IV.2010.00644
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 11. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Eric Sauser
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ (vormals: Kastar-Oenbas), geboren 1955, arbeitete nach dem Bezug von Arbeitslosen- (vgl. Urk. 8/7/15) und Krankentaggeldern (Urk. 8/1/1; vgl. auch Urk. 8/2/5 Ziff. 5.3.1) bei Y.___ Reinigungs (wohl: -institut; Urk. 8/7/27), welches im März 1995 in Konkurs fiel (vgl. Urk. 8/4, Urk. 8/11/2). Am 4. Januar 1996 meldete sich die Versicherte wegen seit Dezember 1994 bestehender Arbeitsunfähigkeit zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/2/4-6).
Mit Verfügung vom 7. Oktober 1996 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Dezember 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente, zuzüglich Kinderrente, zu (Urk. 8/16).
1.2 Dieser Rentenanspruch wurde im amtlichen Revisionsverfahren vom 4. Oktober 1998 mit Mitteilung vom 30. Dezember 1998 bestätigt (Urk. 8/20).
Gemäss Verfügung vom 9. November 2001 wurde unter Anrechnung von zusätzlichen Beitragszeiten in der türkischen Rentenversicherung das Rentenbetreffnis für die ganze Rente erhöht (Urk. 8/21).
Nachdem die Versicherte am 30. Oktober 2001 wieder geheiratet hatte (Urk. 8/22), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2002 unter dem neuen Namen der Versicherten ihren bisherigen Rentenanspruch (Urk. 8/23).
Das am 16. April 2003 eingeleitete Revisionsverfahren (Urk. 8/25) schloss die IV-Stelle am 18. Juni 2003 ab mit der Mitteilung, die Versicherte habe bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 8/28).
1.3 Der Antrag der Versicherten vom 5. Januar (wohl: 2004) auf Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/29) erledigte die IV-Stelle am 19. Januar 2004 telefonisch (Urk. 8/30).
Am 7. Dezember 2004 beziehungsweise am 11. Januar 2005 sprach die IV-Stelle ab 1. Oktober 2001 respektive für die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 30. April 1998 Zusatzrenten für Ehegatten zu (Urk. 8/32, Urk. 8/37).
2.
2.1 Am 17. Dezember 2004 erneuerte die Versicherte ihren Antrag auf eine Hilf-losenentschädigung (Urk. 8/33).
Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 8/40-42). Die Einsprache der Versicherten (Urk. 8/44) wies die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 19. September 2005 ab (Urk. 8/52).
2.2 Die IV-Stelle leitete am 31. Juli 2007 ein amtliches Revisionsverfahren betreffend Invalidenrente und Hilflosenentschädigung ein (Urk. 8/54). Nach medizinischen Abklärungen (Urk. 8/56) bestätigte die IV-Stelle am 8. November 2007 den unveränderten Rentenanspruch (Urk. 8/58). Gleichzeitig holte sie betreffend die Hilflosenentschädigung zusätzliche Arztberichte ein (Urk. 8/59, Urk. 8/61).
Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 8/62-63) hob sie daraufhin mit Verfügung vom 14. Mai 2008 die Hilflosenentschädigung auf (Urk. 8/69).
Auf die dagegen geführte Beschwerde vom 10. Juni 2008 (Urk. 8/71/3-5) stellte die IV-Stelle am 13. August 2008 zunächst Antrag auf Beschwerdeabweisung (Urk. 8/72); auf Nachfrage seitens des Gerichts (Urk. 8/73) beantragte sie am 8. Oktober 2008 die Rückweisung der Angelegenheit zur Ergänzung der medizinischen Aktenlage in psychiatrischer Hinsicht (Urk. 8/74). Diesem Rechtsbegehren schloss sich die Versicherte am 20. Oktober 2008 an (Urk. 8/76/3-4), worauf das hiesige Gericht die Beschwerde in Folge übereinstimmender Parteianträge mit unbegründetem Urteil vom 23. Oktober 2008 in dem Sinne guthiess, als die Verfügung vom 14. Mai 2008 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/76).
Die Hilflosenentschädigung wurde dennoch nicht wieder ausgerichtet (vgl. Urk. 8/94/5, Urk. 8/93/3).
2.3 Die IV-Stelle zog daraufhin einen Bericht des behandelnden Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH (Urk. 8/84), bei und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung in der Klinik A.___ (Urk. 8/86). Am 14. September 2009 erstatteten Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, ihr Gutachten (Urk. 8/87), wozu die Versicherte am 23. Dezember 2009 Stellung nahm und dabei nicht über psychiatrische, sondern über somatische Einschränkungen klagte und entsprechende Abklärungen verlangte (Urk. 8/90).
Darauf verzichtete die IV-Stelle (vgl. Urk. 8/94/5) und stellte mit Vorbescheid vom 26. April 2010 in Aussicht, dass (weiterhin) kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ausgewiesen sei (Urk. 8/95/3). Auf den Einwand der Versicherten vom 18. Mai 2010 (Urk. 8/99) verfügte die IV-Stelle am 8. Juni 2010 unter der Vormerknahme, dass die Hilflosenentschädigung seit Juli 2008 nicht mehr ausgerichtet werde, die Hilflosenentschädigung leicht bleibe aufgehoben (Urk. 8/102 = Urk. 2).
3. Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2010 Beschwerde und ersuchte um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 8. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde der Versicherten am 18. September 2010 Kenntnis gegeben (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Ar. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
f. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
g. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
h. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 Erw. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 Erw. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 Erw. 5.3.2).
1.4 Nach der Lehre und Rechtsprechung ist auch im Bereich der Hilflosigkeit die Schadenminderungspflicht zu beachten, wobei diese Schadenminderungspflicht dort nicht mehr gilt, wo die betreffende Tätigkeit nur noch auf eine ungewöhnliche Art vorgenommen werden kann (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz 7 zu Art. 9, mit weiteren Hinweisen).
1.5 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilf-losenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).
1.6 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging verfügungsweise davon aus, dass der Hausarzt eine Einschränkung aus somatischer Sicht verneint, aber eine solche aus psychiatrischer Sicht bejaht habe. Dagegen habe die Begutachtung ergeben, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung im Haushalt und auch keine Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung bestehe. Die Beschwerdeführerin habe sich auch den Behandlungen widersetzt und damit ihre Schadenminderungspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG verletzt. Eine neue Abklärung der somatischen Beschwerden sei nicht anzeigt. Die Beschwerdeführerin sei lediglich im Bereich An-/Auskleiden auf Dritthilfe angewiesen (Urk. 2 S. 2-3).
Damit sei die Hilflosigkeit weggefallen (Urk. 7).
2.2 Dagegen vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, sie sei darüber hinaus auch beim Aufstehen vom Sofa/Bett nach links, beim Schneiden von Speisen, beim Ein- in die respektive beim Aussteigen aus der Badewanne, beim Haare Waschen und Trocknen, beim Verrichten der Notdurft sowie auf längeren Wegstrecken auf Dritthilfe beziehungsweise auf Begleitung angewiesen. Die Abklärungen im Haushalt seien im März 2008 erfolgt; seither sei die Beschwerdeführerin mehrmals hospitalisiert worden und gemäss Hausarzt Dr. Z.___ habe sich die Situation verschlechtert. Es sei deshalb eine neue Abklärung im Haushalt in die Wege zu leiten (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per Juli 2008 rechtens war und ob für diese Beurteilung die Vorakten hinreichend sind.
3.
3.1 Die Zusprache der ganzen Rente vom 7. Oktober 1996 (Urk. 8/16) fusste im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen:
Hausarzt Dr. Z.___ berichtete am 15. Januar 1996 von einem wegen mangelnder Krankheitseinsicht schlecht kontrollierten bzw. entgleisten Diabetes mellitus, einem Status nach Hysterektomie nach anämisierender Hypermenorrhoe sowie von unklaren neurologischen Störungen. Er bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Dezember 1994 (Urk. 8/5).
Die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals C.___ (D.___) wiesen im Bericht vom 5. Februar 1996 darauf hin, dass eine neurologische Beurteilung nicht möglich sei, da eine psychiatrische Symptomatik im Vordergrund stehe. Sie attestierten ihrerseits eine verminderte Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin vermöge kaum den eigenen Haushalt zu führen, weshalb sie keine andere Tätigkeit sähen (Urk. 8/8/3).
Auf Anraten der Neurologen (Urk. 8/8/3) zog die Beschwerdegegnerin einen Bericht der Psychosozialen Medizin des D.___ bei. Darin wurde ein Verdacht geäussert auf rezidivierende depressive Störung bei im Untersuchungszeitpunkt im August 1995 mittelgradiger Episode mit somatischen Symptomen. Zur Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht nichts zu entnehmen, vielmehr wurde hiefür auf den Hausarzt und die Neurologen verwiesen (Urk. 8/9).
Nach einer Abklärung im Haushalt (Urk. 8/11) und obwohl der Hausarzt im Bericht vom 8. Juli 1996 darauf hinwies, dass mit einer teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 8/15), sprach die Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 1996 - ohne Bezugnahme auf die Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit und dementsprechend ohne Einkommensvergleich - bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/16). Da hier der Rentenanspruch weder Anfechtungs- noch Streitgegenstand bildet, muss es insoweit bei dieser Feststellung sein Bewenden haben.
3.2 Im Rahmen der folgenden Rentenrevisionsverfahren nannte Dr. Z.___ am 30. November 1998 zwar neu funktionelle Thorax-/Abdominalschmerzen, schloss jedoch dennoch eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation aus (Urk. 8/18), ebenso am 11. Juni 2003 (Urk. 8/26).
3.3 Nach der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung am 17. Dezember 2004 (Urk. 8/33) führte Dr. Z.___ auf Anfrage der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2005 aus, die Beschwerdeführerin sei im Februar 2004 wegen einer koronaren Herzkrankheit zweimal am Thorax/Herz operiert worden. Zudem diagnostizierte er eine Psychose und bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär, eventuell als besserungsfähig (Urk. 8/38/1-2). Gemäss Dr. Z.___ bedurfte die Beschwerdeführerin regelmässiger und erheblicher Hilfe beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege und beim Waschen, in lebenspraktischer Begleitung beim selbständigen Wohnen und bei der Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Urk. 8/38/3-5).
Dem von Dr. Z.___ aufgelegten Bericht vom 21. Januar 2005 des Stadtspitals E.___, Chirurgische Klinik, wo die Beschwerdeführerin zur Diabetes- und Ernährungsberatung eine Woche hospitalisiert war, sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/38/6-7):
- chronisches Schulter-Arm-Schmerzsyndrom nach Sternotomie im Februar 2004;
- Status nach dreifacher Bypassoperation (ACBP) im D.___ am 24. Februar 2004;
- insulinabhängiger Diabetes mellitus Typ II;
- metabolisches Syndrom;
- Misch-Psychose mit depressiven Episoden nach Suizidversuchen, Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline und paranoider Symptomatik mit Zwangshospitalisation nach den Operationen im Februar 2004;
- Noncompliance, chronische Bronchitis, Stressinkontinenz und Status nach Antrumgastritis.
Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nach den Operationen aufgetretene starke Schmerzen in der linken Schulter, ausstrahlend in den ganzen linken Arm angegeben. Durch die Schmerzen seien der Schlaf und bei einer Elevation des linken Arms über 90° die Alltagsbewegungen behindert (Urk. 8/38/6-7).
3.4 Am 29. Mai 2005 führte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Abklärung für Hilflosenentschädigung durch. Die Abklärerin gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden und bei der Körperpflege auf Hilfe Dritter angewiesen sei (Urk. 8/39).
Obwohl Dr. Z.___ am 31. Januar 2005 in weiteren Bereichen eine Hilflosigkeit postuliert hatte (Urk. 8/31/38/1-5), sprach die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht mit Verfügung vom 7. Juni 2005 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 19. September 2005 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 8/42, Urk. 8/52).
4.
4.1 Der hier strittigen Aufhebung der Hilflosenentschädigung liegt folgende Aktenlage zu Grunde:
4.2 Im Rahmen des sowohl in Bezug auf die Rente als auch in Bezug auf die Hilflosenentschädigung eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/54 = Urk. 8/57) berichtete Dr. Z.___ am 30. Oktober 2007 von einem sich verschlechternden Gesundheitszustand (Urk. 8/56/4 Ziff. 5.1). Er stellte jedoch im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen, wie sie die Ärzte des Stadtspitals E.___ am 21. Januar 2005 schon gestellt hatten (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Dr. Z.___ bescheinigte, dass die Arbeitsunfähigkeit seit Jahren 100 % betrage (Urk. 8/56/2), auch wenn er die Einschränkungen nach eigener Aussage nicht im Detail zu beurteilen vermochte (Urk. 8/56/7). Zudem hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Verrichtungen teilweise auf Hilfe Dritter angewiesen sei (Urk. 8/56/4 Ziff. 5.4).
Hinsichtlich der Hilflosigkeit verwies Dr. Z.___ am 10. Dezember 2007 auf die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 8/59/3-5), welche er für nur schwierig zu überprüfen hielt (Urk. 8/59/1).
Überdies reichte Dr. Z.___ den Bericht des Stadtspitals E.___ vom 28. März 2007 zu den Akten, wohin er die Beschwerdeführerin zur rheumatologischen Abklärung überwiesen hatte. Die Beschwerdeführerin nahm die Aufgebote dort indes nicht wahr (Urk. 8/56/8-9).
4.3 Am 8. Juni 2007 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer kardialen Abklärung im Spital F.___, wo ausser den bereits früher vom Stadtspital E.___ gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend Erw. 3.3) jedoch keine kardiologischen Befunde erhoben werden konnten. Die geklagten Thoraxschmerzen links wurden als muskuloskelettal bedingt erachtet (Urk. 8/56/11).
4.4 Dr. Z.___ bescheinigte am 14. Februar 2008, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ihren Haushalt nicht mehr alleine besorgen könne und wöchentlich während drei Stunden Unterstützung brauche (Urk. 8/61).
4.5 Gestützt auf diese medizinische Aktenlage stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 20. März 2008 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 8/62-63).
Auf den Einwand der Beschwerdeführerin hin (Urk. 8/67) fand am 11. März 2008 nochmals eine Abklärung im Haushalt statt, wo die Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem zweiten Ehemann nurmehr mit dem Sohn wohnt (vgl. Berichte vom 8. Mai 2008, Urk. 8/68, Urk. 8/70). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Verhältnisse im Bereich An-/Auskleiden im Vergleich zum Bericht vom 29. Mai 2005 (Urk. 8/39; vorstehende Erw. 3.3) unverändert seien. Anders als anlässlich der früheren Abklärung verrichte die Beschwerdeführerin die Körperpflege (duschen, Zähne putzen, Haare waschen und frisieren) jetzt selbständig, nicht zuletzt, weil der Sohn nicht in ihre Intimsphäre eingreifen möchte. Alle zwei Monate werde sie von der Cousine frisiert (Urk. 8/68/2).
Darauf verfügte die IV-Stelle am 14. Mai 2008 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung (Urk. 8/69).
4.6 Nachdem dieser Entscheid gemäss den übereinstimmenden Parteianträgen aufgehoben und die Sache am 23. Oktober 2008 zur Ergänzung der medizinischen Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden war (Urk. 8/76), holte diese am 5. März 2009 von Dr. Z.___ einen neuen Bericht ein (Urk. 8/84).
Dr. Z.___ reichte den Bericht des Spitals G.___ vom 5. Februar 2009 zu den Akten (Urk. 8/74/7-11). Die Beschwerdeführerin war dort im Januar 2009 - erneut zur Einstellung des Diabetes - eine Woche hospitalisiert. Dabei lehnte sie eine Umstellung der Insulintherapie ab und brach die stationäre Behandlung vorzeitig und entgegen der ärztlichen Empfehlungen ab (Urk. 8/84/8-9). Die Spitalärzte nannten neben den bereits bekannten Diagnosen einen latenten Eisenmangel, eine generalisierte Schmerzstörung, einen Verdacht auf depressive Störung und auf gastroösophagale Refluxkrankheit sowie eine Inkontinenz (Urk. 8/84/7-8).
Ebenfalls zur Blutzuckereinstellung trat die Beschwerdeführerin in der Folge eine rund einwöchige stationäre Behandlung im Stadtspital E.___ an, wo mangels Compliance die Insulintherapie auch nicht umgestellt werden konnte (Bericht vom 2. März 2009, Urk. 8/84/12-13).
Dr. Z.___ verwies im seinem Bericht vom 16. September 2009 auf die von diesen Spitälern gestellten Diagnosen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit Jahren 100 %. Wegen der psychischen Störung könne die Beschwerdeführerin ihren Haushalt nur noch im Umfang von 50-70 % führen. Dr. Z.___ legte eine psychiatrische Begutachtung nahe (Urk. 8/84/3-4).
4.7 Das daraufhin seitens der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten vom 14. September 2009 (Urk. 8/87) stützte sich auf die Vorakten (S. 3-8), auf die Angaben der Beschwerdeführerin und von Dritten (S. 8-13) sowie auf die eigene Untersuchung (S. 13 f.).
Die Gutachter diagnostizierten - nach eigenen Angaben im Wesentlichen gestützt auf die Vorakten - eine wahrscheinliche Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, paranoiden und emotional-instabilen Zügen sowie eine Anpassungsstörung mit verlängerter reaktiver Reaktion (S. 16 f. und S. 18). Die in den Vorakten erwähnten Diagnosen einer Psychose bzw. einer rezidivierenden depressiven Störung schlossen die Gutachter ausdrücklich aus (S. 19).
Die Arbeitsfähigkeit vermochten die Gutachter wegen der langjährigen Arbeitsabstinenz nur schwer zu beurteilen. Eine Beeinträchtigung sei zwar gegeben, aber deren Ausmass könne nicht genau quantifiziert werden. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit würde eine Einsicht der Beschwerdeführerin in ihre problematischen Verhaltensmuster und einen Leidensdruck voraussetzen (S. 17).
Für eine lebenspraktische Begleitung bestehe keine psychische Indikation (S. 17 f., S. 20). Im Hinblick auf die Hilflosenentschädigung empfahlen die Gutachter eine fachärztliche somatische Beurteilung (S. 19).
4.8 Am 17. Mai 2010 hielt Dr. Z.___ zu Handen der Beschwerdeführerin fest, aufgrund ihrer Angaben sei sie in den alltäglichen Verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen, sie könne allein keine Arztbesuche und keine Einkäufe tätigen, sie könne nicht allein in die Badewanne einsteigen oder von der Badewanne aussteigen und auch nicht allein von einem Stuhl aufstehen; auch enge Kleider könne sie nur mit Schwierigkeiten anziehen (Urk. 8/98/1).
Am 28. Juni 2010 führte er zudem aus, er würde eine neue Haushaltabklärung unterstützen, da die letzte Abklärung im März 2008 stattgefunden habe. Seither sei die Beschwerdeführerin mehrfach hospitalisiert gewesen und die Situation habe sich verschlechtert (Urk. 3/4).
5.
5.1 Gestützt auf das zweifelsohne überzeugende psychiatrische Gutachten vom 14. September 2009, welches im Übrigen auch seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde, ist davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Hospitalisation im Stadtspital E.___ im Januar 2005 (Urk. 8/38/6-7) verbessert hat. Die seinerzeit gestellten Diagnosen einer Mischpsychose mit depressiven Episoden konnten die Gutachter nicht mehr erkennen (Urk. 8/87).
Dagegen ist eine Veränderung der somatischen Beschwerden nicht ausgewiesen. Auch wenn Dr. Z.___ am 30. Oktober 2007 einen verschlechterten Gesundheitszustand postulierte, vermochte er keine neuen Diagnosen zu benennen (vgl. vorstehend Erw. 4.2). Seiner Überweisung an den Rheumatologen leistete die Beschwerdeführerin schon gar keine Folge und neue kardiologische Befunde konnten auch nicht erhoben werden (Urk. 8/56/8-9, Urk. 8/61). Die Einschätzung des Hausarztes, der Haushalt könne nicht mehr selber erledigt werden (Urk. 8/61), entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb dieser angeblich zugenommenen Einschränkung ein medizinisches Substrat zu Grunde liegen sollte. Die von im angeregte psychiatrische Begutachtung (Urk. 8/84/3-4) vermochte zudem seine Beurteilung nicht zu stützen. Auch sein Hinweis auf die wiederholten stationären Behandlungen (vgl. Urk. 3/4) führt zu keiner anderen Einschätzung, da die Hospitalisationen nicht einem neuen Leiden oder einem verschlechterten Gesundheitszustand zuzuschreiben waren, sondern dem - mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin und Einsicht in ihre Krankheit - erfolglosen Versuch, den Diabetes mittels neuer Therapien besser einzustellen. Dies allein begründet keinen verschlechterten Gesundheitszustand.
Auch wenn die Gutachter eine somatische Beurteilung empfahlen (Urk. 8/87 S. 19), kann vorliegend davon abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der körperlichen Leiden ersichtlich sind.
Angesichts der ausgewiesenen Verbesserung in psychiatrischer Hinsicht liegt indes eine revisionsrechtlich massgebende Veränderung vor, die zu einer Neuprüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung Anlass gibt.
5.2 Mit Blick auf die vom Hausarzt mehrfach erwähnten zugenommenen Einschränkungen bei der Haushaltführung ist zu bemerken, dass die Haushaltarbeiten nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne der Bestimmungen über die Hilflosigkeit gehören. Entsprechende Einschränkungen werden daher zum vornherein nicht im Rahmen der Hilflosigkeit, sondern gegebenenfalls bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt.
5.3 Aufgrund der Abklärungsergebnisse ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich „An-/Auskleiden“ auf fremde Hilfe angewiesen ist (vgl. vorstehend Erw. 4.5).
Hingegen ist strittig, ob die Hilflosigkeit in weiteren Bereichen gegeben ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin geklagte Hilfsbedürftigkeit beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Essen (Spezialnahrung wegen Zuckerkrankheit; Schneiden von weichen und harten Speisen), bei der Körperpflege (Einsteigen in die und Aussteigen von der Badewanne, Haare waschen und trocknen, Reinigung nach dem Verrichten der Notdurft) und bei der lebenspraktischen Begleitung (Begleitung bei längerem Wegstrecken wegen möglichen Schwindelanfällen und beim Einkaufen; vgl. Urk. 8/59/3-5 und Urk. 1 S. 2 f.) ausgewiesen sind.
5.4 Dem Abklärungsbericht vom 8. Mai 2008 ist betreffend „Aufstehen/Ab-sitzen/Abliegen“ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insoweit und namentlich beim Aufstehen vom Bett selbständig sei. Sie habe gezeigt, dass sie sich drehend vom Sofa hochheben könne (Urk. 8/68/2). Damit übereinstimmend erklärte die Beschwerdeführerin, sie benötige nur, aber immerhin beim Aufstehen nach links Hilfe (Urk. 1 S. 2 unten).
Entsprechende Schwierigkeiten sind angesichts der ausgewiesenen Beschwerden an der linken Schulter bzw. am linken Arm (vgl. Urk. 8/36/5-6, Urk. 8/38/6-7) nachvollziehbar. Hingegen ist weder den Akten zu entnehmen noch wird von der Beschwerdeführerin behauptet, dass sie auch auf der rechten Seite eingeschränkt wäre. Es ist ihr daher zuzumuten, sich über diese Seite hochzuheben, so dass insoweit keine regelmässige Mithilfe von Dritten notwendig ist.
5.5 Betreffend „Essen“ wird im Abklärungsbericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin esse selbständig. Übereinstimmend mit ihren eigenen Ausführungen wurde festgehalten, dass beim Schneiden von harten Speisen Hilfe benötigt werde. Die Abklärerin legte weiter dar, die Beschwerdeführerin wolle nicht selber mit dem Messer hantieren und habe sich auch nicht um die bereits im Bericht vom 29. Mai 2005 erwähnten Hilfsmittel gekümmert (Urk. 8/39/2, Urk. 8/68/2).
Aus ärztlicher Sicht ist die Beschwerdeführerin aufgrund der Arm- und Schulterbeschwerden links nur bei jenen Alltagsbewegungen beeinträchtigt, die der Elevation über 90° bedürfen (Urk. 8/38/6-7). Es ist daher nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin gar nicht mehr schneiden könnte. Mit der Abklärungsperson ist vielmehr zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit geeigneten Hilfsmitteln diesbezüglich in der Regel selbständig wäre.
Um die Frage der Beschaffung dieser Hilfsmittel hat sich die Beschwerdeführerin bislang offenbar nicht gekümmert (vgl. Urk. 8/68/2), weshalb auf den beschwerdeweise gestellten Antrag auf Übernahme der entsprechenden Kosten (Urk. 1 S. 3) mangels Vorliegen eines Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden kann.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie benötige wegen ihrer Zuckerkrankheit Spezialnahrung, greift ins Leere. Denn es ist nicht einzusehen und aufgrund der Arztberichte auch nicht erstellt, dass die Diabetesdiät eine vermehrte Mithilfe von Dritten nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführerin wurde zudem wiederholte Diabetes- und Ernährungsberatung zuteil, weshalb sie am besten selbst über ihre Behandlung informiert ist und keiner regelmässigen Dritthilfe bedarf.
5.6 Die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die Dritthilfe bei der Körperpflege widersprechen den Ergebnissen der Abklärungsperson. Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, dass der im Haushalt lebende Sohn, nicht zuletzt unter Wahrung der Intimsphäre der Beschwerdeführerin, diesbezüglich keine Hilfe leistet und sie auch bei der Reinigung nach der Verrichtung der Notdurft selbständig ist (Urk. 8/68/2-3). Es wird zwar in der Beschwerdeschrift behauptet, wegen des zu kurzen rechten Arms sei hiefür Dritthilfe nötig (Urk. 1 S. 3 oben), doch findet eine solche Behinderung in den medizinischen Unterlagen keine Stütze. Es ist auf die Feststellungen im Abkärungsbericht abzustellen, zumal die späteren, anderslautenden Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) nicht substantiiert sind.
Die Abklärungsperson wies in Bezug auf das Frisieren alle zwei Monate durch die Cousine darauf hin, dass diese Hilfe weder erheblich noch regelmässig sei. Dieser Feststellung ist beizupflichten, denn mit ähnlicher Frequenz fallen ohnehin Coiffeurbesuche an. Von einer dauernden Hilfe im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG kann dabei jedenfalls keine Rede sein.
Angesichts der gesundheitlichen Beschwerden an den oberen Extremitäten ist auch nicht einzusehen, inwiefern abweichend vom Abklärungsbericht das Einsteigen in und das Aussteigen aus der Badewanne nur mit Hilfe Dritter möglich sein sollte. Insoweit dem Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Mai 2010 etwas anderes zu entnehmen ist, kann ihm nicht gefolgt werden, da es sich dabei nicht um seine ärztliche Einschätzung, sondern lediglich um eine von ihm kolportierte, nicht Beweis bildende Aussage der Beschwerdeführerin selbst handelt (Urk. 8/98). Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zuzumuten, anstatt zu baden zu duschen, was sie laut Abklärungsbericht und unbestrittenermassen alleine tun kann.
5.7 Im Hinblick auf die lebenspraktische Begleitung berief sich die Beschwer-deführerin auf die notwendige Begleitung bei längeren Wegstrecken wegen möglichen Schwindelanfällen und beim Einkaufen (vgl. Urk. 8/59/3-5 und Urk. 1 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin vertrat hingegen die - grundsätzlich unzutreffende (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3) - Auffassung, lebenspraktische Begleitung falle nur bei psychischen Einschränkungen in Betracht (Urk. 8/70/2) und die Gutachter (Urk. 8/87) hätten deren Indikation verneint (Urk. 2 S. 2 unten).
Letzterem ist gestützt auf das Gutachten beizupflichten. Diesem ist diesbezüglich zwar zu entnehmen, dass ein Familienangehöriger die Beschwerdeführerin fast zu jedem Arztbesuch und zum Einkaufen begleite. Sie könne nur kurze Strecken allein spazieren gehen, wenn die Schmerzen nicht zu stark seien (Urk. 8/87/8). Diese Darstellung wird im Abklärungsbericht im Wesentlichen bestätigt. Daraus geht jedoch auch hervor, dass die Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zurecht komme und deshalb auf Begleitung angewiesen sei (Urk. 8/86/3).
Da im Rahmen der Hilfslosentschädigung nur krankheitsbedingte Einschränkungen zu berücksichtigen sind, fällt die Anrechnung allfälliger wegen Unbedarftheit erforderlichen Unterstützung ausser Betracht, zumal die Beschwerdeführerin zugegebenermassen kürzere Wegstrecken auch allein zurücklegen kann (Urk. 8/86/3). Daran ändert nichts, dass Dr. Z.___ am 17. Mai 2010 von der Notwendigkeit von Hilfe bei Arztbesuchen und Einkäufen berichtete (Urk. 8/98/1), denn wie gesagt gründet diese Bescheinigung nicht auf einer medizinischen, sondern allein auf der - nicht massgebenden - subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin.
Das Gleiche muss in Bezug auf die Begleitung bei Einkäufen gesagt werden. Aus medizinischer Sicht ist hiefür keine Einschränkung ausgewiesen, was in Anbetracht der Beschwerden am Oberkörper nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht durchaus zuzumuten, die Einkäufe für ihren eigenen Haushalt so zu verteilen, dass sie diese zu tragen vermag. Wenn ihr überdies der im gleichen Haushalt lebende Sohn zur Hand geht, ist diese Unterstützung allein als zumutbare Mithilfe zu betrachten. Auch wenn Dritte Begleitung bei Einkäufen leisten (Urk. 3/3), belegt dies für sich allein noch keine für die Hilflosenentschädigung beachtliche krankheitsbedingte Einschränkung.
5.8 Nach dem Gesagten bildet der Abklärungsbericht trotz der von Dritten hiezu geäusserten Kritik - soweit diese überhaupt verständlich ist (Urk. 3/1) - rechtsprechungsgemäss (vgl. vorstehend Erw. 1.5) eine hinreichende Grundlage zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit. Im Weiteren fehlen Anhaltspunke dafür, dass sich seit März 2008 eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hätte, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine neue Abklärung vor Ort verzichtet hat.
Demnach ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Beschwerde-führerin ab März 2008 nur noch in einer alltäglichen Verrichtung, nämlich beim An- und Auskleiden, auf Dritthilfe angewiesen war, womit seither kein Anspruch mehr auf Hilflosenentschädigung bestand.
Insoweit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei einer Verminderung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
Gemäss Art. 88bis IVV erfolgt die Aufhebung der Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a) oder rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b).
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat nach Erlass der Verfügung vom 14. Mai 2008 (Urk. 8/69), mithin ab Juli 2008, keine Hilflosenentschädigung mehr ausgerichtet, obschon jener Entscheid mit Urteil vom 23. Oktober 2008 aufgehoben worden war (Urk. 8/76) und somit kein Rechtstitel mehr vorlag, um die mit dem früheren Einspracheentscheid vom 19. September 2004 (Urk. 8/42, Urk. 8/52) zugesprochene Hilflosenentschädigung nicht mehr auszuzahlen.
Die Beschwerdegegnerin hat für die Dauer des anschliessenden Verwaltungsverfahrens auch nicht mittels vorsorglichen Massnahmen angeordnet, dass einstweilen keine Hilflosenentschädigung ausgerichtet werde.
Da weder eine unrechtmässige Erwirkung von Leistungen noch eine Melde-pflichtverletzung im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht wurden, hat die Aufhebung der Hilflosenentschädigung nach Massgabe von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu erfolgen. Demnach darf diese frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgendes Monats hin, mithin auf den 1. Juli 2010 hin, aufgehoben werden.
Insoweit ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bis am 30. Juni 2010 Anspruch auch eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, und zwar in einem nebensächli-chen Punkt, den sie auch gar nicht beanstandet hat. Die ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzenden Prozesskosten sind daher entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Der Beschwerdeführerin steht bei diesem Ausgang des Verfahrens eine reduzierte Prozessentschädigung zu. Sie ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und angesichts des nur teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine auf einen Viertel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 350.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2010 dahin gehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bis am 30. Juni 2010 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 350.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).