Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00607
IV.2010.00607

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann


Urteil vom 21. Dezember 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.         A.___, geboren 1947, selbständigerwerbender Mauerer und Maler, erlitt im Februar 2007 einen Myokardinfarkt. Infolge der kardialen Situation meldete er sich im September 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5). Diese sprach ihm - nach getätigten Abklärungen in medizinischer (Urk. 12/15) und erwerblicher Hinsicht (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 29. Februar 2008, Urk. 12/18) - mit Verfügung vom 5. Juni 2008 mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 62 % zu (Urk. 12/27).
         Im März 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Im Rahmen dessen holte sie beim Versicherten (Urk. 12/28) wie auch bei den behandelnden Ärzten (Urk. 12/30-31) aktuelle Angaben zum Gesundheitszustand ein und veranlasste einen weiteren Abklärungsbericht (Bericht vom 21. Oktober 2009, Urk. 12/33). Gestützt auf die getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 8. April 2010 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 12/35) und verfügte - nachdem dieser dagegen am 22. April 2010 mündlich Einwand erhoben hatte (Urk. 12/37) - am 3. Juni 2010 in angekündigtem Sinne (Urk. 12/40).
2.         Dagegen erhebt der Versicherte hierorts Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente (Urk. 1; vgl. auch Urk. 6). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 31. August 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 23. September 2010 hält der Versicherte sinngemäss an seinen Rechtsbegehren und Vorbringen fest (Urk. 15). Mit Duplik vom 13. Oktober 2010 beantragte die IV-Stelle weiterhin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19), was dem Versicherten am 15. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie verschiedene Aspekte der Leistungsanpassung (Art. 31 IVG betreffend den anrechenbaren Umfang des Invalideneinkommens bei einer Einkommensverbesserung sowie 88a und 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] betreffend den Zeitpunkt der Berücksichtigung der Veränderung beziehungsweise Anpassung der Leistung) in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit nachstehender Ergänzung, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hatte die Einstellung der Invalidenrente im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten zwar nicht verändert habe, der Versicherte jedoch mit seiner verbliebenen Arbeitsfähigkeit ein Einkommen erzielen könne, welches den weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesse (Urk. 2, Urk. 9).
2.2     Der Versicherte macht dagegen im Wesentlichen geltend, der durchgeführte Einkommensvergleich sei unzutreffend, da das Valideneinkommen nicht korrekt berechnet worden sei (Urk. 1). Da sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe und bei ihm noch immer eine "Invalidität" bestehe, sei er der Meinung, dass er weiterhin Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 6, Urk. 10, Urk. 15).

3.      
3.1     In medizinischer Hinsicht ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass der Versicherte seit Februar 2007 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer kardialen Problematik leidet (koronare 2-3 Ast-Erkrankung sowie hypertensive Kardiopathie und möglicherweise Alkohol mitbedingte Kardiopathie mit/bei Status nach inferiorem Myokardinfarkt, Vorhofflimmern; vgl. Urk. 12/15), wobei für schwere Tätigkeiten wie die angestammte zunächst eine vollständige und ab 1. Juni 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. etwa Angaben von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, Urk. 12/15 S. 8). Ebenfalls ist unstreitig und ergibt sich aus den Akten, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache im Juni 2008 nicht verändert hat (vgl. verschiedentliche entsprechende Angaben des Versicherten in Urk. 6, Urk. 10, Urk. 15, vgl. auch Angaben von Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 23. Juni 2009 an die IV-Stelle, Urk. 12/31 S. 6, worin dieser lediglich von einer "Tendenz" zu Progredienz spricht). Mithin fällt eine Revision aus medizinischen Gründen ausser Betracht.
3.2     Bleibt mithin zu prüfen, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben, was ebenfalls Grund für eine Leistungsanpassung sein kann (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen).

4.
4.1     Im Revisionsverfahren stellte die IV-Stelle im Rahmen ihrer erneuten Abklärungen vor Ort nachträglich fest, dass der Versicherte - jeweils gemäss seinen Angaben in den entsprechenden Steuererklärungen - im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 17'629.-- (vgl. Urk. 12/28) und im Jahr 2008 von Fr. 16'014.-- erzielt habe (vgl. Urk. 12/33 S. 4). Gestützt darauf ging sie von einem für das Jahr 2009 durchschnittlich erzielbaren Einkommen von Fr. 16'821.-- (Fr. 17'629.-- + Fr. 16'014.-- : 2) aus, welches - verglichen mit dem auf den Verfügungszeitpunkt aufgerechneten Valideneinkommen von Fr. 22'249.-- einen Invaliditätsgrad von 25 % und damit keinen rentenbegründenden Anspruch mehr ergab (vgl. Urk. 2).
4.2.    Ob die Vorbringen des Versicherten gegen das berücksichtigte Valideneinkommen berechtigt sind, bedarf keiner näheren Prüfung. Denn eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung der erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes ist aufgrund der Akten nicht erstellt. Aus den im Revisionsverfahren nachträglich anhand der neu vorliegenden Steuererklärungen ermittelten tatsächlich erzielten Einkommen ergibt sich jedenfalls keine Erhöhung derselben im Verlauf, zumal, was die IV-Stelle unterlassen hat, bezüglich des Jahres 2009 noch der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehende Art. 31 IVG zu berücksichtigen gewesen wäre, was bei im Übrigen gleicher Berechnungsweise zu einem tieferen als dem im Jahr 2008 erzielten Einkommen führt. Zwar trifft es zu, dass die nachträglich festgestellten tatsächlich erzielten Einkommen höher sind als das Invalideneinkommen (in Höhe von Fr. 8'230.--), welches die IV-Stelle, ausgehend von der medizinisch ausgewiesenen Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %, anlässlich der Rentenzusprache im Juni 2008 festgesetzt hatte. Aus dem Umstand, dass die Verwaltung bei der Rentenzusprache von einem tieferen als dem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen ausgegangen war, kann aber nicht auf eine im Sinne von Art. 17 ATSG bedeutsame Einkommensentwicklung geschlossen werden, bedarf es doch, wie in E. 1.2 erwähnt, für eine revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung vielmehr eine erhebliche Änderung tatsächlicher Natur (im Bereich des anspruchserheblichen Tatsachenspektrums, hier also eine Erhöhung der [tatsächlich erzielten] Einkommen]), die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten ist, was vorliegend jedoch nicht gegeben ist (vgl. zum Ganzen Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 30/31 [Art. 17 ATSG], insbes. S. 381 ff.). Mangels eines Revisionsgrundes auch in erwerblicher Hinsicht rechtfertigt sich daher - aus revisionsrechtlicher Sicht - die Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente nicht.

5.
5.1     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 373 E. 2c und 390 E. 1b). Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente. Die Aufhebung der Rente mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung erfolgen (vgl. statt vieler Urteil 9C_114/2008 vom 30. April 2008 mit Hinweisen).
5.2     Die IV-Stelle war bei der Rentenzusprache ausgehend von der attestierten medizinisch-theoretischen 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (sowie unter Berücksichtigung von einkommensmindernden Fixkosten) von einem erzielbaren Invalideneinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 8'230.-- ausgegangen (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 29. Februar 2008; Urk. 12/18 S. 5), was verglichen mit dem ermittelten Valideneinkommen von Fr. 21'946.-- einen Invaliditätsgrad von 62 % und damit mit Wirkung ab Februar 2008 den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergab. Diese Invaliditätsbemessung kann, ausgehend von der unstreitigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Sach- und Aktenlage, wie sie sich im Zeitpunkt der inzwischen rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, und auf welche Grundlagen allein abzustellen ist, jedenfalls nicht als unvertretbar oder als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. An der Richtigkeit der damaligen Invaliditätsbemessung hält die Verwaltung denn auch selber ausdrücklich fest. So führt sie in ihrer Vernehmlassung aus, der ursprüngliche Entscheid, mit welchem dem Versicherten eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden sei, sei damals korrekt gewesen und es habe nicht von anderen Vergleichseinkommen ausgegangen werden können (Urk. 9 S. 3). Die Rentenaufhebung kann somit auch nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung bestätigt werden.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juni 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nach Juli 2010 Anspruch auf die bisherige Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).