Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 9. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die der 1959 geborenen X.___ seit 1. November 2008 ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/49) mit Verfügung vom 28. Mai 2010 per sofort vorläufig eingestellt und einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Urk. 2 [= 8/69]),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Juni 2010, mit welcher die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der zugesprochenen ganzen Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 31. August 2010 (Urk. 7), in die Replik der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2010, mit welcher sie an ihren Anträgen festhielt (Urk. 12), und in die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2010, womit sie erklärte, auf die Erstattung einer Duplik zu verzichten (Urk. 16),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle aufgrund einer im April 2009 durchgeführten Observation und anschliessender Recherchen im Internet (Urk. 8/61) vermutet, dass die Versicherte seit längerer Zeit in der Lage gewesen wäre, eine Tätigkeit mit einer vorausgesetzten akademischen Bildung ohne Führungsfunktion mit einem Pensum von 50-70 % auszuüben und mit dem Verschweigen dieser Situation die ihr obliegende Meldepflicht verletzt habe; dies die sofortige Sistierung der laufenden Rente unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde mit dem Interesse an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zusammenhang mit Rückforderungen begründe (Urk. 2),
dass die IV-Stelle die Sistierung der laufenden Rentenzahlungen somit als vorsorgliche Massnahme für den Fall anordnete, dass sich ihr Verdacht auf einen ungerechtfertigten Leistungsbezug bzw. eine Meldepflichtverletzung bestätigen sollte,
dass die mit der 5. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) neu eingefügte, seit dem 1. Januar 2008 geltende Regelung des Art. 7b Abs. 2 IVG vorsieht, dass Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unter anderem dann ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person ihrer Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b), Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit. c) oder der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (lit. d),
dass die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist,
dass die Verwaltung gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen kann (vgl. dazu Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.), wobei sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen hat, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können,
dass der Verwaltung dabei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und bei der Abwägung auch eindeutige Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen können; im übrigen beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2005 [I 426/05] Erw. 2.2, vom 3. April 2003 [I 57/03] Erw. 4.1 und vom 11. Dezember 2002 [U 21/02] Erw. 7.2 und 8.2, je mit Hinweisen),
dass dem formellen Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Urk. 12 S. 3 ff.), nicht gefolgt werden kann, da die angefochtene Sistierungsverfügung keinen Endentscheid darstellt, womit sie nicht in den Anwendungsbereich von Art. 57a IVG fällt und demnach kein Vorbescheidverfahren durchzuführen war (vgl. Urteile des hiesigen Gerichts vom 19. August 2008 [IV.2008.00270] Erw. 3.1 und 17. August 2009 [IV.2009.00605]), und es sich bei Art. 7b Abs. 2 IVG ausserdem um eine spezialgesetzliche Bestimmung handelt, welche bei Vorliegen eng umschriebener Tatbestände ein Abweichen vom Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorsieht (Urteile des hiesigen Gerichts vom 19. August 2008 [IV.2008.00270] Erw. 3.2 und 17. August 2009 [IV.2009.00605]; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Mai 2010 [IV.2010.00333]),
dass bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenübersteht, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen,
dass für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet wird als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008 [8C_110/2008] Erw. 2.3 sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2005 [I 426/05] Erw. 2.3 mit Hinweisen auf BGE 105 V 269 Erw. 3, AHI 2000 S. 185 Erw. 5 und RKUV 2004 Nr. U 521 S. 50 Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen liess, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Invalidenrente zu sistieren, unangemessen und unangebracht sei, in medizinischer Hinsicht kein Anlass für eine Neubeurteilung bestehe, da die Ergebnisse der Überwachung nicht im Widerspruch zu den aktenkundigen Arztberichten stehen würden, und die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ihre Mitwirkungspflichten erfüllt habe (Urk. 1 und 12),
dass sich die Beschwerdegegnerin demgegenüber auf den Standpunkt stellte, aufgrund der Observationsunterlagen und des Internetauftritts erscheine die Beschwerdeführerin in einem völlig anderen Licht, als sie sich gegenüber der IV-Stelle präsentiert habe, weshalb bei richtiger Betrachtung gestützt auf die Untersuchung durch den RAD-Psychiater am 11. Januar 2010 davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns in der Lage gewesen sei, ein 50%iges und ab 11. Januar 2010 ein 70%iges Arbeitspensum zu leisten, was sie gegenüber den Organen der Invalidenversicherung verschwiegen habe, weshalb sie ihre Meldepflicht verletzt und unrechtmässig Leistungen bezogen habe (Urk. 2),
dass die Ergebnisse der Überwachung und der Internet-Recherche (Urk. 8/61) ein erheblich anderes Bild der Beschwerdeführerin zeigen, als dasjenige, welches sie gegenüber den Organen der Invalidenversicherung präsentierte (vgl. Urk. 8/60),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 29. April 2010 nicht bestritt, als Buchautorin tätig zu sein, sondern bloss die Auffassung vertrat, dabei handle es sich nicht um Arbeit, sondern um eine künstlerische Tätigkeit (Urk. 8/62 S. 9 f.),
dass vor diesem Hintergrund Zweifel bestehen, ob die medizinischen Beurteilungen, aufgrund derer der Beschwerdeführerin seinerzeit eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit (auch heute noch) zutreffend umschreiben,
dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat und gegebenenfalls in welcher Höhe, im vorliegenden Verfahren allerdings nicht von Belang ist, weil es einstweilen nicht um den Rentenanspruch an sich geht, sondern lediglich um die Frage, ob eine Sistierung der Rente im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rentenrevisionsverfahrens rechtens ist,
dass im Lichte der oben wiedergegebenen Praxis jedenfalls nicht gesagt werden kann, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin in der Hauptsache aufgrund der derzeitigen Aktenlage (vgl. auch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte, Urk. 3/3, 3/4, 13/4, 13/5) "eindeutig positiv" seien, sondern vielmehr die Frage, ob sie tatsächlich einen Anspruch auf Rentenleistungen und gegebenenfalls in welcher Höhe hatte respektive hat, noch offen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage die für die einstweilige Sistierung der Rentenleistungen sprechenden Gründe gewichtiger erscheinen als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, womit die massgebliche Interessenabwägung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfällt,
dass bereits getätigte Abklärungen im Hauptverfahren eine vorsorgliche Leistungseinstellung nicht ausschliessen, ansonsten eine versicherte Person die gebotene Leistungseinstellung ungebührlich verzögern könnte,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist,
unter dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin das auf Überprüfung des Leistungsanspruches gerichtete (Haupt-)Verfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).