Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 21. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, verheiratet und Mutter von drei Kindern, ungelernte Hilfsarbeiterin, war vom 1. November 1999 bis am 30. September 2004 als Köchin/Konditoreihelferin in einem Pensum von 100 % bei der Y.___ AG, '___', angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 20. April 2005, Urk. 12/7/1-5; Formular Austritt aus der Kollektivversicherung der Concordia vom 19. August 2004, Urk. 12/7/7). Die Versicherte ging seit dem Jahr 2004 keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 12/47/4; Urk. 12/87/24).
1.2 Am 11. April 2005 meldete sich die Versicherte wegen Rückenschmerzen infolge einer Diskushernie, Kopfschmerzen, Depressionen, Neurose, Schlaflosigkeit, Vergesslichkeit, Reizbarkeit sowie Konzentrationsschwäche zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) an (Urk. 12/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Mitteilung vom 12. Mai 2006 eine Schadenminderungspflicht auferlegt hatte, da sich die Arbeitsfähigkeit durch eine intensive und regelmässige Psychotherapie erheblich verbessern würde (Urk. 12/23), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 2. Februar 2007 rückwirkend ab 1. Mai 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2004, Urk. 12/29; Verfügung für die Zeit vom 1. August 2004 bis 30. November 2006, Urk. 12/28; Verfügung ab 1. Mai 2004 unbefristet, nicht bei den Akten, vgl. aber Beschluss vom 11. Mai 2006, Urk. 12/25).
1.3 Im Rahmen der im Juni 2007 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte bei der Versicherten (Versichertenfragebogen vom 21. Juni 2007, Urk. 12/30; Versichertenfragebogen vom 14. Juli 2007, Urk. 12/34), Berichte über die Erfüllung der auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 12/32; Urk. 12/35-37) sowie medizinische Berichte (Urk. 12/31; Urk. 12/42-43) ein und gab bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', ein Gutachten in Auftrag, welcher dieses am 7. Juli 2008 erstattete (Urk. 12/40; Urk. 12/45-54). Mit Vorbescheid vom 25. September 2008 kündigte die IV-Stelle X.___ die Aufhebung der Invalidenrente an (Urk. 12/56). Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 dagegen mit dem Rechtsbegehren Einwand, es sei die ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten, eventuell eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen sowie der Erwerbsfähigkeitsgrad in einer Eingliederungsstätte zu prüfen (Urk. 12/62). Mit Eingaben vom 1. Dezember 2008 (Urk. 12/65), 19. Dezember 2008 (Urk. 12/67) und 6. Januar 2009 (Urk. 12/69) ergänzte die Versicherte ihren Einwand. Die IV-Stelle holte daraufhin einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 12/70) und liess die Versicherte durch das Institut A.___ (A.___) in '___' polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 11. November 2009, Urk. 12/87). Nachdem die Versicherte zu den weiteren Abklärungen mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 (Urk. 12/90) und 19. Januar 2010 (Urk. 12/92) schriftlich Stellung genommen, das A.___ sich zu den Einwänden der Versicherten am 8. Februar 2010 schriftlich geäussert (Urk. 12/94) und diese am 5. März 2010 nochmals Stellung genommen hatte (Urk. 12/97), holte die IV-Stelle einen letzten medizinischen Bericht ein (Urk. 12/98). Am 26. Mai 2010 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt und hob die Invalidenrente per 30. Juni 2010 auf (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte am 28. Juni 2010 durch die Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic, Bülach, Beschwerde mit den Anträgen erheben, es sei die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2010 aufzuheben und eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).
Mit Eingabe vom 23. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Nationale Suisse, Rechtsschutz, vom 17. August 2010 ein, wonach diese Kostengutsprache für das vorliegende Verfahren leistet (Urk. 9-10). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 8. September 2010 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. Mai 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1
2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (O.___-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 2. Februar 2007 eine wesentliche Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist und sie demzufolge ab 1. Juli 2010 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat, oder ob weiterhin Anspruch auf eine Rente besteht.
4.
4.1 Zum Zeitpunkt der Zusprache einer ganzen Invalidenrente im Jahre 2006 war die Beschwerdeführerin durch ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit/bei muskulären Dysbalancen, muskulärer Dekonditionierung und breitbasiger Diskushernie L5/S1 mit anamnestisch lumboradikulärem Reizsyndrom, ferner eine Schmerzverarbeitungsstörung sowie eine Depression in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. Mai 2006, Urk. 12/22). In psychiatrischer Hinsicht hatte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2. Mai 2006 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei anamnestisch rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.2) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (vgl. Urk. 12/21/6). Die Beschwerdeführerin wurde aus psychischen Gründen ab dem 1. Mai 2003 sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltsbereich als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet, während in somatischer Sicht keine relevante Erklärung für eine Einschränkung gesehen wurde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. Mai 2006, Urk. 12/22).
4.2 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
4.2.1 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, '___', führte in ihrem Bericht vom 9. Juli 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen an:
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit/bei:
- muskulären Dysbalancen, muskulärer Dekonditionierung;
- breitbasiger Diskushernie L5/S1 mit anamnestisch lumboradikulärem Reizsyndrom;
- Schmerzverarbeitungsstörung;
- Depression.
Der Gesundheitszustand sei stationär, die Befunde hätten sich seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht verändert (Urk. 12/31/1). Die Prognose sei ungünstig (Urk. 12/31/2).
Am 3. August 2007 teilte Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin ergänzend mit, dass sich die Beschwerdeführerin bislang nicht in einer stationären psychiatrischen Behandlung befunden habe (Urk. 12/35/1).
4.2.2 Dr. med. D.___, praktizierender Arzt, '___', hielt in seinem Bericht vom 7. Februar 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende fest (Urk. 12/42/1):
- rezidivierende mittel- bis schwergradige depressive Störung mit somatischen Symptomen (F33.11, F33.2);
- Migräne;
- ängstliche Persönlichkeitsstörung (F60.6);
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4);
- chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen.
Die Beschwerdeführerin leide seit dem Jahr 1992 an Kopfschmerzen. Im Jahre 1995 hätten sich die Beschwerden wieder verstärkt, sie hätte Schmerzen im Nacken, rechten Arm und in der rechten Hand sowie starke Parästhesien gehabt. Gleichzeitig mit dem Auftreten der körperlichen Beschwerden sei sie depressiv, innerlich verspannt und sehr ängstlich geworden, habe nicht mehr schlafen können und sich ganz erschöpft gefühlt. Nach einer Behandlung habe sie sich während einigen Jahren sehr gut gefühlt. Im September 2002 sei es beim Tragen einer schweren Last zu intensiven Schmerzen lumbal rechts gekommen; die Untersuchungen hätten eine breitbasige Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei erneut depressiv geworden, habe unter intensiven Ängsten, innerer Spannung, Interesse- und Lustlosigkeit, Antriebslosigkeit sowie starken Schlafstörungen gelitten (Urk. 12/42/3). Er habe eine Depression mit intensiven Ängsten und Störung der kognitiven Funktionen feststellen können. Trotz der Therapie seien die körperlichen Beschwerden äusserst intensiv geblieben und hätten die psychischen Symptome das Krankheitsbild dominiert. Auch beim letzten Gespräch sei die Beschwerdeführerin sehr niedergeschlagen, im Antrieb stark vermindert, lust- und interesselos gewesen, habe starke Konzentrationsschwierigkeiten gezeigt und ganz erschöpft ausgesehen (Urk. 12/42/4). Die Beschwerdeführerin sei infolge ihrer Depression und andauernden Schmerzen in ihrem Konzentrations- und Auffassungsvermögen eingeschränkt. Aufgrund ihrer psychischen Probleme in Form einer Depression und selbstunsicheren Persönlichkeit sei sie auch wenig anpassungsfähig. Zudem sei sie wegen der körperlichen und psychischen Symptome sehr wenig belastbar (Urk. 12/42/6). Als Betriebsmitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit dem 3. Februar 2004 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/42/2). Auch in einer anderen, behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie nicht einsetzbar (Urk. 12/42/6). Die Prognose bleibe ungünstig. Nach dem bisherigen Verlauf und dem derzeitigen Krankheitsbild sei weiter nicht damit zu rechnen, dass eine Besserung der Arbeitsfähigkeit eintreten werde (Urk. 12/42/4).
4.2.3 Dr. med. E.___, Oberarzt Neurologie, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt Neurologie an der Klinik G.___, '___', nannten in ihrem Bericht vom 25. April 2008 folgende Diagnosen (Urk. 12/89/20):
- chronifiziertes schweres Ganzkörperschmerzsyndrom mit Maximum im Bereich der Wirbelsäule und des Kopfes mit assoziiert chronischer Depression mit/bei:
- chronischem panvertebralem Schmerzsyndrom mit zusätzlich auf Höhe L5/S1 nachgewiesener Diskushernie mit foraminaler Stenose L4/5 rechts (gemäss Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule im Mai 2004);
- chronifizierter Migräne bei zusätzlichem Schmerzmittelabusus;
- klinisch-neurologisch fehlenden harten Hinweisen für ein radikuläres Ausfallsyndrom;
- Status nach Schulterkontusion rechts im Januar 2004 mit reizender proximaler langer Bizepssehne, subakrominalem Impingement nach Hawkins und Kennedy bei Akromiontyp 2 nach Bigliani.
Es handle sich um eine sehr schwierige Situation mit chronifiziertem Ganzkörperschmerzsyndrom und assoziierter chronischer Depression. Die Beschwerdeführerin sei schmerzbedingt nur eingeschränkt untersuchbar gewesen. Die von der Kooperation unabhängigen Befunde hätten keine Hinweise auf ein radikuläres Ausfallsyndrom ergeben. Eine durchgeführte Medianusneurographie sei ohne Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom gewesen. Daneben bestehe eine chronifizierte Migräne, die höchstwahrscheinlich durch den anhaltenden Schmerzmittelabusus unterhalten werde. Rein formal wäre ein stationärer Schmerzmittelentzug sinnvoll. Bei vormals frustranen stationären Aufenthalten erschienen die Aussichten auf ein Gelingen aber eher schlecht (Urk. 12/89/21).
4.2.4 In ihrem psychiatrischen Gutachten vom 7. Juli 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin nannten Dr. Z.___ und Dr. med. H.___, Assistenzärztin, folgende Diagnosen (Urk. 12/47/9):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4);
- rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00);
- Opiatabhängigkeit (Tramadol) durch ärztlich verordnete Opiate (ICD-10 F11.25).
Es sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 gegeben (Urk. 12/47/11). Jedoch sei ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz nur in mittelmässigem Ausmass erkennbar, und es bleibe unklar, inwieweit die emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen tatsächlich ausreichend schwerwiegend seien und als entscheidende ursächliche Faktoren gelten könnten (Urk. 12/47/11-12). Formal seien die Bedingungen für die Diagnose einer leichten depressiven Episode erfüllt (Urk. 12/47/14). Die leichte depressive Episode sei nicht von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Die Beschwerdeführerin nehme - wenn auch eingeschränkt - am sozialen Leben teil (Urk. 12/47/12). Es bestehe eine Diskrepanz zwischen objektivierbaren depressiven Symptomen im Vergleich zum subjektiven Erlebnis (Urk. 12/47/13). Die Laboruntersuchung habe ergeben, dass die verordneten Antidepressiva sowie das Schmerzmedikament Tramadol nicht in einer ausreichenden Konzentration im Blut der Beschwerdeführerin nachweisbar gewesen seien (Urk. 12/47/16-17). Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei als überwindbar einzustufen und bedeute keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit. Die leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom führe zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit um 30 % von ursprünglich 100 %. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) alleine vermindere die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe bzw. Köchin oder einer körperlich angepassten Tätigkeit nicht, da ihr eine Überwindung ihrer Schmerzen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar sei (Urk. 12/47/19). Es handle sich gesamthaft um ein langjährig chronifiziertes Zustandsbild, was sich ungünstig auf die Prognose auswirke (Urk. 12/47/19). Prognostisch sei bei intensivierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung von einer Besserung des depressiven Zustandsbilds auszugehen (Urk. 12/47/12). Eine Optimierung der Therapie sollte zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 80 % führen (Urk. 12/47/19).
4.2.5 Dr. Z.___ und Dr. H.___ erklärten in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin, die von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 7. Februar 2008 gestellte Diagnose einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.6 sei aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin erfülle die diagnostischen Kriterien einer solchen Störung nicht (Urk. 12/51).
4.2.6 Am 25. August 2008 teilten Dr. Z.___ und Dr. H.___ der Beschwerdegegnerin mit, die von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 7. Februar 2008 (E. 4.2.2) neu gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht nachvollziehbar und werde im Rahmen des selbst erstellten Gutachtens (E. 4.2.4) ausführlich diskutiert (Urk. 12/52).
4.2.7 In ihrem Bericht vom 2. September 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielten Dr. Z.___ und Dr. H.___ ergänzend fest, zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von Dr. B.___ (vgl. E. 4.1) habe eine mittelgradige depressive Episode bestanden. Eine solche führe maximal zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 50 %. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Seither habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand verbessert, da derzeit nur noch eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom vorliege. Wann exakt eine Verbesserung des Zustandsbilds eingetreten sei, lasse sich rückblickend aus medizinisch-theoretischer Sicht nur schätzen. In diesem Sinne könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sechs Monate angenommen werden, so dass ab Januar 2008 von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 12/54/2).
4.2.8 Die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), med. pract. I.___, Fachärztin für Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2008 fest, es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten. Im Falle der Ausrichtung weiterer Leistungen sei die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer weiteren fachpsychiatrischen Behandlung sinnvoll (Urk. 12/55/5).
4.2.9 Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, '___', diagnostizierte in ihrem Bericht vom 6. November 2008 Folgendes:
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits bei Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links;
- chronifizierte Migräne bei zusätzlichem Schmerzmittelabusus;
- chronisches zervikozephales Syndrom und Zervikovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen von C4-C6 mit Osteochondrosen und Diskusprotrusion C5/6;
- sekundäre Generalisierung im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms;
- chronische Periarthropatia humeroscapularis mit Impingement rechts;
- depressive Entwicklung.
Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bleibe derzeit seitens des Rückens 100 %. Von Seiten des Rückens betrage ihre Arbeitsunfähigkeit sicherlich 70 % bei theoretisch zumutbarer Arbeitsfähigkeit von 30 %. Diese Arbeitsfähigkeit sei nur für rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar (Urk. 12/64/4).
4.2.10 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, '___', berichtete am 12. November 2008, die Beschwerdeführerin leide an einem generalisierten Schmerzsyndrom (Urk. 12/64/8). Es müsse eine multidisziplinäre Beurteilung stattfinden. Aus neurologischer Sicht beständen keine Ausfälle (Urk. 12/64/9).
4.2.11 Dr. med. L.___, Leitender Oberarzt Orthopädie an der Klinik G.___, '___', hielt in seinem Bericht vom 14. November 2008 folgende Diagnose fest:
- chronifiziertes schweres Ganzkörperschmerzsyndrom mit maximalen Schmerzsymptomen in der Wirbelsäule sowie Migräneanfällen mit/bei
- chronischem panvertebralem Schmerzsyndrom mit zusätzlich auf Höhe L5/S1 nachgewiesener Diskushernie mit foraminaler Stenose L4/5 rechts;
- chronifizierten Migräneanfällen;
- subakromiales Impingement-Syndrom Schulter rechts unspezifisch, ohne Ansprechen auf eine subakromiale Steroidinfiltration;
- depressive Beschwerden.
Nach Nichtansprechen der subakromialen Infiltration sei überhaupt keine prediktive Wahrscheinlichkeit vorhanden, dass ein schulterchirurgischer Eingriff eine Verbesserung bringe. Zudem könne durch den perioperativen Stress die Schmerzempfindungsstörung noch verstärkt werden (Urk. 12/84).
4.2.12 Gemäss der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 25. November 2008 beständen bei der Beschwerdeführerin alle drei Symptome, die nach den ICD-10-Kriterien für eine schwere depressive Episode sprechen würden. Die Beschwerdeführerin befinde sich fast täglich während der meisten Zeit des Tages in einer depressiven Stimmung, zeige Interesse- und Freudverlust an Aktivitäten, die ihr normalerweise angenehm gewesen seien, und sei in ihrem Antrieb sehr vermindert. Dazu zeige sie einen Verlust des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens, leide unter Schuldgefühlen, denke häufig an den Tod, habe starke Konzentrationsschwierigkeiten, sei äusserst unschlüssig und unentschlossen sowie innerlich gehemmt. Schon sehr lange habe sie Schlafstörungen und Albträume, auch Appetitverlust. Die Einschätzung von Dr. Z.___ - insbesondere dass die Beschwerdeführerin bloss zu 30 % arbeitsunfähig sei - (vgl. E. 4.2.4; E. 4.2.7) sei unhaltbar (Urk. 12/89/12).
4.2.13 Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. klin. psych. N.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, sowie lic. phil. O.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, alle tätig am Medizinischen Zentrum '___' (P.___) in '___', nannten in ihrem Bericht vom 12. März 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende (Urk. 12/70/7):
- rezidivierende mittelgradige depressive Episode (F33.1);
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4);
- breitbasige Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 (im Jahre 2006) bzw. chronisches panvertebrales Syndrom mit kleiner linker mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links, mit/bei degenerativen Erscheinungen C4 und C6 mit Osteochondrose und leichter Diskusprotrusion C5/6 (im Jahre 2008);
- Status nach Partialruptur der Supraspinatussehne mit Unregelmässigkeiten auf der bursalen und artikulären Seite, Bursitis subacromialis und Ausdünnung der Sehne sowie leichtgradige akromioklavikuläre Arthrose und diskrete anteriore subperiostale Läsion des Labrum glenoidale.
Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Sie leide nach wie vor unter starken Schmerzen und depressiven Symptomen in Form von Lust- und Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit, Rückzug, sei zum Teil tageweise im Bett und leide zum Teil an Nervosität, Aggressionen, Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken und Appetitverminderung. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren nicht verbessert (Urk. 12/70/6). Sie leide nebst den Depressionen unter Lendenwirbelsäulen-Schmerzen, Schulterschmerzen, Migräne, Parästhesien im Gesicht und in den Beinen sowie Schlafstörungen im Umfang von ca. 2 Std. täglich (Urk. 12/70/8). Aufgrund des - von der Beschwerdeführerin angegebenen - positiven und negativen Leistungsbilds sei die Beschwerdeführerin als seit dem 1. Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig einzuschätzen (Urk. 12/70/6). Die bisherige Tätigkeit als Gastronomie-Mitarbeiterin sei nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr lange stehen - schon gar nicht in gleicher Position - und keine schweren Sachen mehr heben. Ausserdem beständen Konzentrationsstörungen; häkeln und lesen z.B. sowie manchmal auch alleine kochen könne sie nicht mehr. Wegen der bereits fortgeschrittenen Chronifizierung und dem ungenügenden Erfolg der bisherigen Therapien sei die Prognose als negativ zu beurteilen (Urk. 12/70/8). Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 12/70/9).
4.2.14 Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, '___', führte in seinem Bericht vom 28. März 2009 folgende Diagnosen an (Urk. 12/71/1):
- chronifiziertes schweres Ganzkörperschmerzsyndrom mit maximalen Schmerzsymptomen in der Wirbelsäule sowie Migräneanfällen;
- chronisches zervikozephales Syndrom mit chronifizierter Migräne;
- chronisches rezidivierendes Panvertebralsyndrom bei magnetresonanztomographisch nachgewiesener kleiner linksseitiger mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links;
- degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Osteochondrose und leichter Diskusprotrusion C5/C6 ohne Hinweise für eine neurale Kompression;
- Status nach Schulterkontusion;
- subakromiales Impingement bei Acromium Typ II nach Bigliani;
- anhaltende somatoforme Schmerzstörungen;
- mittelgradige bis schwergradige rezidivierende depressive Störung auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit;
- chronifiziertes schweres Ganzkörper-Schmerzsyndrom mit Maximum im Bereich der Wirbelsäule.
In somatischer Hinsicht bestehe ein generalisiertes Ganzkörperschmerzsyndrom mit vor allem belastungsabhängigen Beschwerden, mit degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule bei chronifizierter Migräne. Die Beschwerden träten sowohl bei Belastung auf, seien jedoch auch in Ruhe vorhanden, so dass auch eine Tätigkeit mit Wechselbelastung nicht möglich sei, da die Beschwerdeführerin nur kurzzeitig sitzen und stehen sowie nicht länger liegen könne und auch die Gehstrecke mit ca. 15minütiger Dauer deutlich verkürzt sei. Aufgrund der komplexen Schmerzsymptomatik mit belastungsabhängigen Schmerzen und Ruheschmerzen könne der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht derzeit und bis auf Weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden (Urk. 12/71/2).
4.2.15 Dr. M.___, Dr. N.___ und lic. phil. O.___ vom P.___ wiesen im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 1. April 2009 darauf hin, therapeutisch habe bislang keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden können, Schmerzen wie Depression seien nach wie vor in starkem Ausmass vorhanden, so dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten sei (Urk. 12/73/2). Zwischen dem Gutachten von Dr. B.___ (E. 4.1) und demjenigen von Dr. Z.___ (E. 4.2.4) habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keineswegs verbessert, so dass die Abänderung der Diagnose und somit auch die Reduzierung der Arbeitsunfähigkeit als unzulässig erscheine. Bei der Beschwerdeführerin liege eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor, nämlich eine rezidivierende depressive Störung mit einer derzeit zumindest mittelgradigen depressiven Episode. Ausserdem sei ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin leide an einer seit Jahren andauernden Chronifizierung der körperlichen und psychischen Symptomatik (Urk. 12/73/3).
4.2.16 Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. S.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, sowie Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihren A.___-Gutachten vom 11. November 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest:
1. chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.5);
- mediolaterale Diskushernie Lendenwirbelkörper(LWK)5/Sakralwirbelkörper(SWK)1 links mit Kontakt zur Wurzel S1 links gemäss MRI vom 12. Juni 2008;
- praktisch freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte;
2. chronische Schulterschmerzen rechts (ICD-10 M75.0);
- Status nach Partialruptur der Supraspinatussehne, leichtgradige Arthrose des Akromioklavikulargelenkes gemäss MRI vom 7. September 2005;
- fraglich positiver Impingement-Test;
3. leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1);
4. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie einen Status nach Katarakt-Operation links (ICD-10 Z98.8) sowie eine anamnestische Migräne an (Urk. 12/87/24).
Bei der orthopädischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin im Bereich der Wirbelsäule eine ausgeprägte Gegenspannung entwickelt. Es hätten sich divergierende Untersuchungsbefunde bei expliziter Prüfung gegenüber abgelenkter Situation gefunden, so z.B. bei der Kopfrotation (Urk. 12/87/24). Neurologisch hätten eine spinale Kompressionsproblematik oder Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden können (Urk. 12/87/25). Auf radiologischer Ebene bestünden eine Diskushernie auf Höhe des lumbosakralen Übergangs mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links, an der Halswirbelsäule degenerative Veränderungen sowie an der rechten Schulter degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne und des Akromioklavikulargelenks (Urk. 12/87/21). Als deutliche Hinweise für eine wesentlich nichtorganische Komponente der Schmerzen seien unter anderem fünf von fünf Waddell-Zeichen positiv gewesen (Urk. 12/87/25), ferner das unablässige Stöhnen während der gesamten körperlichen Untersuchung sowie zahlreiche Inkonsistenzen (Urk. 12/87/22). Insgesamt hätten ausgeprägte Hinweise für eine Ausweitung der Schmerzproblematik bestanden. Aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der degenerativen Veränderungen an der rechten Schulter sowie der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung seien aus rein orthopädischer Sicht hingegen zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Dabei sollte das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, intermittierend 15 kg, ebenso wie der wiederholte Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb Schulterniveau vermieden werden. Wahrscheinlich passe die bisherige Tätigkeit als Köchin und Konditoreihelferin in dieses Leistungsbild und wäre somit zumutbar (Urk. 12/87/25).
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der Schmerzen und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könnten. Es müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Es handle sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Zudem könne derzeit diagnostisch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, Ängsten - vor allem unter Menschen -, Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen, Antriebsstörung, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen sowie negativen Zukunftsperspektiven bezüglich ihrer Gesundheit und einer Erwerbstätigkeit festgestellt werden (Urk. 12/87/25). Die Depression habe sich vor allem auch unter den psychosozialen Belastungen mit angespannter finanzieller Situation entwickelt, seitdem die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr habe nachgehen können und ganz von der Invalidenrente des Ehegatten abhängig geworden sei (Urk. 12/87/17). Die psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren seien deutlich ausgeprägt (Urk. 12/87/15). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 12/87/25). Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung und des bisherigen Verlaufs mit weitgehender Therapieresistenz sei die Prognose ungünstig (Urk. 12/87/15).
Aus allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Urk. 12/87/25).
Aus polydisziplinärer Sicht besteht bei der Beschwerdeführerin insgesamt keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Wahrscheinlich gelte dies auch für die als angestammt anzusehende Tätigkeit als Köchin und Konditoreihelferin. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden, bei erhöhtem Pausenbedarf bzw. vermindertem Rendement. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe mit Sicherheit ab dem 13. Oktober 2009 (Untersuchungszeitpunkt). Dass die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt längerfristig höhergradig eingeschränkt gewesen sei, lasse sich nicht nachvollziehen (Urk. 12/87/25). Im Gegensatz zur Einschätzung seitens der Hausärztin Dr. C.___ richte sich diese Einschätzung nach der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/87/26).
4.2.17 Am 12. Dezember 2009 berichtete Dr. D.___, in der letzten Zeit habe sich der Zustand wesentlich verschlechtert. Nicht zuletzt habe auch ein negativer, rentenaufhebender Entscheid der Invalidenversicherung dazu beigetragen, der erfolgt sei, obschon sich der Zustand der Beschwerdeführerin eher verschlechtert als verbessert habe. Sie sei tief depressiv, sehr ängstlich, in ihrem Antrieb stark vermindert, habe starke Scham- und Schuldgefühle ihrer Familie gegenüber und verspüre Todeswünsche. In der letzten Zeit hätten sich auch die Schmerzen intensiviert, sie könne sie kaum ertragen (Urk. 12/89/1).
4.2.18 Dr. M.___, Dr. N.___ sowie lic. phil. O.___ hielten in ihrer Stellungnahme vom 31. Dezember 2009 fest, die Beschwerdeführerin sei weiterhin als 100 % arbeitsunfähig zu erachten, da therapeutisch bislang keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands habe erreicht werden können. Die Abänderung der im Jahre 2006 von Dr. B.___ gestellten Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei anamnestisch rezidivierender depressiver Störung gemäss ICD-10 F33.2 (vgl. E. 4.1) in eine lediglich leicht- bis mittelgradige depressive Episode und damit eine Reduzierung der Arbeitsunfähigkeit erschienen als unzulässig. Sie selbst hätten zwar am 11. Juni 2009 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, doch habe die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2009 in der Hamilton Depressions-Skala einen Wert von 34 Punkten erzielt, was deutlich im Bereich einer schweren Depression liege (Urk. 12/91/1). Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer derzeit zumindest mittelgradigen depressiven Episode, was durchaus als schwere psychische Störung bezeichnet werden könne. Es liege ausserdem bereits eine jahrelange Chronifizierung der psychiatrischen Problematik vor. Die Beschwerdeführerin leide zudem unter Konzentrationsstörungen von erheblichem Ausmass und noch aktuell unter zeitweise starken Suizidgedanken, welche vor allem in Zusammenhang mit starken Schmerzen aufträten. Die vorhandenen Symptome wie z.B. Lust- und Interesselosigkeit, Schuldgefühle, Gefühle der Wertlosigkeit - nicht mehr arbeiten zu können und der Familie somit zur Last zu fallen -, ausgeprägte Panikattacken mit Atemnot und Bewegungsunfähigkeit, allgemeine Hoffnungslosigkeit sowie die immer wieder kommenden Suizidgedanken mit konkreten Suizidplänen - unter einen Zug zu gehen - würden zu einer beträchtlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Der Schweregrad dieser Symptome verunmögliche der Beschwerdeführerin jegliche Arbeitstätigkeit. Sie sei sehr schnell überfordert, könne nicht mehr lange ohne Unterbruch stehen, sitzen oder gehen und ertrage weder Lärm noch Publikumsverkehr, da es dadurch zu einer Zunahme von Nervosität und Schmerzen komme (Urk. 12/91/2).
4.2.19 Dr. med. U.___, Oberärztin Depressionsstation der Privatklinik V.___, '___', stellte in ihrem Bericht vom 27. Januar 2010 folgende Diagnosen (Urk. 12/93/1):
- rezidivierend depressive Störung, derzeit schwergradig depressiv, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2);
- differentialdiagnostisch eine chronifizierte Depression;
- lumbospondylogenes Syndrom;
- Migräne.
Die Beschwerdeführerin weise eine schwer depressive Symptomatik mit Suizidgedanken auf (Urk. 12/93/2).
4.2.20 In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2010 bezüglich des A.___-Gutachtens vom 11. November 2009 (E. 4.2.16) hielten Dr. T.___ und Dr. med. W.___, Ärztliche Leitung des A.___, fest, wenn die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 1998 erstmals in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, müsse richtigerweise von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Bei der A.___-Begutachtung sei eindeutig eine leichte bis mittelgradige depressive Episode vorhanden gewesen. Die Lust- und Interesselosigkeit sei nicht schwer ausgeprägt. Eine ärztlich verordnete Invalidisierung scheine nicht angezeigt (Urk. 12/94/2).
4.2.21 Dr. med. AA.___, Oberarzt bei der Integrierten Psychiatrie '___', '___', stellte in seinem Bericht vom 14. April 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/98/2):
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2);
- längere depressive Reaktion bei längerer Schmerzproblematik;
- breitbasige Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 (diagnostiziert im Jahre 2006).
Während des stationären Aufenthalts habe sich die Beschwerdeführerin auf ihre Schmerzproblematik und die Medikamenteneinnahme sehr eingeengt, sich aber auch sehr passiv und unmotiviert gezeigt (Urk. 12/98/3). Die Anpassungsfähigkeit sei leicht, die Belastbarkeit mittelgradig eingeschränkt (Urk. 12/98/6). Es werde wahrscheinlich schwierig, die Beschwerdeführerin für eine ausserhäusliche Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft zu motivieren (Urk. 12/98/3). Bei einer Besserung der Schmerzproblematik wäre eventuell zu einem späteren Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit möglich (Urk. 12/98/1). Vom 28. Januar bis am 23. Februar 2010 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestanden (Urk. 12/98/3).
4.2.22 Dr. med. BB.___, Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, '___', berichtete am 9. Mai 2001, die Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks vom 9. Mai 2011 habe eine im Vergleich mit dem Zustand am 1. Oktober 2010 stationäre, medio-laterale Diskushernie L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzeln S1 im Rezessus beidseits sowie lateral intraforaminal rechts ergeben (Urk. 14/2).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin erklärte, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein bzw. seit dem Unfall hauptsächlich wegen ihrer Schmerzen, aber auch der Konzentrationsstörungen, Verstimmungen und Ängste unter Menschen nicht mehr arbeiten zu können (vgl. Urk. 12/47/21; Urk. 12/87/15). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
5.2 Zwischen den Parteien ist strittig, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin dergestalt verbessert hat, dass ihr nunmehr eine Beschäftigung wieder zumutbar ist. Dabei stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als Köchin und Konditoreihelferin wie auch einer angepassten Tätigkeit.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. H.___ vom 7. Juli 2008 (E. 4.2.4) sowie das A.___-Gutachten vom 11. November 2009 (E. 4.2.16) (vgl. Urk. 12/55; Urk. 12/99).
5.2.1 In somatischer Hinsicht attestierten die Gutachter des A.___ der Beschwerdeführerin, infolge eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.5) sowie chronischer Schulterschmerzen rechts (ICD-10 M75.0) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Während körperliche schwer belastende Tätigkeiten gänzlich unzumutbar seien, seien körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende, angepasste Tätigkeiten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Es sollte indes das Heben und Tragen von Lasten über 10kg, intermittierend 15kg, ebenso wie der wiederholte Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb Schulterniveau vermieden werden. Die bisherige Tätigkeit als Köchin und Konditoreihelferin sei wahrscheinlich weiterhin zumutbar. Diese Einschätzung treffe mit Sicherheit ab dem 13. Oktober 2009 zu. Eine frühere längerfristig höhergradige Einschränkung lasse sich nicht nachvollziehen (E. 4.2.16). In psychiatrischer Hinsicht attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin, in der Arbeitsfähigkeit durch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eingeschränkt zu sein. Aus psychiatrischer Sicht bestehe mit Sicherheit ab dem 13. Oktober 2009 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %, wobei eine frühere längerfristig höhergradige Einschränkung auszuschliessen sei (E. 4.2.16; E. 4.2.20). Das A.___-Gutachten beruht dabei auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. So wurden im Rahmen der orthopädischen Untersuchung divergierende Untersuchungsbefunde bei expliziter Prüfung im Vergleich zur abgelenkten Situation, ferner die Positivität sämtlicher Waddell-Zeichen, das unablässige Stöhnen während der gesamten körperlichen Untersuchung sowie zahlreiche Inkonsistenzen festgestellt (vgl. E. 4.2.16). In psychiatrischer Hinsicht bemerkten die A.___-Gutachter, dass sich die Depression vor allem unter den psychosozialen Belastungen mit angespannter finanzieller Situation entwickelt hatte und die psychosozialen sowie emotionalen Belastungsfaktoren deutlich ausgeprägt sind (E. 4.2.16). Das Gutachten wurde zudem in Kenntnis der Vorakten abgegeben, wobei es sich auch mit den darin enthaltenen Aussagen auseinandersetzt. Ferner leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Das A.___-Gutachten erfüllt somit die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 2.5) vollumfänglich.
5.2.2 Dr. Z.___ und Dr. H.___ erachteten in ihrem psychiatrischen Gutachten die somatoforme Schmerzstörung als überwindbar und daher ohne dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die derzeit leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom reduziere die Arbeitsfähigkeit auf 70 %, wobei eine Steigerung auf über 80 % möglich sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Verbesserung des Zustandsbilds in Form einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2008 gegeben (vgl. E. 4.2.4-7). Das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. H.___ beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen. Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. So stellten Dr. Z.___ und Dr. H.___ eine Diskrepanz zwischen objektivierbaren depressiven Symptomen und subjektiver Erfahrung sowie eine nicht ausreichende Konzentration der verordneten Antidepressiva und des Schmerzmedikaments im Blut der Beschwerdeführerin fest (vgl. E. 4.2.4). Das Gutachten wurde zudem in Kenntnis der Vorakten abgegeben, wobei es sich auch mit den darin enthaltenen Aussagen auseinandersetzt. Ferner leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Das ärztliche Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. H.___ erfüllt mithin die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 2.5) ebenfalls vollumfänglich, so dass es eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage ist.
5.3
5.3.1 Im Vergleichsjahr 2006 konnte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht nicht in relevanter Weise begründet werden (vgl. E. 4.1). So attestierte Dr. CC.___, Oberarzt an der RehaClinic '___', der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 5. April 2005, einen ausgeprägten Leidensdruck zu vermitteln und eine starke Selbstlimitierung aufzuweisen, mit akzentuierter Schmerzpräsentation, insbesondere seien sämtliche Waddel-Zeichen positiv gewesen (Urk. 12/10/8). Nebst einer dokumentierten Diskushernie L5/S1 bestünden deutliche Hinweise auf eine chronische Schmerzerkrankung mit Generalisierungstendenz (Urk. 12/10/9). Dr. med. DD.___, Assistenzarzt Orthopädie an der Klinik G.___ in '___', hinwiederum berichtete der Beschwerdegegnerin am 9. September 2005, bei der Beschwerdeführerin bestehe in somatischer Hinsicht die Diagnose eines konservativen therapieresistenten lumboradikulären Syndroms bei Diskushernie L5/S1 sowie foraminaler Stenose L4/5 (Urk. 12/17/1). Im Vergleich dazu hat sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gemäss den vorliegenden Akten keine wesentliche Änderung ergeben. Die Beschwerdeführerin leidet nach wie vor an wenig objektivierbaren chronischen Schmerzen im Rückenbereich, die ihr bloss körperlich schwer belastende Tätigkeiten gänzlich unmöglich machen (vgl. E. 4.2.16). Die angestammte Tätigkeit als Köchin und Konditoreihelferin wurde durch das A.___ in nachvollziehbarer Weise als wohl nach wie vor zumutbar erachtet (vgl. E. 4.2.16). Auch in leidensangepasster Tätigkeit bestehen keine somatische Einschränkungen. In somatischer Hinsicht hat sich somit insofern keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands ergeben.
5.3.2 In psychischer Hinsicht gingen Dr. Z.___ und Dr. H.___ von einer Verbesserung aus, wenn sie im Vergleich zu Dr. B.___, welcher im Jahre 2006 noch eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostizierte (vgl. E. 4.1), der Beschwerdeführerin bloss noch eine - überwindbare - leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom bescheinigten (vgl. E. 4.2.4). Dr. Z.___ und Dr. H.___ haben diese Verbesserung selbst ausdrücklich festgehalten (vgl. Urk. 12/54). Das A.___ bestätigte Dr. Z.___ und Dr. H.___ in deren Einschätzung der Diagnose und Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.2.4; E. 4.2.16), mit Ausnahme der Opiatabhängigkeit, die nicht mehr bestehe (vgl. Urk. 12/87/16): Während Dr. Z.___ und Dr. H.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom, sowie eine Opiatabhängigkeit durch ärztlich verordnete Opiate diagnostizierten und die Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich seit Januar 2008 zu höchstens 30 % arbeitsunfähig erachteten (E. 4.2.4), hielt das A.___ in psychiatrischer Hinsicht als Diagnose eine leichte bis mittelgradige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnose fest und ging von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit zumindest ab 13. Oktober 2009 aus (E. 4.2.16). Das A.___ wies aber darauf hin, dass sich eine höhergradige Arbeitsfähigkeit zu keinem früheren Zeitpunkt mehr nachvollziehen lasse (E. 4.2.16). Ein Vergleich der Befunderhebungen von Dr. B.___ und Dr. Z.___ / Dr. H.___ lässt jedoch eine Verbesserung als plausibel erscheinen. Während Dr. B.___ im Jahre 2006 festhielt, die Beschwerdeführerin wirke deutlich bedrückt, müde, erschöpft und beinahe apathisch, die Grundstimmung sei deutlich niedergeschlagen, der Antrieb vermindert, die affektive Modulation vermindert (Urk. 12/21/5-6), berichteten Dr. Z.___ und Dr. H.___ im Jahre 2008, die Beschwerdeführerin wirke in der Untersuchung theatralisch und demonstrativ, es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, das Gedächtnis sei intakt, die Beschwerdeführerin im Affekt gut moduliert und schwingungsfähig, Mimik und Antrieb seien angemessen (Urk. 12/47/6-7).
5.4 Die Beurteilung der Dres. Z.___ und H.___ wird durch die übrigen in den Akten liegenden Arztberichte nicht erschüttert.
5.4.1
5.4.1.1 Dr. M.___, Dr. N.___ und lic. phil. O.___ mahnten im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 1. April 2009 an, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Gutachten von Dr. Z.___ (E. 4.2.4) nur eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Ein Testergebnis von 41 Punkten entspreche eindeutig einer subjektiv als schwer erlebten Depression (Urk. 12/73/2). Ohne weitere Begründung bloss die Fremdbeurteilung in die Diagnose mit einzubeziehen, erscheine unzulässig. Beim genauen Durchsehen der Tests falle auf, dass unterschiedliche Angaben zu einzelnen Symptomen vorlägen. Gemäss der ICD-10-Klassifikation bestehe eine zumindest mittelschwere depressive Episode. Zwischen dem Gutachten von Dr. B.___ (E. 4.1) und demjenigen von Dr. Z.___ habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keineswegs verbessert, so dass die Abänderung der Diagnose und somit auch die Reduzierung der Arbeitsunfähigkeit als unzulässig erscheine. Im Gutachten von Dr. Z.___ würden bezüglich der somatoformen Schmerzstörung die ICD-10-Kriterien, bezüglich der Depression die ICD-10-Forschungskriterien verwendet. Zudem habe Dr. Z.___ in seinem Gutachten die Förster-Kriterien unvollständig aufgeführt. Denn bei der Beschwerdeführerin lägen auch unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung vor (Urk. 12/73/3). Ferner bemängelten Dr. M.___, Dr. N.___ und lic. phil. O.___ in ihrer Stellungnahme vom 31. Dezember 2009 bezüglich des psychiatrischen Teils des A.___-Gutachtens (E. 4.2.16), in der am 1. Dezember 2009 durchgeführten Hamilton Depressions-Skala habe die Beschwerdeführerin einen Wert von 34 Punkten erzielt, was deutlich im Bereich einer schweren Depression liege (Urk. 12/91/1). Beim A.___-Gutachten sei keinerlei Testdiagnostik durchgeführt worden, was die Einschätzung der Schwere der Depression willkürlich erscheinen und an der Qualität des Gutachtens zweifeln lasse. Im A.___-Gutachten sei die leicht- bis mittelgradige depressive Episode nicht ausreichend begründet. Dort unerwähnte weitere Symptome seien bei der Beschwerdeführerin in teilweise starkem Ausmass vorhanden und führten zu einer beträchtlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es spreche gegen die Qualität des Gutachtens, dass diese Symptome nicht aufgeführt seien (Urk. 12/91/2). Die Beschwerdeführerin sei infolge einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.1), anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie mehrerer somatischer Beschwerden und - vor allem - der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2004 in Bezug auf jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (E. 4.2.13; E. 4.2.15; E. 4.2.18).
5.4.1.2 Entscheidend ist das objektive Vorliegen eines dauerhaften Gesundheitsschadens und nicht die subjektive Einschätzung (vgl. E. 2.1). Bei der Hamilton-Depressionsskala handelt es sich um ein Testverfahren, das die subjektive Selbsteinschätzung des Patienten oder der Patientin zum Gegenstand hat (vgl. Urk. 12/94/1). Entsprechend kann die Motivation anlässlich der Untersuchung eine Rolle spielen, insbesondere kann die zu testende Person bei verminderter Motivation willentlich keine volle Testleistung entfalten. Entsprechend kann aufgrund der Hamilton-Depressionsskala keine medizinisch-theoretische Diagnose gestellt werden. Vorliegend machte die Beschwerdeführerin, wie vorstehend von Dr. M.___, Dr. N.___ und lic. phil. O.___ erwähnt, unterschiedliche Angaben zu einzelnen Symptomen, womit auf ihre Selbsteinschätzung zum vornherein nur sehr beschränkt abgestellt werden kann. Im Übrigen kann einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Gestützt auf die solchermassen gewonnenen medizinischen Erkenntnisse müssen bei der Diagnosestellung die diagnostischen Kriterien der ICD-10 genau angewendet werden. Dass Dr. Z.___ bezüglich der diagnostizierten Depression (vgl. E. 4.2.4) die ICD-10 Forschungskriterien verwendet hat, ist ihm angesichts der beachtlichen Differenz zwischen subjektiven Krankheitsempfinden der Beschwerdeführerin und objektivem psychischen Leiden nicht vorzuwerfen. Denn die für den wissenschaftlichen Gebrauch bestimmten ICD-10-Forschungskriterien enthalten im Vergleich zu den ICD-10-klinisch-diagnostischen Leitlinien deutlich striktere diagnostische Kriterien, was eine klarere Abgrenzung der einzelnen Diagnosekriterien ermöglicht. Dass sich die Beschwerdeführerin motiviert um eine Besserung ihres psychischen Gesundheitszustands bemühte, ist eine nicht nachvollziehbare blosse Behauptung. Dr. M.___, Dr. N.___ und lic. phil. O.___ stellten ihrerseits im Wesentlichen auf die subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin ab, ohne einen genauen objektiv-theoretischen Befund zu ermitteln und auf diesen die diagnostischen ICD-10-Kriterien genau anzuwenden. So spricht gegen die behauptete schwer ausgeprägte Lust- und Interesselosigkeit, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, mit ihrer Familie in die Ferien zu reisen (vgl. Urk. 12/87/16-17; Urk. 12/94/2). Darüber hinaus wendeten Dr. M.___, Dr. N.___ und lic. phil. O.___ die versicherungsmedizinischen Kriterien zur Einschätzung der psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin nicht an. Was die von Dr. M.___, Dr. N.___ und lic. phil. O.___ angeführten somatischen Diagnosen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sie keine Fachärzte für somatische Leiden sind, so dass ihre Angaben entsprechende fachärztliche Beurteilungen zum vornherein nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
5.4.2
5.4.2.1 Dr. D.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 25. November 2008 Dr. Z.___ vor, er habe in seinem Gutachten (E. 4.2.4) übersehen, dass die Beschwerdeführerin wegen Scheuheit und Unsicherheit nicht imstande gewesen sei, das Gymnasium zu absolvieren. Sie habe weiterhin unter starken Anspannungen und verschiedenen psychosomatischen Beschwerden in Form einer Migräne gelitten. Dr. Z.___ habe sich nicht gefragt, warum die intelligente und tüchtige Frau nach einem fast 20jährigen Aufenthalt in der Schweiz keine ausreichenden Deutschkenntnisse besitze. Die Ursache liege in starken sozialen Ängsten mit intensiven Problemen, Kontakt aufzunehmen. Das Gespräch zwischen dem Gutachter und der Beschwerdeführerin habe dolmetscherlos stattgefunden, während er daraufhin für die Testuntersuchung eine Dolmetscherin beigezogen habe (Urk. 12/64/1). Es sei nachvollziehbar, dass bei einer so kurz erfassten Anamnese die wichtigsten Symptome nicht festgestellt worden seien. Ferner habe Dr. Z.___ seine Schätzung, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2008 nur zu 30 % arbeitsunfähig sei, nicht begründet (Urk. 12/64/2).
5.4.2.2 Vorweg ist dem Einwand, die Beschwerdeführerin besitze nicht ausreichende Deutschkenntnisse, entgegenzuhalten, dass auch z.B. Dr. M.___, Dr. N.___ sowie lic. phil. O.___, soweit aus den medizinischen Unterlagen erkennbar, die Explorationen in deutscher Sprache vorgenommen haben. Dr. Z.___ nahm - entgegen der Behauptung Dr. D.___s - für die durchgeführte Testuntersuchung eine Dolmetscherin in Anspruch (Urk. 12/47/2). Im Rahmen des A.___-Gutachtens wurde die Anamnese jedenfalls mit einer Dolmetscherin erhoben (Urk. 12/87/10) und zog bezüglich der psychiatrisch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit dieselben Schlüsse (vgl. E. 5.4.1). Was die von Dr. D.___ behaupteten starken sozialen Ängste der Beschwerdeführerin anbelangt, bestätigten die A.___-Gutachter zwar ängstliche Persönlichkeitszüge und einen deutlichen sozialen Rückzug, ordneten dies jedoch der vorliegenden Depression zu (vgl. Urk. 12/87/16-17). Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Erkrankung offensichtlich in ihren täglichen Aktivitäten nicht wesentlich eingeschränkt sowie familiär und beruflich normal sozialisiert (vgl. Urk. 12/42/3; Urk. 12/87/16). Insbesondere hatte Dr. D.___ noch am 7. Februar 2008 selbst der Beschwerdegegnerin berichtet, dass die Beschwerdeführerin die gymnasiale Ausbildung aus finanziellen Gründen abbrach (Urk. 12/42/3). Zudem sind der Beschwerdeführerin nach wie vor Flugreisen in die Heimat in Begleitung der Familie möglich (vgl. Urk. 12/87/16-17). Die Beschwerdeführerin leidet offenbar an einer angespannten finanziellen Situation, seitdem sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und ganz von der Invalidenrente des Ehegatten abhängig geworden ist (vgl. Urk. 12/87/17). Je stärker aber psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a). Deren Nachweis vermag Dr. D.___ indes nicht zu erbringen. Dr. D.___ arbeitet zwar als Psychiater/Psychotherapeut, ist jedoch kein Facharzt für psychische Leiden. Demgemäss vermögen seine Angaben auch entsprechende fachärztliche Beurteilungen zum vornherein nicht in Zweifel zu ziehen. So attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin eine von ihr sich selbst verordnete dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge des im September 2002 erlittenen Verhebetraumas und stützte sich bei der Begründung der aus diesem folgenden psychischen Einschränkungen in der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.2.2; E. 4.2.12; E. 4.2.17). Auch in Bezug auf die von ihm diagnostizierte Migräne stellte Dr. D.___ allein auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab (vgl. E. 4.2.2). Dr. D.___ steht seit dem Jahr 1998 in einer quasi-hausärztlichen Stellung gegenüber der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 12/1/6; Urk. 12/42/2), womit bezüglich seinen Aussagen selbst dann, wenn Dr. D.___ psychiatrischer Facharzt wäre, die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen wäre, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
5.5 An der Richtigkeit der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch das A.___ und Dr. Z.___ / Dr. H.___ vermögen auch die übrigen nachträglich eingereichten Berichte (E. 4.2.21-22) nichts zu ändern. Die anlässlich der erneuten Untersuchungen geklagten bzw. objektivierten Beschwerden waren allesamt bereits aktenkundig und fanden insbesondere im Rahmen der beiden durchgeführten Begutachtungen Berücksichtigung. Anhaltspunkte dafür, dass nicht auf diese umfassenden Abklärungen abzustellen wäre, ergeben sich demzufolge nicht. Dass die Beschwerdeführerin alles unternimmt, um ihre subjektiv empfundene Arbeitsunfähigkeit darzulegen, ist offenkundig, vermag aber die ausführlichen und sorgfältig erstellten Gutachten nicht zu erschüttern. Was schliesslich die Aussagen von Dr. C.___, der Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 12/1/6; Urk. 12/87/26), Dr. J.___ und Dr. Q.___ anbelangt, ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). So attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin einen unveränderten Gesundheitszustand und eine ungünstige Prognose (E. 4.2.1), ohne dies näher zu begründen (vgl. Urk. 12/31). Auch ist Dr. C.___ nicht Psychiaterin, so dass ihre - überdies diesbezüglich ebenfalls knappen - Angaben entsprechende fachärztliche Beurteilungen zum vornherein nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von Dr. J.___, dass die Beschwerdeführerin in einer rückenangepassten Tätigkeit zu 70 %, im Übrigen gänzlich arbeitsunfähig sei (vgl. E. 4.2.9), wie auch die gestellten Diagnosen wurden von Dr. J.___ überhaupt nicht näher begründet (vgl. Urk. 12/64/3-4). Dr. Q.___ hielt weder die bisherige noch eine leidensangepasste Tätigkeit als zumutbar (vgl. E. 4.2.14), stellte jedoch offenbar lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab. Seine Annahme findet in den übrigen medizinischen Akten in objektiver Hinsicht ebenfalls keine Stütze.
5.6 Zusammenfassend besteht nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwer belastende Tätigkeiten, aber seit dem 1. Januar 2008 (vgl. E. 4.2.7; E. 4.2.16) aufgrund einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Behinderungsangepasst sind alle wechselbelastenden Tätigkeiten mit einer leichten bis intermittierend mittelschweren körperlichen Inanspruchnahme. Das Heben und Tragen von Lasten über 10kg, intermittierend 15kg, sowie der wiederholte Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb Schulterniveau sind zu vermeiden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Köchin und Konditoreihelferin ist als leidensangepasst zu betrachten und somit wieder zu 70 % zumutbar.
Die Beschwerdegegnerin ist demgemäss zu Recht somatischerseits nach wie vor von keiner erheblichen Einschränkung sowie psychiatrischerseits von einer Verbesserung und einer nunmehrigen behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit von 70 % seit dem 1. Januar 2008 ausgegangen.
6. Die von der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte (vgl. Urk. 12/55), welche zu einem Invaliditätsgrad von ebenfalls 30 % führten (Urk. 2), werden von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (vgl. Urk. 1; Urk. 12/99) und geben auch zu keinen Bemerkungen Anlass.
7. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht per 30. Juni 2010 aufgehoben. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die Invalidenrente nicht bereits deshalb hätte aufgehoben werden müssen, weil sich die Beschwerdeführerin der am 12. Mai 2006 auferlegten Schadenminderungspflicht nicht unterzogen hatte.
8. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
9. Die Beschwerdeführerin hat ihr Begehren um unentgeltliche Prozessführung sinngemäss zurückgezogen (vgl. Sachverhalt Ziff. 2), womit darüber nicht mehr zu entscheiden ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).