IV.2010.00647
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 8. November 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokat Philippe Zogg
Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1947, wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 10. und 24. September 2004 (Urk. 8/38, Urk. 8/46), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 (Urk. 8/54), gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 zugesprochen.
Eine dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren Nr. IV.2005.00017 mit Urteil vom 21. Juni 2005 abgewiesen (Urk. 8/68).
1.2 Ein im November 2005 von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsverfahren (vgl. Urk. 8/73) wurde mit der Mitteilung vom 15. Mai 2006 abgeschlossen, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/85).
1.3 Am 11. Juli 2006 beantragte der Versicherte eine erneute Überprüfung und die Ausrichtung einer halben Rente (Urk. 8/90).
Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2006 (Urk. 8/95) und Verfügung vom 27. November 2006 (Urk. 8/99) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.4 Am 6. Februar 2008 beantragte der Versicherte wiederum die Zusprechung einer höheren Rente (Urk. 8/101). Die IV-Stelle holte - nebst zwei vom Versicherten beantworteten Fragebogen (Urk. 8/103-104) - medizinische Berichte (Urk. 8/105) und einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 8/102).
Mit Vorbescheid vom 5. August 2008 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 8/108) und mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 bestätigte die IV-Stelle diesen Entscheid (Urk. 8/114).
Die vom Versicherten am 14. November 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 8/118/3-6) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2009 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2008 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urk. 8/123).
Nach Einholung des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, vom 1. Februar 2010 (Urk. 8/146) erliess die IV-Stelle am 19. April 2010 den Vorbescheid, mit welchem sie die Ablehnung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 8/151). Dagegen erhob der Versicherte am 28. Mai 2010 Einwände (Urk. 8/156). Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 lehnte die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab und bestätigte den Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 8/158 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Juli 2010 Beschwerde mit dem Antrag, in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm ab Februar 2008 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. September 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 21. September 2010 wurde dem Versicherten die Vernehmlassung zugestellt und in Bewilligung seines Gesuchs vom 7. Juli 2010 (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die bei der Zusprechung einer Invalidenrente und die bei der Erhöhung der Rente aufgrund einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zur Anwendung gelangenden Gesetzesbestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2). Darauf ist zu verweisen.
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Beschwerdegegnerin aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Druckgiesser weiterhin nicht mehr zugemutet werden könne. In einer angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne dauerndes Besteigen von Leitern oder Treppen sowie ohne dauerndes Knien (zum Beispiel Konfektions-, Kleinmontage oder Betriebsarbeiten) sei ein vollzeitliches Pensum zumutbar. Es bestehe kein Anlass, von der Beurteilung gemäss Gutachten von Dr. B.___ abzuweichen. Aufgrund der auch in einer angepassten Tätigkeit bestehenden Beeinträchtigung rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen. Verglichen mit dem Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden voraussichtlich verdient hätte, resultiere eine Einkommenseinbusse von 45 %, weshalb weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer führte aus, der Gutachter Dr. B.___ habe eine Verschlechterung festgestellt. Mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Zur Frage der zumutbaren Arbeitsbelastung in Relation zu einem normalen Arbeitspensum habe der Gutachter nicht Stellung genommen. Die Beschwerdegegnerin bejahe gestützt auf das Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweisungstätigkeit. Die Hausärztin Dr. med. C.___ hingegen sei aufgrund des Schmerzbildes zum Schluss gekommen, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Über den Tag verteilt seien mehrere schmerzbedingte Liegepausen nötig und es träten auch mehrtägige Schmerzexazerbationen auf. Falls aufgrund der erheblich reduzierten Leistung eine Arbeitstätigkeit überhaupt in Frage komme, müsse jedenfalls mit einem stark reduzierten Einkommen gerechnet werden. Es resultiere demnach ein deutlich grösserer Invaliditätsgrad als 45 %. Nach wie vor sei die Frage des effektiven Leistungsgrades nicht hinlänglich geklärt. Die Beurteilung von Dr. C.___ sei dem Gutachter Dr. B.___ zur Stellungnahme vorzulegen (Urk. 1 S. 3 ff.).
3. Im rechtskräftigen Urteil vom 21. Juni 2005 erkannte das hiesige Gericht, das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt für physikalische Medizin speziell Rheumaerkrankungen, vom 16. Februar 2004 (Urk. 8/20) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. April 2004 (Urk. 8/25) genügten den Beweisanforderungen (Urk. 8/68 S. 7 f. Erw. 4.1).
Aus rheumatlogischer Sicht bestand gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen, körperlich belastenden Tätigkeit. Hingegen war von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne konstantes Stehen oder Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne beständige Einnahme einer statisch ungünstigen Wirbelsäulenposition (halbgebückt, rotiert) auszugehen (Urk. 8/68 S. 5 f. Erw. 3.5).
Der psychische Zustand steht vorliegend nicht in Frage, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4
4.1 Nach dem Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom Februar 2008 war zunächst der medizinischen Sachverhalt nicht genügend geklärt. Im Urteil vom 26. Juni 2009 erkannte das hiesige Gericht, die von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin (vgl. Urk. 8/105/7-8), und den Ärzten der Rheumaklinik des G.___ (vgl. Urk. 8/105/11-12) 2006 und 2008 erhobenen Befunde unterschieden sich erheblich von denjenigen, die Dr. D.___ in seinem Gutachten erwähnt habe (vgl. Urk. 8/20). Es sei nicht mehr eine leichte Polyarthrose diagnostiziert worden, sondern eine Polyarthrose, was darauf hinweise, dass diese sich in einem fortgeschrittenen Stadium befinde. Des Weiteren sei eine LWS-Problematik festgestellt worden. Angesichts dieser Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2004 seien zusätzliche medizinische Abklärungen angezeigt (Urk. 8/123 S. 7 Erw. 4).
4.2 Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge das Gutachten von Dr. B.___ ein. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer am 25. Januar 2010 rheumatologisch. Nebst den selber erhobenen Befunden (Urk. 8/146/16 ff. Ziff. 3), berücksichtigte er die Vorakten (Berichte und Röntgenbilder; Urk. 8/146/2 ff. Ziff. 2) und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 8/146/18 f.).
4.3 Dr. B.___ diagnostizierte (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine Polyarthrose und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung beidseits linksbetont und mit degenerativen Veränderungen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. B.___ ein Ganzkörperschmerzsyndrom (Urk. 8/146/23 Ziff. 4). Für die angestammte Tätigkeit als Schwerarbeiter attestierte Dr. B.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Als leidensangepasst stufte er eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben, Stossen oder Tragen von Lasten über 10 kg, ohne dauernd vornüber gebeugte oder repetitiv bückende Haltung, ohne dauerndes Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne dauerndes Knien und ohne ausschliessliches Gehen, Sitzen oder Stehen. Hierfür bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/146/26 Ziff. 5.2-3).
4.4 Zur Begründung der gutachterlichen Schlussfolgerung führte Dr. B.___ aus, es liege eine Kombination zwischen einem generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom und einem polyarthrotischen Befund vor. Das weichteilrheumatische Schmerzsyndrom sei 2004 erstmals diagnostiziert worden und erkläre, warum die Beschwerden subjektiv in einem derart starken Ausmass empfunden würden. Die Polyarthrose habe Dr. D.___ erstmals diagnostiziert. Diesbezüglich sei es seither zu einer Verschlechterung gekommen. Bei der Erkrankung handle es sich um einen kontinuierlich progredienten Prozess. Inzwischen bestehe eine deutliche mediale Gonarthrose beidseits und auch lumbal lägen degenerative Veränderungen vor, welche im Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. D.___ noch nicht vorhanden gewesen seien. Damals sei deswegen auch eine mittelschwere Tätigkeit noch zumutbar gewesen (Urk. 8/146/25, Urk. 8/146/30 f.).
4.5 Die Beurteilung durch Dr. B.___ genügt den Beweisanforderungen. Das Gutachten beruht auf den erforderlichen rheumatologischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der und in detaillierter Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen wurden hinreichend begründet. Insbesondere stimmt die Diagnose von Dr. B.___ mit der Diagnose im Gutachten Dr. D.___s (vgl. Urk. 8/20 S. 5 Ziff. 4) überein und deckt sich das attestierte Leistungsprofil mit den erhobenen Befunden, welche ihrerseits auf der selber durchgeführten Untersuchung und der Auswertung des umfangsreichen radiologischen Materials basiert.
4.6 Der Beschwerdeführer hält dem Gutachten von Dr. B.___ die Beurteilung der Hausärztin Dr. C.___ entgegen. Von ihr liegen der Bericht vom 4. Februar 2008 (Urk. 8/100) sowie die Berichte vom 21. Juli 2008 (Urk. 8/105/1-6) respektive 22. Juli 2008 (Urk. 8/105/9-10) vor. Dr. C.___ kam jeweils zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Wie bereits im Urteil vom 26. Juni 2009 festgehalten wurde (Urk. 8/123 S. 7 Erw. 4.1), kann mangels objektiver Nachvollziehbarkeit der Beurteilung nicht auf die Berichte der Hausärztin abgestellt werden. Bereits ein früheres Attest der Hausärztin aus dem Jahr 2005 wurde im Urteil vom 21. Juni 2005 als nicht objektiv begründet eingestuft (Urk. 8/68 S. 8 f. Erw. 4.2 f.). Zu verweisen ist zudem auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort zur Verwertbarkeit der Berichte von Dr. C.___ (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3.a). Bei dieser Sachlage besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass, weitere Berichte einzuholen.
4.7 Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ festzuhalten, dass sich der gesundheitliche Zustand zwar verschlechtert hat, dass dem Beschwerdeführer indessen in vollem Umfang die Ausübung einer angepassten, nunmehr ausschliesslich körperlich leichten Tätigkeit mit den von Dr. B.___ beschriebenen Einschränkungen, das heisst ohne Heben, Stossen oder Tragen von Lasten über 10 kg, ohne dauernd vornüber gebeugte oder repetitiv bückende Haltung, ohne dauerndes Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne dauerndes Knien und ohne ausschliessliches Gehen, Sitzen oder Stehen, zumutbar ist.
6. Die der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Einkommensbemessung (Urk. 8/148) blieb zu Recht unbeanstandet. Die Beschwerdegegnerin passte das im Urteil vom 21. Juli 2005 festgelegte Valideneinkommen von Fr. 78'824.-- (Urk. 8/68 S. 9 Erw. 5.1) der seitherigen Nominallohnentwicklung an (Urk. 8/148). Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin praxisgemäss gestützt auf die Tabellenlöhne, wobei sie für die auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ins Gewicht fallenden funktionellen Beeinträchtigungen einen angemessenen leidensbedingten Abzug von 20 % berücksichtigte (Urk. 8/148). Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 8/148). Damit ergibt sich im Vergleich zur Situation gemäss Urteil vom 21. Juni 2005 (Invaliditätsgrad von 42 %; Urk. 8/68 S. 10 Erw. 5.5) nur ein leicht höherer Invaliditätsgrad. Die Änderung hat keinen Einfluss auf den Anspruch. Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten nicht zu bean-standen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Nach Einsicht in die Honorarnote von Advokat Philipe Zogg vom 19. Oktober 2010 (Urk. 12), mit welcher dieser einen angemessenen Aufwand von 5 Stunden und Barauslagen von Fr. 105.-- geltend macht, wird dieser für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ausgehend von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. Mehrwertsteuer) mit Fr. 1’200.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Philippe Zopp, Basel, wird mit Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Philippe Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).