Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00634
IV.2010.00634

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 14. September 2011
in Sachen
X.___, geb. 1998
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch Y.___
 

diese vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1998 geborene X.___ leidet seit Geburt an einem infantilen psychoorganischen Syndrom (POS) und an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (Urk. 8/11). Am 6. Dezember 2004 ersuchte seine Mutter und gesetzliche Vertreterin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung um Zusprechung von Sonderschulmassnahmen/Logopädie (Urk. 8/1). Nach erfolgter Abklärung (Urk. 8/5) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. April 2005 das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/6).
1.2     Am 19. August 2007 erfolgte eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle durch die Mutter (Urk. 8/7) zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen, Beiträge an die Sonderschulung, Hilflosenentschädigung, Berufsberatung sowie Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung).
          In der Folge zog die IV-Stelle einen Bericht des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJPD), Z.___ , vom 16. Oktober 2007 (Urk. 8/11) bei und teilte X.___ am 16. November 2007 mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 ab 27. September 2007 bis 30. September 2012 übernehme (Urk. 8/12). Mit einer Mitteilung vom 19. November 2007 erteilte sie ihm Kostengutsprache für eine ambulante Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung (Urk. 8/13).
          Am 24. Januar 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten für den stationären Aufenthalt in der Tagesklinik des KJPD im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 404 vom 27. September 2007 bis 30. September 2008 inklusive den notwendigen Taxifahrten übernehme. Eine Kostenübernahme für Anthroposophische Medizin, Homöopathie, Neuraltherapie, Phytotherapie sowie traditionelle chinesische Arzneimitteltherapie lehnte sie ab (Urk. 8/17).
1.3      Am 8. August 2009 ersuchte X.___ wiederum um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/18). Nach einer Erhebung vor Ort am 27. Januar 2010 über den Umfang der Hilflosigkeit (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 15. Februar 2010, Urk. 8/26) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Februar 2010 die Abweisung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 8/28). Nachdem X.___, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, hiergegen am 17. März 2010 (Urk. 8/29) Einwand erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 1. Juni 2010 wie angekündigt (Urk. 8/32 = Urk. 2).

2.       Am 2. Juli 2010 erhob X.___ durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte unter Beilage eines Attestes von Dr. med. A.___, Praktische Ärztin, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 23. Juni 2010 (Urk. 3), es sei die Verfügung vom 1. Juni 2010 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Hilflosenentschädigung auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 7. September 2010 angezeigt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1        Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG (Besondere Voraussetzungen für Minderjährige). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
·         Ankleiden, Auskleiden; ·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;     ·         Essen; ·         Körperpflege; ·         Verrichtung der Notdurft;      ·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c,          125 V 297 E. 4a).
1.2     Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Letzteres Kriterium allein begründet bei Minderjährigen indes keinen Anspruch (Art. 42bis Abs. 5 IVG).
         Grundsätzlich ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.3     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige damit, dass der Beschwerdeführer in seinen alltäglichen Lebensverrichtungen zurzeit altersgemäss selbständig sei. Beim Ankleiden sei er noch knapp in der Altersnorm; dieser eine Bereich würde aber keine Hilflosenentschädigung auslösen. Der Aufwand für pädagogisch-therapeutische und erzieherische Massnahmen könne nicht mit einer Hilflosenentschädigung vergütet werden (Urk. 2).
2.2     Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet ein, die Ermittlungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend; ein Arztbericht sei angefordert worden, jedoch nie eingetroffen. In der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden bestehe keine Selbständigkeit (vgl. Urk. 8/26/2). Der Beschwerdeführer müsse zudem intensiv dauernd persönlich überwacht werden, infolge Selbst- und Fremdgefährdung (vgl. Urk. 3), womit zumindest eine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen und zu entschädigen sei (Urk. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf und demzufolge Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit hat.

3.      
3.1     Zur Beurteilung der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers liegen in den Akten ein Bericht der Tagesklinik des KJPD, Z.___ , vom 16. Oktober 2007 (Urk. 8/11) und ein Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/26) vor.
3.1.1   Dem KJPD-Bericht vom 16. Oktober 2007 (Urk. 8/11) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer fröhlich wirke und im Spiel sehr vergnügt sei. Wenn er Aufgaben lösen solle, welche ihm schwer fielen, versuche er mit verschiedenen Strategien auszuweichen. Er sei einerseits sehr bequem und vermeide unnötige Anstrengungen nach Möglichkeit, andererseits falle aber eine grosse motorische Unruhe auf (Urk. 8/11/5 Ziff. 1.3). Sein IQ 91 sei eindeutig höher als IQ 75 (Urk. 8/11/6 Ziff. 2.1). In Kindergarten und Schule sei es ferner immer wieder zu heftigen Konflikten mit Mitschülern gekommen. Zu Hause gebe es heftige Konflikte rund um Hausaufgaben und häusliche Pflichten. Er werde von Leistungs- und Versagensängsten geplagt, reagiere mit psychosomatischen Symptomen und Schulverweigerung; es beständen gravierende Schlafprobleme (Urk. 8/11/6 Ziff. 3.1). Der Beschwerdeführer sei von klein auf mit einer grossen motorischen Unruhe aufgefallen, welche auch zu häufigen Verletzungen geführt habe (Urk. 8/11/6 Ziff. 3.2). Seine auditive Differenzierungsfähigkeit sei stark beeinträchtigt; bei der ergotherapeutischen Abklärung zeigten sich deutlich Defizite in den Bereichen Gleichgewicht, Tiefensensibilität und Tonusregulation. Der Beschwerdeführer könne sich nur für kurze Zeit konzentrieren und lasse sich leicht ablenken (Conners Rating-Skalen); die auditive Merkfähigkeit sei deutlich reduziert (Urk. 8/11/6 Ziff. 3.3 ff.). Aufgrund des fundierten POS-Verdachts sei mit Eintritt in die Tagesklinik (20. August 2007) mit der spezifischen Therapie des POS begonnen worden (unter anderem Einzelpsychotherapie und Ergotherapie); der Aufenthalt in der Tagesklinik werde voraussichtlich ein Jahr dauern (Urk. 8/11/7 Ziff. 6).
3.1.2   Die Abklärung der Beschwerdegegnerin über die Hilflosigkeit vor Ort (Bericht vom 15. Februar 2010, Urk. 8/26) hat ergeben, dass der Bereich An- und Auskleiden nicht klar ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer ziehe alles selber an, Schuhe könne er ebenfalls binden. Er suche selber seine Kleider aus, wobei seine Mutter der Ansicht sei, er merke nicht, ob es draussen warm oder kalt sei. Die Abklärungsperson hielt weiter fest, auch wenn der Bereich An-/Auskleiden angerechnet werde, begründe dieser keine Hilflosenentschädigung für Minderjährige, zudem müssten Kinder in diesem Alter bezüglich Kleiderwahl oft zurecht gewiesen werden (Urk. 8/26/2). Beim Ankleiden sei der Beschwerdeführer noch knapp in der Altersnorm (Urk. 8/26/3).
         Im Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei der Beschwerdeführer selbständig. Beim Essen sei keine pädagogische Massnahme anrechenbar; er müsse in der Schule mit Messer und Gabel essen und selber schneiden. Zu Hause esse er hastig, die Mutter müsse ihn bremsen (Urk. 8/26/2).
         Nach dem Training bade oder dusche er ohne Aufforderung; die Haare wasche er selber; seine Zähne putze er ohne Aufforderung, er benutze sogar eine Mundspühlung. Im Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sei er ebenfalls selbständig (Urk. 8/26/2).
         Den Schulweg (mit öffentlichen Verkehrsmitteln) lege der Beschwerdeführer seit einem Jahr selbständig zurück. Manchmal mache er mit einem Kollegen telefonisch ab, frage jedoch die Mutter, ob er zu ihm dürfe und gehe dann selbständig.
         Er nehme keine Medikamente und bedürfe wegen einer Sinnesschädigung oder eines körperlichen Gebrechens keiner Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte.
         Unter dem Bereich „intensive Überwachung“ führte die Abklärungsperson auf, dass die Mutter den Beschwerdeführer manchmal zum Einkaufen mitnehme und er dann in die Spielwarenabteilung gehe, wo sie ihn anschliessend wieder abhole. Die Mutter lasse ihn nicht gerne allein zu Hause, da er es nicht gewöhnt sei. Samstagsnachmittag gehe er in die Pfadi und einmal pro Woche ins Training (Urk. 8/26/3). Als Bemerkung hielt die Abklärungsperson fest, dass der Entlastungsdienst gebraucht werde, um die Zeiten abzudecken, in denen die Mutter wegen Berufstätigkeit nicht zu Hause sei (Urk. 8/26/3).
3.1.3   Im Beschwerdeverfahren reichte sein Rechtsvertreter ein Attest von Dr. A.___ vom 23. Juni 2010 (Urk. 3) ein, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eine fortlaufende ständige Betreuung benötige. Er sei selbst- und fremdgefährdend sowie unselbständig. Der Beschwerdeführer habe zudem eine recht hohe Intelligenz, die er benutze, um eigenartige Dinge zu unternehmen (z.B. Bomben basteln). Seine Hausaufgaben erledige er auch nur teilweise, wenn er nicht beaufsichtigt werde.
3.2 Dieser kurz begründete Bericht von Dr. A.___ legt jedoch keine Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung oder eine massgebliche Dritthilfe in einer der notwendigen Lebensverrichtungen dar. Vielmehr schildert er einen erzieherischen Aufwand, der auch bei Kindern gleichen Alters ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in mehr oder weniger vergleichbarem Aufwand anfällt. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung, welche eine dauernde persönliche Überwachung begründen lässt (vgl. Urk. 1 S. 3), wird ebenfalls nicht nachgewiesen, und eine solche wird effektiv auch nicht geboten, wie die selbständigen Unternehmungen des Beschwerdeführers zeigen.
         Der Abklärungsbericht vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/26) enthält dagegen detaillierte Angaben zu allen Einschränkungen, welche den Ausführungen im KJPD-Bericht vom 16. Oktober 2007 (Urk. 8/11) durchaus entsprechen. Bei allen Einzelaspekten der verschiedenen Lebensverrichtungen fand eine detaillierte Prüfung der Selbständigkeit im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern statt, und der Umfang der nötigen Überwachung wurde sorgfältig ermittelt. Die Abklärungsbeauftragte dokumentierte ihre Schlussfolgerungen zu allen geprüften Teilaspekten. Die Schlussfolgerungen sind objektiv nachvollziehbar und einleuchtend. Damit kann auf die Einschätzungen im Abklärungsbericht vom 15. Februar 2010 abgestellt und von keiner regelmässigen erheblichen Hilfsbedürftigkeit in einer alltäglichen Lebensverrichtung oder einer dauernden persönlichen Überwachung ausgegangen werden.
         Selbst wenn im Bereich An-/Auskleiden eine dauernde Dritthilfe notwendig wäre, so läge noch keine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV vor. Weitere medizinische Abklärungen vermögen an der Sachlage nichts zu ändern.
         Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.         Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Mutter (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).