IV.2010.00626
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und V.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 2004 geborene X.___ leidet an Zöliakie, welche während des Spitalaufenthaltes im Z.___ vom 24. Januar bis 11. Februar 2010 diagnostiziert wurde (Bericht des Kinderspitals Zürich vom 10. Februar 2010, Urk. 10/1). Ihre Eltern meldeten sie am 11. Februar 2010 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), teilte den Eltern der Versicherten am 11. März 2010 mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 279 ab 24. Januar 2010 bis 31. Januar 2015 übernehme und sie an die Mehrkosten für ärztlich überwachte glutenfreie Diät gegen Rechnung dem Alter entsprechende jährliche Pauschalbeiträge bezahle, und zwar im Alter von 1 bis 2 Jahren Fr. 600.--, von 3 bis 6 Jahren Fr. 700.--, von 7 bis 12 Jahren Fr. 1'050.-- und von 13 bis 20 Jahren Fr. 1'450.-- (Urk. 10/13). Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 verlangten die Eltern der Versicherten eine anfechtbare Verfügung mit der Begründung, dass der zugesprochene und derzeitig relevante jährliche Betrag von Fr. 700.-- die effektiven Kosten für die glutenfreie Diät ihrer Tochter nicht decke (Urk. 10/34). Mit Verfügung vom 1. Juni 2010 sprach die IV-Stelle die Kosten für medizinische Massnahmen im Umfang wie vorab mit Schreiben vom 11. März 2010 angekündigt zu (Urk. 10/35).
2. Dagegen erhoben die Eltern der Versicherten mit Eingabe vom 18. Juni 2010 Beschwerde und beantragten sinngemäss, es sei die Verfügung vom 1. Juni 2010 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die effektiven Kosten (derzeit Fr. 1'342.80 in vier Monaten) anstatt der verfügten Pauschalbeträge für die glutenfreie Diät der Versicherten zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 (Urk. 12) und Vollmacht vom 10. September 2010 (Urk. 13) wies sich Rechtsanwalt Eric Stern als Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei in diesem Verfahren aus. Mit Eingabe vom 18. Januar 2012 stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Eine versicherte Person, die an einem im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) aufgeführten Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) leidet, hat bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zu dessen Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten nach Art. 2 Abs. 3 GgV sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
2.
2.1 Es ist unstrittig, dass die Versicherte aufgrund der mittels Ösophagogastroduodenoskopie mit Gewebeprobe festgestellten Zöliakie (Urk. 10/12 S. 6 f.) gestützt auf Art. 13 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GgV und GgV Anhang Nr. 279 Anspruch auf medizinische Massnahmen hat. Strittig und zu prüfen ist die Höhe des von der Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Kostenbetrages für die glutenfreie Diät der Versicherten im von der angefochtenen Verfügung geregelten Zeitraum vom 24. Januar 2010 bis 31. Januar 2015 (Urk. 2 S. 1).
2.2 Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME), gültig ab 1. Januar 2010 bestimmt in Randziffer 279 betreffend Zöliakie infolge kongenitaler Gliadinintoleranz, dass die IV an die Mehrkosten für ärztlich verordnete und überwachte glutenfreie Diät Pauschalbeiträge gemäss Anhang 2, Beilage 2, ausrichtet. Gemäss Anhang 2, Beilage 2, des KSME belaufen sich die Pauschalbeiträge nach Alterklassen auf jene Beträge, welche die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aufführte (Urk. 2 S. 1), und zwar: 1-2 Jahre Fr. 600.--, 3-6 Jahre Fr. 700.--, 7-12 Jahre Fr. 1'050.-- und 13-20 Jahre Fr. 1'450.--.
Solche Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3 Es besteht kein Grund, von den obgenannten Pauschalbeiträgen des Kreisschreibens abzuweichen. Eine Vergütung der Mehrkosten - und nur diese sind zu berücksichtigen - einer glutenfreien Diät mittels eines nach Alter abgestuften Pauschalbetrages gewährleistet eine Gleichbehandlung der Versicherten, welche mittels Abgeltung der effektiven Kosten, wie sie von Seiten der Versicherten gefordert wird, nicht gewährleistet werden könnte. Abgesehen davon wäre eine Überprüfung der effektiven Ausgaben im Einzelfall nicht praktikabel. Denn der effektive Verzehr der glutenfreien Spezialprodukte, die nur in dem Umfang zu vergüten sind, soweit sie teurer sind als das entsprechende Produkt mit Gluten, durch die versicherte Person lässt sich kostenmässig insbesondere in einer Familie, in der Mahlzeiten für alle zubereitet werden, - wenn überhaupt - nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand ermitteln.
Zu beachten ist in Bezug auf die Höhe dieser Pauschalbeiträge, dass die Kosten, welche für die Ernährung eines Kindes im Haushalt der Eltern ohne besondere Diät auch gemeinhin anfallen, nicht von der IV abzugelten sind. Gemäss der Tabelle der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zum durchschnittlichen Unterhaltsbedarf eines Kindes, die jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BFS) angeglichen wird, betragen die durchschnittlichen Kosten für die Ernährung eines Kindes (ohne besondere Diät) umgerechnet auf ein Jahr bis und mit dem 6. Altersjahr (das heisst bis zum 6. Geburtstag) Fr. 3'780.--, vom 7. bis zum 12. Altersjahr Fr. 3'960.-- und vom 13. bis zum 18. Altersjahr Fr. 5'100.-- (gleichbleibende Werte in den Jahren 2009-2012; Tabelle abrufbar auf www.lotse.zh.ch, Suchbegriff Unterhaltsbedarf). Die Pauschalbeiträge für die glutenfreie Diät gemäss KSME Rz 279 stehen dazu mit rund 18-28 % (zunehmend nach Alterstufe) in einem angemessenen Verhältnis, zumal viele (insbesondere naturbelassene) Grundnahrungsmittel wie Obst, Gemüse, gewisse Milchprodukte, Eier, Fleisch, Fisch, Mais, Hirse, Reis, Kartoffeln, Buchweizen, Soja usw. kein Gliadin enthalten und seit 2004 verschiedene glutenfreie Produkte auch in den Grossverteilern und nicht mehr nur in den teureren Reformhäusern angeboten werden (vgl. www.kantonslabor-bs.ch/files/berichte/GlutenfreieLM.pdf; www2.coop.ch/gesundessen/ausgewogen /allergien/liste-lactose-gluten.cfm). Eine glutenfreie Ernährung der Versicherten ist mit den Pauschalbeiträgen an die Mehrkosten für die glutenfreie Diät gemäss KSME Rz 279, welche der Versicherten mit der angefochtenen Verfügung zugesprochen wurden, möglich und zumutbar, womit der Erfolg dieser medizinischen Massnahme gesichert und der Zweck erfüllt ist.
2.4 Die angefochten Verfügung vom 1. Juni 2010 (Urk. 2) ist damit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Jedoch ist die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin respektive ihrer Eltern ausgewiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist und die Gerichtskosten unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 18. Januar 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Eltern der Beschwerdeführerin werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispo nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).