Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 18. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1952 geborene X.___ bezieht infolge von Rückenbeschwerden und depressiven Störungen eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2003. Im Rahmen einer Rentenrevision machte die Versicherte am 2. Dezember 2008 unter Hinweis auf Allergien, Rücken-, Schilddrüsen- und Herzbeschwerden sowie Kraftlosigkeit in den Beinen eine etwa drei Jahre zuvor eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 12/60). Daraufhin holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein. Mit Vorbescheiden vom 10. und 11. März 2009 stellte sie die beabsichtigte Ablehnung einer Rentenerhöhung beziehungsweise einer Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 12/67-69). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 27. April 2009 (Urk. 12/72) zog sie weitere ärztliche Stellungnahmen bei. Insbesondere liess sie die Versicherte im Institut Y.___ abklären (MEDAS-Gutachten vom 4. Februar 2010; Urk. 12/87). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügungen vom 28. und 29. Mai 2010 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere Invalidenrente beziehungsweise auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 2, Urk. 12/94).
2. Gegen die eine Rentenerhöhung verweigernde Verfügung vom 28. Mai 2010 erhob X.___ am 28. Juni 2010 Beschwerde (Urk. 1) und ergänzte sie am 11. August 2010 (Urk. 7). Sinngemäss beantragte sie die Zusprechung einer höheren Invalidenrente. Daneben stellte sie ein Gesuch um "eine unentgeltliche Rechtsberatung", welches das hiesige Gericht mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entgegennahm. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine 30tägige Frist angesetzt, um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit auszufüllen und dem Gericht einzureichen (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2010 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Nachdem die Beschwerdeführerin weder das ihr zugestellte Formular innert Frist eingereicht, noch um Erstreckung der Frist ersucht hatte, wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 abgewiesen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011). Wie das Bundesgericht entschieden hat, verlieren nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se, sondern ist vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_120/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1 und 9C_189/2011 vom 8. Juli 2011 E. 3.2).
2. Die letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigte Zusprechung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2003 beruht auf der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von nur noch 50 % (Urk. 12/38, Urk. 12/48, Urk. 12/56, Urk. 12/58). Diese Feststellung entstammt den Angaben im Gutachten des Zentrums Z.___ vom 17. August 2005, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (Urk. 12/25 S. 18):
1. Chronifiziertes lumbovertebrales Facettengelenkschmerzsyndrom ausgehend von L4 bis S1 mit/bei:
- Status nach Morbus Scheuermann mit plurisegmentalen Chondrosen, Schmohrl'sche Knotenbildung und Spondylarthrose sekundär L4 bis S1,
- konsekutiver Streckhaltung mit Überlastung des lumbosakralen Überganges bei verstärkter Lordose und funktionell steilem Kreuzbeinbasiswinkel und
- Scheuermannresiduen plurisegmental an der Brustwirbelsäule mit fixierter Kyphosebildung.
2. Rezidivierende depressive Störungen, derzeit leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00) mit/bei:
- sekundärer Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25) bei
- psychosozialer Belastungssituation.
Gestützt darauf kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht 60-70 % betrage. Jedoch verhindere die Depression die volle Realisierung der körperlichen Restarbeitsfähigkeit um 20-30 %, womit global gesehen eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % für eine körperlich leichte, wirbelsäulenschonende und wechselbelastende Tätigkeit bestehe (Urk. 12/25 S. 20 f.).
3. Die Beschwerdegegnerin begründet die Verweigerung der Rentenerhöhung damit, dass gestützt auf die aktuellen medizinischen Befunde, insbesondere aufgrund der Ergebnisse des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 4. Februar 2010, ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (Urk. 7).
4.
4.1 Im MEDAS-Gutachten vom 4. Februar 2010 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 12/87 S. 25):
1. Chronisches lumbospondylogenes sowie Facettengelenkschmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M54.5)
- radiomorphologisch Multietagenosteochondrose an der gesamten Lendenwirbelsäule, Spondylarthrosen von L4-S1
- deutliche Wirbelsäulenfehlhaltung und Fehlform (ausgeprägte thorakale Hyperkyphose, Abflachung der Lendenwirbelsäule, Steilstellung des Sakrums; thorakolumbal kurzbogig links und tieflumbal rechtskonvexe Torsionsskoliose
- klinisch und radiomorphologisch deutliche Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen mit ausgeprägter bilateraler Myogelose der lumbalen paravertebralen Muskulatur
2. Chronisches zervikales und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)
- radiomorphologische deutliche Osteochondrosen C5/6 und C6/7 mit kleineren dorsalen spondylophytären Anbauten, ossär bedingte relative Enge der Neuroforamina C5/6 beidseits
- ausgeprägte reaktive Myogelose der Suboccipital- und Trapeziusmuskulatur bilateral mit multiplen schmerzhaften Triggerpunkten
- Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule 1967 und 1990
- Verdacht auf rezidivierenden, zervikal bedingten Schwindel
3. Chronifizierte Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter dagegen folgenden Diagnosen bei (Urk. 12/87 S. 25 f.):
1. Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.25)
- aktuell moderat erhöhter Konsum anamnestisch
- leichte, enzymmässige Hepatopathie mit vor allem GPT und leicht GOT
- MCV leicht erhöht
- CDT knapp im Referenzbereich
2. Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9)
- aktuell euthyreot
- Status nach Strumektomie im November 1997 und später Radiojod-Therapie zirka 1983 wegen toxischem Adenom
3. Anamnestisch rezidivierende supraventrikuläre Tachikardien
- seit Jahren/Jahrzehnten stabil, unter Betablocker-Behandlung
4. Fortgesetzter Nikotinkonsum (zirka 40 py; ICD-10 F17.1)
5. Rezidivierende Unterbauchschmerzen
- Status nach Inguinalhernien-Operationen rechts und links 2006/2007
Weiter führten die Gutachter aus, die Versicherte habe subjektiv vor allem über verschiedene Beschwerden am Bewegungsapparat geklagt. Bei guter Kooperation hätten anlässlich der rheumatologischen Untersuchung verschiedene klinische und bildgebende Befunde objektiviert werden können (Urk. 12/85 S. 26).
Hinsichtlich der seit Jahren persistierenden zervikalen Schmerzen hielt der rheumatologische Konsiliararzt dafür, dass retrospektiv nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese Beschwerden im Z.___-Gutachten vom 17. August 2005 nicht explizit in den Diagnosen erwähnt worden seien. Unter Berücksichtigung der zervikalen wie auch lumbalen Pathologien der Wirbelsäule müsse im Vergleich zu den Schlussfolgerungen im Z.___-Gutachten vom 17. August 2005 eine höhere Arbeitsunfähigkeit in leichten, behinderungsangepassten Tätigkeiten postuliert werden (Urk. 12/85 S. 24).
Unter Berücksichtigung dieser Veränderung kamen die Gutachter im Rahmen eines multidisziplinären Konsensus zum Schluss, dass die Belastbarkeit sowohl der Lenden- als auch der Halswirbelsäule deutlich eingeschränkt sei. Die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse sei der Beschwerdeführerin bleibend nicht mehr zumutbar. Allgemein seien ihr keine körperlich schweren und auch keine mittelschweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Es bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten von 50 %, mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition ständig zu wechseln, ohne Einnahme von Zwangshaltungen, ohne Rotationsbewegungen der Hals- und Lendenwirbelsäule und ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 10 kg. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit tangierten. Aus psychiatrischer Sicht resultiere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Konzentration, Affektivität und Antriebsbildung leistungsvermindert sei, so dass eine leichte Leistungseinschränkung im Ausmass von 20 %, bezogen auf ein Vollzeitpensum, zu bestätigen sei. Diese geringe Leistungseinbusse wirke sich nicht zur erheblichen Einschränkung mit vorgegebenem Pausenbedarf aus somatisch-rheumatologischer Sicht aus, da bereits somatisch genügend Raum und Pausen zur Erholung und zum Wahrnehmen eines verringerten Arbeitstempos vorgegeben seien (Urk. 12/85 S. 26 f.).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten bestätigten die Gutachter die seit der Berentung bestehende Arbeitsunfähigkeit. Seit der Begutachtung im Z.___ habe es keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung gegeben. Lediglich innerhalb der Diagnosen beziehungsweise der attestierten Einschränkungen habe sich eine Verschiebung ergeben, indem sich eine leichte Verschlechterung aus somatisch-rheumatologischer Sicht eingestellt habe, sich aber die Situation aus psychiatrischer Sicht objektiv stabilisiert und leicht verringert habe, weshalb nun kein additiver Effekt mehr geltend gemacht werden könne (Urk. 12/85 S. 27).
4.2 Das MEDAS-Gutachten vom 4. Februar 2010 beleuchtet die rheumatologische und psychiatrische Problematik umfassend. Es beruht auf einer eingehenden Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander und ist in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden. Das Gutachten leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Insbesondere überzeugen die genaue Analyse des Rückenleidens sowie des psychischen Gesundheitszustandes und die nachvollziehbare Begründung der zumutbaren Arbeitsleistung beziehungsweise der seit der Rentenzusprechung veränderten Einschränkungen. Dem MEDAS-Gutachten vom 4. Februar 2010 kommt somit volle Beweiskraft zu (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c); auch mit Blick auf BGE 137 V 210 (E. 1.3 i. f. hievor) bestehen keine Indizien, welche gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen würden.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bei der Rentenrevision geltend gemachten Herzbeschwerden, gingen die Gutachter von einem stabilen Zustand aus (Urk. 12/87 S. 26). Frühere fachärztliche Abklärungen vermochten keine pathologischen Befunde zu erheben (Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 16. Dezember 2008 [Urk. 12/61 S. 3], Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 3. Juni 2009 [Urk. 12/78 S. 3]). Es ist demzufolge bei vorbestehenden rezidivierenden Tachykardien keine Verschlechterung ausgewiesen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Deren Berichte verfolgen nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung gestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies gilt für den Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4 mit Hinweisen). Dies vermag zwar zu erklären, weshalb sich weder der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, im Bericht vom 17. Dezember 2008 (Urk. 12/63) noch der Neurologe Dr. B.___ im Bericht vom 3. Juni 2009 (Urk. 12/78) mit der Frage auseinandersetzten, weshalb der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könnte, die verbleibende Leistungsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens zu verwerten. Die nicht näher begründete Attestierung einer Erwerbsunfähigkeit lässt sich jedoch nicht prüfend nachvollziehen, weshalb diese beiden Stellungnahmen die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom 4. Februar 2010 nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
Zugunsten einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 70 % sprach sich schliesslich Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, aus. In seinen Berichten vom 20. November 2007 (Urk. 12/64) und 23. Dezember 2008 (Urk. 12/65) berücksichtigte er indessen lediglich die lumbale Rückenproblematik. Seine Stellungnahme ist daher im Vergleich zum MEDAS-Gutachten vom 4. Februar 2010 von untergeordneter Bedeutung.
Aus revisionsrechtlicher Sicht sprechen somit keine Gründe dafür, dass der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden könnte, trotz ihrer Beschwerden eine leichte, wechselbelastende, die Hals- und Lendenwirbelsäule schonende Tätigkeit halbtags auszuüben.
5. Bezüglich der erwerblichen Gewichtung der der Beschwerdeführerin verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin von dem im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2008 (Urk. 12/56 S. 9 ff.) enthaltenen Einkommensvergleich aus und passte die beiden Einkommensgrössen der inzwischen eingetretenen Nominallohnentwicklung an (Urk. 2 S. 2, Urk. 12/66 S. 3). Dieses Vorgehen und damit der errechnete Invaliditätsgrad von 48 % sind nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).