Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 4. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Offsetdrucker und hat diese Tätigkeit unterbrochen durch zwei kürzere Phasen der Arbeitslosigkeit in verschiedenen Betrieben bis zum Stellenverlust im Jahr 2003 ausgeübt. Nachdem ihm in der Folge während knapp 18 Monaten Arbeitslosenentschädigungen ausgerichtet worden waren, absolvierte er eine Ausbildung als Kino-Operateur und war bis 2006 in diesem Beruf tätig. Danach bezog er ab April 2006 bis zur Aussteuerung am 1. November 2007 Arbeitslosenentschädigungen und ging von da an keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/11). Am 7. November 2009 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von seit Januar 2009 bestehenden gesundheitlichen Problemen (Psoriasis, Arthritis, Diabetes) zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle traf darauf verschiedene beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/1; Urk. 7/4-5; Urk. 7/11-12; Urk. 7/14-17) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. März 2010 (Urk. 7/20) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 36 % die Abweisung seines Rentengesuchs in Aussicht. Nachdem der Versicherte am 22. März 2010 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/21), bestätigte die IV-Stelle den vorbeschiedenen Entscheid mit Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer am 6. Juli 2010 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2010 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 15. September 2010 (Urk. 8) mitgeteilt wurde.
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Bemessung der rentenspezifischen Invalidität von (mutmasslich) erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar (Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen), worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
1.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, wird bei der Prüfung des Rentenanspruchs für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Die Bemessung des Invaliditätsgrads erfolgt durch einen Betätigungsvergleich.
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
1.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, richtet sich nach ständiger Bundesgerichtspraxis und entgegen des Wortlauts von Art. 8 Abs. 3 ATSG bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG nicht danach, ob ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar wäre oder nicht, sondern ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese mutmasslich - ohne Gesundheitsschaden - ausgeübte Tätigkeit ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände zu ermitteln, d.h. die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Ebenso sind allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c). Massgeblich für die Statusfrage sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben.
2. Es stellt sich bei der Prüfung des vorliegend strittigen Rentenanspruchs somit zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer als erwerbstätig, nichterwerbstätig oder als teilerwerbstätig zu qualifizieren ist, um die für die Bemessung des Invaliditätsgrads anwendbare Methode (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich oder gemischte Methode) zu ermitteln.
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gestützt auf ihren Haushaltsabklärungsbericht vom 16. März 2010 (Urk. 7/17) mit der Begründung verneint, dass dieser mutmasslich zu 100 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre und hier lediglich eine Einschränkung von 35.5 % vorliege, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % resultiere (Urk. 2).
3.1.2 Zur Abklärung der Beeinträchtigungen in Beruf und Haushalt wurde der Beschwerdeführer am 12. März 2010 zu Hause besucht (Abklärungsbericht vom 16. März 2010, Urk. 7/17). Unter dem Punkt Ermittlung der Erwerbstätigkeit gab die Abklärungsperson die finanziellen und sozialen Angaben des Beschwerdeführers wieder. Dieser lebe seit dem 10. Januar 2007 in einer eingetragenen Partnerschaft; es handle sich um eine langjährige Beziehung. Finanziell sei der Partner des Beschwerdeführers der Alleinverdiener. Dieser habe 1995 einen Unfall erlitten; zwar sei er seither weiterhin zu 100 % erwerbstätig gewesen, sei aber wegen der Restbeschwerden immer in Behandlung gestanden. Er habe sich in den letzten Jahren ernsthaft gefragt, ob er sein Arbeitspensum kürzen solle. Da er für sich und den Beschwerdeführer zu sorgen habe, sei dies nicht möglich gewesen. Im letzten halben Jahr hätten die Beschwerden aber derart zugenommen, dass er nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Sein Arzt habe ihm dringend zu einer Operation geraten. Die finanzielle Seite des Ganzen sei unklar, sowohl was die Lohnfortzahlung angehe als auch, wer die Behandlungskosten übernehme. Das monatliche Einkommen betrage Fr. 7'500.--. Dem Paar sei es sehr wichtig, dass sie finanziell in der Lage seien, die gegenwärtige Wohnsituation (Einfamilienhaus) beizubehalten; sie stelle für sie einen wichtigen Teil der Lebensqualität dar.
Die Abklärungsperson führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben während der Zeit, in der er Arbeitslosenentschädigungen bezogen habe, intensiv eine Anstellung gesucht, aber nichts gefunden habe, weshalb er sich dazu entschlossen habe, hauptamtlich den Haushalt zu führen. Die Abklärungsperson ging davon aus, dass der Beschwerdeführer auch bei guter Gesundheit zu 100 % im Haushalt tätig wäre; die Betätigung als Hausmann habe vor Einsetzen der Krankheit begonnen. Der momentane schlechte Gesundheitszustand des Partners müsse dabei nicht speziell berücksichtigt werden. Die latente Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung sei bei dieser langjährigen Krankheitsgeschichte immer vorhanden gewesen. Und obwohl sich sein Partner gesundheitsbedingt schon längere Zeit gefragt habe, ob er sein Arbeitspensum reduzieren solle, habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Anstellung mehr gesucht; auch seien keine Aushilfsjobs oder Teilzeitanstellungen erwähnt oder angenommen worden. Im Moment könne ausserdem damit gerechnet werden, dass der Partner mit entsprechenden medizinischen und beruflichen Massnahmen seine Erwerbsfähigkeit wieder erlangen könne.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre und daher der rentenrelevante Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich hätte bemessen werden müssen. Er sei seit 2007 nicht freiwillig im Haushalt tätig, sondern gehe in Folge Stellenlosigkeit keiner Erwerbsarbeit nach. Zwischenzeitlich habe er sich immer wieder telefonisch bei den umliegenden Druckereien nach offenen Stellen erkundigt, da es immer sein Ziel gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Urk. 1 S. 5). Weil sein Partner, mit dem er seit 1994 einen gemeinsamen Haushalt führe und seit 10. Januar 2007 in eingetragener Partnerschaft lebe, seit dem 1. Januar 2010 nur noch in einem reduzierten Pensum von 50 % arbeitsfähig sei, würde er auch aufgrund der nunmehr eingeschränkten finanziellen Situation im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 1 S. 6 f.).
4.
4.1 Anhand der aus den Akten ersichtlichen Erwerbsbiographie war der Beschwerdeführer abgesehen von den periodischen, durch Arbeitslosigkeit bedingten Unterbrüchen während über zwanzig Jahren vollzeitlich erwerbstätig - zunächst bis 2003 in seinem angestammten Beruf als Offset-Drucker, ab 2004 als Kino-Operateur. Zu der Zeit, als er im Jahr 2006 seine Stelle verloren hatte, war er voll vermittlungs- und arbeitsfähig (Urk. 7/11) und bezog bis zu seiner Aussteuerung im November 2007 Arbeitslosentaggelder. Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/4).
Aus der medizinischen Aktenlage geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2009 unter Gelenksschmerzen leidet und seit dem 24. August 2009 wegen einer Psoriasis-Arthropathie bei Dr. med. Y.___, FMH physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, in fachärztlicher Behandlung steht (vgl. den Bericht von Dr. Y.___ vom 18. Dezember 2009, Urk. 7/15/9-12). Ebenfalls besteht beim Beschwerdeführer als Folge eines chronischen Alkoholabusus ein Diabetes mellitus, welcher aber nach fachärztlicher Meinung keine Auswirkungen auf die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit hat (vgl. Bericht von Dr. med. D. Zimmermann, Innere Medizin FMH, Endokrinologie und Diabetologie, vom 5. Februar 2010, Urk. 7/16/6).
Seit 1994 führt er mit seinem Partner, mit dem er seit dem 10. Januar 2007 in eingetragener Partnerschaft lebt, einen gemeinsamen Haushalt. Zu der Zeit, als beim Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme aufgetreten sind, ging der Partner des Beschwerdeführers nach den Angaben der beiden einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach; das Paar lebte von seinem Erwerbseinkommen (Urk. 7/17/2).
4.2 Aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den übrigen Akten ist ersichtlich, dass dieser die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Frühjahr 2006 aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben hatte. Dass der Beschwerdeführer ab da keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, war zunächst bis zu seiner Aussteuerung am 1. November 2007 durch die Stellenlosigkeit begründet. Von da an ist aber davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr um eine Arbeitsstelle bemühte. Obwohl er dies immer behauptet hat, konnte er seine Stellensuche im Verwaltungsverfahren sowie mit vorliegender Beschwerde nicht einmal glaubhaft machen. So war er nicht in der Lage, für die Zeit seit November 2007, in der er keine Arbeitslosenentschädigungen mehr bezogen hatte, schriftliche Bewerbungen vorzuweisen und gab lediglich an, sich immer wieder bei Druckereibetrieben in seiner Nähe telefonisch nach offenen Stellen erkundigt zu haben, ohne dass er je einen einzigen dieser Betriebe namentlich bezeichnet hätte (vgl. Urk. 1 S. 5). Damit liegen ganz offensichtlich keine ernsthaften Arbeitsbemühungen vor. Deswegen und auch in Anbetracht seiner damaligen persönlichen und finanziellen Situation steht somit fest, dass er seit November 2007 aus freien Stücken keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, sondern den Haushalt führte, so dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Januar 2009 auch ohne die zu diesem Zeitpunkt aufgetretenen gesundheitlichen Probleme nicht erwerbstätig gewesen wäre.
4.3 Für die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Belange der Invaliditätsbemessung als erwerbstätig, nichterwerbstätig oder teilerwerbstätig gilt, ist aber nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens massgeblich, sondern die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung, mithin bis am 2. Juni 2010, entwickelt haben (vgl. Erw. 1.4). Bereits anlässlich der Haushaltsabklärung am 12. März 2010 und erneut im Rahmen des vorliegenden Verfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Partner seit Januar 2010 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Gegenüber der Abklärungsperson gab der Partner des Beschwerdeführers an, dass die finanziellen Folgen seiner gesundheitlichen Probleme noch unklar seien. Diese hielt anschliessend lediglich fest, dass es sich bei den gesundheitlichen Problemen des Partners um einen vorübergehenden Zustand handle und die Erwerbsunfähigkeit durch medizinische sowie berufliche Massnahmen zu beheben sei, weshalb diese Umstände bei der Qualifikation des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden müssten. Damit hat sie in Bezug auf den Partner des Beschwerdeführers eine Beurteilung der medizinischen Situation und derer Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit vorgenommnen, was aber gänzlich ausserhalb ihres Kompetenzbereichs liegt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen der Abklärungsperson abgestellt und trotz der Vorbringen des Paares - in Nachachtung des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) - nicht weiter abgeklärt hat, ob und inwiefern sich deren finanziellen Verhältnisse seit Eintritt des Gesundheitsschadens beim Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses verschlechtert haben, und ob diese Verschlechterung allenfalls Rückschlüsse auf das mutmassliche Erwerbspensum des Beschwerdeführers erlaubt.
4.4
4.4.1 Auch unter Berücksichtigung der übrigen Akten lässt sich nicht schlüssig beurteilen, ob und wie sich die Einkommenssituation des Paares bis zum Verfügungserlass verschlechtert hat. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den nicht hinreichend erstellten Sachverhalt hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abkläre.
4.4.2 Anzumerken bleibt, dass die Beurteilung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers für die Feststellung der im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Tätigkeit auch Fragen in Bezug auf die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit nach sich ziehen wird. Denn ob das mutmassliche Erwerbspensum angesichts der allenfalls verschlechterten finanziellen Situation aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung oder aufgrund der konkreten Umstände zu bestimmen ist, hängt auch davon ab, ob der Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht im erwerblichen Bereich vollständig arbeitsunfähig ist oder ob er noch über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt, die er zumutbarerweise verwerten und so eine allfällige Einkommenseinbusse des Partners kompensieren könnte. Da er im Beurteilungszeitpunkt keine Erwerbstätigkeit ausübt, wäre im letzteren Fall nämlich davon auszugehen, dass er aus invaliditätsfremden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sondern den Haushalt führt, weshalb er trotz der allfälligen Verschlechterung der finanziellen Situation als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren wäre.
Bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zumutbaren Tätigkeiten wird die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen treffen müssen und nicht unbesehen die Einschätzung der behandelnden Ärztin, Dr. Y.___, übernehmen können, welche dem Beschwerdeführer ohne nähere Begründung bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, was angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, verschiedene Tätigkeiten im Haushalt selbstständig zu erledigen, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Zumindest muss bei der ärztlichen Einschätzung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit plausibel aufgezeigt werden, weshalb welche Arbeiten dem Beschwerdeführer im Rahmen eines noch zu erstellenden Anforderungsprofils nicht oder nicht mehr vollzeitlich zumutbar sind.
5. Zusammengefasst ist die Beschwerde somit in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie (1) unter Berücksichtigung des vervollständigten Gesamtbilds über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers feststelle, ob dieser für die Belange der Invaliditätsbemessung als erwerbstätig, nichterwerbstätig oder als teilerwerbstätig einzustufen ist, ferner (2) nach Ergänzung des medizinischen Sachverhalts den Invaliditätsgrad anhand der sich aus der jeweiligen Qualifikation ergebenden Bemessungsmethode ermittle und schliesslich (3) gestützt darauf neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 132 V 215 Erw. 6.2 m.w.H.).
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3 Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).