Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00635
IV.2010.00635

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hertli-Wanner


Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led
Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1959, arbeitete ab 25. Februar 1995 bei der Y.___ (Urk. 9/3/4, Urk. 9/2/3). Am 20. August 1997 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Verfahren Nr. IV.1998.00563). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 18. August 1998 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. Februar 2000 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung aufhob und die IV-Stelle anwies, weitere Abklärungen vorzunehmen um dann neu über den Rentenanspruch zu verfügen. Am 27. Dezember 2000 erstattete die MEDAS, Medizinische Abklärungsstelle Z.___ ihr Gutachten (Urk. 9/7). Die Ärzte stellten die folgenden Diagnosen: Rezidivierendes Erbrechen ohne Hinweis auf organisches Leiden, wahrscheinlich psychogen, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (histrionisch, narzisstisch) (ICD-10: F61) und schlossen auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Daraufhin sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 20. Juni 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 9/8). Diese Verfügung blieb unangefochten.
         In den folgenden Jahren wurde die Rente mehrmals einer Revision unterzogen, entweder auf Begehren der Versicherten (Urk. 9/33) oder von Amtes wegen (Urk. 9/15). Die Rentenhöhe blieb dabei immer unverändert (Urk. 9/16, Urk. 9/26, Urk. 9/38). 
1.2     Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, reichte am 9. Oktober 2007 ein weiteres Revisionsbegehren ein (Urk. 9/39). Daraufhin holte die IV-Stelle bei ihm einen Bericht ein (Urk. 9/41). Auf den danach ergangenen Vorbescheid vom 5. Dezember 2007, welcher der Versicherten keine Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 9/44), erhob die Versicherte einen Einwand (Urk. 9/46) und legte nochmals das Zeugnis von Dr. A.___ vom 9. Oktober 2007 bei (Urk. 9/45). Am 13. Februar 2008 erliess die IV-Stelle die Verfügung, welche keine Erhöhung der Rente der Versicherten vorsah (Urk. 9/48). Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 24. März 2010 liess die Versicherte ein weiteres Revisionsgesuch stellen (Urk. 9/56/1). Daraufhin wurde die Versicherte aufgefordert, Beweismittel einzureichen, um glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 9/57). Die Versicherte reichte einen Bericht von Dr. A.___ vom 31. März 2010 ein (Urk. 9/59). Auf den Vorbescheid vom 20. April 2010 (Urk. 9/63), mit dem ein Nichteintreten auf das Begehren angekündigt wurde, liess die Versicherte einen Einwand einreichen (Urk. 9/65). Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 trat die IV-Stelle nicht auf das Revisionsgesuch ein (Urk. 2).
2       Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2010 (Urk. 2) liess die Versicherte am 2. Juli 2010 Beschwerde erheben mit dem Begehren (Urk. 1), es sei die Verfügung aufzuheben und die Verwaltung anzuweisen, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Weiter liess die Versicherte ein Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wurde mit Verfügung vom 1. November 2010 abgewiesen (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1.    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist im Gesuch um Revision glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nach Eingang eines Revisionsgesuches ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt.
1.4     Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 E. 2, 119 V 9 E. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
1.5     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht-sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichtes vom 10. September 2010 und vom 15. Oktober 2010, 9C_771/2009 und 9C_586/2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.6     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 130 V 68 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt.
2.      
2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch in der Verfügung vom 27. Mai 2010 damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 13. Februar 2008 wesentlich verändert hätten (Urk. 2). Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei der psychische Zustand der Beschwerdeführerin unverändert geblieben.
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen (Urk. 1), sie habe kein Revisionsbegehren gestellt, sondern ein neues Gesuch um Erteilung einer 100%igen IV-Rente. Es sei nachgewiesen, dass sie seit dem Jahre 2001 nicht arbeitsfähig sei und man hätte sie für medizinische Abklärungen vorladen müssen. Sie sei seit Jahren krank und demzufolge arbeitsunfähig.
2.3
2.3.1 Strittig und zu prüfen ist allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Rentenrevision zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin mit demjenigen des Verfügungserlasses am 13. Februar 2008.
2.3.2   Sobald eine Rente nach Art. 28, 28a und 29 IVG entstanden und formell rechtskräftig festgesetzt wurde, bildet grundsätzlich Art. 17 Abs. 1 ATSG die gesetzliche Grundlage für eine Anpassung der Rente. Daher kann im vorliegenden Fall nicht, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, von einem neuen Gesuch um Erteilung einer Rente ausgegangen werden, sondern das gesetzlich vorgesehene Instrument stellt vorliegend eine Revision dar.
3.      
3.1     
3.1.1   Die Beschwerdeführerin stützte sich in ihrem Revisionsbegehren auf einen Bericht von Dr. A.___ vom 31. März 2010 (Urk. 9/59). Er stellte darin die folgenden Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11), emotional histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) mit Impulskontrollstörung, somatoforme autonome Funktionsstörung im Magenbereich (ICD-10: F45.32) mit Erbrechen und Durchfall psychogener Ursache. Trotz Behandlung mit Antidepressiva sei der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit Beginn der Behandlung unverändert geblieben. Sie sei zu 100 % krank geschrieben und er empfehle aus psychiatrischer Sicht die Rente der Beschwerdeführerin auf eine ganze zu erhöhen.
3.1.2   Die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen mit denjenigen überein, welche er in seinem Bericht vom 29. Oktober 2007 (Urk. 9/41) und im ärztlichen Zeugnis vom 9. Oktober 2007 (Urk. 9/39, Urk. 9/45) gestellt hatte. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei unverändert, eher sich verschlechternd (Urk. 9/41) und sie sei zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl in der bisherigen Berufstätigkeit, wie auch in einer behinderungs-angepassten Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin gab als Beschwerden an, sie leide unter Durchfall, Erbrechen und sei nervös bis zum Verlust der Impulskontrolle.
3.2      Die von der Beschwerdeführerin eingereichten und von der IV-Stelle eingeholten Arztberichte, welche der Verfügung vom 13. Februar 2008 zugrunde lagen (Urk. 9/39, Urk. 9/41 und Urk. 9/45) führen die gleichen Diagnosen auf, wie der von der Beschwerdeführerin anlässlich dieses Verfahrens eingereichte Bericht von Dr. A.___ (Urk. 9/59). Schrieb der die Beschwerdeführerin behandelnde Arzt im Bericht vom 29. Oktober 2007 noch, ihr Zustand sei eher als sich verschlechternd zu beurteilen, scheint sich das bis ins Jahr 2010 eher wieder verbessert zu haben, schrieb Dr. A.___ doch im Bericht vom 31. März 2010, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit Beginn der Behandlung im Jahre 2005 nicht verändert habe (Urk. 9/59). Er machte keine Ausführungen dazu, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu früher verschlechtert haben sollte. Insgesamt ist der neue, von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arztbericht nicht geeignet, eine revisionsrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Sowohl die gestellten Diagnosen wie auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit blieben im Vergleich mit dem Zeitpunkt der letzten Revision im Februar 2008 unverändert.
          Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 24. März 2010 eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yassin Abu-led
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).