IV.2010.00637

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 24. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       Die 1964 geborene X.___ war ab 1. März 1999 als Kassiererin bei Y.___ angestellt (Urk. 11/30). Am 28. August 2006 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/3). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse (Urk. 11/9, Urk. 11/30) ab, ordnete eine psychiatrische Begutachtung an (Bericht des Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Januar 2008, Urk. 11/49) und sprach ihr mit Verfügung vom 26. September 2008 eine ganze IV-Rente vom 1. Oktober 2006 bis 31. Mai 2007, eine Dreiviertelsrente vom 1. Juni 2007 bis 31. März 2008 und eine halbe Rente ab 1. April 2008 zu (Urk. 11/64). Auf ein Revisionsgesuch der Arbeitgeberin (Urk. 11/70) hin nahm die IV-Stelle verschiedene medizinische Berichte zu den Akten und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch den RAD-Arzt Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Bericht vom 19. Februar 2010, Urk. 11/78). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 1. Juni 2010 einen Anspruch auf eine Rentenerhöhung (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 2. Juli 2010 mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 1. Juni 2010 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen, damit die Beschwerdegegnerin neu über eine Rentenerhöhung entscheide, sodann stellte sie Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und reichte mit Schreiben vom 14. Juli 2010 die entsprechenden Unterlagen ein (Urk. 1, Urk. 7, Urk. 8, Urk. 9). In der Beschwerdeantwort vom 7. September 2010 wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.2         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1         Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern die mit Verfügung vom 1. Juni 2010 verneinte Rentenerhöhung. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenerhöhung rechtfertigen würde (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht, insbesondere der psychischen Leiden, und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat.
2.2     Die Verfügung vom 26. September 2008 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten vom 8. Januar 2008 des Dr. Z.___ (Urk. 11/49). Darin diagnostizierte Dr. Z.___ eine ängstlich gefärbte zurzeit mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Die Versicherte wirke stimmungsbedrückt, traurig und affektinstabil, wobei eine gewisse Energie und Lust zu verzeichnen sei. Durch die verminderte psychische Belastbarkeit schätze er die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 50 % ein. Das depressive Leiden habe schon vor Jahren begonnen und habe sich teilweise gar nicht, aber auch teilweise oder gänzlich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Insgesamt erachte er die Prognose als gut.
2.3     Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 1. Juni 2010 gestützt auf den psychiatrischen RAD-Bericht vom 19. Februar 2010 von unveränderten Verhältnissen aus, weshalb sie eine Rentenerhöhung verneinte. Dem psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht sind die Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zu entnehmen. Prof. Dr. A.___ besprach mit der Versicherten den Tagesablauf des Vortages, ihre aktuellen Beschwerden, ihre Krankheits-, Familien-, Biographische-, Arbeits- und Vegetativanamnese und führte einen Minimentaltest durch, welchen die Versicherte erfolgreich bewältigt habe. Auffallend sei die massive Diskrepanz zwischen den geklagten Schmerzen und dem nichtverbalen Verhalten. Dabei besonders erwähnenswert sei die Veränderung der Versicherten im Laufe des Gesprächs. Habe sie anfänglich über ihr Leiden geklagt, so sei sie gegen Ende des Gesprächs insbesondere bei der Durchführung des Tests engagiert und interessiert gewesen. Das Rehabilitationspotential sei deshalb insgesamt höher einzuschätzen als von den behandelnden Ärzten und es sei weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation indiziert seien (Urk. 11/78). 
         In der Beschwerde wird insbesondere Bezug auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik M.___ vom 29. Mai 2009 genommen (Urk. 11/74), worin die unterzeichnenden Ärzte Dr. med. B.___, Leitender Arzt, und Dr. med. P.___, Assistenzarzt, eine mittelgradige depressive Episode mit sehr deutlichem somatischem Syndrom, chronifiziert, im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) diagnostizierten und der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Gestützt auf diesen Bericht und die Behauptung, der RAD-Bericht sei widersprüchlich, sei eine Rentenerhöhung gerechtfertigt (Urk. 2).
2.4     Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen, obschon der Bericht des Prof. Dr. A.___ die geklagten Beschwerden und die Anamnese wiedergibt, dass die gestellten Diagnosen ungenügend begründet wurden. Zwar kann durch die Schilderung, wie das Gespräch verlief, die Diagnose einer leichten depressiven Episode noch hergeleitet werden, jedoch fehlt jede Art von Erläuterung zur gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Prof. Dr. A.___ unterliess es auch, seine Diagnosen in Zusammenhang zu den anders lautenden Diagnosestellungen zu erörtern, was vorliegend um so wertvoller gewesen wäre, da nur er eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte. Sodann nicht nachvollziehbar ist die Aussage: „Allerdings muss auch eine drohende Invalidität festgestellt werden“, insbesondere im Wissen, dass die Versicherte bereits eine halbe IV-Rente bezieht. Schliesslich fehlt jede Erklärung für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Zum jetzigen Zeitpunkt genügt dieser Bericht den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in keiner Weise, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232). Gleiches gilt auch für den Bericht der Psychiatrischen Klinik M.___ vom 29. Mai 2009, in dem ebenfalls sowohl eine Begründung für die Diagnosen wie auch für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fehlt.

3.
3.1         Gestützt auf das jüngst ergangene Urteil des Bundesgericht [Bger] vom 28. Juni 2011 (9C_243/2010), sind die kantonalen Gerichte nicht mehr befugt eine Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese eine neue oder ergänzende Expertise durchführt, sondern haben selber ein Gerichtsgutachten zu veranlassen (9C_243/2010, E. 4.4.1). Bei dieser Rechtsprechung steht die Annahme im Vordergrund, dass ein eingeholtes MEDAS-Gutachten dem nötigen Beweisgrad nicht genügt. Hingegen nicht Sinn und Zweck dieses Urteils darf es sein, die IV-Stellen von ihrer gesetzlicher Abklärungspflicht zu entbinden (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Vorliegend beschränkte sich die IV-Stelle darauf, einen psychiatrischen Bericht ihres RAD Arztes einzuholen. Dieser verfügt zwar über die nötigen Qualifikationen, um einen beweistauglichen Bericht zu verfassen, da es sich um einen habilitierten Akademiker, einen Facharzt und zertifizierten Gutachter handelt, dennoch erfüllt sein Bericht die Anforderungen an eine beweistaugliche Grundlage nicht (Urk. 11/78). Daran vermag auch die repetitive Aussage im „Feststellungsblatt für den Beschluss“ (Urk. 11/91), dass „die versicherungsmedizinische Untersuchung der Versicherten am 14. Januar 2010 gemäss der entsprechenden Dokumentation für die strittigen Belange umfassend war, die Beschwerden der Versicherten angemessen berücksichtigt hat, in den Schlussfolgerungen nachvollziehbar ist und in Kenntnis der Aktenlage ... erstellt wurde“, nichts zu ändern (vgl. E. 3.4). Nicht ersichtlich ist sodann, wie die IV-Stelle gestützt auf die Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) ohne nähere Prüfung den Anspruch auf eine halbe Rente weiter aufrecht hält. Besteht doch bei beiden Diagnosen grundsätzlich die Annahme, dass diese Krankheitsbilder nicht einen Rentenanspruch zu begründen vermögen. Bei der leichten depressiven Episode handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden (DILLING/MAMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 7. Aufl. 2010, S. 155 ff.), dem es am Krankheitscharakter fehlt. Dies gilt umso mehr, als die Episode leichten Grades ist (Urteil des BGer 8C_953/2010 vom 29. April 2011 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung begründet wie jede andere psychische Beeinträchtigung auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Auch diesbezüglich wird die Verwaltung nach ergänzenden medizinischen Abklärungen oder Nachbesserungen des Berichts vom 19. Februar 2010 durch Prof. Dr. med. A.___ den Rentenanspruch zu prüfen haben, um dann neu zu verfügen. Die Sache ist in diesem Sinne an die Verwaltung zurückzuweisen.
3.2         Obschon es sich vorliegend um eine Rückweisung handelt, ist gestützt auf das Bundesgerichtsurteil vom 18. Juni 2011, der Beschwerdeführerin keine Rückzugsmöglichkeit einzuräumen (vgl. 9C_310/2011 E. 3.2.4.). Denn im vorliegenden Fall wurde als Hauptbegehren der Antrag, die Sache sei zu weitern Abklärungen und neuem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen, gestellt. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Verlust der ihr zugesprochenen halben Rente bewusst in Kauf genommen hat.

4.       Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen  Prozessführung gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).