IV.2010.00651
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 24. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz
lic. iur. Dominik Bachmann
Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/27 = Urk. 2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente. Hiergegen erhob die Versicherte am 7. Juli 2010 Beschwerde und beantragte, ihr Rentenanspruch sei erneut zu prüfen, und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 Ziff. 12), was der Beschwerdeführerin am 13. September 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
2.
2.1 Am 8. November 2011 beschloss das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, bei der MEDAS Y.___, Z.___, ein gerichtliches Gutachten einzuholen, und gab den Parteien Gelegenheit, Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Begutachtungsstelle sowie die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte vorzubringen, sich zu den Gutachterfragen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (Urk. 10). Nachdem sich die Parteien innert der angesetzten Frist nicht hatten vernehmen lassen, wurde die MEDAS Y.___ mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 12) mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt.
2.2 Am 20. Juni 2012 erstattete die MEDAS Y.___ ihr Gutachten (Urk. 16). Dieses wurde den Parteien am 25. Juni 2012 zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 17).
In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2012 (Urk. 19) gelangte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (Urk. 20) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente habe, und beantragte die Gutheissung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
3. Nachdem nunmehr übereinstimmende Anträge auf Zusprache einer halben Rente der Invalidenversicherung vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2010 - Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 8. Juli 2009 (vgl. Urk. 8/4) plus sechs Monate; Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; vgl. auch Urk. 8/19/5 Mitte) - Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Die Kosten für das eingeholte Gutachten in der Höhe von Fr. 9'217.65 sind, wie im Beschluss vom 8. November 2011 (Urk. 10) festgehalten, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird. In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- und die Kosten von Fr. 9'217.65 für das eingeholte Gutachten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Aids-Hilfe Schweiz unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 20
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Z.___, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).