Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 19. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Bretschger Leuch Rechtsanwälte
Kuttelgasse 8, Postfach 2158, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, ist Mutter zweier 2006 und 2008 geborener Kinder. Vom 1. April 2003 bis 5. September 2004 war sie im Pflegeheim Y.___, B.___ als Schwesternhilfe tätig (Urk. 7/45; Urk. 7/50; Urk. 7/18/1; Urk. 7/1 Ziff. 6.4). Am 3. September 2003 erlitt sie einen Unfall (Urk. 7/8/64) und am 28. Februar 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/4/1-17; Urk. 7/6/1-8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/5) ein und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/8/1-64) bei. Sodann wurde im Auftrag der Unfallversicherung ein neurologisches Gutachten erstattet (Urk. 7/22/3-30).
Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. September 2004 zu (Urk. 7/37).
Die Unfallversicherung stellte ihre Leistungen per Ende September 2005 ein. Mit Urteil vom 25. Mai 2010 verneinte das hiesige Gericht einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden der Versicherten und bestätigte die Leistungseinstellung (Prozess-Nr. UV.2008.00205).
1.2 Im Rahmen des im September 2008 durchgeführten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 7/54) wurden ein weiterer IK-Auszug (Urk. 7/55) sowie ein aktueller Arztbericht (Urk. 7/56) eingeholt. Sodann veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) im Medizinischen Zentrum Z.___, dessen Gutachten am 10. Oktober 2009 erstattet wurde (Urk. 7/1-50).
Die am 9. Januar 2010 zugesprochenen Arbeitsvermittlungsmassnahmen (Urk. 7/67) brach die Versicherte am 2. März 2010 wieder ab (Urk. 7/68; Urk. 7/69), worauf das Revisionsverfahren weitergeführt wurde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/71-75) hob die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 0 % die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 31. Mai 2010 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/76 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Juli 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und weiterhin Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter Durchführung einer psychiatrischen Beurteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2010 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. September 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache vom 9. Januar 2006, dem letzten rechtskräftigen Entscheid, welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruhte (vgl. vorstehend E. 1.2), verändert haben. Unbestritten ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Abklärungen, namentlich das MEDAS-Gutachten vom 10. Oktober 2009, von einer Verbesserung des Gesundheitszustands aus. Es liege einzig eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung vor, die eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. In einer einfachen Tätigkeit, wo sich die Beschwerdeführerin immer wieder kurz zurückziehen könne und die keine Teamarbeit verlange, sei sie zu 100 % arbeitsfähig, somit auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schwesternhilfe (Urk. 2 S. 2). Die frühere Zusprache einer ganzen Rente sei zudem ohne Zweifel unrichtig gewesen, da dabei auch invaliditätsfremde Faktoren berücksichtigt worden seien. Die strittige Renteneinstellung sei deshalb auch mit Verweis auf die Hilfspraxis der substituierten Begründung zu schützen (Urk. 6 S. 2 unten). In somatischer Hinsicht liege keine Behinderung vor und der psychopathologische Befund habe sich verbessert (Urk. 6 S. 3 Mitte). Nicht zu folgen sei der gutachterlichen Beurteilung, wonach sich aus psychiatrischer Sicht eine (qualitative) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Die festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung falle nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens, womit keine psychische Komorbidität zur Somatisierungsstörung vorliege (Urk. 6 S. 3 unten).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei aufgrund ihrer nach wie vor bestehenden psychischen Krankheit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, was sich auch darin zeige, dass sie die Arbeitsvermittlung habe abbrechen müssen. Im Vergleich zu früheren Beurteilungen habe sich die Somatisierungsstörung verfestigt, so dass die attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Die Schlussfolgerungen im Z.___-Gutachten seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar begründet. So werde darin dargelegt, dass die Somatisierungsstörung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, dennoch resultiere eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Ihre angestammte Tätigkeit als Schwesternhilfe sei zudem gemäss Gutachten ausdrücklich als nicht geeignet beurteilt worden. Es zeige sich insgesamt eine grosse Diskrepanz zwischen der gutachterlich attestierten vollen Arbeitsfähigkeit und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Die letzte Rentenzusprache vom 9. Januar 2006 (Urk. 7/37) erging im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Zentrums C.___ vom 20. September 2005 (Urk. 7/22/3-30; vgl. Urk. 7/24/3 unten f.), worin folgende Diagnose gestellt wurde (S. 10):
- unklares Schmerzsyndrom mit Kopf- und Rückenschmerzen und nicht zuordnungsbarer Hemisymptomatik mit rumpforientierter, rechtsseitig verminderter Kraft und Sensibilität bei Status nach Treppensturz am 3. September 2003
- undifferenzierte Somatisierungsstörung mit dissoziativen Störungen, Angst und Depression (ICD-10 F45.1)
Die Beschwerdeführerin sei am 3. September 2003 unbeobachtet auf einer Kellertreppe vier bis sechs Stufen hinunter gestürzt. Für das Beschwerdebild, welches konstant beklagt werde, sei aus neurologischer und neurochirurgischer Sicht kein anatomisches Korrelat zu finden. Es bestehe eine unerklärliche Diskrepanz zwischen der Intensität, mit der die Beschwerden klassifiziert würden, und dem sonstigen Verhalten und Auftreten der Beschwerdeführerin wie auch gegenüber der vorstellbaren Harmlosigkeit des Unfallereignisses. Die behauptete, nicht nachkontrollierbare Schädelbasisfraktur sei nicht nachvollziehbar, aber aus Mangel an Bildmaterial lasse sich das Vorliegen oder Fehlen einer solchen Verletzung nicht beweisen (S. 9).
Aus neurologischer und neurochirurgischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht habe die Somatisierungsstörung zu einer vollständigen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt. Zur wesentlichen Besserung des psychischen Gesundheitszustandes sei eine weitere psychiatrische Behandlung zu empfehlen. Die Prognose müsse sehr zurückhaltend beurteilt werden (S. 15 Ziff. 2).
Die psychiatrische Konsiliarärztin stellte einen sekundären Krankheitsgewinn fest. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht (Teilgutachten vom 20. September 2005; Urk. 7/22/25). Es liege eine undifferenzierte Somatisierungsstörung vor, die sich aus einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik, gastrointestinalen und pseudoneurologischen Symptomen zusammensetze. Dazu passe die ausgeprägte Angstsymptomatik sowie eine gewisse depressive Verstimmung, das aufmerksamkeitssuchende Verhalten mit dramatisierender Schilderung und die Abwehr psychosomatischer Zusammenhänge. Neben dem Treppensturz als unmittelbarem Auslöser habe es im Vorfeld Konflikte am Arbeitsplatz und Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten gegeben. Dazu komme eine insgesamt nicht gelungene Integration in die Arbeitswelt mit abgebrochener Schule, keiner Lehre, häufigen Stellenwechseln und einer letztlich misslungenen Integration in die Schweiz. Die Beschwerdeführerin sehe sich als Opfer, ihre Symptomatik könne als kulturell geprägte Ausdrucksform von Belastung angesehen werden, die auch in ihrem Umfeld akzeptiert werde (Urk. 7/22/26).
Nach und während einer begleitenden psychiatrischen Behandlung sei ein stufenweiser Versuch der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess vorstellbar, entweder in der angestammten Tätigkeit oder beispielsweise in einer Verkaufstätigkeit. Ohne Therapie sei von einer weiteren Chronifizierung der Symptomatik auszugehen. Es bestehe Aussicht auf eine teilweise Heilung des Beschwerdebildes, eine vollständige Heilung sei aber kaum zu erwarten. Gegen eine Verbesserung sprächen die krankheitsimmanente Verleugnung psychosomatischer Zusammenhänge, die soziale Akzeptanz im familiären und kulturellen Umfeld, das Rollenvorbild des IV-berenteten Vaters und die nicht geglückte Integration in die Arbeitswelt (Urk. 7/22/29).
3.2 Gestützt auf dieses Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Januar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. September 2004 zu (Urk. 7/37).
4.
4.1 Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, bei dem die Beschwerdeführerin seit 2002 in Behandlung steht, diagnostizierte mit Bericht vom 4. November 2008 (Urk. 7/56/2-5) eine Schädelbasisfraktur mit Hirnläsion und contusio der rechten Schulter sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Angstkomponente und folgender Depression (Urk. 7/56/2). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar; die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Sie müsse bei allen Tätigkeiten dauernd geführt und kontrolliert werden. Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht verbessern (Urk. 7/56/3-4).
4.2 Nach Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung diagnostizierten die Ärzte des Z.___ in ihrem am 10. Oktober 2009 erstatteten Gutachten (Urk. 7/63/1-43) eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0; S. 35).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 35):
- Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen und passiv-abhängigen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1)
- chronisches generalisiertes, rechtsseitenbetontes Schmerzsyndrom mit und bei:
- Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik
- myostatischer Insuffizienz und muskulärer Dysbalance
- ohne weiteres nachweisbarem pathologisch-anatomischem Korrelat
Die klinische internistische Untersuchung habe einen altersentsprechend normalen Zustand gezeigt. Aus internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt, weder in der zuletzt ausgeübten noch einer Verweistätigkeit (S. 38).
Bei der rheumatologischen Begutachtung imponiere eine erhebliche Selbstlimitierung und Inkonsistenz. Auffallend sei eine ausgeprägte Insuffizienz der wirbelsäulenstützenden Muskulatur bei allgemeiner Dekonditionierung. Insgesamt bestehe jedoch kein orthopädisch-rheumatologischer Gesundheitsschaden, der eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Pflegeassistentin oder in einer Verweistätigkeit zu begründen vermöchte (S. 38 f.).
In psychiatrischer Hinsicht sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile mit ihrer Krankheit identifiziere. Es sei zu einer deutlichen Regression mit einem massiven sekundären Krankheitsgewinn gekommen. Die Beschwerdeführerin zeige sowohl unreife wie auch passiv-abhängige Persönlichkeitszüge, so dass überwiegend wahrscheinlich eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege. Sei 2005 noch die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung mit dissoziativen Störungen, Angst und Depression gestellt worden, so habe sich die Symptomatik mittlerweile verfestigt und die diagnostischen Kriterien einer Somatisierungsstörung seien nun erfüllt, wobei die Angst- und Depressionskomponente aktuell nicht mehr nachgewiesen werden könnten. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für ihren letzten Arbeitsplatz als Schwesternhilfe durch das unter Druck und Belastung auftretende Würgen nicht geeignet und dieses Verhalten kranken Menschen nicht zuzumuten sei. In einer einfachen angepassten Tätigkeit, wo sie sich immer wieder kurz zurückziehen und beruhigen könne und die keine Teamarbeit verlange, sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 39).
Aufgrund der Somatisierungsstörung bestehe eine gewisse qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Medizinisch-theoretisch sei die Beschwerdeführerin in der angestammten wie einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (S. 40).
Die frühere Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe auf der Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung mit dissoziativen Störungen, Angst und Depression basiert, allerdings ohne schwerwiegende psychiatrische Komorbidität. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei damals ohne Diskussion der Försterschen Kriterien erfolgt und erscheine aus heutiger Sicht versicherungsmedizinisch nicht als plausibel. Zudem seien damals psychotherapeutische Massnahmen empfohlen worden, die von der Beschwerdeführerin nicht umgesetzt worden seien. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Laufe der letzten vier Jahre keine psychotherapeutisch-psychopharmakologische Behandlung in Anspruch genommen habe, unter anderem weil sie innert kurzer Zeit zwei Mal schwanger geworden sei, spreche gegen das Vorliegen einer arbeitsrelevanten, individualisierenden psychiatrischen Erkrankung. In Anbetracht der aktuellen psychopathologischen Befunde könne die damals beschriebene Symptomatik von dissoziativen Störungen, Angst und Depression nicht bestätigt werden, weshalb von einer Verbesserung der psychiatrischen Funktionalität ausgegangen werden müsse. Dies bestätige sich auch in der aktuellen Anamnese, wo die Beschwerdeführerin berichte, ihren Alltag mit der Betreuung von zwei kleinen Kindern trotz ihrer Beschwerden zu bewältigen. Der Zeitpunkt der Verbesserung sei nicht eruierbar, da keine psychiatrische Zwischenbeurteilung vorliege. Somit gelte die Verbesserung ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung (S. 40).
Die psychiatrische Konsiliarärztin hielt fest, dass aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung eine psychiatrische Komorbidität vorliege. Es bestehe ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter Symptomatik ohne längerfristige Remission und weiterhin ausgeprägtem sozialem Krankheitsgewinn. Allerdings sei es zu keinen konsequent durchgeführten stationären Behandlungsmassnahmen gekommen und es habe keinerlei psychiatrische Behandlung stattgefunden. Die bereits früher befürchtete Chronifizierung der Symptomatik sei nun eingetreten. Verbessert habe sich jedoch das früher beschriebene angespannte, unruhige und rastlose Zustandsbild (Urk. 7/63/49).
5.
5.1 Die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 4. November 2008, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, ist insgesamt zu wenig ausführlich und fundiert, als dass wesentlich darauf abgestellt werden kann. Dies insbesondere, da die Beschwerdeführerin vor allem an einer psychischen Erkrankung leidet und die Beurteilung derselben nicht in das internistische Fachgebiet von Dr. A.___ fällt.
5.2 Das Z.___-Gutachten vom 10. Oktober 2009 erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der verschiedenen medizinischen Befunde sowie nach gemeinsamer Konsensfindung und vermag damit den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 1.3) zu entsprechen. Die Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, ist nachvollziehbar: Die somatischen Untersuchungen ergaben weitgehend normale Befunde und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die psychiatrische Beurteilung ergab eine sich auf die Qualität der Arbeit auswirkende Somatisierungsstörung, was jedoch der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht entgegen steht. Diese Beurteilung vermag insbesondere deshalb zu überzeugen, weil sie - entgegen der früheren Beurteilung durch das Zentrum C.___ - ohne Berücksichtigung von invaliditätsfremden, soziokulturellen und psychosozialen Faktoren wie der Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Arbeitgeber, einer nicht gelungenen Integration und dem familiären Umfeld erging. Zudem wurde in psychiatrischer Hinsicht eine Verbesserung festgestellt, indem die frühere Angst- und Depressionssymptomatik nicht mehr nachgewiesen werden konnte.
5.3 Die diagnostizierte Somatisierungsstörung ist zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zu zählen. Rechtsprechungsgemäss sind bei solchen Erkrankungen die gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen wie bei somatoformen Schmerzstörungen zu prüfen (Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzerkrankung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass diese psychogenen Schmerzzustände (BGE 130 V 396) oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) sowie bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
5.4 Im Z.___-Gutachten wurde eine psychische Komorbidität in Form der Persönlichkeitsakzentuierung festgestellt. Diese ist jedoch nicht von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, handelt es sich dabei doch gemäss Einschätzung der Z.___-Gutachter um eine Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies ist nachvollziehbar, ist die Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen und passiv-abhängigen Persönlichkeitszügen doch unter ICD-10 Z.73.1 und damit in der Kategorie "Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" aufgeführt und gehört damit zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versicherungsmedizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 10. November 2010 E. 5.2.4). Die Z-Kategorisierung ist für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als Diagnosen oder Probleme angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien ICD-10 A00-Y89 klassifizierbar sind. Dies, wenn irgendwelche Umstände oder Probleme vorliegen, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine bestehende Krankheit oder Schädigung sind (ICD-10 Band 1 Version 1.3, Gesamtausgabe Österreich-Schweiz-Deutschland, Kapitel XXI, S. 1239).
Somit liegt keine psychische Komorbidität im Rechtssinn vor. Auch die weiteren praxisgemässen Kriterien, die gegen eine Überwindbarkeit der Schmerzen sprechen würden, sind vorliegend nicht oder nur in geringem Mass erfüllt: Eine chronische somatische Begleiterkrankung liegt nicht vor. Ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf ist zu bejahen, allerdings zeigte die Z.___-Begutachtung eine veränderte Symptomatik, indem die Angst- und Depressionserkrankung nicht mehr gegeben ist. Von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht auszugehen, die Beschwerdeführerin schilderte einen regelmässigen Tagesablauf mit vielen Sozialkontakten (vgl. Urk. 7/63/14; Urk. 7/63/31). Festgestellt wurde auch ein massiver sekundärer Krankheitsgewinn. Eine psychiatrische Behandlung wurde sodann nicht konsequent durchgeführt. Insgesamt hat deshalb die willentliche Überwindung der Schmerzerkrankung als der Beschwerdeführerin zumutbar zu gelten und die Somatisierungsstörung vermag keine Invalidität zu begründen.
5.5 Gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 10. Oktober 2009 ist somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Schwesternhilfe wie auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Dabei hat der Umstand, dass das ständig gezeigte demonstrative Würgen der Beschwerdeführerin kranken Menschen nicht zumutbar sei (vgl. Urk. 7/63/41), keinen Einfluss auf die grundsätzliche Zumutbarkeit dieser Tätigkeit für die Beschwerdeführerin selbst.
Es liegt somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Rechtssinn vor. Bei dieser Ausgangslage kann von einer Überprüfung der Qualifikation der Beschwerdeführerin (als zu 100 % erwerbstätige Mutter mit zwei Kindern im Vorschulalter) abgesehen werden.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rentenaufhebung vom 31. Mai 2010 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats und damit der angefochtene Entscheid als rechtens erweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).