Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00619[9C_593/2011]
IV.2010.00619

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Vogel


Urteil vom 10. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1971 geborene X.___ meldete sich am 17. September 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln in Form orthopädischer Serienschuhen an (Urk. 10/1). Gestützt auf den eingeholten Bericht des Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 24./28. November 2007 leistete die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 Kostengutsprache für zwei Paar orthopädische Serienschuhe pro Jahr in der Zeit vom 25. September 2007 bis 30. September 2017 (Urk. 10/8).
1.2     Am 2. Mai 2008 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Beschwerden am Skelett beim Gehen und Stehen zum Bezug weiterer Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/15). Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/25), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/24: Bericht der Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. Mai 2008 samt beigelegtem Bericht von Dr. Y.___ vom 25. März 2008; Urk. 10/27: Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und des klinischen Psychologen Dr. phil. B.___ [Medizinisches Zentrum C.___] vom 4. Juni 2008 samt beigelegtem früherem Bericht vom 3. Oktober 2007; Urk. 10/29: Bericht des Dr. Y.___ vom 23. Juli 2008; Urk. 10/30: Bericht der Dr. Z.___ vom 18. August 2008; Urk. 10/31: Bericht des Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, des Dr. phil. B.___ sowie der dipl. Psychologin E.___ [Medizinisches Zentrum F.___] vom 22. August 2008; Urk. 10/32: Bericht des Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, besonders Herzkrankheiten, vom 26. August 2008) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 10/26) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/19) bei. Da sich die medizinische Aktenlage als nicht schlüssig präsentierte, wurde in der Folge eine bidisziplinäre medizinische Begutachtung durch die Abklärungsstelle H.___ angeordnet (Urk. 10/42). Gestützt auf das von dieser am 25. November 2009 erstattete Gutachten (Urk. 10/49) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 26. Mai 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= 10/59]).

2.
2.1         Dagegen führt die Versicherte mit Eingabe vom 27. Juni 2010 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; in prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2010 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 26. August 2010 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 (Urk. 12) legte die Beschwerdeführerin einen von Dr. D.___ und Dr. phil. B.___ verfassten Bericht des Medizinischen Zentrums F.___ vom 8. Oktober 2010 (Urk. 13) auf. Mit Eingabe vom 5. Juli 2011 (zur Post gegeben am 6. Juli 2011; Urk. 14) wurde ein weiterer Bericht des Medizinischen Zentrums F.___ vom 22. Juni 2011 (Urk. 15) aufgelegt.
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt gestützt auf das H.___-Gutachten vom 25. November 2009 dafür, dass der Beschwerdeführerin jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit, wie auch die angestammte Tätigkeit als Hilfsköchin mit einem Pensum von 70 % zumutbar sei. Die Gutachter hätten sämtliche geklagten Leiden im Rahmen ihrer Beurteilung berücksichtigt. Entsprechend resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2). Mit der Beschwerdeantwort brachte die IV-Stelle sodann vor, dass die Gutachter aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten und die Einschränkung von 30 % mit einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.11) begründeten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine depressive Episode jedoch nicht invalidisierend, weil es sich dabei um ein vorübergehendes Leiden handle und längerdauernde Störungen im ICD-10 Klassifikationssystem unter die Kategorien F33 oder F34 fallen würden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz des festgestellten psychischen Leidens zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9).
2.2         Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass sie an zahlreichen Krankheiten leide und eine mittelgradige depressive Episode regelmässig eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % zur Folge habe. Da sie sehr schwer psychisch und somatisch erkrankt sei, was von den behandelnden Ärzten bestätigt werde, sei ihr eine Rente auszurichten (Urk. 1).

3.
3.1
3.1.1   Die begutachtenden H.___-Rheumatologen führten aus, aufgrund der klinischen Untersuchung bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom der rechten unteren Extremität und eine leichte Bewegungseinschränkung des OSG. In den Röntgenaufnahmen zeige sich lediglich eine vermehrte Sklerosierung, wahrscheinlich im Rahmen einer vermehrten Überlastung mit noch gut erhaltenem Gelenkspalt. Die Bewegungseinschränkung würden sie im Rahmen einer Sehnenverkürzung bei Immobilität interpretieren. Zusätzlich würden ausgeprägte Tendomyogelosen vor allem zervikal bestehen. Die diskreten degenerativen radiologischen Veränderungen könnten das Beschwerdebild nicht erklären. Im Verlauf sei es zu einer Ausweitung der Schmerzsymptomatik mit nicht-organischen Symptomen gekommen. Im MRI des OSG liessen sich keine eindeutigen posttraumatischen Läsionen nachweisen. In der klinischen Untersuchung liessen sich keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik finden. Die Hyposensibilität des rechten Beines könne keinem Dermatom zugeordnet werden. Die symmetrisch auslösbaren Reflexe stünden im Kontrast zu der inkonstanten Innervation bei der Kraftprüfung beider unterer und oberer Extremitäten. Die Beschwerdesymptomatik könne auch keiner entzündlichen Grunderkrankung zugeordnet werden. Für ein komplexes regionales Pain-Syndrom würden weder anamnestisch noch in der klinischen Untersuchung Hinweise vorliegen, da weder eine Allodynie, noch trophische Störungen noch vegetative Symptome bestehen würden. Aus rheumatologischer Sicht könnten die derzeitigen Beschwerden mit den somatischen Veränderungen im Sinne der bestehenden leichten degenerativen Veränderungen nicht erklärt werden. Es bestehe überwiegend eine nicht-organische Beschwerdekomponente, eventuell im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyndroms oder einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Hinweise für eine nicht-organische Komponente der Beschwerdesymptomatik seien die positiven Tenderpoints 13 von 18 mit positiven Kontrollpunkten und positiven Waddell-Zeichen 5 von 5 (Urk. 10/49 S. 13).
3.1.2   Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Weiter hielt er fest, dass die Explorandin seit 2003 als Mitarbeiterin in der Küche eines Altersheimes gearbeitet habe. Im Jahr 2006 habe sie einen Unfall mit OSG-Distorsion rechts erlitten, welche konservativ behandelt worden sei. Im Anschluss daran habe die Versicherte ihre Tätigkeit mit einem reduzierten Pensum wieder aufgenommen. Ein Grund für die Arbeitsaufgabe im Juli 2007 lasse sich weder der aktuellen Untersuchung noch den Akten entnehmen; die Explorandin habe angeblich unter massiver Schmerzausweitung gelitten und sei infolge dessen auch krankgeschrieben worden. Verschiedenste Therapien hätten keine Besserung gebracht, ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt sei als nicht indiziert beurteilt worden, stattdessen habe die Explorandin ab Juni 2008 während rund acht Wochen an einem tagesklinischen Rehabilitationsprogramm des Medizinischen Zentrums C.___ teilgenommen. Trotzdem scheine keine Verbesserung der psychiatrischen Befunde eingetreten zu sein. Da die angeblich regelmässig eingenommene Medikation der Antidepressiva im Blut nicht nachweisbar gewesen sei, müsse postuliert werden, dass die Compliance der Explorandin ungenügend sei oder sie sich keinen Erfolg einer antidepressiven Medikation verspreche und die Medikamente deshalb nicht einnehme. Es sei darum nicht verwunderlich, dass sich die Depression bislang nicht verbessert habe; grundsätzlich sei sie jedoch behandelbar. Auch wenn von der Explorandin kein innerseelischer Konflikt geschildert werde, der stark genug wäre, den Prozess der Konversion in die Wege zu leiten, müsse doch vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden. Ein sekundärer Krankheitsgewinn sei durch die Delegation sämtlicher Haushalttätigkeiten an die Töchter offensichtlich. Die Untersuchung habe keine Gründe gezeigt, warum der Explorandin eine Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung nicht zumutbar wäre. Psychiatrischerseits werde sich keinerlei Besserung der Symptome erzielen lassen, wenn die Explorandin nicht wieder einer regelmässigen Tagesstruktur nachgehe, weil sie nur so Wertschätzung erfahren und soziale Kontakte aufbauen könne. Auch wenn gegenwärtig die mittelgradige Depression die Arbeitsfähigkeit einschränke, so sei grundsätzlich davon auszugehen, dass diese behandelbar sei und die Arbeitsfähigkeit nicht weiter einschränken werde (Urk. 10/49 S. 20 f.).
3.1.3   Im Rahmen der bidisziplinären Konsensbesprechung führten die H.___-Gutachter zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus, es gehe um die Frage, ob und in welchem Mass man der Explorandin trotz der bestehenden Symptomatik zumuten könne und solle, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen, weil nur davon eine Verbesserung der Symptome überhaupt zu erwarten sei. In diesem Sinne würden sie nach einlässlicher Diskussion eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für zumutbar halten. Durch eine Berufstätigkeit würden sie eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf ein volles Pensum erwarten. Aktuell sei von einer rund 70%igen zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine Steigerung könne bei sinnvoller Berufstätigkeit innert ungefähr sechs bis zwölf Monate erwartet werden. Zur Frage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass sich am 7. September 2006 ein Sturz mit Distorsion des rechten Fussknöchels ereignet habe, was konservativ behandelt worden sei. Im Anschluss daran habe die Explorandin versucht, wieder zu 50 % in ihre Tätigkeit einzusteigen, habe dies jedoch wegen Exazerbation der Schmerzen abbrechen müssen. Im Gutachten des Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 31. Juli 2007 werde nachvollziehbar dargelegt, dass aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, wie dies im Rahmen und Verlauf einer unkomplizierten OSG-Distorsion mit sechswöchiger Wrap-Gipsbehandlung zu erwarten sei. Bereits damals sei die deutliche Diskrepanz zwischen subjektiv geschilderten Beschwerden und objektivem Befund beschrieben worden. Gestützt auf dieses Gutachten und in Übereinstimmung mit der eigenen aktuellen Einschätzung werde aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit seit dem 25. Oktober 2006 für ausgewiesen erachtet. Aus psychiatrischer Sicht werde im Bericht des Medizinischen Zentrums C.___ vom 4. Juni 2008 bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Somatisierungsstörung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dazu sei allerdings zu bemerken, dass im Bericht darauf verwiesen werde, nach Angaben der Explorandin bestehe seit 17. Mai 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, und lediglich am 27. September 2007 anlässlich der Vorstellung der tagesklinischen Rehabilitation eine Untersuchung stattgefunden habe; entsprechend könne auf diesen Bericht nicht abgestellt werden. Im Bericht des Medizinischen Zentrums F.___ vom 22. August 2008 werde ausgeführt, dass sich die Explorandin seit dem 10. Juni 2008 im psychosomatischen Rehabilitationsprogramm befinde, und es werde aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Depression, starken Schlafstörungen, deutlicher Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Gedankenkreisen um die Schmerzen, Konzentrationsstörungen, Appetitverminderung sowie anhaltender Schmerzen attestiert. Dieser Einschätzung könnten sie sich nicht anschliessen. Sie würden die fortlaufende Krankschreibung als iatrogene Verstärkung einer höchst dysfunktionalen Bewältigungsstruktur erachten. Beim vorliegenden Krankheitsverlauf scheine die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit trotz Beschwerden zentral zu sein. Im Sinne dieser Überlegungen würden sie davon ausgehen, dass eine Arbeitsfähigkeit von 70 % auch retrospektiv zumutbar gewesen wäre (Urk. 10/49 S. 23 ff.).
3.2
3.2.1         Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das H.___-Gutachten vom 25. November 2009 im Ergebnis zu überzeugen, da es auf allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 10/49 S. 3-8, 10-12, 18-20), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 10/49 S. 10 f., 18 f.), in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ist (Urk. 10/49 S. 1, 12, 15-18), die Beurteilung im Wesentlichen nachvollzogen werden kann und daher schlüssig erscheint.
3.2.2   Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht trotz leichter degenerativer Veränderungen am Bewegungsapparat, namentlich am oberen Sprunggelenk rechts, jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einem vollen Pensum zumutbar ist. Soweit die Beschwerdeführerin dies unter Hinweis auf die Berichte ihrer Hausärztin Dr. Z.___ und des behandelnden Spezialarztes Dr. Y.___ bestreitet, übersieht sie, dass diese Ärzte ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mit objektiven organischen Befunden, sondern massgebend mit einer Schmerzausweitung, Somatisierungsstörung und einer depressiven Symptomatik begründeten (Urk. 10/24, 10/29). Weiter ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an einer somatoformen Schmerzstörung leidet, was auch von den behandelnden Fachärzten der Medizinischen Zentren C.___ und F.___ so gesehen wird (Urk. 10/27, 10/31). Im Gegensatz zu den H.___-Gutachtern halten die behandelnden Fachärzte aber dafür, dass die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei und es ihr nicht zumutbar sei, die Auswirkungen des psychischen Gesundheitsschadens durch eine Willensanstrengung zu überwinden (vgl. dazu auch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte des Medizinischen Zentrums F.___ vom 8. Oktober 2010 und vom 22. Juni 2011, Urk. 13 und 15). Da die Einschätzung der behandelnden Ärzte im Wesentlichen auf den subjektiv erlebten Einschränkungen der Beschwerdeführerin beruht (vgl. nur Urk. 13 S. 3), kann darauf nicht abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist ausserdem daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005, E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Vor diesem Hintergrund kann aber mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der gutachterlichen Beurteilung ausgegangen werden, wonach der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit - worunter auch die angestammte Tätigkeit als Hilfsköchin fällt - mit einem Pensum von 70 % zumutbar sei.
3.2.3         Nachzutragen bleibt, dass eine mittelschwere depressive Episode rechtsprechungsgemäss keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellt, die unabhängig von einer somatoformen Schmerzstörung als erhebliche psychische Komorbidität ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung schliessen liesse (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_749/2010 vom 23. November 2010, E. 4.3, mit Hinweisen). Auch vorliegend wird das depressive Leiden als mit der somatoformen Schmerzstörung einhergehendes Geschehen beschrieben (vgl. nur Urk. 10/27, 10/31, 10/49 S. 18 ff.), wobei überdies psychosoziale Belastungen bestehen (Urk. 10/27 S. 2, 10/29 S. 6, 10/31 S. 10, 10/49 S. 18 ff.). Da die leichten degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates, welche das Schmerzsyndrom aufrechterhalten, bei der Beurteilung, ob eine somatoforme Schmerzstörung ausnahmsweise eine Invalidisierung bewirkt, ausser Acht zu bleiben haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 4.1.4), ist auch keine chronische körperliche Begleiterkrankung ausgewiesen. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und drei in den Jahren 1991, 1995 und 1999 geborenen Kindern in einer Wohnung lebt; am Nachmittag gehe sie manchmal ein bisschen spazieren (Urk. 10/49 S. 10 f., 18 f.). Von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens kann somit nicht gesprochen werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines primären Krankheitsgewinns sind nicht ersichtlich; dagegen bestehen deutliche Hinweise auf einen sekundären Krankheitsgewinn, indem die Beschwerdeführerin von ihren Töchtern in der Haushaltführung unterstützt wird (Urk. 10/49 S. 21 und 23). Da keine konsequente Behandlung durchgeführt worden ist (Urk. 10/49 S. 20 f.), besteht kein Raum für die Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über den von den H.___-Gutachtern wohlwollend attestierten Grad von 30 % hinaus.

4.       Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % schloss. Selbst wenn - was angesichts dessen, dass teilerwerbstätige weibliche Hilfskräfte im Vergleich zu vollerwerbstätigen Frauen an Arbeitsplätzen desselben Anforderungsniveaus ein überdurchschnittliches Salär erzielen und es sich vorliegend um eine noch junge Versicherte handelt, nicht naheliegt - ein leidensbedingter Abzug von 10 % berücksichtigt würde, würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (100 - 70 x 0,9) resultieren. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.
5.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2     Mit ihrer Beschwerde vom 27. Juni 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1) und substantiierte ihr Gesuch mit Eingabe vom 17. Juli 2010 (Urk. 7 und 8). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Juni 2010 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.


und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12, 13, 14 und 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).