Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 27. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1975 geborene, aus Y.___ stammende und dort als Zimmermann ausgebildete X.___ reiste im Juli 2003 in die Schweiz ein und war von Februar 2005 bis Ende August 2009 bei der Z.___ GmbH als IT-Manager angestellt (Urk. 1 S. 8-9, 8/7 und 8/14). Am 19. November 2008 erlitt er nach einer Rotationsbewegung eine akute Blockade im oberen Brustwirbelsegment/unteren Halswirbelsäulenbereich, welche sich in der Folge als grössere Diskushernie mit Kompression des Myelons auf der Höhe Th 7/8 und Th 8/9 herausstellte. Ab dem 19. November 2008 war er aufgrund dieses Ereignisses im Umfang von 50 - 100 % krankgeschrieben (Urk. 8/2). Am 17. Februar 2009 machte die Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Meldung zur Früherfassung (Urk. 8/2 und 8/3).
Nach einem Gespräch mit dem Versicherten und seiner Frau am 11. März 2009 (Urk. 8/4) kam die IV-Stelle zum Schluss, dass eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung nötig sei, und stellte dem Versicherten das entsprechende Anmeldeformular zu (Urk. 8/5). Am 5. April 2009 meldete sich X.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte einzig Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 8/7). Die IV-Stelle klärte die medizinischen (Urk. 8/2 S. 3, 8/6 S. 1, 8/12, 8/16, 8/23, 8/21, 8/25, 8/28, 8/30, 8/32, 8/33 und 8/37) und erwerblichen (Urk. 8/6 S. 2-3, 8/11, 8/13, 8/14, 8/20, 8/35, 8/38-40) Verhältnisse ab und veranlasste eine medizinische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 8/26). Mit Vorbescheid vom 29. März 2010 stellte sie die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/42). Der Versicherte erhob dagegen keinen Einwand und die IV-Stelle verfügte mit Entscheid vom 27. Mai 2010 (Urk. 2) im angekündigten Sinn.
2. Gegen diese Verfügung der IV-Stelle erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Hügel, am 28. Juni 2010 Beschwerde (Urk. 1) mit den folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung vom 27. Mai 2010 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG zuzusprechen.
2. Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zur allfälligen Reintegration in den Erwerbsprozess zuzusprechen.
3. Es sei über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ein unabhängiges, interdisziplinäres medizinisches Gutachten bei fachlich hinreichend qualifizierten Gutachtenspersonen einzuholen.
4. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 27. Mai 2010 aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung nach weiteren medizinischen Abklärungen des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes im Sinne des Antrags 3 an die Beschwerdegegnerin zurückzuverweisen.
Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14 und 18).
Auf die Ausführung der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
1.2 Obwohl der Beschwerdeführer im Anmeldeformular bei den beantragten Versicherungsleistungen einzig um Massnahmen für die berufliche Eingliederung ersucht hatte, trägt der angefochtene Entscheid vom 27. Mai 2010 die Überschrift Verfügung: Kein Anspruch auf Invalidenrente; der Entscheid selbst lautet: Das Leistungsbegehren wird abgewiesen (Urk. 2). Daraus ergeben sich Unklarheiten über das Prozessthema.
Die IV-Stelle hat in der Verfügung unter dem Titel Abklärungsergebnisse nach Feststellung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht nur ihre Bemessung des Invaliditätsgrades und die Ablehnung des Rentenanspruches begründet, sondern auch dargelegt, weshalb sie die beruflichen Eingliederungsmassnahmen als erledigt betrachte. Da der Beschwerdeführer die Verfügung insgesamt angefochten und nicht nur die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen nach IVG ganz allgemein, sondern neben der Korrektur des Invaliditätsgrades auch explizit berufliche Massnahmen verlangt hat, bilden dementsprechend sowohl der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen als auch jener auf eine Invalidenrente Prozessthema dieser Beschwerde. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegnerin (soweit aufgrund der eingereichten Akten erkennbar) keine separate Verfügung betreffend berufliche Massnahmen erlassen hat.
2.
2.1 Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz Eingliederung vor Rente statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist. Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden. Rentenleistungen sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3).
2.3 Der invalidenversicherungsrechtliche Anspruch auf berufliche Massnahmen setzt in der Regel voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Als weitere Voraussetzung muss die Eingliederungsmassnahme einerseits angemessen und der versicherten Person zumutbar sein (objektive Eingliederungsfähigkeit) und die versicherte Person muss andererseits subjektiv gewillt und bereit sein, die Eingliederungsmassnahme durchzuführen (subjektive Eingliederungsfähigkeit).
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid hielt die IV-Stelle fest, dass sie dem Beschwerde-führer berufliche Eingliederungsmassnahmen angeboten habe. Da der Beschwerdeführer jedoch davon ausgegangen sei, dass er wieder in seiner angestammten Tätigkeit als IT-Manager einsteigen werde, habe sie das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen als erledigt betrachtet (Urk. 2 S. 2). Im Rahmen der Beschwerdeantwort und der Duplik machte sie zudem geltend, dass der Beschwerdeführer nach dem Erstgespräch kundgetan habe, dass er kein Interesse an einer beruflichen Eingliederung durch die Invalidenversicherung habe (auch nicht in Form eines Deutschkurses) und es damit an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehle (Urk. 7 S. 1 und Urk. 18 S. 1 mit Verweisen auf Urk. 8/34, 8/36 und 8/38).
3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er die angebotenen beruflichen Massnahmen nicht mangels Interesse, sondern zunächst deshalb abgelehnt habe, weil er aufgrund der (wie sich herausgestellt habe, nur vorübergehenden) Besserung seines Gesundheitszustandes davon ausgegangen sei, dass er wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren könne. Er habe sehr wohl ein Interesse an einem Deutschkurs gehabt. Er habe sich dazu jedoch nur dann in der Lage gesehen, wenn und soweit eine solche Ausbildungsmassnahme nicht mit dem in der Zielhierarchie primären Ziel der gesundheitlichen Genesung kollidiert hätte, was die IV-Stelle aufgrund des zeitintensiven Therapiebedarfs jedoch als unmöglich beurteilt habe. Er habe sich in der Zwischenzeit auch wieder an die IV-Stelle gewandt und um die Gewährung von beruflichen Massnahmen ersucht (Urk. 14 S. 3-4).
4.
4.1 Sowohl die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Oberärztin Rheumatologie der Klinik B.___, als auch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, als Mitglied des RAD gingen nach dem Ereignis vom 19. November 2008 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als IT-Manager aus (Urk. 8/25, 8/30 S. 7 und 8/41 S. 7). Auch wenn zwischen den Parteien heute strittig ist, ab welchem Zeitpunkt, in welchem Umfang und welche leidensangepasste Tätigkeit der Beschwerdeführer ausüben konnte, so ergibt sich aufgrund der Akten weiter, dass sich Dr. A.___ und Dr. C.___ auch darüber einig waren, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeitstätigkeit mit Vermeiden von repetitiven Tätigkeiten und Einhalten von statischen Positionen erst nach Durchführung der entsprechenden beruflichen und medizinischen Massnahmen möglich sein werde (Urk. 8/41 und 15/R1).
Wie sich aus dem Feststellungsblatt zum Beschluss ergibt, hielt Dr. C.___ nach Durchführung der eigenen Untersuchung vom 15. September 2009 und nach Rücksprache mit Dr. A.___ fest, dass eine baldige multimodale Diagnostik und Therapie (stationäre Reha mit Leistungsevalution) vereinbart worden sei (Urk. 8/25 und 8/41 S. 4 ff.). In der Folge liess er Dr. A.___ wiederholt anfragen, ob diese Massnahmen eingeleitet worden seien und von welcher Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (inklusive Beschreibung des Belastungsprofils) ausgegangen werden könne (Urk. 8/41 S. 4-6).
Obwohl Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2009 (Urk. 8/33 S. 1) nach wie vor festhielt, dass erst nach Durchführung der entsprechenden beruflichen Massnahmen und einem schrittweisen Einstieg mit einem Pensum von 50 % und einer schrittweisen Steigerung prognostisch wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne, kam Dr. C.___ am 7. Januar 2010 ohne Begründung oder nachvollziehbare Erklärung plötzlich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ab dem 24. September 2009 in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei.
Da sich aufgrund der Akten klar ergibt und im Übrigen auch von den Parteien nicht bestritten ist, dass bis zum Entscheidzeitpunkt keine der empfohlenen beruflichen Massnahmen durchgeführt worden ist, ist die Einschätzung von Dr. C.___ und der darauf abgestützte Entscheid der IV-Stelle nicht nachvollziehbar.
4.2 Der Beschwerdeführer hat in der Zwischenzeit gemäss Akten sein Gesuch um berufliche Massnahmen erneuert, die subjektive Eingliederungsfähigkeit ist damit gegeben. Der Invaliditätsgrad als solcher ist zwar bestritten, der Mindestinvaliditätsgrad für die Gewährung von beruflichen Massnahmen von 20 % ist jedoch unbestrittenermassen erreicht. Entsprechend dem Grundsatz Eingliederung vor Rente ist es daher sinnvoll und opportun, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese umgehend berufliche Eingliederungsmassnahmen an die Hand nehme sowie aufgrund der Unklarheit der medizinischen Akten weitere Abklärungen zum Zeitpunkt und Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vornehme und hernach auch über den (allenfalls befristeten) Rentenanspruch neu befinde.
4.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 27. Mai 2010 ist aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Die Parteientschädigung für die Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 3700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).