Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00636
IV.2010.00636

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 7. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1971 geborene X.___ absolvierte keine Berufslehre und war mit unterschiedlichen Teilzeitpensen bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (Urk. 8/12). Vom 1. Juni 2007 bis 31. März 2008 arbeitete er zuletzt bei der Y.___ AG als Zeitungsverteiler mit einem Pensum von ca. 20 % (Urk. 8/5, Urk. 8/13) und wird seit 1996 vom Sozialamt unterstützt (Urk. 8/7). Am 9. Juli 2009 meldeten ihn die Sozialen Dienste der Stadt Zürich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/5).
1.2     Die IV-Stelle zog in der Folge Auszüge aus seinem individuellen Konto (Urk. 8/12 und Urk. 8/16-17), einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 13. August 2009 (Urk. 8/13) sowie einen Arztbericht des Zentrums Z.___ vom 25. August 2009 (Urk. 8/14) bei und teilte X.___ am 2. September 2009 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und er betreffend die Rente eine separate Verfügung erhalte (Urk. 8/15).
         Anschliessend liess sie ihn durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (psychiatrischer Untersuchungsbericht von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Dezember 2009, Urk. 8/19) und stellte mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2009 die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/22). Nachdem X.___, vertreten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, am 28. Januar 2010 hiergegen Einwand (Urk. 8/28) erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 2. Juni 2010 wie angekündigt (Urk. 2= Urk. 8/32).

2.       Am 2. Juli 2010 erhob X.___ durch seine Vertreterin Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. Juni 2010 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach umfassenden medizinischen Abklärungen (in neurologischer und psychischer Sicht) über seinen Anspruch neu entscheide. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2010 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 7), wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 111), was der Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2010 angezeigt wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.4         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf ihre Abklärungen zum Schluss, dass seit Behandlungsdatum im psychiatrisch-medizinischen Zentrum Z.___ (8. Mai 2009) bis zur Begutachtung bei ihr am 1. Dezember 2009 ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorgelegen habe und in dieser Zeit aus medizinischer Sicht von einer maximalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden könne. Ab 1. Dezember 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres sowie eine weiterhin andauernde, rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit liege somit nicht vor. Das Leistungsbegehren werde deshalb abgewiesen (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei nicht einverstanden, dass ihn die Beschwerdegegnerin als voll arbeitsfähig einstufe. Er sei vielmehr aufgrund der seit Jahren bestehenden psychischen und allenfalls auch neurologischen Beeinträchtigung arbeitsunfähig. Die ärztlichen Beurteilungen des Zentrums Z. und von Prof. Dr. A.___ widersprächen sich diametral. Es sei nicht nachvollziehbar, wie Prof. Dr. A.___ - trotz der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und soziopathischen Merkmalen - zum Schluss komme, er sei vollumfänglich arbeitsfähig. Eine umfassende medizinische Abklärung, welche nicht nur die psychischen, sondern auch die neurologischen Komponenten berücksichtige, sei daher dringend angezeigt. Erst dann könne abschliessend beurteilt werden, unter welchen psychischen Beeinträchtigungen er leide und inwiefern sich diese auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 1/3).
2.3     Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und ob ein Arztbericht vorliegt, der eine zuverlässige Beurteilung seines Gesundheitszustandes gestattet.

3.
3.1     Aus dem Bericht des Zentrums Z.___, Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, und Dr. phil. C.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom 25. August 2009 (Urk. 8/14) geht eine ambulante Behandlung vom 8. Mai bis 22. August 2009 (Urk. 8/14/2 Ziff. 1.2) hervor. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/14/6 Ziff. 1.1) wurden eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) und differentialdiagnostisch eine organische Persönlichkeitsstörung aufgrund einer möglichen Schädigung des Gehirns (ICD-10: F 07.0) gestellt. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) wurden sodann ein Status nach Suizidversuch (X78) und eine Störung durch Tabak (F17.2) angegeben (Urk. 8/14/7 Ziff. 1.1). Seit ca. 1987 bis zum damaligen Zeitpunkt bestand laut dem Bericht eine medizinisch begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14/3 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk. 8/14/5 Ziff. 1.7), und mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 8/14/5 Ziff. 1.9). Das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers seien seit ca. 1987 durch Depressionen und eine mögliche Hirnschädigung eingeschränkt (Urk. 8/14/5 Ziff. 3). Als aktuelle Beschwerden beklage er seit 1998 ein Rückzugsverhalten. Sein Leben beschränke sich auf den Computer, er kaufe für einen Monat ein, koche selber, habe keine Kollegen und keine Beziehung. Weiter sind dem Bericht Lust- und Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen (ca. 6 Stunden/täglich), Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, jedoch keine Appetitverminderung zu entnehmen. Suizidideen seien anamnestisch vorhanden, 1989 habe ein Suizidversuch durch einen Schuss ins Bein stattgefunden; es liege aber keine akute Suizidalität vor (Urk. 8/14/7).
3.2     Die Beschwerdegegnerin liess ferner den Beschwerdeführer durch den RAD psychiatrisch untersuchen. Dr. A.___ gab im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 15. Dezember 2009 (Urk. 8/19) an, er könne keine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) mehr diagnostizieren. Für eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns lägen keine objektivierbaren und aktenkundigen Befunde vor. Der klinische Verlauf nach dem Unfall im Kindergartenalter ohne nachgehende und langandauernde Behandlung spreche eher gegen eine Störung (ICD-10: F 07.0). Heute müsse die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden, die teils dissoziale, teils schizoide Merkmale beinhalte. Anamnestisch ergäben sich beim Beschwerdeführer Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, jedoch keine Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen. Bezüglich schizoider Merkmale lägen eher eine geringe Fähigkeit vor, warme, zärtliche Gefühle oder auch Ärger anderen gegenüber zu zeigen, sowie seit Jahren eine übermässige Vorliebe für einzelgängerische Beschäftigungen. Weiter lägen psychopathologisch keine Symptome aus dem schizophrenen Formenkreis vor. Deshalb müsse eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden (F 60.1) und anamnestisch dissozialen (F 60.2) Merkmalen diagnostiziert werden (Urk. 8/19/5-6, Ziff. 12). Unter dem Titel "Diskussion" (Urk. 8/19/6, Ziff. 13) kam Dr. A.___ zum Schluss, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht derart ausgeprägt sei, dass der Beschwerdeführer keinem normalen Arbeitgeber zumutbar wäre. Eine depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege spätestens seit der heutigen Untersuchung nicht mehr vor. Diese sei auch nicht vor dem Beginn der Behandlung im Zentrum Z.___ ausgewiesen. Die Beurteilung dieses Zentrums, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Depression und der sozial desolaten Situation zu 100 % arbeitsunfähig sei, könne heute nicht mehr nachvollzogen werden. Schon gar nicht, weshalb die Arbeitsunfähigkeit seit der Adoleszenz bis heute 100 % betragen soll. Unter dem Titel "Versicherungsmedizinische Beurteilung" führte Dr. A.___ auf, dass der Beschwerdeführer mehr oder weniger alleine arbeiten könne. Die Arbeit als Zeitungsverträger habe dies auch bewiesen. Das berufliche Umfeld müsse ihm aber die Möglichkeit geben, sich distanziert zu verhalten. Ein Eingliederungsversuch des Sozialamtes sei gemäss dem Beschwerdeführer daran gescheitert, dass er zu 20 Mitarbeitenden zu nahen Kontakt gehabt habe. Allerdings erscheine weder der Leidensdruck noch seine Motivation gross genug, an seinem jetzigen Lebensstil etwas verändern zu wollen, wobei die gesundheitliche Störung aktuell kein invalidisierendes Ausmass angenommen habe. Es sollten dennoch Eingliederungsbemühungen vorgenommen werden, welche auf die obenerwähnten Persönlichkeitsmerkmale Rücksicht nehmen könnten (Urk. 8/19/6).
3.3     Zwar liegen hier zwei einander widersprechende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Nach der Rechtsprechung ist es der Verwaltung und den Gerichten nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.6 ; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011, E. 4.; 9C_689/2010 vom 19. Januar 2011, E. 3.1.4).
         Der RAD-Bericht vom 15. Dezember 2009 (Urk. 8/19) beruht auf eigenen Untersuchungen und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein. Er ist schlüssig, nachvollziehbar und nimmt auch begründet Stellung zu den abweichenden Einschätzungen von Dr. B.___ und Dr. phil. C.___ (Urk. 8/19/6). Die von Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit den entsprechenden Anpassungen - der Beschwerdeführer soll mehr oder weniger alleine arbeiten und das berufliche Umfeld muss ihm die Möglichkeit geben, sich distanziert zu verhalten (Urk. 8/19/6 Ziff. 14) - erscheint als plausibel. In der RAD-Beurteilung wurde ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass für eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns keine objektivierbaren und aktenkundigen Befunde (der Beschwerdeführer besuchte bis zur Sekundarstufe die normale Volksschule und hatte keine medizinische Behandlung nach der akuten Hospitalisation) vorliegen (Urk. 8/19/5 Ziff. 12). Zu Recht wies Prof. Dr. A.___ darauf hin, dass die Situation des Beschwerdeführers nicht unwesentlich durch psychosoziale - und damit versicherungsrechtlich unbeachtliche - Faktoren bestimmt wird (Urk. 8/19/5 Ziff. 12). Der RAD-Arzt konnte keine schnellen Stimmungswechsel und keine unkontrollierte Affektivität feststellen; bezüglich Merkfähigkeit und Kurzzeitgedächtnis habe der Beschwerdeführer beim sogenannten Zehn-Wort-Test keine Störungen gezeigt (Urk. 8/19/4-5 Ziff. 10). Aufgrund seines Berichtes ist damit nachvollziehbar, dass die Gesundheitsstörung den Beschwerdeführer wohl in der Auswahl der Tätigkeiten behindert, es diesem aber mit zumutbarer Willensanstrengung möglich ist, trotz Persönlichkeitsstörung einer angepassten Arbeitstätigkeit nachzugehen.
         Der Bericht des Zentrums Z.___ vom 25. August 2009 (Urk. 8/14) enthält dagegen unbegründete und widersprüchliche Angaben. Dr. B.___ und Dr. phil. C.___ stellten eine mögliche Hirnschädigung seit ca. 1987 fest (Urk. 8/14/5 Ziff. 3) und gaben eine seit ca. 1987 bestehende, medizinisch begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14/3 Ziff. 1.6) an, obwohl der Beschwerdeführer durchaus in der Lage wäre, sporadisch erwerbstätig zu sein und in den Akten keine Berichte von behandelnden Psychiatern oder Psychotherapeuten vorhanden sind. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass bis zur ambulanten Behandlung im Zentrum Z.___ vom 8. Mai bis 22. August 2009 eine andere medizinische Behandlung in Anspruch genommen wurde, obwohl gemäss dem entsprechenden Bericht die mittelgradige depressive Episode und die Persönlichkeitsstörung seit 1987 bestanden haben sollen. Zeitliche Rahmen für zumutbare adaptierte Tätigkeiten wurden im Bericht des Zentrums Z.___ vom 25. August 2009 (Urk. 8/14) ebenfalls nicht angegeben. Aus der Beurteilung darin geht dabei nicht hervor, weshalb und aufgrund welcher geklagten Beschwerden und der gestellten Diagnosen eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren soll und eine Willensanstrengung zur Überwindung der Beschwerden nicht zumutbar wäre. Soweit "objektiv" eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, beruht diese auch weitgehend auf den subjektiven Angaben und Selbsteinschätzungen des Beschwerdeführers, ohne dass diese durch geschilderte Beobachtungen plausibilisiert würden.
         Damit erweist sich der Bericht des Zentrums Z.___ vom 25. August 2009 (Urk. 8/14) als nicht schlüssig, und es kann darauf mangels einer überzeugenden und nachvollziehbaren Begründung nicht abgestellt werden. Insbesondere lassen sich die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) und differentialdiagnostisch einer organischen Persönlichkeitsstörung aufgrund einer möglichen Schädigung des Gehirns (ICD-10: F 07.0) mangels entsprechender psychopathologischer Befunde nicht bestätigen.
3.4      Damit besteht kein Anlass, von der Beurteilung im psychiatrischen Untersuchungsbericht von Prof. Dr. A.___ vom 15. Dezember 2009 (Urk. 8/19) abzuweichen. Die darin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer seiner Persönlichkeit angepassten Tätigkeit ist nachvollziehbar. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitere medizinische Abklärung, wie vom Beschwerdeführer beantragt.
          Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer bei Aufbietung einer zumutbaren Willensanstrengung die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist. Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

4.       Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Juli 2010 (Urk. 1) ist ihm deshalb für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).