Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 12. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, war seit August 1992 als Hauswart bei der Gemeinde Y.___ angestellt (Urk. 7/11 Ziff. 1 und 5).
Am 15. Februar 1999 meldete er sich wegen einer Rückenverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/10 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/13, Urk. 7/15) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/11) ein und verneinte mit Verfügung vom 27. Mai 1999 wegen Nichterfüllens des Wartejahres einen Rentenanspruch (Urk. 7/16).
Die IV-Stelle holte in der Folge ein Gutachten beim Stadtspital Z.___ (Urk. 7/21), ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/24) und erneut einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/19) ein. Mit Verfügung vom 23. Juni 2000 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 1999 eine ganze Rente sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin und eine Kinderrente zu (Urk. 7/27).
1.2 Im Oktober 2003 (Urk. 7/33) sowie im Januar 2008 (Urk. 7/49) eingeleitete Revisionen ergaben unverändert einen Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente (Urk. 7/36, Urk. 7/53).
Die IV-Stelle gab anlässlich einer im Dezember 2008 (Urk. 7/57) eingeleiteten weiteren Revision ein MEDAS-Gutachten in Auftrag (Urk. 7/62). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/66-80) stellte die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 31. Mai 2010 bei einem Invaliditätsgrad von neu 32 % auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 7/81 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Juni 2010 Beschwerden mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihm unveränderte eine Rente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 8. September 2010 zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
2. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 31. Mai 2010 die dem Beschwerdeführer ausgerichtete ganze Rente aufgehoben, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den medizinischen Abklärungen verbessert habe (Urk. 2 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei als 57jähriger Mann in seinem Zustand beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nicht vermittelbar (Urk. 1).
3.
3.1 Das Bundesgericht hatte im Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 erwogen, dass nach dem Konzept des Art. 16 ATSG eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraussetzt, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Dementsprechend muss der Eingliederungsbedarf vor einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Renten anlässlich einer Leistungsrevision nach Art. 17 ATSG in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abgeklärt werden (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.1.2, führte das Bundesgericht unter Bezugnahme auf seinen Entscheid 9C_163/2009 vom 10. September 2010 aus, dass ein Aufhebungsentscheid, welchem keine Prüfung der Eingliederungsfrage vorangegangen ist, bundesrechtswidrig ist, wenn sich bei einer Invalidenrentenrevision nach langjähriger Bezugsdauer keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliederung bieten (E. 3.1.2 mit Hinweisen). In E. 3.3 des Entscheides vom 26. April 2011 hat das Bundesgericht die mit Urteil 9C_163/2009 eingeleitete Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass diese grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken ist, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3).
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung der Verhältnisse von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus, da diesem gemäss dem Gutachten des A.___ (A.___) vom 10. September 2009 in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % möglich sei (Urk. 7/62 S. 19 Ziff. 6.8). Die Beschwerdegegnerin nahm gestützt darauf an, dass der Beschwerdeführer in einer entsprechend behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, was zur Aufhebung der Rente führte.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 22. Dezember 2008 (Urk. 7/57) um die Beantwortung von Fragen, um, wie sie auf dem Schreiben anführte, allfällige Ressourcen des Beschwerdeführers für eine Wiedereingliederung festzustellen. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer unter anderem die Frage, ob er sich vorstellen könne, wieder zu arbeiten und welchen Hobbys er nachgehe (Urk. 7/57 Ziff. 3-4). Der Beschwerdeführer verneinte auf dem Schreiben die Frage, dass er sich eine Arbeit vorstellen könne, und gab an, dass er keine Hobbys habe (Urk. 7/59 Ziff. 3-4).
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung 57 Jahre alt. Die Beschwerdegegnerin hat von dem besagten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2008 abgesehen hinsichtlich möglicher Eingliederungsmassnahmen nicht weiter geprüft, welche Unterstützung der Beschwerdeführer, der seit Jahren nicht mehr gearbeitet hat, für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt benötigen würde. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2008 genügt den Anforderungen der Rechtsprechung nicht, nachdem der Beschwerdeführer nebst seinem Alter vom 57 Jahren seit Oktober 1999 eine ganze Rente bezieht. Da vor Aufhebung der Rente von Seiten der Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen hätten durchgeführt oder zumindest eingehend geprüft werden müssen, was nach den vorliegenden Akten nicht erfolgt ist, hat die Beschwerdegegnerin die ausgerichtete Rente in der angefochtenen Verfügung nach der neuen Rechtsprechung zu Unrecht aufgehoben.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2010 demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unverändert Anspruch auf eine ganze Rente hat.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Mai 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer unverändert Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).