IV.2010.00608

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 17. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügungen vom 26. Mai 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ Taggelder für die Zeit von Anfang März bis Ende August 2010 zu (Urk. 2). In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28. Juni 2010 verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Verfügungen und die Zusprechung von Taggeldern auf der Grundlage eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 161.-- (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2010 reichte die Beschwerdegegnerin die von ihr am 28. September 2010 erlassene und der Beschwerdeführerin eröffnete Verfügung ein, mit welcher sie die angefochtenen Verfügungen vom 26. Mai 2010 sowie die Verfügungen vom 20. und 22. April 2010 aus formellrechtlichen Gründen (unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Unterlassung des Vorbescheidverfahrens) aufhob (Urk. 16/125), und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 15).

2.       Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
         Mit Verfügung vom 28. September 2010 (Urk. 16/125) hat die Beschwerdegegnerin den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich entsprochen, weshalb ein Sachurteil zu ergehen hat.

3.       Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin vorgängig zur mit Verfügungen vom 26. Mai 2010 (Urk. 2) eröffneten Leistungszusprache keine Gelegenheit zur Stellungnahme und führte insbesondere kein Vorbescheidverfahren im Sinne von Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) durch. Dies stellt - wie sie nunmehr zutreffend feststellte (Urk. 15 in Verbindung mit Urk. 16/125) - eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist ( vgl. BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. August 2000 in Sachen T, I 184/00, und vom 24. Juli 2002 in Sachen G., I 584/01). 
         Die Beschwerde ist folglich - ungeachtet der materiellrechtlichen Erfolgsaussichten der Beschwerde - in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 26. Mai 2010 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und danach erneut über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin während des Arbeitstrainings von Anfang März bis Ende August 2010 (Urk. 16/87) entscheide.

4.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 26. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und danach erneut über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin von Anfang März bis Ende August 2010 entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16/125
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).