IV.2010.00645

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 18. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1987, leidet am Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 183 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang; Hüftdysplasie beidseits; Urk. 7/25 S. 3), symptomatisch seit Sommer 2003. Sie hatte einen dreijährigen Lehrvertrag zur Pharmaassistentin abgeschlossen, der aufgrund des Gesundheitsschadens und der damit zusammenhängenden bevorstehenden Hüftoperation am 18. Juli 2004 aufgelöst wurde, bevor sie die Stelle antreten konnte (Urk. 7/8). Die Versicherte bezog ab 2004 Leistungen der Invalidenversicherung in Form von medizinischen Massnahmen (Urk. 7/7, 7/23, 7/40 und 7/73). Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten vom 13. August 2007 bis 12. August 2010 Taggelder während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form einer Lehre zur Bekleidungsgestalterin, Fachrichtung Damenbekleidung, an der Y.___, zu (Urk. 7/97, 7/101, 7/103-105 und 7/107). Die Schulkosten wurden hingegen von der Invalidenversicherung nicht übernommen, da sich die Versicherte für den Besuch einer privaten Textilfachschule anstatt einer Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis in der freien Wirtschaft entschieden hatte (Urk. 7/99, in welcher auf Rz 3033 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE] hingewiesen wurde).
         Nach erfolgreichem Abschluss der Lehre (Urk. 7/108 S. 11) stellte die Versicherte mit Eingabe vom 23. Februar 2010 (Urk. 7/109) ein Gesuch um Verlängerung der Zahlung von Taggeldern um ein Jahr während der Ausbildung zur Textilkauffrau an der Z.___ (Z.___) (Urk. 7/108 und 7/110). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle das Begehren der Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 2010 (Urk. 2) ab.
2.       Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Juli 2010 Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, es seien ihr in Aufhebung der Verfügung die Taggeldzahlungen um ein Jahr zu verlängern (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.          diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.          die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).
1.2     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
         Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die  berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c Satz 1 IVG).
1.3         Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG).
         Für Massnahmen nach Art 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG).
        
2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin während der Ausbildung zur Textilkauffrau an der Z.___ Anspruch auf die Ausrichtung von Taggeld hat.
         Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen Anspruch mit der Begründung, es handle sich bei der Ausbildung zur Textilfachfrau um eine Weiterausbildung, bei welcher keine Taggelder (Urk. 6 S. 2), sondern allenfalls nur die behinderungsbedingten Kosten von der Invalidenversicherung übernommen würden. Da auch Nichtbehinderte während der einjährigen Vollzeitausbildung ihren Lebensunterhalt selber bestreiten müssten, würden keine behinderungsbedingten Mehrkosten anfallen (Urk. 2 S. 1).
         Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf dem Standpunkt, der mit der Lehre als Bekleidungsgestalterin erlangte Abschluss würde ihr keine Perspektive geben, da das Stellenangebot in diesem Bereich sehr begrenzt sei. Es würden meist schlecht- oder gar nicht bezahlte Praktikumstellen angeboten und im verwandten Bereich als Bekleidungsverkäuferin könne sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht beschäftigen lassen, da ihr ihre Hüftprobleme eine stehende Tätigkeit verbieten würden (Urk. 7/114 S. 1). Ihr Ziel sei von Anfang an gewesen, eine Ausbildung als Textilkauffrau zu absolvieren, wofür die abgeschlossene Lehre Voraussetzung sei. Die Ausbildung an der Z.___ sei sehr anspruchsvoll und verlange vollen Einsatz. Ohne Taggelder könne sie ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen (Urk. 1).
2.2         Entscheidend für die Frage, ob während der Ausbildung zur Textilfachfrau an der Z.___ Taggelder auszurichten sind, ist, ob es sich dabei um einen integralen Bestandteil einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG) oder um eine berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG handelt, da für letztere kein Anspruch auf ein Taggeld besteht (Art. 22 Abs. 5 IVG).
         Aus der Broschüre der Z.___ zum Lehrgang Textilfachfrau (Urk. 7/108 S. 3) ergibt sich, dass es sich dabei um eine Ausbildung handelt, welche nach abgeschlossener Lehre oder nach einem gleichwertigen Abschluss absolviert werden kann.
Mit der abgeschlossenen Berufslehre als Bekleidungsgestalterin, für welche sich die Versicherte in Kenntnis ihrer gesundheitlichen Einschränkungen entschied, und die sowohl von der Berufsberatung der IV-Stelle als auch vom Hausarzt der Beschwerdeführerin als der Behinderung angepasst qualifiziert wurde (Urk. 7/90 S. 3, Urk. 7/91 S. 4), verfügt sie über eine vollwertige, abgeschlossene Berufsausbildung, welche ihr die Ausübung geeigneter und zumutbarer Tätigkeiten ermöglicht. Daran ändert auch nichts, dass unmittelbar nach der Lehre nur schlecht bezahlte Praktikumsstellen zur Verfügung stehen, da dies bei den meisten Berufsausbildungen der Fall ist und nicht gegen die Vollwertigkeit der absolvierten Ausbildung spricht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Ausbildung an der Z.___ somit nicht um eine notwendige Ergänzung zu ihrer Berufslehre („so zu sagen ein viertes Lehrjahr“, vgl. Urk. 7/109) sondern, wie von der IV-Stelle richtig festgehalten, um eine berufliche Weiterausbildung, für welche nach dem klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 5 IVG kein Anspruch auf die Ausrichtung von Taggeldern besteht.
2.3     Die Verfügung der IV-Stelle erweist sich somit als richtig und die Beschwerde ist abzuweisen.

3.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).