Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00630
IV.2010.00630

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 18. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1963, wird seit dem 7. März 2001 durch die öffentlichen Sozialhilfe unterstützt (Urk. 8/6, Urk. 3) und war letztmals vom 3. April 2006 bis 31. März 2007 (Urk. 8/16/2 Ziff. 2.1) im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % (Urk. 8/16/3 Ziff. 2.9) als Wäscherin im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprojektes bei der Y.___, Soziale Einrichtungen und Betriebe, Geschäftsbereich Arbeitsintegration (Urk. 8/16/11), erwerbstätig. Am 8. Januar 2009 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente sowie von Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 8/8/1-10) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei der Y.___, Soziale Einrichtungen und Betriebe, einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/16/1-8) und bei behandelnden Ärzten der Versicherten Arztberichte (Urk. 8/17-18 und Urk. 8/22) ein, zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten bei (Urk. 8/15) und liess die Versicherte durch ihren internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (Bericht vom 7. April 2010; Urk. 8/25). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 8/27-28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Mai 2010 einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (Urk. 8/29 = Urk. 2).
 
2.       Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juli 2010 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 24. September 2010 (Urk. 9) wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 22. Oktober 2010 (Urk. 12 S. 2) hielt die Versicherte an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest und reichte einen weiteren Arztbericht (Urk. 13) ein. Mit Duplik vom 25. November 2010 (Urk. 16) hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und reichte eine den Untersuchungsbericht vom 7. April 2010 ergänzende Stellungnahme des RAD vom 15. November 2010 (Urk. 17) ein. Am 29. November 2010 wurden der Versicherten je eine Kopie der Duplik vom 25. November 2010 und der Stellungnahme des RAD vom 15. November 2010 zugestellt.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2010 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung des RAD vom 7. April 2010 (Urk. 8/25) davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, dass im medizinisch-theoretischen Sinne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, weshalb die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen zu verneinen seien.
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass auf die Beurteilung des RAD wegen erheblicher Diskrepanzen zur Beurteilung durch die behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden könne, und dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 6).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4     Invalide Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten laut Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Begrifflich erfasst werden also berufsbildende Massnahmen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen. Begrifflich liegt auch dann eine Umschulung vor, wenn invaliditätsbedingt ergänzende Kenntnisse im bisherigen Beruf erworben werden müssen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 24. Juli 2008, 9C_652/2007, Erw. 1.3).
2.5     Unter Umschulung ist die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; Urteile des Bundesgerichts in Sachen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1, in Sachen D. vom 10. November 2005, I 210/05, Erw. 3.3.1 und in Sachen S. vom 8. Juli 2005, I 18/05, Erw. 2).
2.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

3.
3.1     Im Folgenden ist vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
3.2     Die Ärzte des Spitals Z.___ (nachfolgend: Spital Z.___) stellten in ihrem Bericht vom 8. August 2008 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/17/6):
- Chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei
- Überlastung des zervikothorakalen Übergangs bei Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform
- Tendenz zur Hyperlaxizität
- Adipositas
         Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronisches Panvertebralsyndrom mit Betonung der zervikalen und thorakalen Region bei Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform mit Schulterprotraktion und Hyperkyphose der BWS sowie Hyperlordose der LWS und genereller Tendenz zur Hyperlaxität. Zusätzlich bestünden auch psychosoziale Belastungsfaktoren und Schlafstörungen. Kontrolluntersuchungen seien nicht vorgesehen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/17/7).
3.3     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. August 2008 ein chronisches Panvertebralsyndrom, eine depressive Entwicklung und eine Adipositas. Die Beschwerdeführerin sei vor wenigen Wochen wegen einer akuten Verschlechterung des psychischen Zustandes hospitalisiert worden. Es bestünden wahrscheinlich diverse familiäre Belastungssituationen sowie eine schlechte Integration und Sozialhilfeabhängigkeit (Urk. 8/17/8).
3.4     Dr. A.___ erwähnte in seinem Bericht vom 9. April 2009 (Urk. 8/17/1-5), dass er die Beschwerdeführerin seit dem 19. Dezember 2000 behandle und diagnostizierte eine chronische Depression und ein chronisches Panvertebralsyndrom (Urk. 8/17/2). Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einer chronischen Lumbalgie. Im Sommer 2008 sei die Beschwerdeführerin psychisch dekompensiert und im Raume Zürich hospitalisiert worden. Die Beschwerdeführerin werde sodann ambulant psychiatrisch behandelt. Gegenwärtig leide sie an einer chronischen Lumbalgie und an einer Depressivität bei diversen psychosozialen Belastungssituationen und Sozialhilfeabhängigkeit (Urk. 8/17/3). Aus somatischen Gründen bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 40 %. In Bezug auf die Ausübung einer behinderungsangepassten, rückenschonenden und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Stossen von Gewichten über 8 Kilogramm bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Eine berufliche Reintegration werde durch verschiedene psychosoziale Belastungssituationen erschwert (Urk. 8/17/5).
3.5     Die Ärzte des B.___ (nachfolgend: B.___) erwähnten in ihrem Bericht vom 16. September 2009, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 19. Mai bis 7. Juli 2008 in ihrer Behandlung gestanden sei und diagnostizierten eine rezidivierende, gegenwärtig mittelgradige, depressive Störung (Urk. 8/22/3). Das formale Denken der Beschwerdeführerin sei leicht eingeengt auf ihre an Diabetes erkrankte Tochter. Sie leide an Schlafstörungen mit hypnagogem Stimmenhören. Dabei handle es sich um Rufe, um nach der schlafenden Tochter zu sehen. Des Weiteren leide sie unter Ängsten um ihre Tochter, unter einer Traurigkeit und unter häufigen Gedanken an den Tod und an einer Schlafstörung (Tag-Nacht-Umkehr). Wegen Erschöpfung schlafe sie tagsüber. Eine medikamentöse Behandlung habe zu keiner wesentlichen Besserung geführt (Urk. 8/22/7/7). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Depression mittelfristig nur teilweise werde überwinden können. Als Raumpflegerin und als Haushalthilfe bestehe ab dem 19. Mai 2008 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 8/22/4). Bei positiver Entwicklung sei allenfalls ab Oktober 2010 mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen (Urk. 8/22/5).
3.6     Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erwähnte in ihrem Untersuchungsbericht vom 7. April 2010 (Urk. 8/25/1-5), dass sie die Beschwerdeführerin am 1. März 2010 in Anwesenheit einer Dolmetscherin und von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch untersucht habe (Urk. 8/25/1), und diagnostizierte eine leichte depressive Episode und ein chronisches Panvertebralsyndrom (Urk. 8/25/4). Die Beschwerdeführerin sei affektiv schwingungsfähig. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Zwangsgedanken und Zwangshandlungen. Ihr Denken sei inhaltlich deutlich auf ihre kranke Tochter konzentriert. Obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, in der Nacht Stimmen zu hören, die sie zu ihrer Tochter riefen, gebe es keine Anhaltspunkte für Wahninhalte oder psychotisches Erleben (Urk. 8/25/3). Es bestehe ein Lebensüberdruss mit einer latenten Suizidalität ohne eine glaubhafte Selbstgefährdung. Bei der Untersuchung seien nur wenige psychopathologische Befunde erhoben worden. Insbesondere leide die Beschwerdeführerin nicht unter kognitiven Störungen, wie Störungen von Gedächtnis, Aufmerksamkeit oder Konzentration. Die Diagnose einer leichten Depression könne gestellt werden, weil die Beschwerdeführerin in ihren Interessen auf ihre Tochter eingeengt sei, unter massiven Schlafstörungen leide und wenig Hoffnung auf eine Besserung habe. Bei der Diagnose einer leichten Depression handle es sich nicht um einen invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden. Dass die Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt, als ihre Tochter an Diabetes erkrankte, nicht mehr arbeiten könne, werde durch die damit verbundene schwere psychosoziale Belastung verursacht. Dabei handle es sich nicht um eine eigenständige Krankheit (Urk. 8/25/4). Medizinisch-theoretisch bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk.8/25/4-5).
3.7     Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2010 nahmen die Ärzte des B.___ zum Untersuchungsbericht von Dr. C.___ vom 7. April 2010 Stellung und führten aus, dass die Beschwerdeführerin einerseits an vier für eine Depression typischen Symptomen leide und andererseits grosse Schwierigkeiten habe, ihre alltäglichen Aktivitäten fortzusetzen, weshalb sie gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) in ihrem Bericht vom 16. September 2009 (Urk. 8/22) eine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert hätten. Demgegenüber habe Dr. C.___ zu Unrecht nur eine leichtgradige Depression diagnostiziert. Sodann habe Dr. A.___ bereits mit einem Zeugnis vom 2. Mai 2001 eine depressive Störung mit somatischen Symptomen diagnostiziert, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahre 2001 an einer depressiven Störung gelitten habe. Da die Depression zwischenzeitlich remittierte, sei eine rezidivierende depressive Störung zu diagnostizieren (Urk. 13 S. 2). Bei der übermässigen Fokussierung der Beschwerdeführerin auf ihre Tochter handle es sich um einen Ausdruck pathologischer Ängste im Rahmen der Depression. Bei der Belastung durch den Diabetes der Tochter handle es sich nicht um die Ursache der Depression, welche im Jahre 2001 erstmals aufgetreten sei. Denn ein Diabetes sei bei ihrer Tochter erstmals im Jahre 2004 festgestellt worden (Urk. 13 S. 3). Der Untersuchungsbericht des RAD vom 7. April 2010 sei sodann zu Unrecht nicht von der untersuchenden Ärztin unterzeichnet worden (Urk. 13 S. 4).
3.8     Die RAD-Ärztinnen Dr. C.___ und Dr. D.___ nahmen in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2010 zu derjenigen der Ärzte des B.___ vom 2. Juli 2010 Stellung und führten aus, dass zum Untersuchungszeitpunkt vom 1. März 2010 die Stimmung der Beschwerdeführerin nicht durchgehend gedrückt, der Antrieb nur leicht vermindert, die Konzentration und Aufmerksamkeit unbeeinträchtigt, die Schwingungsfähigkeit erhalten und die Beschwerdeführerin nicht unter Wertlosigkeit gelitten habe. Ihre Tochter sei ihr vielmehr sehr wichtig gewesen und sie könne sich nach ihren Angaben gut um diese kümmern. Die Beschwerdeführerin habe daher an vier der gemäss der ICD-10 für eine Depression typischen Symptomen gelitten. Davon habe nur die Schlafstörung eine grössere Intensität aufgewiesen, weshalb gemäss den Kriterien der ICD-10 eine leichte und nicht eine mittelschwere depressive Störung zu diagnostizieren gewesen sei. Dr. A.___ habe erst im Jahre 2009 eine Depression diagnostiziert. Der von den Ärzten des B.___ erwähnte Bericht aus dem Jahre 2001 befinde sich nicht bei den Akten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seien depressive Symptome erstmals im Jahre 2004 aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass ihre Symptome durch die Belastung infolge der Krankheit der Tochter verursacht worden seien und unterhalten würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne die Belastung durch die Krankheit ihrer Tochter an einer eigenständigen psychischen Krankheit leiden würde. Die Beschwerdeführerin leide nicht unter derart gravierenden funktionellen Einschränkungen, als dass sie dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit und in der Haushaltführung behindert wäre. Die Beschwerdeführerin werde vielmehr durch psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren beeinträchtigt. Obwohl bei der Untersuchung des RAD vom 1. März 2010 neben der untersuchenden Dr. C.___ zu Ausbildungszwecken auch Dr. D.___ anwesend gewesen sei, habe lediglich die untersuchende Dr. C.___ den Untersuchungsbericht vom 7. April 2010 unterzeichnet (Urk. 17 S. 2).

4.
4.1     Aus den obenerwähnten medizinischen Akten ergibt sich, dass die beteiligten Ärzte in somatischer Hinsicht übereinstimmend davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen Panvertebralsyndrom leide. Die Ärzte des Spitals Z.___ stellten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen fest (Urk. 8/17/7). Damit übereinstimmend stellte Dr. C.___ in ihrem Untersuchungsbericht vom 7. April 2010 fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des chronischen Panvertebralsyndroms in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/25/5). Demgegenüber führte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 9. April 2009 einerseits aus, dass er zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte keine sicheren Angaben machen könne (Urk. 8/17/3). Andererseits ging Dr. A.___ davon aus, dass in behinderungsangepassten, rückenschonenden und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Stossen von Gewichten über 8 Kilogramm eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen von 40 % bestehe (Urk. 8/17/5).
4.2     In Bezug auf die Beurteilung durch die Ärzte des Spitals Z.___ vom 8. August 2008 (Urk. 8/17/6-7) gilt es zu beachten, dass die den Bericht unterzeichnende Ärztin über eine fachärztliche Spezialisierung in Innerer Medizin verfügt und Oberärztin der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Z.___ war, und daher über eine für die Beurteilung des somatischen Leidens der Beschwerdeführerin angezeigte ärztliche Spezialisierung verfügt. Die Ärzte des Spitals Z.___ berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und die medizinischen Vorakten und führten bildgebende und andere spezialärztliche Untersuchungen durch. Die Beurteilung der Ärzte des Spitals Z.___ vom 8. August 2008 erfüllt in Bezug auf die somatische Seite des Beschwerdebildes daher grundsätzlich die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien (vgl. Erw. 2.6) in genügender Weise. Die in somatischer Hinsicht nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte des Spitals Z.___ erscheint als schlüssig. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Ärzte des Spitals Z.___ aus somatischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellten (Urk. 8/17/7). Darauf ist vorliegend abzustellen.
4.3     Demgegenüber lässt sich der Beurteilung durch Dr. A.___ vom 9. April 2009 keine nachvollziehbare Begründung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen in behinderungsangepassten Tätigkeiten (Urk. 8/17/5) entnehmen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten aus somatischen Gründen von  40 % postulierte (Urk. 8/17/5) und gleichzeitig feststellte, dass er die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte nicht beurteilen könne. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. A.___ erscheint zudem insofern als widersprüchlich, als er einerseits feststellte, dass die Prognose vom psychischen Zustand der Beschwerdeführerin abhänge (Urk. 8/17/3), und andererseits eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen von 40 % feststellte.  
4.4     Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des Spitals Z.___ hat demnach als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war.

5.
5.1     In Bezug auf die psychische Komponente des Beschwerdebildes verwiesen die Ärzte des Spitals Z.___ auf psychosoziale Belastungsfaktoren und Schlafstörungen (Urk. 8/17/7). Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 23. August 2008 erstmals eine depressive Entwicklung fest und erwähnte, dass die Beschwerdeführein vor wenigen Wochen wegen einer akuten Verschlechterung des psychischen Zustandes hospitalisiert worden sei (Urk. 8/17/8). Am 9. April 2009 (Urk. 8/17/1-5) stellte Dr. A.___ eine chronische Depression fest (Urk. 8/17/2) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2008 psychisch dekompensiert und psychiatrisch hospitalisiert worden sei und an diversen psychosozialen Belastungssituationen leide (Urk. 8/17/3). Die Ärzte des B.___ stellten am 16. September 2009 eine rezidivierende, gegenwärtig mittelgradige depressive Störung sowie eine damit assoziierte Schlafstörung fest (Urk. 8/22/3) und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin unter Ängsten um ihre an Diabetes erkrankte Tochter leide und des Nachts Stimmen höre, um nach der schlafenden Tochter zu sehen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 70 % (Urk. 8/22/4). Demgegenüber ging Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 7. April 2010 (Urk. 8/25/1-5) davon aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich unter einer leichten depressiven Episode leide (Urk. 8/25/4), welche ihre Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Im Vordergrund  stehe eine nicht invaliditätsrelevante, schwere psychosoziale Belastung in Zusammenhang mit der Erkrankung ihrer Tochter (Urk. 8/25/4).
5.2     In Bezug auf die Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 7. April 2010 (Urk. 8/25/1-5) gilt es zu beachten, dass diese Ärztin, welche über eine fachärztliche Spezialisierung in Psychiatrie und Psychotherapie und dabei über eine für die in Frage stehende psychische Gesundheitsbeeinträchtigung angezeigte Spezialisierung verfügt, sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinischen Vorakten berücksichtigte, weshalb ihre Beurteilung die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien grundsätzlich erfüllt. Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen rechtsprechungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zuerkannt wird, und dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 Erw. 4.6). Vorliegend vermag indes die Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 7. April 2010 und dessen Ergänzung vom 15. November 2010 (Urk. 17 S. 2) inhaltlich zu überzeugen und die davon abweichende Beurteilung durch die Ärzte des B.___ vermag deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht in Zweifel zu ziehen.
5.3     Es vermag insbesondere zu überzeugen, dass Dr. C.___, welche zwar eine schwere Schlafstörung, jedoch keine durchgehend gedrückte Stimmung, nur einen leicht verminderten Antrieb und keine Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls feststellte, davon ausging, dass die Beschwerdeführerin lediglich vier der diagnostischen Kriterien für eine Depression gemäss ICD-10 (vgl. (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, F, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Aufl. 2005, S. 141 f.) erfüllte und dass nur das Kriterium der Schlafstörung in besonders ausgeprägter Weise vorhanden war, und deshalb eine leichte Depression diagnostizierte.
5.4     Demgegenüber kann der Beurteilung durch die Ärzte des B.___ insofern nicht gefolgt werden, als sie die Stellung der Diagnose einer mittelgradigen Depression damit begründeten, dass die Beschwerdeführerin an vier der für eine Depression typischen Symptomen leide und zudem grosse Schwierigkeiten habe, ihre alltäglichen Aktivitäten fortzusetzen (Urk. 13 S. 2). Denn bei den Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, ihre alltäglichen Aktivitäten fortzusetzen, handelt es sich um solche, welche durch eine übermässige Fokussierung auf ihre Tochter verursacht wurden (vgl. Urk. 8/22/7) und somit um psychosoziale Belastungsfaktoren. Gemäss der Rechtsprechung sind indes psychische Störungen, welche ihren Ursprung in soziokulturellen oder psychosozialen Faktoren haben, in aller Regel nicht zu den Gesundheitsschäden zu zählen, welche eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG verursachen. Eine ausnahmsweise invalidisierende Wirkung kommt diesen bloss dann zu, wenn zusätzlich eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert diagnostiziert ist. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
5.5     Die Beurteilung durch die Ärzte des B.___ vermag auch insofern nicht zu überzeugen, als diese davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahre 2001 an einer depressiven Störung gelitten habe und diese Annahme damit begründeten, dass Dr. A.___ bereits in einem Zeugnis vom 2. Mai 2001 eine depressive Störung mit somatischen Symptomen diagnostiziert habe (Urk. 13 S. 2). Denn ein solches Zeugnis von Dr. A.___ vom 2. Mai 2001  befindet sich nicht bei den Akten, weshalb es an der mit dieser Begründung gezogenen Schlussfolgerung des B.___ an einer Stütze in den Akten fehlt.
5.6     Nach Gesagtem vermag die Beurteilung durch die Ärzte des B.___ nicht auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch Dr. C.___ zu erwecken. Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. C.___ (Urk. 8/25/4) ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der neben der leichten Depression bestehenden psychosozialen Belastungssituation im Zusammenhang mit der Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin nicht um eine verselbständigte psychische Erkrankung handelt. Eine dadurch verursache Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hat bei der Invaliditätsbemessung  daher unberücksichtigt zu bleiben.

6.       Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer leichten Depression in invalidenversicherungsrechtlich massgebendem Sinne in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt war, und dass eine durch psychosoziale Faktoren verursachte Arbeitsunfähigkeit bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeführerin, welcher die Ausübung ihrer bisher ausgeübten Tätigkeiten als Haushalthilfe, Küchenhilfe, Reinigerin und Wäscherin somit vollzeitlich zuzumuten wäre, würde aus gesundheitlichen Gründen in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt daher keine Einkommenseinbusse erleiden.

7.       Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2, Urk. 12) - angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen oder einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28).
 
8.       Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2010 (Urk. 2) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts in Sachen U. vom 10. Juli 2007, 9C_155/2007, Erw. 3.4). Der Invaliditätsgrad beträgt jedenfalls 0 %. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente sind daher nicht ausgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
 
9.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).