IV.2010.00610
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 11. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis
Bahnhofplatz 1, 5400 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, war vom 16. September bis am 15. November 1996 bei der Y.___ AG in '___' befristet als Lagermitarbeiter (Urk. 9/8) tätig. Am 7. September 2000 meldete sich der Versicherte wegen Schizophrenie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1), worauf ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend vom 1. September 1999 bis am 30. April 2001 eine ganze Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 46 % ab 1. Mai 2001 eine halbe Invalidenrente zusprach (Urk. 9/23). Vom 28. Mai 2001 bis offenbar Ende Jahr 2002 war der Versicherte bei der Z.___ AG in '___' als Kurierfahrer tätig (Urk. 9/19; Urk. 9/43). Die im Jahre 2003 durchgeführte Rentenrevision (vgl. Urk. 9/25-29) ergab zwar einen unveränderten Invaliditätsgrad, infolge des Wegfalls der Härtefallrenten (halbe Renten anstelle von Viertelsrenten bei einem Invaliditätsgrad von 40-49 %) aufgrund der 4. IV-Gesetzesrevision per 1. Januar 2004 jedoch nur noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente, was dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2004 mitgeteilt wurde (Urk. 9/29). Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten dann aber rückwirkend ab 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 9/34). Die im Jahre 2006 eingeleitete Rentenrevision (vgl. Urk. 9/40), anlässlich welcher die IV-Stelle erstmalig ein psychiatrisches Gutachten erstellen liess (Gutachten von Dr. med. A.___, Chefarzt, Dr. med. B.___, Oberärztin, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt der Psychiatriezentrum D.___ AG vom 28. Februar 2007, Urk. 9/47), ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % und damit gemäss Mitteilung vom 15. Mai 2007 einen unveränderten Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (Urk. 9/50), wobei dem Versicherten mit Mitteilung ebenfalls vom 15. Mai 2007 eine Schadenminderungspflicht auferlegt wurde (Urk. 9/49).
1.2 Anlässlich der aktuellen, im Jahre 2008 eingeleiteten (vgl. Urk. 9/51) Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte beim Versicherten (Rentenfragebogen vom 18. Juli 2008, Urk. 9/51) sowie einen Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, '___', (Bericht vom 7. September 2008, Urk. 9/53) ein und liess den Versicherten durch Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt der Klinik G.___ AG, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 18. Mai 2009, Urk. 9/60). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2009 stellte die IV-Stelle die Reduktion der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 9/69). Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 9/70). Am 26. Mai 2010 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt, wobei die Leistungsherabsetzung per 1. Juli 2010 erfolgte (Urk. 2).
2. Hiergegen liess der Versicherte durch die Pro Infirmis Zürich, H.___, mit Eingabe vom 25. Juni 2010 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
„1. Die Verfügung vom 26.5.2010 sei teilweise aufzuheben.
2. Statt der Dreiviertelsrente ab 01. Juli 2010 sei dem Versicherten weiterhin die ganze Rente auszurichten.
3. Eventualiter seien dem Versicherten berufliche Massnahmen in der Form von Integrationsmassnahmen zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Dem Versicherten seien die Gerichtskosten zu erlassen.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit fristgerechter (vgl. Urk. 12) Replik vom 24. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 18). Mit Eingabe vom 10. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung seines neuen Rechtsvertreters der Pro Infirmis, I.___, Beratungsstelle Baden, ein (Urk. 21-22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. Mai 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie Veränderung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 und Art. 31 Abs. 1 IVG; Art. 16 ATSG; Art. 88a und Art. 88bis IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 Erw. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. Erw. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile in Sachen F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, in Sachen R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und in Sachen P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 102 Erw. 4a, Urteil in Sachen C. vom 20. November 2006, I 569/06, Erw. 3.3).
2.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 69 Erw. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 299 Erw. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 50 Erw. 1.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen B. vom 28. Dezember 2006, I 203/06, Erw. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts in Sachen T. vom 11. April 2007, I 772/06, Erw. 4.1).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente rechtens ist. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Mitteilung vom 15. Mai 2007 (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2010 in Sachen B., 9C_771/2009 Erw. 2.2) mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Herabsetzungsverfügung vom 26. Mai 2010 (Urk. 2) zu beantworten.
4.
4.1 Der Zusprache einer ganzen Rente im Jahre 2003 (Sachverhalt Erw. 1.1) lagen folgende im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers relevante medizinische Unterlagen zugrunde:
4.1.1 Dr. med. J.___, leitender Oberarzt des Externen Psychiatrischen Dienstes des Kantons Aargau, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. Oktober 2001 die Diagnosen einer unreifen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) und rezidivierender wahnhafter psychotischer Störungen (ICD-10 F23.3). Ausserdem liege eine Ablösungsproblematik vor und habe es anamnestisch einen intermittierenden Abusus von Cannabis und Alkohol gegeben, der jedoch niemals im Vordergrund gestanden sei (ICD-10 F12.1 und F10.1). Seit Mai 2001 bestehe nur noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/16/5).
In der Vergangenheit seien mal eher depressive, dann wieder hypochondrische oder psychotische Symptome im Vordergrund gestanden. Seit Mai 2001 habe sich der Zustand stabilisiert. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Verhaltensstörungen und seines aufbrausenden, nervösen und zum Teil provokativen Verhaltens nur sehr beschränkt einsetzbar und nicht in der Lage, in einer Gruppe zu arbeiten. Er habe momentan als Kurierfahrer für sich eine Nische gefunden. Es müsse von einer gewissen Vulnerabilität für psychotische Zustände ausgegangen werden. Diese könnten auch in Zukunft erneut wieder zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes und damit zu einer erneuten Reduktion seiner Arbeitsfähigkeit führen. Unter integrierter psychiatrischer Behandlung bestände die Chance auf einen besseren Verlauf, diese lehne er jedoch kategorisch ab (Urk. 9/16/5).
4.1.2 Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 16. November 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/28/4):
- rezidivierende wahnhafte psychotische Störungen (ICD-10 F23.3) seit dem Jahr 1998;
- unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) seit dem Jahr 1998.
Seit dem 1. Dezember 2002 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % auszugehen (Urk. 9/28/4; Urk. 9/32).
Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 9/28/4). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten Konsultationen ein agitiert paranoides Zustandsbild mit wahnhafter situativer Verkennung gehabt. In der Folge sei eine Beruhigung und Abschwächung dieser Symptomatik eingetreten. Die Prognose sei angesichts des jahrelangen und sich in letzter Zeit eher verschlechternden Verlaufes eher ungünstig (Urk. 9/28/5).
4.1.3 In seinem Bericht vom 22. November 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin wies Dr. E.___ darauf hin, dass das psychotische Erleben des Beschwerdeführers zu massiven Konflikten mit Vorgesetzen, Kollegen und Kunden führe (Urk. 9/28/2). Die Frage der Zumutbarkeit von Tätigkeiten stelle sich eher umgekehrt, da der Beschwerdeführer zwar durchaus bereit wäre zu arbeiten, dabei aber so auffällig sei, dass er nichts finde bzw. weggeschickt werde (Urk. 9/28/3).
4.2 Im Rahmen des im Jahre 2006 eingeleiteten, die ganze Invalidenrente bestätigenden Revisionsverfahrens hielten die Gutachter Dr. A.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ in ihren Gutachten vom 28. Februar 2007 fest, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei an einer schweren Persönlichkeitsstörung leide. Keine der im ICD-10 beschriebenen spezifischen Unterdiagnosen bilde sein Leiden vollständig ab, so dass eine kombinierte Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F61.0 mit unreifen, narzisstischen, emotional-instabil-impulsiven und maniformen Zügen zu diagnostizieren sei. Es gebe derzeit keine Hinweise mehr auf ein psychotisches Erleben, so dass die frühere Verdachtsdiagnose einer schizophrenen Psychose wenig wahrscheinlich sei. Das früher beschriebene Zustandsbild mit paranoider Verarbeitung, starker Erregung, aber fehlenden akustischen Halluzinationen sei retrospektiv gut mit einer drogeninduzierten Psychose, am ehesten Cannabis, vereinbar, was die Verbesserung des psychischen Zustandes unter relativer Drogenabstinenz erklären würde. Der Gesundheitszustand sei seit dem Jahr 2001 insgesamt etwas stabiler geworden und habe sich leicht gebessert. Der Beschwerdeführer sei aber weiterhin ein schwer beeinträchtigter Mann, der über wenig bis keine Krankheitseinsicht verfüge, was eindeutig als krankheitsimmanent zu erachten sei (Urk. 9/47/7).
Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ungeschützten Rahmen. Ob im geschützten Rahmen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, sei schwer abzuschätzen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde durch seine mangelnde Impulskontrolle bei ausgeprägter Reizbarkeit, seine Schwierigkeit, sich in sein Gegenüber einzufühlen, und seine unreifen Einstellungen und Haltungen, die er mit Vehemenz vertrete, eingeschränkt. Ob er zu kontinuierlicher Arbeit seitens seiner Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer fähig sei, könne nicht beurteilt werden (Urk. 9/47/8).
4.3 Im Rahmen des im Jahre 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Sachverhalt Erw. 1.2) ergingen die folgenden medizinischen Berichte:
4.3.1 Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 7. September 2008 fest, aus seiner Sicht wäre eine zumindest 50%ige Hilfsarbeit adäquat. Der Verlauf sei seit dem 27. Februar 2006 in etwa stationär, das Krankheitsbild derzeit nicht eindeutig klassifizierbar (Urk. 9/53/4).
4.3.2 Dr. F.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 18. Mai 2009 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) fest (Urk. 9/60/6).
Für eine Tätigkeit als Chauffeur sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf Konzentrationseinbrüche und verlangsamtes Arbeitstempo sowie insgesamt auf eine reduzierte psychische Belastbarkeit zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei für jegliche Tätigkeiten ohne hohe psychische Belastungen und ohne engen Rahmen zu 50 % arbeitsfähig. Von der 50%igen Arbeitsfähigkeit sei seit Mai 2009 auszugehen (Urk. 9/60/7).
Im Rahmen seines Drogenkonsums in Form von Ecstasy und Cannabis habe der Beschwerdeführer eine psychotische Störung entwickelt. Gleichzeitig sei es zur Dekompensation der kombinierten Persönlichkeitsstörung gekommen. In der Zwischenzeit hätten sich die psychotischen Symptome vollständig zurückgebildet. Im Rahmen der Drogenabstinenz habe sich sein psychischer Zustand sehr glaubhaft sei dem Jahr 2007 beruhigt. Während der Exploration habe der Beschwerdeführer objektiv keine psychopathologischen Auffälligkeiten aufgewiesen, wobei die Konzentrationsleistung und das Bearbeitungstempo, insbesondere in Drucksituationen, doch mit einer reduzierten psychischen Belastbarkeit im Rahmen der Persönlichkeitsstörung zu erklären wären. Er verfüge aber trotzdem über viele Ressourcen. Er pflege im Rahmen der Möglichkeiten regelmässige zwischenmenschliche Kontakte, die Verantwortung für seinen Hund habe er problemlos übernehmen können, er lebe seit drei Jahren suchtmittelfrei und er habe sich selbst bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Deswegen sei er als auf dem freien Wirtschaftsmarkt als zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten, wobei er behinderungsbedingt bzw. wegen der Persönlichkeitsstörung eine professionelle Hilfe bei der Stellensuche brauche. Im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung ertrage der Beschwerdeführer die engen Strukturen nicht, weswegen sein Wunsch nach einer Tätigkeit als Chauffeur der Realität entspreche. Zum Hausarzt habe er offensichtlich ein Vertrauensverhältnis. Insgesamt könne man von einer mindestens teilgünstigen Prognose ausgehen (Urk. 9/60/7). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Jahr 2003 bzw. in den letzten zwei Jahren deutlich gebessert. Eine rückwirkende genaue Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich (Urk. 9/60/8).
4.3.3 Dr. med. L.___, Oberärztin, und lic. phil. M.___, Psychologe, beide tätig in der Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie '___' der psychiatrischen Klinik N.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10. September 2010 (Urk. 14/2), der nach Mitteilung des Vorbescheids der Beschwerdegegnerin erstellt wurde (vgl. Sachverhalt Erw. 1.2), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F61 (S. 1).
Der Beschwerdeführer habe sich von der angekündigten Dreiviertelsrente und deren Folgen völlig überfordert gefühlt. Die aufkommenden existentiellen Ängste hätten ihn zu suizidalen Äusserungen mit vagen Andeutungen verleitet, jene mit ins Jenseits nehmen zu wollen, die sein Leben zerstört hätten. Die eingeleitete soziale Hilfe durch die Pro Infirmis habe die Krise zwar wesentlich entschärft. Es sei aber von einer schweren Persönlichkeitsstörung auszugehen, wobei auch schizotype Anteile nicht auszuschliessen seien (S. 1). Durch die Rentenreduktion werde ein extrem starker Druck auf den Beschwerdeführer aufgebaut. Den von ihm geäusserten Wunsch, beispielsweise als Chauffeur erwerbstätig werden zu wollen, könne er nicht selbst umsetzen. Der Beschwerdeführer sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, in eine solche Kooperation einzutreten, welche für eine gelingende Arbeitsvermittlung notwendig wäre (S. 2).
5.
5.1 In ihrem Gutachten vom 28. Februar 2007 gingen Dr. A.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Erw. 4.2) aus, während Dr. F.___ seit Mai 2009 von bloss noch einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Erw. 4.3.2) spricht.
Es stellt sich nun die Frage, ob aus diesen Berichten eine massgebliche Veränderung des medizinischen Zustandsbildes hervorgeht und, bejahendenfalls, ob sie Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zeitigt.
5.2
5.2.1 Die Gutachter Dr. A.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ begründeten die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich mit mangelnder Impulskontrolle bei ausgeprägter Reizbarkeit, Schwierigkeiten, sich in das Gegenüber hineinzufühlen, und mit unreifen Einstellungen und Haltungen, die mit Vehemenz vertreten würden. Aufgrund der Begutachtungssituation habe nicht beurteilt werden können, ob Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer zu kontinuierlicher Arbeit befähigt hätten (Urk. 9/47/8).
5.2.2 Rund zwei Jahre später stellte Dr. F.___ fest, im Rahmen des Drogenkonsums (Ecstasy, Cannabis) habe der Beschwerdeführer eine psychotische Störung entwickelt und gleichzeitig sei es zur Dekompensation der kombinierten Persönlichkeitsstörung gekommen. In der Zwischenzeit hätten sich die psychotischen Symptome vollständig zurückgebildet, und im Rahmen der Drogenabstinenz habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers gemäss dessen eigenen Angaben sehr glaubhaft seit 2007 beruhigt. Während der Exploration habe der Beschwerdeführer objektiv keine psychopathologischen Auffälligkeiten mehr aufgewiesen, wobei testpsychologisch die Konzentrationsleistung und das Bearbeitungstempo doch auf eine reduzierte psychische Belastbarkeit im Rahmen der Persönlichkeitsstörung hinwiesen. Gleichwohl verfüge der Beschwerdeführer über viele Ressourcen (Urk. 9/60/7).
5.2.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer zeigte keine psychopathologischen Auffälligkeiten mehr. Während in der Begutachtung im Jahre 2007 Konzentrationsleistung und Ausdauer aufgrund der Begutachtungssituation gar nicht erst beurteilt werden konnten, war zwei Jahre später eine entsprechende testpsychologische Untersuchung möglich.
Zu prüfen ist nunmehr, wie sich der veränderte Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
5.3
5.3.1 Das Gutachten von Dr. F.___ entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiswertiges ärztliches Gutachten. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen - der Beschwerdeführer wurde sowohl klinisch als auch testpsychologisch untersucht -, setzt sich mit dem Verhalten der untersuchten Person auseinander und ist auch in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden. Es legt einleuchtend dar, dass sich keine psychopathologischen Auffälligkeiten mehr zeigen und der Beschwerdeführer angesichts seiner dreijährigen Drogenabstinenz, der Pflege zwischenmenschlicher Kontakte und der Übernahme der Verantwortung für seinen Hund über viele Ressourcen verfüge, aufgrund der Persönlichkeitsstörung jedoch Konzentrationsleistung und Bearbeitungstempo unterdurchschnittlich sind und Drucksituationen sich für den Beschwerdeführer leistungsmässig ungünstig auswirken. Demnach ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit auch auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsfähig ist, wovon bereits Dr. E.___ im September 2008 ausgegangen war (Erw. 4.3.1).
5.3.2 Dieser Befund wird auch durch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der N.___ vom 10. September 2010 (Erw. 4.3.3 und Urk. 14/1) nicht erschüttert. Da der Beschwerdeführer dort erst seit dem 22. Juni 2010 in ambulanter Behandlung ist, ist dieser Bericht für den vorliegend relevanten Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2010 nur begrenzt aussagekräftig. Nicht einsichtig ist ferner, inwiefern eine Herabsetzung der Rente oder andersweitige Umstände, die vom Beschwerdeführer allenfalls als Druck empfunden werden können, geeignet sein sollen, eine Persönlichkeitsstörung exazerbieren zu lassen. Psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Schliesslich ist auch bei einer diagnostizieren Persönlichkeitsstörung die Zumutbarkeit einer willentlichen Überwindung der einer Arbeitstätigkeit entgegenstehenden Krankheitsmerkmale nach objektiven Kriterien zu beurteilen (vgl. vorstehend Erw. 2.5). Es ist zwar zutreffend, wenn der Bericht der N.___ darauf hinweist, dass sich Dr. F.___ insofern selber widerspricht, wenn er einerseits einer Rentenreduktion nicht opponiert, auf der anderen Seite die Auflage einer Schadenminderungspflicht als kontraproduktiv erachtet. Indessen kann der Beschwerdeführer aus diesem Widerspruch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Auflage einer Schadenminderungspflicht im Jahre 2007 einer sich daran anschliessenden Verbesserung seines Gesundheitszustands offenbar nicht entgegengestanden ist und er damit selber gezeigt hat, dass sich Druck nicht notwendigerweise negativ auswirkt.
6. Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung.
6.1 Beim Valideneinkommen ist die Beschwerdegegnerin vom durchschnittlichen Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden ohne ausreichende berufliche Kenntnisse für die Altersstufe ab 30 für das Jahr 2009 gemäss Art. 26 IVV ausgegangen, was gemäss anamnestischer Aktenlage nicht zu beanstanden ist.
6.2
6.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.2.2 Gemäss LSE-Tabelle A1 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht. Privater Sektor") betrug das Einkommen für Männer total im Anforderungsniveau 4 monatlich Fr. 4'806.-- (inkl. 13. Monatslohn, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden), was bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2009 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 2008 bis 2009 (Die Volkswirtschaft 2011, Heft 3, S. 91, Tabelle 10.3, Nominal- und Reallohnindex, 1939 = 100; 2008 = 2092; 2009 = 2136) ein Invalideneinkommen von Fr. 61'388.-- bzw. von Fr. 30'694.-- bei einem 50 %-Pensum ergibt.
6.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
6.2.4 Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 20 % vorgenommen, was den konkreten Verhältnissen angemessen Rechnung trägt. Bei einem Abzug von 20 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 24'555.--, was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 50'445.-- und einem Invaliditätsgrad von gerundet 67 % führt. Selbst bei einem maximal möglichen Leidensabzug von 25 % bliebe es bei einem gerundeten Invaliditätsgrad von 69 % bei der Dreiviertelsrente.
6.3 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit eine höhere als eine Dreiviertelsrente beantragt wird.
7.
7.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414).
7.2 Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache von beruflichen Massnahmen beantragt, liegt kein Anfechtungsgegenstand vor, da die Beschwerdegegnerin über diese Leistung noch nicht verfügt hat. Demnach ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
8. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Da die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, kann dem Beschwerdeführer gestützt auf § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die unentgeltliche Prozessführung gewährt werden. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Juni 2010 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).