3) nicht sehr eindrücklich aus. Vor diesem Hintergrund erscheint seine Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt lediglich noch eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bestanden haben soll, wenig überzeugend.
         Wie Dr. A.___ konnten 2001 auch die Ärzte des E.___ im Rahmen der rheuma-tologisch-orthopädischen Untersuchung nur wenige Befunde objektivieren. Zudem beschrieben sie ein störendes, äusserst demonstratives Verhalten seitens des Beschwerdeführers und bejahten sämtliche Waddellzeichen (vgl. Urk. 10/26 S. 7, S. 9 f.). Insgesamt scheint ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (50 % im angestammten Beruf als Hilfsarbeiter, 75 % in einer leidensangepassten Tätigkeit) dem damaligen (organischen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls besser Rechnung getragen zu haben als die neun Jahre zuvor durch Dr. A.___ abgegebene, gestützt auf welche dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zugesprochen worden war.

10.
10.1         Fraglich ist, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2010 (Urk. 2) eine rentenrelevante Verschlechterung des organischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.
         In Bezug auf die Rückenproblematik des Beschwerdeführers sind sämtlichen aktenkundigen Arztberichten im Wesentlichen gleichlautende Diagnosen zu entnehmen. Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ diagnostizierten im Februar 1991 ein chronisches Lumbovertebral- beziehungsweise Panvertebralsyndrom bei radiologisch nachgewiesener linksseitiger Protrusion der Bandscheibe LWK 3/4 (E. 3.2), was von Dr. A.___ im Januar 1992 bestätigt wurde (E. 3.3). Im Januar 2000 nannte Dr. D.___ als Diagnose ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit Generalisierungstendenz (E. 5.2), und die Ärzte des E.___ diagnostizierten im Februar 2001 ein chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne adäquates Substrat (E. 5.3). Im September 2004 nannte Dr. H.___ als Diagnose ebenfalls ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit Generalisierungstendenz (E. 7.1) und auch Dr. J.___ bestätigte im Juli 2008 eine beim Beschwerdeführer bestehende Rückenproblematik im Sinne eines chronischen lumbovertebrogenen Schmerzsyndroms (E. 8.2). Dass sich im Bereich des Rückens des Beschwerdeführers die Befunde im Verlauf der Jahre erheblich verschlechtert hätten, geht aus den genannten medizinischen Berichten nicht hervor, womit in Bezug auf den Rücken des Beschwerdeführers nicht von einer Verschlechterung auszugehen ist.
10.2   Im Juli 2008 nannte Dr. J.___ als zusätzliche Diagnose eine Polyarthrose mit einer ausgeprägten beidseitigen linksbetonten Gonarthrose sowie einer leichten Coxarthrose beidseits (E. 8.2).
         Dem Bericht von Dr. J.___ sind keine Befunde zu entnehmen, welche die von ihm genannten Diagnosen nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Insbesondere nicht ersichtlich ist, ob bildgebende Untersuchungen durchgeführt wurden. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbehandlung im August 2007 Dr. J.___ gegenüber angegeben hatte, (erst) seit etwa einem Monat unter Schmerzen zu leiden (Urk. 10/72 Ziff. 2.3), erscheint es zudem fraglich, ob eine allfällige Arthroseproblematik bereits das von Dr. J.___ beschriebene Ausmass erreicht hat. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer deswegen bei einem Fachspezialisten in Untersuchung oder Behandlung gewesen wäre.
         Sofern davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer an der von Dr. J.___ beschriebenen Polyarthrose leidet, ist festzuhalten, dass Dr. J.___ als Internist jedenfalls nicht als fachkompetent zu erachten ist, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in verbindlicher Weise zu beurteilen. Abgesehen davon mangelt es seiner Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer aufgrund der von ihm genannten Diagnosen auch unter optimal angepassten Arbeitsbedingungen lediglich noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % bis maximal 40 % bestehen soll, an einer nachvollziehbaren Begründung. Zudem ist unklar, ob Dr. J.___ in diese Beurteilung auch die von ihm genannten (fachfremden) psychiatrischen Diagnosen einfliessen liess. Dass beim Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Arthroseproblematik eine geringere als die von der Beschwerdegegnerin bis anhin angenommene 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit - von welcher wie dargelegt (E. 9.2) über Jahre hinweg wohl zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgegangen worden war - bestehen soll, überzeugt nicht. Aufgrund der vorliegenden Umstände nachvollziehbar und einleuchtend erscheint demgegenüber die Einschätzung durch RAD-Ärztin Dr. K.___, wonach mit einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit auch der Gelenkproblematik des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen wird (E. 8.3).
10.3   Somit ergibt sich, dass eine rentenrelevante Verschlechterung des organischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist.

11.
11.1         Fraglich ist, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2010 (Urk. 2) eine rentenrelevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.
         Nachdem Dr. D.___ im Januar 2000 von einer depressiven Entwicklung berichtet hatte (E. 5.2), wurde der Beschwerdeführer durch die Ärzte des E.___ multidisziplinär abgeklärt. In ihrem Gutachten vom Februar 2001 (E. 5.3) gelangten diese zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe keine psychische Störung mit Krankheitswert.
         Im September 2003 wurde der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut gutachterlich abgeklärt (E. 6.3). Der Gutachter Dr. G.___ gelangte damals zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe seit mindestens Dezember 2001 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei einer einfach strukturierten Persönlichkeit. Als weitere Diagnose nannte er ein Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom. Er gelangte zum Schluss, die von der Beschwerdegegnerin bis anhin angenommene 50%ige Restarbeitsfähigkeit trage auch dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend Rechnung, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente bestätigte (vgl. E. 6.4). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
11.2   In seinem Gutachten vom März 2010 (E. 8.4) bestätigte Dr. L.___ im Wesentlichen die diagnostische Einschätzung durch Dr. G.___, insbesondere die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, nannte als zusätzliche Diagnose aber einen mittelschweren depressiven Zustand mit somatischem Syndrom und Pseudodemenz.
         Die von Dr. L.___ erhobenen Befunde (Urk. 10/94 S. 9 f.) lassen indes nicht erkennen, dass, beziehungsweise welche der von der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V) für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) vorausgesetzten Symptome beim Beschwerdeführer vorliegen. Vergleicht man die durch Dr. L.___ erhobenen Befunde mit den durch Dr. G.___ im Jahr 2003 erhobenen Befunden (Urk. 10/46 S. 4 Mitte), welcher den Beschwerdeführer damals explizit als nicht depressiv bezeichnet hatte (vgl. vorstehend E. 6.3), lassen sich denn auch keine wesentlichen Unterschiede erkennen. Im Gegensatz zu Dr. G.___ berichtete Dr. L.___ zwar, das Gedächtnis des Beschwerdeführers sei äusserst mangelhaft (Urk. 10/94 S. 10 Mitte). Allerdings bemerkte er zugleich, die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers habe zu wünschen übrig gelassen. Bei der Befragung habe sich der Beschwerdeführer keine Mühe gegeben, präzise Daten zu liefern. Zudem habe er seine zweite Ehe betreffend sicher auch bewusst falsche Angaben gemacht (Urk. 10/94 S. 9 unten). Des Weiteren konstatierte Dr. L.___, dass der Beschwerdeführer bei der dritten Konsultation eine starke Alkoholfahne gehabt habe und er seine eigene Telefonnummer möglicherweise aufgrund der Aethylisierung nicht habe wiedergeben können (Urk. 10/94 S. 10 oben, S. 10 Mitte). Die vom Beschwerdeführer gemachte Bemerkung, wonach es am besten wäre, sich umzubringen, sah Dr. L.___ im Sinne einer negativen Lebensbilanzbetrachtung (Urk. 10/945 S. 10 Mitte). Dass der Beschwerdeführer Dr. L.___ gegenüber ernsthafte Suizidgedanken geäussert hätte, geht aus dem Gutachten nicht hervor.
11.3         Festzuhalten ist somit, dass die von Dr. L.___ genannte Diagnose eines mittelschwer depressiven Zustands anhand der von ihm erhobenen Befunde nicht nachvollzogen werden und dass ungeachtet dessen aus dem Vergleich der im Jahr 2003 erhobenen Befunden mit den im Jahr 2010 erhobenen Befunden jedenfalls nicht auf eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Soweit Dr. L.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, handelt es sich lediglich um eine andere Beurteilung eines seit der Beurteilung durch Dr. G.___ im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts. Entsprechend ist auch mit Blick auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu verneinen (vgl. vorstehend E. 1.2).


12.
12.1   Ginge man - entgegen den vorstehenden Ausführungen (E. 11) - gestützt auf das Gutachten von Dr. L.___ von einer psychisch bedingten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus, wäre zu prüfen, ob diese invalidenversicherungsrechtlich von Relevanz ist, denn eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, wie Dr. L.___ sie diagnostizierte, begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen.
12.2   Die in der genannten Rechtsprechung massgebenden (sogenannten Foerster-) Kriterien entstammen zwar ursprünglich dem medizinischen Schrifttum. Sie sind jedoch in die Rechtsanwendung eingeführt worden, um die Zumutbarkeit der willentlichen Überwindung der Hindernisse, welche aufgrund der Schmerzproblematik der Arbeitsaufnahme entgegenstehen, zu beurteilen. Die Zumutbarkeit wiederum „ist ohne Zweifel ein Rechtsbegriff, über den sich abschliessend der Versicherungsträger und - im Streitfall - das Gericht auszusprechen hat. Letztlich über die Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung zu befinden, fällt somit in die Zuständigkeit des Rechtsanwenders und nicht der medizinisch- psychiatrischen Expertin. (…) Dieser Rechtslage zum Trotz hat sich - selbstverständlicher- und notwendigerweise - der psychiatrische Gutachter seinerseits in der Expertise zur Zumutbarkeit auszusprechen (…). Dazu darf und soll der psychiatrische Experte sich abschliessend äussern, dies im Wissen, dass seine aus fachpsychiatrischer Sicht gemachte Angabe zur Zumutbarkeit nicht mit der rechtlichen Beurteilung durch Sozialversicherungsträger oder -gericht gleichzusetzen ist“ (Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeitsschätzung bei somatoformen Schmerzstörungen, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Hrsg., Medizin und Sozialversicherung im Gespräch, St. Gallen 2006, S. 211 ff. , S. 220).
12.3   Dr. L.___ hat sich in seinem Gutachten nicht zur Frage der Zumutbarkeit aus fachpsychiatrischer Sicht geäussert. Indes hat er die (von ihm zutreffend angeführten) von der Rechtsprechung als massgeblich erachteten Kriterien (vgl. E. 12.1) geprüft. Diese Prüfung obliegt indes der Rechtsanwendung, während die psychiatrische Expertise dazu lediglich, aber immerhin, sachverhaltsrelevante Informationen zur Verfügung stellen kann und soll.
         Festzuhalten ist sodann, dass Dr. L.___ die Kriterien zwar geprüft, damit aber gar nicht die Frage der Überwindbarkeit oder Zumutbarkeit beantwortet hat. Vielmehr hat er daraus, dass die Kriterien gemäss seiner Einschätzung erfüllt seien, den Schluss gezogen, beim Beschwerdeführer rechtfertige sich die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 10/94 S. 14 oben).
         Dementsprechend ist und bleibt es Sache der Rechtsanwendung, die Frage der Zumutbarkeit im Sinne der Überwindbarkeits-Rechtsprechung zu prüfen und zu beantworten, dies gegebenenfalls mit anderem Ausgang als im psychiatrischen Gutachten hinsichtlich der versicherungsrechtlich relevanten Frage, ob ein invalidisierendes Leiden vorliegt.
12.4   Als erstes ist somit zu prüfen, ob eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt.
         Dr. L.___ diagnostizierte einen mittelschweren depressiven Zustand mit somatischem Syndrom. Wie bereits dargelegt (E. 11.2-3), lässt sich diese Diagnosestellung mit Blick auf die durch Dr. L.___ erhobenen Befunde jedoch nicht nachvollziehen. Selbst wenn man von einer entsprechenden depressiven Entwicklung ausgehen würde, spräche aber der Umstand, dass Dr. L.___ diese als Folge der falschen Schmerzverarbeitung und der untätigen, passiven Lebensweise des Beschwerdeführers sah (Urk. 10/94 S. 11 oben), gegen eine Komorbidität in der vorausgesetzten Schwere und Ausprägung.
         Somit bleiben Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren praxisgemässen Kriterien zu prüfen, um die Ausnahmsweise Nichtüberwindbarkeit der Schmerzen zu beurteilen.
12.5   Der Beschwerdeführer leidet ausweislich der medizinischen Akten an einem chronischen (pan)vertebralen Schmerzsyndrom. Die durchgeführten rheumatologisch-orthopädischen Untersuchungen ergaben jedoch zu keinem Zeitpunkt einen erheblichen pathologischen Befund, weder klinisch noch radiologisch (vgl. E. 3.2-3, E. 5.3 sowie E. 9.2). Das chronische Rückenleiden des Beschwerdeführers dürfte daher mehrheitlich im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden somatoformen Schmerzstörung zu sehen sein, womit das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung nur als leichtgradig erfüllt zu betrachten ist. Dafür, dass andere chronische körperliche Begleiterkrankungen vorhanden wären, gibt es keine Anhaltspunkte. In Bezug auf die Gelenkproblematik des Beschwerdeführers lässt sich den Berichten nicht entnehmen, dass diese chronischer Art wäre.
         Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer einzig, aber immerhin, zu seinem Sohn, dessen Frau und deren zwei Kindern, mit welchen er seit 2007 in einer 2 ½-Zimmer Wohnung lebt, sozialen Kontakt pflegt. Ansonsten sitzt er mehr oder weniger den ganzen Tag zu Hause, schläft und schaut Fernsehen (Urk. 10/94 S. 8 oben und Mitte). Festzuhalten ist allerdings, dass der Beschwerdeführer schon Jahre vor dem Auftreten der vorliegend zu beurteilenden Schmerzstörung äusserst inaktiv war, gab er doch bereits 1992 Dr. A.___ gegenüber an, überhaupt nichts zu tun, den ganzen Tag zu Hause zu sitzen und auch nicht im Haushalt mitzuhelfen (Urk. 10/6 S. 2 Mitte). Schon damals scheint er offenbar kein Bedürfnis nach vermehrten sozialen Kontakten gehabt zu haben. Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlich untätigen und passiven Lebensweise des Beschwerdeführers, wie Dr. L.___ sie beschrieben hat (vorstehend E. 8.4), und wie sie auch deutlich aus den Akten hervorgeht, kann deshalb nicht von einem sozialen Rückzug des Beschwerdeführers in allen Belangen des Lebens gesprochen werden. Immerhin geht er auch noch aus dem Haus, um bis zu dreistündige Spaziergänge zu unternehmen, manchmal auch nachts, und passt er zudem ab und zu auch auf die Enkelkinder auf (Urk. 10/94 S. 8 oben).
         Dr. L.___ führte in seinem Gutachten aus, die Schmerzsymptomatik habe als primärer Krankheitsgewinn die Lösung der psychosozialen Probleme des Beschwerdeführers (Scheitern seiner Ehen) wegschieben können. Allerdings erscheint es fraglich, ob die psychosozialen (Ehe-) Probleme des Beschwerdeführers gleichgesetzt werden können mit dem von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Bejahung eines primären Krankheitsgewinns verlangten innerseelischen Konflikt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Eheproblemen noch nie therapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass in dieser Hinsicht noch Potential vorhanden gewesen wäre und einer Verfestigung entgegengewirkt werden könnte.
         Soweit Dr. L.___ zum Schluss gelangte, die therapeutischen Möglichkeiten seien schon seit Jahren ausgeschöpft und die stationären Massnahmen hätten keine Besserung gebracht (vorstehend E. 8.4), kann dies nicht nachvollzogen werden. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seiner psychischen Probleme ernsthaft angenommen hätte. Dr. L.___ gegenüber gab er an, seinen Psychiater seit sieben Jahren aufzusuchen, dies jedoch lediglich etwa einmal im Monat. Dass der Beschwerdeführer je stationäre Massnahmen in Anspruch genommen hätte, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, eine konsequent durchgeführte ambulante oder stationäre Behandlung trotz kooperativer Haltung des Beschwerdeführers sei gescheitert.
Zu bejahen ist schliesslich das Kriterium eines mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, besteht doch die somatoforme Schmerzstörung bereits seit 2003 und ist den medizinischen Akten nicht zu entnehmen, dass seither eine Besserung eingetreten wäre.
12.6         Zusammenfassend ergibt sich, dass einzig das Kriterium eines mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs und das Kriterium einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung erfüllt sind, wobei Letzteres nur leichtgradig ausgeprägt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend nicht, die willentliche Überwindung der Schmerzen ausnahmsweise als unzumutbar zu bezeichnen.
         Somit führt die Prüfung gestützt auf die Überwindbarkeits-Rechtsprechung zum Schluss, dass die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zwar medizinisch gerechtfertigt sein mag, dass sie jedoch aus den genannten Gründen nicht als invalidisierend im Rechtssinn zu werten ist.

13.         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine rentenrelevante Ver-schlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist, weshalb es bei der - einstmalen auf zweifelhafter Grundlage zugesprochenen (vgl. E. 9) - halben Rente bleibt. Selbst wenn von einer psychisch bedingten Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgegangen würde, wäre diese invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz, da das psychische Leiden des Beschwerdeführers nicht als invalidisierend im Rechtssinn zu werten ist.
         Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit der ein über eine halbe Rente hinausgehender Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde, erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

14.
14.1   Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unent-geltlichen Prozessführung gemäss §16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb ihm in Bewilligung des Gesuches vom 25. Juni 2010 (Urk. 1 S. 1 unten) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Er ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
14.2   Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Juni 2010 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).