Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00631
IV.2010.00631

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 7. Juni 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 Der 1949 geborene X.___ bezieht seit 6. Juni 2001 (Verfügungsdatum) mit Wirkung ab 1. September 1998 eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/41). Am 26. August 2008 leitete die IV-Stelle eine amtliche Revision ein (Urk. 7/60). Im entsprechenden Fragebogen gab X.___ an, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei (Urk. 7/60 Ziff. 1.1) und er trotz Verwendung von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedürfe (Urk. 7/60 Ziff. 3).
          Die IV-Stelle zog in der Folge einen Bericht von Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 20. Oktober 2008 (Urk. 7/65) bei und teilte X.___ am 19. November 2008 mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirken würde, womit weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 100 %) bestehe (Urk. 7/67).
          Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 7/70). Nachdem dagegen keine Einwände erhoben worden waren, verfügte sie am 2. Februar 2009 wie angekündigt (Urk. 7/71).
1.2 Am 12. Dezember 2009 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle erneut zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/72-73). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht von Dr. Y.___ vom 4. Februar 2010 (Urk. 7/76) sowie einen Abklärungsbericht vom 13. April 2010 (Urk. 7/77) ein und stellte mit Vorbescheid vom 16. April 2010 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. Mai 2009 in Aussicht (Urk. 7/79).
          Nach den dagegen durch X.___ erhobenen Einwänden vom 21. April 2010 und vom 5. Mai 2010 (Urk. 7/80 und Urk. 7/82) sowie nach Eingang eines Schreibens von Dr. Y.___ vom 14. Mai 2010 (Urk. 7/84) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2010 (Urk. 2 = Urk. 7/91) an der Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit fest.

2.       Mit Eingabe vom 29. Juni 2010 (Urk. 1) erhob X.___ dagegen Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1.  Anerkennung der Hilflosigkeit in dem Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“
2.  Anerkennung der Hilflosigkeit im Bereich „An- und Auskleiden“
3.  Umwandlung der „Hilflosenentschädigung der IV leichten Grades“ in „Hilflosenentschädigung der IV mittleren Grades“
         Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 7. September 2010 angezeigt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1        Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
         ·         Ankleiden, Auskleiden;
         ·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
Essen; ·         Körperpflege;
·         Verrichtung der Notdurft;
     ·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 E.          3c, 125 V 303 E. 4a).
1.2     Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2). Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit damit, dass der Beschwerdeführer aus körperlichen Gründen seit Jahren zu ausserhäuslichen Verrichtungen begleitet werden müsse; dies werde unter dem Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte gewürdigt und anerkannt. Er spreche kein Deutsch und benötige deshalb aus invaliditätsfremden Gründen Unterstützung bei Gesprächen und in administrativen Belangen, was keine lebenspraktische Begleitung im Sinne des Gesetzes darstelle. In haushälterischen Belangen kenne sich der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen nicht aus. Ausserdem sei vor Ort wiederholt mitgeteilt worden, dass der Haushalt aus Gründen seiner körperlichen Schwäche vollständig von der Ehefrau erledigt werden müsse, was keiner lebenspraktischen Hilfe entspreche. Eine Isolation habe sich nie manifestiert. Beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen würden verschiedene Hilfestellungen geschildert, welche die Fortbewegung, insbesondere die Sturzgefahr beträfen. Der Bereich Fortbewegung sei ausgewiesen und die Hilfeleistungen könnten nicht gleichzeitig in zwei verschiedenen Bereichen angerechnet werden. Unbestritten sei ferner, dass der Beschwerdeführer während Infekten/Schwächephasen Hilfe bei den Positionswechseln benötige. Auch wenn die Schwächezustände bis zu 2 Monaten anhielten, so könne der Bereich nicht anerkannt werden, da die Hilfe lediglich über einen bestimmten Zeitraum - nicht dauernd - benötigt werde (Urk. 2 S. 2-3).
2.2     Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades damit, dass die in seinem Schreiben vom 5. Mai 2010 (Urk. 3/2) erwähnten  Beispiele aufzeigten, dass er wirklich sehr schwach auf den Beinen sei. Die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass er im Bereich Fortbewegung Hilfe brauche; die Hilfeleistung im Bereich Aufstehen/Absitzen habe sie jedoch nicht anerkannt. Er könne sich eigentlich nicht vorstellen, weshalb jemand aufstehen solle, wenn er sich danach nicht auch fortbewege. Er verstehe zudem nicht, dass die Hilfeleistung beim Aufstehen und Absitzen bereits mit dem Bereich Transport abgegolten sei. Seine Ehefrau habe während einer sogenannten gesundheitlich guten Phase (ohne Infekte) Aufzeichnungen vorgenommen, welche ergeben hätten, dass ihm in der Zeit vom 6. bis 22. Juni 2010 täglich zwischen drei und zwölf Mal mit körperlichem Kraftaufwand beim Aufstehen und/oder Absitzen geholfen worden sei. In der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom 12. Dezember 2009 (Urk. 7/72) habe er unter Punkt 4.2 als erstes die Unterstützung beim Aufstehen und Absitzen erwähnt; dies sei für ihn auch die grösste Hilfeleistung überhaupt. Die Abklärungsperson habe ihn beim Besuch nur sitzend gesehen und seine Hilflosigkeit im Bereich Aufstehen/Absitzen nicht objektiv beurteilen können. Er habe die von ihr vorgeschlagene Variante mit dem Anziehen der Hose auf dem Bett liegend ausprobiert und diese sei ihm wegen der fehlenden Muskelkraft im Bereich des Gesässes und des Oberschenkels nicht möglich gewesen. Diese Variante eigne sich auch nicht, wenn er die Hose zum Beispiel nach dem Toilettengang wieder anziehen müsse. Viele Hilfeleistungen seien so gewöhnt und alltäglich, dass sie oft gar nicht mehr bewusst wahrgenommen würden (Urk. 1).
2.3     Streitig ist damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass mit formell rechtskräftiger Verfügung vom 2. Februar 2009 (Urk. 7/71) der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erstmals abgewiesen wurde, demnach ein Revisionstatbestand zu beurteilen bleibt (Erwägung Ziff. 1.4). Die Beschwerdegegnerin trat jedoch auf die Neuanmeldung vom 12. Dezember 2009 ein und erachtete eine Zunahme der Hilfslosigkeit ab Mai 2008 bis zur Begründung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ab Mai 2009 für gegeben an. Zu prüfen bleibt daher, ob Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung besteht.

3.
3.1     Aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 20. Oktober 2008 (Urk. 7/65/10-12) ergeben sich als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine HIV-Infektion Stadium C3, eine chronische Hepatitis C, ein Status nach Becken-/Hüftfraktur links seit 1995, eine dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur links und eine Methadonsubstitution beim Status nach intravenösem Drogenabusus. Der Gesundheitszustand habe sich in der letzten Zeit auf bescheidenem Niveau stabil gehalten und der Beschwerdeführer sei in verschiedenen alltäglichen Belangen auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen (Urk. 7/65/11). Er sei motorisch eingeschränkt und auf Hilfsmittel (Gehstock, Rollator) angewiesen (Urk. 7/65/12).
         Nach der Anmeldung für Hilflosenentschädigung vom 12. Dezember 2009 (Urk. 7/72) stellte Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 4. Februar 2010 (Urk. 7/76/3-5) neu die Diagnosen eines dialysepflichtigen Nierenversagens (Juni 2009) und beantwortete die Fragen zur Hilflosigkeit dahingehend, dass der Beschwerdeführer beim An- und Auskleiden, zum Teil beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, bei der Körperpflege (Waschen und Baden/Duschen), bei Verrichten der Notdurft (Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit und zum Teil beim Ordnen der Kleider) und bei der Fortbewegung im Freien auf regelmässige Hilfe angewiesen sei und überdies der dauernden persönlichen Überwachung (zum Teil) und der Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten sowie der Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung benötige. Angaben darüber, seit wann die Hilflosigkeit in den einzelnen Teilbereichen eingetreten sei, machte er keine. Im Anmeldeformular vom 12. Dezember 2009 (Urk. 7/72) wird zum massgebenden Zeitpunkt "Juni 2008" vermerkt, ausser für die Forbewegung, für welche schon seit 1998 Hilfestellung geleistet wurde.
         Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 7/79-82) machte Dr. Y.___ mit Eingabe vom 14. Mai 2010 (Urk. 7/84) bei der Beschwerdegegnerin geltend, dass er den Beschwerdeführer seit 1998 hausärztlich und infektiologisch betreue und ihn kürzlich im Rahmen einer Abklärung der Hilfsbedürftigkeit besucht habe. Aufgrund des persönlichen Eindrucks und der umfangreichen Aktenkenntnis sei die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erheblich. Vor allem gäbe es zwei Aspekte, welche besonderes Augenmerk verdienten: Der Beschwerdeführer sei wegen komplexer neurologischer und muskulo-skelettärer Probleme für sämtliche Transfers in und ausserhalb des Wohnsitzes praktisch vollständig von der Hilfe der Ehefrau abhängig. Versuche der Selbstmobilisation durch den Beschwerdeführer seien eindeutig mit der Gefahr von Stürzen und Verletzungen verbunden und müssten auf ein Minimum reduziert werden. Der Beschwerdeführer sei meistens somnolent (schläfrig) oder sogar „abwesend“ und nehme an Gesprächen nicht mehr in bedeutendem Mass teil. Dazu trügen wohl die starken Schmerzmittel und die Auswirkungen des Nierenversagens sowie die Dialyse bei. Damit erwachse der Ehepartnerin eine erhebliche Zusatzbelastung im Sinne des Managements der lebenspraktischen Belange, wozu auch die fast vollumfängliche Aufgabe der Entscheidungsfindung zu zählen sei. Dr. Y.___ gab ferner an, er sei schon lange der Meinung, dass der Beschwerdeführer zumindest mittelgradig hilfsbedürftig sei (Urk. 7/76/1-2).
3.2     Die Abklärung der Beschwerdegegnerin über die Hilflosigkeit vor Ort (Bericht vom 13. April 2010, Urk. 7/77) hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Bewegung eingeschränkt ist. Er habe ab Juni 2009 wegen eines Nierenversagens dreimal wöchentlich und ab Dezember 2009 zweimal wöchentlich zur Dialyse gehen müssen. Am Abklärungstag sei er morgens ebenfalls in der Dialyse gewesen und während des Gesprächs immer wieder eingeschlafen.
          Der Beschwerdeführer könne - ausser in ganz schlimmen Phasen (nicht dauernd) - die oberen Kleidungsstücke selbst anziehen. Wenn er sehr geschwächt sei, müsse ihm die Ehefrau auch dabei behilflich sein. In der Regel helfe sie ihm beim Ankleiden der Hosen, da er nicht genügend Stehkraft habe und sein Gleichgewicht gestört sei. Bewegungseinschränkungen beständen keine. Die Abklärungsperson habe dem Ehepaar vor Ort mitgeteilt, dass es dem Beschwerdeführer aus Versicherungssicht zumutbar sei, die Hosen auf dem Bett anzuziehen. Er habe gemeint, dass ihm diese Art des Anziehens wahrscheinlich selbständig möglich wäre; man habe noch nie an eine derartige Möglichkeit gedacht.
          Im Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen müsse der Beschwerdeführer bei den Positionswechseln während Infekten oder bei grosser Schwäche begleitet werden. In diesen Zeiten sei auch darauf zu achten, dass er sich auf den Stuhl setze und nicht daneben gerate; in der restlichen Zeit sei er in diesem Bereich selbständig.
          Das Essen könne er zerkleinern und benötige keine speziell zubereitete Nahrung. Er sei auch in der Lage, die Speisen selbst zu Munde zu führen und aus einem Glas zu trinken.
          Der Beschwerdeführer könne nicht allein in die Badewanne gelangen; zum Duschen setze er sich auf einen Stuhl. Bei der Körperpflege benötige er je nach Tagesform mehr oder weniger Direkthilfe.
          Der Beschwerdeführer benutze eine Urinflasche, welche für ihn geleert werden müsse. Phasenweise sei er inkontinent oder zumindest teilinkontinent. Phasenweise müsse er zur Toilette geführt werden. Es komme sehr auf den jeweils aktuellen Gesundheitszustand an, welche und wie viel Hilfe er in diesem Bereich benötige.
          Bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er seit vielen Jahren nicht mehr in der Lage, seine Termine selbst zu erreichen. Er sei an Gehstöcken unterwegs und die mögliche Gehstrecke sei eingeschränkt gewesen. Heute benutze der Beschwerdeführer einen Rollator, könne aber nur wenige Meter gehen. Ein Rollstuhl werde intensiv besprochen.
          Für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte bedürfe der Beschwerdeführer keiner Hilfe Dritter. Er sei aus körperlichen Gründen auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen und werde damit entlastet.
          Die haushälterischen Tätigkeiten werden aus körperlichen Gründen stellvertretend für ihn übernommen. Aus körperlichen Gründen müsse er ebenfalls zu seinen Terminen gefahren werden. Der Beschwerdeführer sei nicht isoliert.
          Seit Mai 2008 benötige er regelmässig verschiedenste Medikamente, welche durch seine Ehefrau bereitgestellt und abgegeben werden. Es bestehe kein persönlicher Überwachungsbedarf im Sinne des Gesetzes.
         Zusammenfassend benötige der Beschwerdeführer regelmässig Dritthilfe in den Bereichen Körperpflege, Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Die Wartefrist könne im Mai 2008 eröffnet werden. Somit bestehe seit Mai 2009 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leicht (Urk. 7/77/1-3).
3.3     Der Abklärungsbericht vom 13. April 2010 (Urk. 7/77) stützt sich auf Erhebungen vor Ort sowie die im Bericht wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Ehefrau und wurde durch eine qualifizierte Fachperson erstellt. Der Bericht führt detailliert auf, bei welchen Tätigkeiten er Hilfestellungen braucht, welcher Art diese sind und wie oft diese anfallen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensverrichtungen, bei welchen er regelmässig oder während Infekten/Schwächephasen auf Dritthilfe angewiesen ist, werden im Abklärungsbericht als solche bezeichnet und bei der Beurteilung berücksichtigt. So ist er laut Bericht in den Bereichen Körperpflege, Notdurft und Fortbewegung sowie Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig auf Dritthilfe angewiesen (Urk. 7/77/3).
In seinem Schreiben vom 14. Mai 2010 (Urk. 7/84) vertritt Dr. Y.___ zwar die Meinung, dass der Beschwerdeführer zumindest mittelgradig hilfsbedürftig sei (Urk. 7/76/2). Zwischen seinen Angaben zur Hilfsbedürftigkeit in diesem Schreiben beziehungsweise in seinem Bericht vom 4. Februar 2010 und denjenigen im Abklärungsbericht vom 13. April 2010 ist jedoch keine erhebliche Diskrepanz festzustellen. Ausserdem ist es nicht Sache des Arztes die von ihm festgestellten Einschränkungen, welche den Ausführungen im Abklärungsbericht durchaus entsprechen, unter die einzelnen Lebensverrichtungen als juristische Begriffe zu subsumieren und eine (globale) Einschätzung des Schweregrades der Hilflosigkeit abzugeben.
Vorab bleibt festzuhalten, dass die Einwände hinsichtlich Tätigkeiten wie beispielsweise Kochen oder Reinigung nicht Lebensverrichtungen beschlagen, sondern den der Berufsausübung gleichgestellten Aufgabenbereich "Haushalt" betreffen und daher nicht bei den Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen sind, sondern mit der Invalidenrente entschädigt werden. Ausserdem liegt die Unfähigkeit zur Haushaltsführung nicht primär im Gesundheitsschaden begründet. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ohne Dritthilfe seine Termine bei Ärzten, Therapeuten und Behörden nicht selbst wahrnehmen kann, ist darauf hinzuweisen, dass dies bereits bei der Lebensverrichtung "Fortbewegung sowie Pflege gesellschaftlicher Kontakte" berücksichtigt wurde. Ausserdem sind die Hilfestellungen aus sprachlichen Gründen invaliditätsfremd. Die behauptete und dargelegte Notwendigkeit "lebenspraktischer Begleitung" geht daher nicht über die bereits berücksichtigte Hilfestellung bei einer der massgebenden Lebensverrichtungen hinaus oder ist im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilfslosentschädigung nicht massgebend.
Von Relevanz jedoch und lediglich im Ausmass strittig ist die Hilfeleistung bei der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen. Hierzu lassen die Ausführungen bei der Anmeldung (Urk. 7/72 Ziff. 4.1.2), im Schreiben vom 5. Mai 2010 (Urk. 3/2) sowie in der Beschwerde (Urk. 1) keine vom Abklärungsbericht abweichende Beurteilung zu. Es kann dabei angenommen und erwartet werden, dass der Beschwerdeführer zu Hause Sitzvorrichtungen, welche seinen Behinderungen angepasst sind, und allenfalls Gehhilfen oder entsprechende Möbelstücke verwendet. Einerseits betreffen die Einwände zur Hauptsache die Fortbewegung, andererseits sind die Hilfestellungen beim eigentlichen Aufstehen nach eigenen Angaben in Phasen grosser Schwäche oder während Infekten notwendig, welche nicht unvermittelt bzw. unvorhersehbar anfallsweise auftreten. Eine regelmässige, das heisst tägliche, notwendige Hilfeleistung ist daher nicht ausgewiesen.
Zur Lebensverrichtung Ankleiden/Ausziehen wird beschwerdeweise vorgebracht, dass die von der Abklärungsbeamtin vorgeschlagene Methode des Hosenanziehens nicht funktioniere, weil der Beschwerdeführer zu schwach sei, diese liegend überzuziehen. Ausserdem benötige er jeweils Hilfe beim Anziehen der Schuhe. Letzteres fand im Abklärungsbericht keine Erwähnung, und es wird auch nicht ausgeführt, inwieweit die neurologischen Ausfälle bzw. Muskelschwäche den Beschwerdeführer daran hindern sollten, in Schuhe zu schlüpfen. Auch wenn das Anziehen der Hose im Liegen glaubhaft nicht gelingt, wird nicht dargelegt, weshalb ein Überziehen beim Sitzen und Stehen nicht möglich wäre. Die entsprechend notwendige Hilfe in Schwächephasen wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als dauernd betrachtet. Ferner ist zu vermerken, dass die Bereitstellung der Kleider wohl mit der Schierigkeit in der Fortbewegung zusammenhängt und nicht mit der mentalen Unfähigkeit, adäquate Kleidungsstücke auszuwählen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch in diesem Bereich eine gewisse Dritthilfe entgegengebracht wird, sie jedoch nicht erheblich und regelmässig genug ist, um Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung für mittelschwere Hilfslosigkeit zu begründen.
3.4         Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege, Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) auf Dritthilfe angewiesen ist. Dies entspricht einer Hilflosigkeit leichten Grades. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).