IV.2010.00643
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1955 geborene X.____ reiste 1988 vom Libanon herkommend in die Schweiz ein. Seither versah sie verschiedene Hilfstätigkeiten und war zeitweise ausschliesslich mit der Betreuung ihrer vier mittlerweile mündigen Kindern und der Führung des Haushaltes beschäftigt (Urk. 8/3, Urk. 8/31/12). Zuletzt arbeitete sie von März 2006 bis Ende 2007 mit einem Teilzeitpensum als angelernte Köchin beim Restaurant Y.___ (Urk. 8/9). Am 4. Juli 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf diverse Schmerzen, eine Depression und Schlafstörungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/3). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 8/8, Urk. 8/9, Urk. 8/11) sowie medizinische (Urk. 8/10, Urk. 8/12, Urk. 8/14, Urk. 8/15, Urk. 8/16, Urk. 8/20) Abklärungen und liess die Versicherte durch das Medizinische Zentrum Römerhof (Z.___) begutachten (Gutachten vom 21. November 2009, Urk. 8/31). Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Hörgeräte-Anpassung (Urk. 8/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Januar 2010, Urk. 8/34; Einwand vom 11. Februar und 22. März 2010, Urk. 8/37 und Urk. 8/44) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2. Juni 2010 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.____ durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson am 5. Juli 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Entrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen, sowie die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. September 2010 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin ab August 2008 die bisherige Tätigkeit als Köchin wieder zu 100 % zumutbar sei. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, auf das Gutachten des Z.___ könne nicht abgestellt werden. Alle behandelnden Ärzte seien sich einig, dass sie ihre Arbeit als Hilfsköchin überhaupt nicht mehr ausüben könne. Im Gegensatz dazu gingen die Gutachter des Z.___ ohne Begründung davon aus, dass ihr mit all ihren Beschwerden eine solche Tätigkeit noch möglich sei (Urk. 1 S. 12). Die begutachtende Rheumatologin habe ihre Schmerzangaben fälschlicherweise als Selbstlimitierung/Aggravation gedeutet und damit schon das Ergebnis des eigentlichen psychiatrischen Gutachtens vorweggenommen. Bei Verdacht auf Fibromyalgie sei jedoch ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten notwendig (Urk. 1 S. 10). Durch die psychologischen Mutmassungen seitens der Rheumatologin habe diese die psychische Qualifizierung übernommen, so dass die psychiatrische Gutachterin die Prämissen einer somatoformen Schmerzstörung gar nicht untersucht habe. Zudem sei anlässlich der Begutachtung der von der Rheumaklinik des A.___ festgestellte erhöhte ANA-Titer vom Z.___ nicht überprüft worden, obwohl dieser weiteren Aufschluss hätte geben können (Urk. 1 S. 12). Da im Sozialversicherungsrecht der Untersuchungsgrundsatz gelte, seien aufgrund divergierender Beurteilungen der Beschwerden weitere Abklärungen notwendig (Urk. 1 S. 12 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hatte.
3.
3.1
3.1.1 Am 1. Februar 2008 unterzog sich die Beschwerdeführerin an der B.___ Klinik einem Carpaltunnel-Release links und am 15. Mai 2008 einem Carpaltunnel-Release rechts (Urk. 8/31/10). Im Konsultationsbericht vom 18. August 2008 wurde der postoperative Verlauf als komplikationslos beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Ergebnis sehr zufrieden. Die dynamischen Kompressionssymptome beidseits seien vollständig verschwunden. Die lokalen Beschwerden über der Narbe seien ebenfalls praktisch vollständig regredient. Aufgrund der subjektiven und objektiven Beschwerdearmut werde der Fall abgeschlossen (Urk. 8/16/7).
3.1.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, ersah in seinem Bericht vom 15. Juli 2008 an Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Reizungen im Bereich L4/5 rechts mit neuropathischen Schmerzen bei multisegmentalen Diskushernien vor allem L3/4, gefolgt von L4/5 und L2/3. Wegen der Schmerzen und der Polyarthritis habe die Beschwerdeführerin ihre Stelle als Köchin in einem libanesischen Restaurant verloren und führe jetzt mit ihrem Ehemann einen Laden für libanesische Spezialitäten. Sie könne jedoch weder heben noch viel helfen. Auch im Haushalt bestünden grosse Einschränkungen. Höhere Angaben zur Arbeitsfähigkeit sind diesem Bericht keine zu entnehmen (Urk. 8/10/8-9).
Im Bericht vom 2. September 2008 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 8/12) attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Köchin. In angepasster Tätigkeit, welche zuerst definiert werden müsse, sei sie arbeitsfähig. Diese dürfe - abhängig von der Medikamenteneinnahme - kein Stehen länger als eine halbe Stunde, kein Sitzen mehr als zwei Stunden und keine Laufstrecken von über 10 Minuten erfordern.
3.1.3 Im Bericht vom 8. Mai 2008 an Dr. D.___ diagnostizierte Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Rheumazentrum F.___, einen Verdacht auf eine milde verlaufende sero-negative Polyarthritis, ein zunehmendes Fibromyalgie-Syndrom sowie einen Verdacht auf eine depressive Entwicklung bei anhaltender psychosozialer Überlastungssituation. Sie hielt weiter fest, dass seit über 10 Jahren Gelenksbeschwerden in praktisch allen Gelenken bestünden. Bereits vor vier bis fünf Jahren sei von einem Rheumatologen eine sero-negative Polyarthritis diagnostiziert und eine Behandlung mit Methotrexat-Injektionen begonnen, wegen subjektiver Unverträglichkeit jedoch wieder abgebrochen worden. In den Vordergrund der Beschwerden sei zunehmend ein eindeutiges Carpaltunnel-Syndrom (CTS) links gerückt, welches im Februar 2008 mit gutem Verlauf operativ behandelt worden sei. Die Operation des CTS rechts sei auf den 9. Mai 2008 vorgesehen. Bei weiterhin labormässig zufriedenstellendem Verlauf der Arthritis überwiegten immer mehr die weichteilrheumatischen Beschwerden im Sinne eines generalisierten Fibromyalgie-Syndroms sowie eine zunehmende Depression bei anhaltender psychosozialer Überlastungssituation als Mutter von vier Kindern mit vollem Arbeitspensum als Hilfskraft/Rüsterin in einer Restaurant-Küche. Sie habe diesbezüglich bereits einen Behandlungsversuch mit einem Antidepressivum gemacht. Die Beschwerdeführerin habe dieses Medikament jedoch wieder abgesetzt (Urk. 8/15/12-14).
Im Bericht vom 2. September 2008 an die IV-Stelle hielt Dr. E.___ zusätzlich zu den bereits gestellten Diagnosen ein lumbales zeitweiliges Beschwerdesyndrom bei Hohlrundrücken fest. Die Beschwerdeführerin sei wegen multiplen Arthralgien seit Juni 2006 in ihrer Behandlung. Klinisch bestünden fragliche Synovitiden. Labormässig habe nie eine entzündliche Reaktion nachgewiesen werden können. Die Beschwerden seien als sero-negative, sehr milde verlaufende, fragliche Polyarthritis diagnostiziert und behandelt worden. Ossäre Veränderungen seien nie festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei für körperliche Schwerarbeit sicher nicht mehr geeignet. Es würden die Einholung einer psychischen Evaluation durch einen Spezialarzt Psychiatrie/Psychotherapie sowie eine gutachterliche rheumatologische-psychiatrische Abklärung und Beurteilung empfohlen (Urk. 8/14).
3.1.4 Dr. D.___ führte im Bericht vom 11. September 2008 nebst den bekannten Diagnosen aus, durch die seit 2006 anhaltenden, schweren Schmerzen, welche durch die Überlagerungen der Erkrankungen bedingt seien, sei die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag sowohl im Haushalt als auch bei der Arbeit wesentlich eingeschränkt. Dadurch habe sich auch die latente depressive Verstimmung wesentlich verstärkt. Die Beschwerdeführerin nehme alle Therapieformen wahr, um ihren Gesundheitszustand zu verbessern und um zu lernen, mit ihrem multiplen, einschränkenden, chronischen und unheilbaren Leiden zu leben. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit und stellte den Antrag auf eine 100%ige Rente (Urk. 8/15/7).
3.1.5 G.___, Psychotherapeut, diagnostizierte im Bericht vom 4. Dezember 2008 rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F33.01) sowie Integrations- und Sprachprobleme (ICD-10 F43.25). Die Beschwerdeführerin sei seit Anfang Juli 2008 in psychotherapeutischer Behandlung. Anfänglich hätten zwei bis drei, ab Oktober nach Bedarf eine bis zwei Sitzungen pro Monat stattgefunden. In Anbetracht der gesundheitlichen Problematik handle es sich um eine längerfristige Unterstützung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/20).
3.1.6 Vom 10. bis 28. Februar 2009 war die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik des A.___ hospitalisiert. Im Bericht vom 25. März 2009 (Urk. 3/27) stellten die behandelnden Ärzte nebst den bekannten Diagnosen anstelle der Diagnose einer sero-negativen Polyarthritis diejenige einer undifferenzierten Kollagenose (Urk. 3/27 S. 1). Zusammenfassend seien die Befunde mit erhöhtem ANA-Titer und leichten entzündlichen Veränderungen der MCP- und PIP-Gelenken mit Beteiligung der Beugesehnen gut vereinbar mit einer undifferenzierten Kollagenose. Therapeutisch hätten sie Plaquenil eingesetzt und Nachkontrollen in ihrer Poliklinik vereinbart. Ein Effekt der Therapie sei nach ca. sechs bis acht Wochen zu erwarten (Urk. 3/27 S. 2). Bis zur Nachkontrolle in sechs Wochen betrage die Arbeitsunfähigkeit weiter 100 % (Urk. 3/27 S. 3). Sozialanamnestisch bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2008 (Urk. 3/27 S. 4).
3.1.7 Im Gutachten des Z.___ vom 21. November 2009 (Urk. 8/31) wurden unter Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervicobrachiales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei im Rahmen von Diagnose 2, Osteochondrose mit ventraler Spondylose Halswirbelkörper (HWK) 6/7 mehr als HWK 5/6 und sehr diskreten Unkarthrosen beidseits sowie multisegmentalen lumbalen Osteochondrosen mit ventralen Spondylosen und mässigen bis ausgeprägten Spondylarthrosen beidseits und Spinalkanalstenose von 6 bis 7 mm auf dem Niveau Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 (MRI (= magnetic resonance imaging) vom 20. Juni 2008); aktuell ohne radikuläre Symptomatik, und unter Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei Fehlhaltung und Fehlstatik, myostatischer Insuffizienz/muskulärer Dysbalance, Verdacht auf entzündliche Veränderungen der MCP- sowie PIP-Gelenke beidseits (MRI der Hände vom 13. Februar 2009); initialer Fingerpolyarthrose, initialer ACG-Arthrose beidseits, Status nach Carpaltunnel-Release links am 1. Februar 2008 und rechts am 15. Mai 2008, anamnestischen Verdacht auf undifferenzierte Kollagenose, DD (= Differenzialdiagnose): sehr mild verlaufende seronegative Polyarthritis (Urk. 8/31/21), sowie (2) eine atypische Depression (ICD-10 F32.8) festgehalten (Urk. 8/31/34). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet kein wesentlicher Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernte Köchin in einem libanesischen Restaurant, begründen könnte (basierend auf dem Arbeitsprofil im Arbeitgeberfragebogen vom 15. August 2008). Auch in ihrer Tätigkeit als Hausfrau sowie in einer allfälligen leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Verweisungstätigkeit sei die Beschwerdeführerin gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt arbeitsfähig. Schwere Tätigkeiten (laut Arbeitgeberfragebogen vom 15. August 2008 seien diese nur sehr selten und somit definitionsgemäss zu eins bis fünf Prozent angefallen) seien der Beschwerdeführerin hingegen aufgrund der teilweise über das altersentsprechende Mass hinausgehenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) und der daraus resultierenden Minderbelastbarkeit des Achsenorgans medizinisch nicht mehr zumutbar. Bei Status nach Carpaltunnel-Release links am 1. Februar 2008 und rechts am 15. Mai 2008 sei es behandlungsbedingt zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit gekommen. Diese weise jedoch einen therapeutischen Hintergrund auf (Urk. 8/31/25). Auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/31/34).
3.2 Die IV-Stelle hat für ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das Z.___-Gutachten (Urk. 8/31) abgestellt (Feststellungsblatt vom 13. Januar 2010, Urk. 8/32). Dieses Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten die Beschwerdeführerin selber, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Die Gutachter setzten sich auch differenziert mit den abweichenden Beurteilungen von Dr. C.___, Dr. D.___ und des A.___ auseinander und zeigten auf, inwiefern diese Berichte aus ihrer Sicht nicht schlüssig sind (Urk. 8/31/26-27). Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.3
3.3.1 Im Gutachten des Z.___ wird nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können. So stellte Dr. med. H.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM, fest, bei der aktuellen rheumatologischen Begutachtung imponierten bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. So seien die demonstrierten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates während der Begutachtung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Die Beschwerdeführerin demonstriere einen bei Rumpfinklination maximal zu erreichenden Finger-Boden-Abstand von 47 cm, äussere dabei stärkste Schmerzen, innerviere gegen und führe Ausweich- sowie Abwehrbewegungen durch, der Langsitz sei hingegen problemlos durchführbar. Der Fingerspitzen-OSG-Abstand betrage beidseits 6 cm bei ursächlich verkürzter ischiocruraler Muskulatur. Im gerichteten Untersuchungsgang demonstriere sie beim Gehen einen nicht möglichen Abrollvorgang im Bereich beider Füsse und schleife beide Fusssohlen über den Boden, im ungerichteten Untersuchungsgang hingegen sei ein regelrechtes Gangbild mit regelrechtem Abrollvorgang objektivierbar. Die Beschwerdeführerin trage dabei Pumps mit schmalem Absatz. Zum Zeigen der Schmerzlokalisation im Bereich der Füsse führe sie im Sitzen eine vollständige Rumpfinklination mit beidseits extendierten Kniegelenken durch, ohne dass es dabei zu Schmerzäusserungen komme. Sie klage über sehr starke, topografisch weit ausgebreitete Ruheschmerzen. Das Schmerzmuster sei undifferenziert, die Beschwerden würden ohne Bezug zu Bewegung bzw. Aktivität angegeben. Im Verhalten demonstriere sie übervorsichtige Bewegungen, eine starre, abnorme Haltung, eine häufige Schmerzmimik, häufiges Seufzen sowie häufige verbale Schmerzäusserungen. Des Weiteren komme es zu übertriebenen Abwehrreaktionen bei der klinischen Untersuchung. Fünf von fünf Waddell-Zeichen seien positiv. Auffällig sei eine erhebliche Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, welche zusammen mit den degenerativen Veränderungen und der Fehlstatik zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorganes mit multiplen Insertionstendinopathien bzw. Tendinosen führe (Urk. 8/31/22). Zusammenfassend erklärten sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nur zu einem kleinen Teil aus den genannten Diagnosen. Insgesamt bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den von der Versicherten demonstrierten Beschwerden und Schmerzen (Urk. 8/31/25).
Diese Feststellungen von Dr. H.___ stehen mit den von ihr erhobenen detaillierten rheumatologischen und kursorischen neurologischen Befunden (Urk. 8/31/16-19) in Einklang. Gleiches gilt für ihre Beurteilung, wonach kein wesentlicher Gesundheitsschaden bestehe, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Köchin wie auch als Hausfrau sowie in einer leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Verweistätigkeit zu begründen vermöge. Lediglich schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (Urk. 8/31/25). Dies gilt umso mehr, als Dr. H.___ die geklagten Beschwerden zumindest teilweise auf eine myostatische Insuffizienz/muskuläre Dysbalance zurückführte (Urk. 8/31/24). Wie sie richtig ausführte, kann jedoch eine Dekonditionierung in der Regel durch eine entsprechende aktive Therapie behoben werden und ist daher bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), grundsätzlich ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. März 2006 in Sachen M., I 884/05, Erwägung 2.2).
3.3.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind hingegen nicht zu hören. Insofern sie geltend macht, das Gutachten des Z.___ widerspreche sämtlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte, ist vorab festzuhalten, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten sowie behandelnde Ärztinnen und Ärzte das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Zum Bericht von Dr. D.___ vom 11. September 2008 (Urk. 8/15/7) ist auszuführen, dass dieser keine objektiven Befunde enthält und sich Dr. D.___ als Allgemeinpraktiker zudem mit seiner Diagnosestellung ausserhalb seines Fachgebietes befindet, was zumindest Zweifel am Beweiswert seines Berichtes und damit an der von ihm attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit aufkommen lässt.
Zur lediglich vom A.___ gestellten Diagnose der undifferenzierten Kollagenose aufgrund der erhöhten ANA hielt Dr. H.___ fest, die aktuell von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie die objektiven Untersuchungsbefunde sprächen am ehesten für ein chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom. Die Erhöhung der ANA könne zwar richtungsweisend für ein Leiden aus dem entzündlich-rheumatoiden Formenkreis sein, sei jedoch nicht hierfür verpflichtend, insbesondere wenn die ergänzenden Zusatzuntersuchungen diesbezüglich keinen richtungsweisenden pathologischen Befund ergäben. Bei Status nach CTS beidseits gebe die Beschwerdeführerin diesbezüglich aktuell keine Beschwerden mehr an; klinisch sei das Hoffmann-Tinel-Zeichen beidseits negativ (Urk. 8/31/24). Diese Begründung steht im Einklang mit der von Dr. E.___ notierten Feststellung, wonach angesichts der sehr milde verlaufenden sero-negativen Polyarthritis mit labormässig zufriedenstellendem Verlauf (Urk. 8/15/13) und aufgrund des fehlenden labormässigen Nachweises entzündlicher Reaktionen klinisch fraglicher Synovitiden (Urk. 8/14) immer mehr die weichteilrheumatischen Beschwerden im Sinne eines generalisierten Fibromyalgie-Syndroms sowie eine zunehmende Depression bei anhaltender psychosozialer Überlastungssituation überwiegen (Urk. 8/15/13). Entsprechend erachtete sie die Beschwerdeführerin auch lediglich für körperliche Schwerarbeit nicht mehr als geeignet und empfahl im Übrigen eine psychische Evaluation sowie eine rheumatologische-psychiatrische Begutachtung (Urk. 8/14). Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Gelenksschmerzen zu keiner Zeit ein invalidisierendes Ausmass erreichten und entsprechend entgegen der Einschätzung des A.___ ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben. Mithin ist auch unerheblich, dass Dr. H.___ die ANA nicht selber noch einmal testete.
Zur Einschätzung von Dr. C.___ im Bericht vom 15. Juli 2008 (Urk. 8/10/8-9) hielt Dr. H.___ fest, die beschriebenen Diskushernien „erheblichen Grades“ führten zu keinerlei Affektion neurogener Strukturen, insbesondere seien keine reaktiven Nervenwurzel- bzw. Myelonödeme nachweisbar. Auch bei der aktuellen neurologischen Untersuchung ergäben sich keinerlei Hinweise auf eine (floride) neuroradikuläre Symptomatik. Sämtliche Nervenkompressions- bzw. Nervendehnungszeichen seien negativ. Insbesondere fänden sich peripher keine Hinweise auf (dermatombezogene) Störungen der Oberflächensensibilität, Störungen der Reflexe oder der Kraft der peripheren Kennmuskeln. Die von der Versicherten geklagten Hypästhesien, Parästhesien sowie die Schmerzausstrahlungen entsprächen keinem Dermatom bzw. keinem Innervationsgebiet eines Nervens (Urk. 8/31/23). Für diese Beurteilung und damit mangelnden Leidensdruck spricht die Tatsache, dass sich bezüglich der in den medizinischen Akten mehrfach erwähnten Wirbelsäulenoperation keine näheren Angaben finden (Urk. 8/31/26). Insgesamt erscheint die Einschätzung von Dr. H.___, wonach das chronische cervicobrachiale und lumbospondylogene Schmerzsyndrom ohne quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bleibt (Urk. 8/31/25), schlüssiger als die von Dr. C.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Köchin (Urk. 8/12).
3.3.3 Zusammenfassend ist im Einklang mit der Einschätzung des Z.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Ende 2007 aufgrund des CTS beidseits vorübergehend in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Dieses wurde von der B.___ Klinik erfolgreich operiert und war vollständig regredient (Urk. 8/16/7). Die nach August 2008 geltend gemachte 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründete die Beschwerdeführerin mit beginnenden Rücken- und zunehmenden Gelenksschmerzen (Urk. 8/31/30). Gemäss Dr. E.___ bestehen jedoch die Gelenkschmerzen bereits seit 10 Jahren, und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach diese nach den Operationen des CTS, also ab Mitte 2008, derart massiv zugenommen hätten, dass sie nunmehr eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit zeitigten. Gegenteiliges ist auch nicht dem Bericht des A.___ vom 25. März 2009 (Urk. 3/27) zu entnehmen, attestierten doch die behandelnden Ärzte des A.___ lediglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zur Nachkontrolle in sechs Wochen. Auch die vorhandenen Rückenbeschwerden sind nicht als die Arbeitsfähigkeit als Köchin beeinträchtigend zu betrachten. Dr. E.___ attestierte nämlich in Einklang mit dem Z.___ trotz der auch ihr bekannten Rückenbeschwerden lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für körperliche Schwerstarbeit (Urk. 8/14).
3.3.4 Ebenso wenig lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht begründen. So stellte zwar Gutachterin Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM, in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten und Fachpersonen die Diagnose einer Depression, qualifizierte diese jedoch nicht als derart schwer, dass sie die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte. Ob die Beschwerdeführerin zusätzlich an einer Fibromyalgie, einem chronischen generalisierten Schmerzsyndrom oder einer somatoformen Schmerzstörung, wofür den Akten im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, leidet, kann offen bleiben. Nach der Rechtsprechung vermag eine Fibromyalgie analog einer somatoformen Schmerzstörung als solche keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken (vgl. Erwägung 1.1) Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, fehlen doch Hinweise, welche die Überwindbarkeit der Schmerzen ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen. So wird die depressive Störung weder im Gutachten des Z.___ noch in den übrigen Arztberichten als Beeinträchtigung im Sinne einer psychischen Komorbidität qualifiziert. Ein sozialer Rückzug wird ebenfalls nicht beschrieben. Damit ist sie als Begleiterscheinung des Schmerzsyndroms zu interpretieren und zeitigt folglich keine invalidisierenden Auswirkungen. Dafür spricht auch, dass sich die Beschwerdeführerin bis anhin nicht in eine psychiatrische Fachbehandlung begeben hat und auch die Anzahl der psychotherapeutischen Sitzungen bei G.___ nicht den Eindruck der Notwendigkeit einer engmaschigen Begleitung erwecken. Gegenüber Dr. I.___ äusserte die Beschwerdeführerin gar, sie sei vor den Sommerferien ca. drei- bis viermal bei G.___ gewesen und habe dann zuerst die Begutachtung abgewartet (Urk. 8/31/31). Da die Begutachtung Ende September 2009 stattfand (Urk. 8/31/1), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwischen Sommer 2008 bis September 2009 keine Psychotherapie in Anspruch genommen hatte. Damit liegt zumindest die Vermutung nahe, dass bei der Beschwerdeführerin trotz psychischer Beschwerden kein oder ein nur marginaler Leidensdruck vorhanden ist und die wenigen Besuche bei G.___ überwiegend im Hinblick auf eine mögliche Berentung erfolgten.
3.4 Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des Z.___ kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, zu 100 % ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als angelernte Köchin nachzugehen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1’800.-- als angemessen.
4.3 Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).