IV.2010.00612
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 9. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda
Trauffer Herenda Rechtsanwälte
Löwenstrasse 21, Postfach, 8953 Dietikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der aus Bosnien-Herzegovina stammende, 1969 geborene X.___ war seit 18. Juli 2005 als Gipser/Kundenmaurer bei der Y.___ GmbH in Winterthur tätig (Urk. 7/8), als er am 23. November 2005 während der Arbeit von einem Gerüst aus ca. 2,5 m Höhe auf den rechten Arm stürzte und sich dabei Kontusionen zuzog (7/12/5-6). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und gewährte Taggelder und Heilbehandlung. Am 26. Januar 2006 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 7/2).
1.2 In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus seinem individuellen Konto (Urk. 7/5), Arztberichte von Dr. med. Z.___, Rheumatologe, vom 17. Februar 2006 und vom 12. Oktober 2007 (Urk. 7/7, Urk. 7/24) sowie der A.___ Klinik vom 14. November 2007 und vom 16. Mai 2008 (Urk. 7/25/7, Urk. 7/31), einen Arbeitgeberbericht der Y.___ GmbH (Urk. 7/8) und die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/9-23, Urk. 7/26-27, Urk. 7/29, Urk. 7/35-38) bei. Anschliessend tätigte die IV-Stelle berufliche Abklärungen (Urk. 7/34-42) und teilte X.___ am 24. März 2009 mit, dass sie die Kosten für eine Fahrausbildung Lastwagen (Kat. C) bei der Fahrschule B.___ in C.___ in der Zeit ab 1. April bis 31. Oktober 2009 übernehme (Urk. 7/43).
Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, man gedenke, die Kostengutsprache vom 24. März 2009 aufzuheben, da es ihm nach eigenen Angaben nicht möglich sei, die Ausbildung durchzuführen (Urk. 7/50). Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 hob sie die Mitteilung vom 24. März 2009 per 7. Dezember 2009 auf (Urk. 7/52).
Am 12. April 2010 erging der Vorbescheid, mit welchem bei einem Invaliditätsgrad von 36 % die Abweisung des Rentenbegehrens vorgesehen wurde (Urk. 7/56). Nachdem dagegen keine Einwände erhoben worden waren, verfügte die IV-Stelle am 27. Mai 2010 wie angekündigt (Urk. 7/58 = Urk. 2).
2. Gegen die Rentenabweisungsverfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Kristina Herenda am 28. Juni 2010 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 27. Mai 2010 sei aufzuheben und ihm sei nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens eine Invalidenrente im Umfang von mindestens einer Viertelsrente auszurichten, eventualiter sei die Verfügung vom 27. Mai 2010 aufzuheben mit der Verpflichtung, ihn umfassend medizinisch abzuklären, und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 26. August 2010 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 27. Mai 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Während die Beschwerdegegnerin aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Gewichte über 10 kg, bei eingeschränkter rechter Hand, wie zum Beispiel leichte Konfektions- und Verpackungsaufgaben oder Kontrollarbeiten, zu 100 % als zumutbar betrachtet und aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 85'715.95 und Invalideneinkommens (Lohn für Hilfsarbeiten für das Jahr 2008 Fr. 60'752.65 abzüglich Leidensabzug von 10 %) von Fr. 54'677.40 einen Invaliditätsgrad von 36 % errechnet (Urk. 2), vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen medizinischen Abklärungen getätigt, sondern sich vollumfänglich auf die Vorakten der Unfallversicherung gestützt; ihre Einschätzung der zumutbaren Arbeit könne aufgrund der Akten ebenfalls nicht nachvollzogen werden; sie hätte dabei eine psychiatrische Abklärung vornehmen lassen müssen. Stelle man auf die LSE Tabelle 2008, Anforderungsniveau 4 bei Männern ab, ergebe sich ein Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 57'672.-- (Fr. 4'800.-- x 12). Bei einem zusätzlichen Leidensabzug von 10 % betrage das erzielbare Invalideneinkommen Fr. 51'904.80, was einen Rentengrad von gerundet 40 % ergebe. Ein Leidensabzug von 15 % erscheine jedoch gerechtfertigt, was ausgehend von einem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 57'672.-- einen Invaliditätsgrad von 43 % ergebe (Urk. 1).
2.2 Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und ob zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ein Arztbericht vorlag, der eine zuverlässige Beurteilung seines Gesundheitszustandes gestattet. Umstritten sind weiter das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende Invalideneinkommen sowie die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn.
3.
3.1 Aus den Akten der Unfallversicherung geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2005 einen Arbeitsunfall erlitt und sich dabei verschiedene Kontusionen zuzog. Die Erstbehandlung erfolgte durch Dr. med. D.___ (7/12/5-6).
3.2 Weiter sind den Akten folgende Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche im Zusammenhang mit seiner Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2006 (Urk. 7/2) stehen:
3.2.1 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Februar 2006 (Urk. 7/7) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Periarthropathia humero scapularis beidseits und ein chronisches cervicovertebrales Synrom beidseits seit Januar 2005 sowie Schmerzen im Bereiche des rechten Daumens bei beginnender Rhizarthrose (Urk. 7/7/1). Er legte den Bericht des Spitals F.___ vom 19. Dezember 2005 (Urk. 7/7/6-7) über die radiologische Untersuchung vom 16. Dezember 2005 bei, welche eine Zerrung und eine kleine Partialruptur der Supraspinatussehne, jedoch kein Kontrastmittelaustritt aus der Gelenkkapsel ergab. Erwähnt wurden auch ein grosses sublabrales Foramen, differentialdiagnostisch eine kleine SLAP-Läsion Typ I mit intaktem Bizepsanker und eine beginnende AC-Gelenksarthorse. Der Beschwerdeführer habe auf Grund der Situation die Arbeitsstelle vom Gipser zum Kundenmaurer gewechselt, um den Belastungen etwas auszuweichen; dies habe jedoch nicht zum gewünschten Ergebnis geführt. Die Beschwerden träten vor allem bei der Arbeit auf, beim Heben von Lasten, vor allem beim Aufheben von Ziegelsteinen, Aufziehen von Putz. Der Beschwerdeführer müsse immer wieder Pausen machen, die Arme schütteln und habe eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit.
3.2.2 Nachdem eine Mangetresonanztomographie der rechten Schulter im Spital F.___ am 20. September 2006 differenzialdiagnostisch eine Slap Läsion Typ VII ergab (Urk. 7/24/12) und verschiedene Massnahmen keinen Erfolg gebracht hatten, der Beschwerdeführer weiterhin über Beschwerden beim Heben von Lasten und beim Ausführen von Gipsarbeiten, zudem über Nachtschmerzen klagte, überwies ihn Dr. Z.___ an die A.___ Klinik (Urk. 7/24/7).
Die Untersuchung in der A.___ Klinik ergab gemäss Bericht vom 16. November 2006 (Urk. 7/24/8) eine SLAP-Läsion der rechten Schulter und Indikation zur Schulterarthroskopie sowie SLAP-Refixation; als Operationstermin wurde der 1. Dezember 2006 vereinbart. Dem Austrittsbericht der A.___ Klinik vom 4. Dezember 2006 (Urk. 7/24/10) ist zu entnehmen, dass sich der intra- und postoperative Verlauf problemlos mit stets trockenen, reizlosen Wundverhältnissen bei afebrilem Beschwerdeführer gestaltet habe. Er konnte am 3. Dezember 2006 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden. Anlässlich der ambulanten Untersuchung vom 7. August 2007 (Urk. 7/24/14) wurden postoperative „Frozen shoulder“ sowie eine begleitende Scapuladyskinesie festgehalten und der Beschwerdeführer als Gipser weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig angesehen.
3.2.3 Im Bericht vom 12. Oktober 2007 (Urk. 7/24) zuhanden der Beschwerdegegnerin ergänzte Dr. Z.___ seine bisherigen Diagnosen (vgl. Urk. 7/24/2, Urk. 7/7/1) um diejenige einer chronischen Pankreatitis und gab Einschränkungen der physischen und psychischen Ressourcen des Beschwerdeführers an (Urk. 7/24/4-5). Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 7/24/6). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte der Arzt keine Angaben.
3.2.4 Vom 10. bis 30. Oktober 2007 erfolgte eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der G.___ Klinik. Aus dem Austrittsbericht vom 13. November 2007 (Urk. 7/26/21-23) ergibt sich, dass aktuell eine Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit als Gipser nicht möglich sei. Da eine erneute Operation der rechten Schulter geplant sei, könne auch die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten nicht festgelegt werden.
3.2.5 Aus dem Bericht der A.___ Klinik vom 14. November 2007 (Urk. 7/25/7) geht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Gipser hervor. Es lägen weiter persistierende Schmerzen der rechten Schulter bei Status nach Schulter-Atrthroskopie rechts und SLAP-Repair mit einem Fadenanker am 1. Dezember 2006 vor. Zurzeit sei keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. Es sei am 30. November 2007 eine Re-Arthroskopie geplant und es werde intraartikulär beurteilt, ob eventuell eine Re-Rekonstruktion der SLAP-Region oder eine Bizepstenotomie/Tenodese durchzuführen sei. Weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien erst 6 Wochen bis 3 Monate postoperativ möglich.
Im Bericht der A.___ Klinik vom 16. Mai 2008 (Urk. 7/31/7) wurde unter Beurteilung und Procedere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Berufe angegeben. Die Ärzte empfahlen eine neue Beurteilung durch den Hausarzt nach sechs Wochen und in Absprache mit dem Beschwerdeführer ein Integrationsversuch, gegebenenfalls mit einem Arbeitsversuch in einem möglichen vorstellbaren Arbeitsfeld für ihn. Es sei wichtig, dass er gut begleitet werde, um sich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Ob eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Gipser mit viel Überkopfarbeiten wieder möglich sein werde, sei derzeit noch nicht sicher abschätzbar. Daher sei eine möglicherweise wenigstens teilweise berufliche Umorientierung zumindest planerisch in Betracht zu ziehen.
3.2.6 Im Bericht der G.___ Klinik über ein Ergonomie-Trainingsprogramm vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/41/28-38) zuhanden des Unfallversicherers gaben die Klinikärzte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an, dass ihm die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht zumutbar sei, da die Anforderungen zu hoch seien. Eine (mindestens) leichte bis mittelschwere Arbeit - ohne Tätigkeiten mit dem rechten Arm länger dauernd über Brusthöhe sowie wiederholter Krafteinsatz des rechten Armes oder häufig vorgeneigtes Stehen - erachteten sie als ganztags zumutbar (Urk. 7/41/29). Der Beschwerdeführer solle sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) melden und könne für eine Einarbeitung eventuell die Hilfe der Invalidenversicherung beanspruchen.
3.2.7 Am 2. Oktober 2008 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, (Urk. 7/41/10-14). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er 2 Wochen lang bei einem Kollegen als Chauffeur mitgearbeitet habe; diese Tätigkeit sei für ihn aber sehr viel anstrengender gewesen als seine Arbeit als Gipser. So habe ihm insbesondere das Ziehen von Palett-Rollis mit Gewichten bis zu 1'500 kg erhebliche Probleme bereitet; diese Arbeit komme für ihn letztendlich nicht in Frage. Er habe sich selbst um eine neue Stelle bemüht und werde morgen ein Vorstellungsgespräch haben (Urk. 7/41/12 Ziff. 3.2). Unter Beurteilung stellte der Kreisarzt fest, dass 3 Jahre nach dem Unfallereignis beim Beschwerdeführer noch eine Einschränkung der Beweglichkeit am Schultergelenk rechts bestehe. Unter Berücksichtigung der Verletzungsfolgen beständen Einschränkungen bei nachfolgenden Tätigkeiten: Arbeiten grob manuell hantierend mit Werkzeugen in der rechten Hand (nie), Arbeiten mit stark vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen in der rechten Hand (selten) und Arbeiten über Kopf (manchmal). Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar (Urk. 7/41/14 Ziff. 6.1). Von einer Fortsetzung der medizinischen Therapie sei zum jetzigen Zeitpunkt keine namhafte Verbesserung der Situation zu erwarten, so dass die medizinischen Voraussetzungen für den Fallabschluss gegeben seien.
3.2.8 Am 5. Juni 2009 berichtete Dr. med. I.___, Oberarzt i.V. der A.___ Klinik, (Urk. 7/47) über eine ambulante Untersuchung und stellte als Diagnose Restbeschwerden mit eingeschränkter Beweglichkeit beim Status nach Schulteratrthroskopie, intraartikuläres Débridement, subacromiales Débridement Schulter rechts am 30. November 2007 bei persistierenden Schmerzen beim Status nach SLAP-Repair am 1. Dezember 2006. Es bestehe klinisch ein unverändertes Bild, auch wenn die Schmerzen tendenziell abgenommen hätten. Der Beschwerdeführer sei in der Zwischenzeit von der SUVA bezüglich Arbeitsfähigkeit beurteilt worden. Er werde am 1. Juni 2009 eine Arbeitsstelle als Gipser antreten, wobei er nicht selber grob handwerkliche Arbeiten durchführen müsse. Im Moment sei keine spezifische Therapie indiziert, Kontrolle bei Bedarf (Urk. 7/47/2).
3.2.9 Am 3. Dezember 2009 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin anlässlich einer Folgebesprechung mit, dass er aktuell zu 50 % bei der Firma J.___ als Gipser/Vorarbeiter arbeite und ihm die Fahrausbildung aufgrund der aktuellen Situation nicht möglich sein werde; er müsse aufgrund der Arbeit täglich ins Tessin fahren (Urk. 7/51/2).
3.2.10 Ergänzend bleibt nachzutragen, dass die SUVA, gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2. Oktober 2008, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Mai 2009 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % basierende Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 zusprach (Urk. 7/46).
4. Aufgrund der ärztlichen Berichte steht zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer einer leichten bis mittelschweren Arbeit (mit den umschriebenen Anpassungen, vgl. Urk. 7/24/4-5, Urk. 7/41/29, Urk. 7/41/14) ganztags nachgehen kann. Damit ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Beschwerdegegnerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Gewichte über 10 kg, bei eingeschränkter rechter Hand, wie zum Beispiel leichte Konfektions- und Verpackungsaufgaben oder Kontrollarbeiten, zugemutet hat (Urk. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) tätigte sie dabei eigene medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 7/7 unter Beilage Urk. 7/7/5-7, Urk. 7/24 unter Beilage Urk. 7/24/8-15, Urk. 7/25, Urk. 7/31) und stützte sich zu Recht auch auf die Akten des zuständigen Unfallversicherers. Obwohl die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung gemäss BGE 133 V 549 keine Bindungswirkung entfaltet, ist eine (sinnvolle) Koordination der Abklärungen der beiden Versicherungsträger selbstredend wünschbar, können damit doch insbesondere auch für die Leistung ansprechende Person oftmals belastende, unnötige Doppelspurigkeiten im medizinischen Abklärungsverfahren vermieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010, E. 3.5.1). Die Beschwerdegegnerin hat zudem eine eigene Invaliditätsbemessung vorgenommen und nicht bloss die Einschätzung des Unfallversicherers übernommen. Zu erwähnen ist noch, dass die einzelnen beruflichen Abklärungen gemäss Akten wegen der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers gescheitert sind (vgl. Urk. 7/35/1, Urk. 7/44, Urk. 7/51), womit seine Kritik an der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1 S. 3-4) in diesem Punkt unbegründet ist.
Die Ärzte führten die aufgrund der Beschwerden notwendigen Untersuchungen durch, berücksichtigten in ihren Abklärungen namentlich alle geklagten Beschwerden und kamen aufgrund der konkret gezeigten Leistungen (basierend unter anderem auf einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, vgl. Urk. 7/41/28) zu ihren Schlussfolgerungen. Die Diagnosen stimmten ebenfalls in allen Berichten überein und die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erscheint plausibel. Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Berichten kein Befund, welcher eine zusätzliche psychische Beeinträchtigung vermuten liesse. Ein solcher Verdacht kommt auch nicht bei der Nennung von Gefühlslagen, wie Leeregefühle, Langeweile und Perspektivlosigkeit (vgl. Urk. 1 S. 5) auf, welche durchaus nachvollziehbar in den psychosozialen Umständen gründen und daher weder anhaltend noch aus invalidenrechtlicher Sicht krankheitswertig sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in den Akten keine Berichte eines behandelnden Psychiaters oder Psychotherapeuten vorhanden sind. Damit kann seiner Rüge nicht gefolgt werden, die Beschwerdegegnerin hätte psychiatrische Abklärungen vornehmen sollen (vgl. Urk. 1 S. 6). Eine Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes ist auch im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich.
Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 6). Zusammen mit den übrigen Verfahrensakten ergibt sich vorliegend ein umfassendes Bild, das durchaus eine zuverlässige Beurteilung des für den streitigen Rentenanspruch massgeblichen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ermöglicht. Die darin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist nachvollziehbar, womit die angefochtene Verfügung in diesem Punkt rechtens ist.
5.
5.1 Auch das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin rechtskonform ermittelt. Nachdem der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (obwohl er immer wieder Teilerwerbstätigkeiten als Gipser erwähnt, vgl. Urk. 7/47/2, Urk. 7/51/2), sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen und vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführen (Zentralwert), auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2008 auf monatlich Fr. 4'806.-- (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, TA1, Total). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'998.25 pro Monat (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6), mithin gerundet Fr. 59'979.-- pro Jahr (Fr. 4'998.25 x 12).
5.2 Da der Beschwerdeführer keine schweren Tätigkeiten mehr ausüben kann und in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, nahm die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor (Urk. 2 S. 2), was nicht zu beanstanden ist. Gründe, die einen höheren Abzug rechtfertigen liessen, liegen hier keine vor.
Beim 10%igen Abzug ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 53'981.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 85'715.95 (vgl. Urk. 7/8, wonach im Jahre 2006 von einem Lohn von Fr. 82'550.-- auszugehen war, hochgerechnet entsprechend der Nominallohnerhöhung bis ins Jahre 2008, Urk. 7/53) resultiert ein Invaliditätsgrad von 37 % ([Fr. 85'715.95 - Fr. 53'981.--] x 100 : Fr. 85'715.95), was keinen Rentenanspruch begründet. Eine Anpassung beider Vergleichseinkommen auf die im Verfügungszeitpunkt (2010) geltende Nominallohnerhöhung führt zu keinem anderen Resultat.
5.3 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kristina Herenda
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).