Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00652
IV.2010.00652

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner


Urteil vom 29. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1955 geborene X.___ kam im Jahre 1984 aus Bosnien in die Schweiz (Urk. 9/4/3) und verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 9/4/4). Ab dem Jahre 1984 arbeitete sie als Serviceangestellte bei verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt vom März 1988 bis April 2007 im Hotel Y.___ in G.___ (Urk. 9/4/5, Urk. 9/14). Seit dem 30. April 2007 arbeitet sie nicht mehr (Urk. 9/14/2). Am 6. Juli 2007 meldete sich die Versicherte unter anderem aufgrund schmerzbedingter Bewegungseinschränkungen der gesamten Wirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in die Beine bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/4). Die IV-Stelle holte daraufhin Unterlagen der Z.___, dem Krankentaggeldversicherer der Versicherten, ein (Urk. 9/13), welche unter anderem ein Gutachten des A.___ (A.___) enthalten (Urk. 9/13/21 ff.). Weiter holte sie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/14) sowie einen Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie FMH, vom Spital C.___ (Urk. 9/18) ein und nahm eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (Urk. 9/20). Nach Erlass des Vorbescheids am 26. Juni 2008, welcher der Versicherten aufgrund eines zu tiefen Invaliditätsgrades keine Rente in Aussicht stellte (Urk. 9/32), und einem Einwand der Versicherten vom 28. August 2008 (Urk. 9/36), erging eine Mitteilung der IV-Stelle, welche weitere medizinische Abklärungen in Aussicht stellte (Urk. 9/39). Das Gutachten der MEDAS D.___ erging am 1. Juli 2009 (Urk. 9/47) und wurde der Versicherten zur Stellungnahme unterbreitet, welche mit Schreiben vom 27. November 2009 eingereicht wurde (Urk. 9/54). Dazu legte die Versicherte eine Stellungnahme ihres Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, bei (Urk. 9/53). Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 5 % ab (Urk. 2).
2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 7. Juli 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1), mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab Dezember 2006 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dazu liess sie einen Bericht von Dr. E.___ vom 2. Juli 2010 beilegen (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Versicherte liess nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 10) ihre Replik am 15. November 2010 einreichen (Urk. 12). Am 24. November 2010 teilte die IV-Stelle ihren Verzicht auf Duplik mit (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 7. Juni 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 ATSG).
         Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind und daneben im Aufgabenbereich tätig waren, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2010 (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem Pensum von 70 % arbeiten würde und zu 30 % im Haushalt tätig wäre. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit im bisherigen Pensum zumutbar, wobei sie nach einem Abzug von 10 % ein Jahreseinkommen von Fr. 32'181.-- erzielen könnte. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 31'395.-- führe dies zu keiner Einschränkung im erwerblichen Bereich. Gemäss dem getätigten Abklärungen sei sie im Haushalt zu 16 % eingeschränkt. Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 5 %.
3.2     Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1, Urk. 12), dass für die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS und die A.___ abgestellt werden könne, weil in beiden Berichten zu Unrecht davon ausgegangen werde, dass eine Selbstlimitierung bestehe, beziehungsweise die geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur zu einem kleinen Teil objektivierbar seien. Es sei der Meinung des Hausarztes zu folgen, welcher eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiere. In leidensangepasster Tätigkeit sei sie höchstens halbtags arbeitsfähig, allerdings mit reduzierter Leistung. Das Leistungsgesuch sei daher zu Unrecht abgewiesen worden und es stehe ihr rückwirkend eine angemessene Rente zu. Allenfalls seien - durch das Gericht - zusätzliche Abklärungen zu veranlassen (Urk. 12 S. 2).
4.
4.1    
4.1.1   Im Bericht von Dr. med. F.___, L.___ Klinik M.___, vom 25. September 2006 (Urk. 9/13/37) wurden die folgenden Diagnosen erhoben: Lumboradikuläres Irritationssyndrom L4 rechts bei intraforaminaler Diskushernie L4/5 rechts, diskreter Vorwölbung der intraforaminalen Bandscheibenanteile L5/S1 beidseits und leichter foraminaler Enge links L3/4. Die Beschwerdeführerin könne länger als eine halbe Stunde weder gehen noch stehen noch sitzen. Bei Abklingen der Beschwerden könnte allenfalls eine wechselbelastende, wechselpositionierte Arbeit aufgenommen werden. Das repetitive Heben von Lasten und längeres Verharren in einer Körperposition müssten vermieden werden. Wann diese Tätigkeit aufgenommen werden könne, könne nicht vorausgesagt werden.
4.1.2   Im Gutachten des A.___ vom 8. Februar 2007 (Urk. 9/13/21), welches von Dr. med. M.___ und Dr. med. Q.___ verfasst wurde, wurden im Wesentlichen die gleichen Diagnosen festgehalten wie von Dr. F.___ sowie  zusätzlich ein zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen mit leichten rezesso-foraminalen Einengungen C3/C4 beidseits sowie kleiner rezessaler Diskushernie C5/C6 links und eine SLAP-Läsion der Schulter links bei Status nach Sturz am 11. November 2006 erhoben. Anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine rechtsbetont, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in Beine, Arme, mit Kribbelsensation in Armen und beiden Händen sowie Kopfschmerzen und bewegungsabhängige Schulterschmerzen links beschrieben. Am intensivsten seien die Kreuzschmerzen beim Stehen an Ort, beim Sitzen brauche sie ein Kissen und müsse sich immer ein wenig hin und her bewegen. Beim Treppensteigen würden sich die Beschwerden intensivieren, beim Abwärtsgehen gehe es dagegen besser. Die Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule allseits um einen Drittel eingeschränkt sei, diejenige der Brustwirbelsäule für Flexion/Extension und Seitneigung zu einem Drittel, jedoch nicht für die Rotation. Betreffend die Halswirbelsäulenbeweglichkeit finde sich eine Einschränkung der Beweglichkeit in allen Bewegungsrichtungen zu ca. einem Drittel, für die Extension zu einem bis zwei Dritteln. Bei allen Bewegungsprüfungen würden Schmerzen im zervikothorakalen Übergang angegeben. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin keine zuverlässige Leistungsbereitschaft gezeigt, sie habe sich nicht bis an ihre funktionellen Grenzen belasten lassen. Es könne keine abschliessende Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erfolgen. Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit medizinisch-theoretisch höchstens eine Leistungsbeeinträchtigung von 50 % im Rahmen einer Ganztagestätigkeit. Es bestünden medizinisch-theoretisch keine Gründe, dass nicht zumindest eine ganztägige leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit nur seltenen Überkopfbewegungen ausgeübt werden könnte. Eine solche Tätigkeit sollte während 3 Monaten zu 50 % wieder aufgenommen werden und dann innerhalb von 2 Monaten mit schrittweiser Erhöhung pro Monat auf 100 % erhöht werden.
4.1.3   Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 30. Mai 2007 aus (Urk. 9/13/17), seit seinem letzten Bericht vom 26. Juni 2006 seien bei der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Rückenschmerzen und den Schmerzen in den proximalen Oberschenkeln (bei Meralgia paraesthetica beidseits) mehr und mehr Schmerzen im Nacken mit rechtsdominanter Ausstrahlung gegen beide Schultern hin dazugekommen. Klinisch würde man Myotendinosen am Nacken finden. Subjektiv empfinde die Beschwerdeführerin auch Parästhesien in beiden Armen. Diese vom Nacken ausgehenden Beschwerden hätten sich im Halswirbelsäulen-MRI objektivieren lassen, indem sich auf Höhe C3/C4 beidseits auf breiter Front deutliche Diskus-Protrusionen mit recesso-foraminalen Einengungen gezeigt hätten, sowie auf Höhe C5/C6 eine breitbasige Diskus-Protrusion mit Übergang in eine Hernie links rezessal.
4.1.4   Der Bericht von Dr. B.___ vom 17. Januar 2008 hielt im Wesentlichen dieselben Diagnosen fest (Urk. 9/18). Es seien glaubhafte belastungsbedingte Beschwerden vorhanden, weshalb die Versicherte im Service wohl für längere Zeit nicht arbeitsfähig sei. Falls die Beschwerden weiterhin anhalten und auch zunehmen würden, käme ein operativer Eingriff in Frage, nach welchem die Versicherte nach einer üblichen Rekonvaleszenzzeit von ca. vier bis sechs Monaten in angepasster Tätigkeit mit Einschränkungen mindestens 50 bis 75 % arbeitsfähig wäre. Eine Arbeitsunfähigkeit sei seinerseits nie attestiert worden, es bestehe jedoch anamnestisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit über den Hausarzt Dr. E.___. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer für die Wirbelsäule angepassten Tätigkeit wäre sie eventuell 25 bis 50 % arbeitsfähig.
4.1.5   Die Ärzte der MEDAS schlossen sich im Gutachten vom 1. Juli 2009 (Urk. 9/47) im Wesentlichen den schon genannten Diagnosen an und stellten zusätzlich die Diagnose einer Anterolisthese LWK 4. Die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung ihre Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine, rechts mehr als links, in den Vordergrund gestellt. Ausserdem habe sie Taubheitsgefühle im rechten Bein, Ameisenlaufen bis in die Zehen, Schmerzen im Schultergürtel- und Nackenbereich mit Ausstrahlung in die Arme und Hände, links stärker als rechts, angegeben. Bei einer späteren Untersuchung habe sie zusätzlich angegeben, dass langes Sitzen und langes Stehen die lumbalen Schmerzen verstärke, Besserung gebe es durch Umhergehen und Hinlegen zwischendurch. Bei der rheumatologischen körperlichen Untersuchung hätten sich Endphasenschmerzen bei den Bewegungsmanövern sowie eine leichte schmerzhafte Bewegungseinschränkung in der Lendenwirbelsäule bei Inklination gezeigt, dagegen keine Schmerzen im linken Schultergelenk und keine Funktionseinschränkung an den Hüftgelenken.
         Die neurologische Untersuchung habe keine Einschränkung der Spontanbewegung in der Halswirbelsäule ergeben, dagegen ein übervorsichtiges und eingeschränktes Bewegen. Dieses Schmerzvermeideverhalten sei auch bei anderen aktiven Bewegungen im Rahmen der Untersuchung gezeigt worden. Es hätten zusammengefasst keine patientenunabhängig reproduzierbaren klinisch-neurologischen oder elektrophysiologischen Befunde, welche das Beschwerdebild erklären könnten, bestanden.
         Es bestünden hingegen bis zu einem gewissen Grad objektivierbare Befunde, die die ausgedehnten, unscharf beschriebenen, tiefsitzenden Rückenschmerzen und Schulter-/Nackenschmerzen erklären könnten. Es seien vor allem Weichteilbefunde in Form schmerzhafter Insertionstendopathien im Schultergürtel und im Beckengürtel, muskuläre Verspannungen und Insuffizienz. Des Weiteren bestünden radiologisch objektivierte, beginnende degenerative Veränderungen in jeweils mehreren Etagen der Halswirbel- und der Lendenwirbelsäule, auch eine Gefügelockerung im Segment L4/5 mit einem leichten Wirbelgleiten, noch im unkritischen Bereich (5 mm), sowie neurogen anmutende Begleitsymptome in Form von Schwindel und einer Hypästhesie im rechten Bein. Dazu zeige die neurologische Untersuchung keine klinisch-neurologisch und elektrophysiologisch objektivierbaren Befunde. Es liessen sich deskriptiv im Verlauf der Beschwerdeentwicklung und Beschwerdechronifizierung psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren erkennen lassen, die symptomverstärkend und/oder aufrechterhaltend gewirkt haben dürften. Solche Faktoren könnten sich im Alltagsleben beeinträchtigend auswirken, es komme ihnen jedoch aus Gutachtersicht kein Krankheitswert zu.
         Bezogen auf das Arbeitsleben bedeute dies eine quantitative Einschränkung für die bisherige Tätigkeit in der Gastronomie und eine qualitative Einschränkung für alternative Tätigkeiten, bei welchen Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Arbeiten auf oder über Schulterhöhe vermieden werden sollten. Aus Gutachtersicht bestehe keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit mehr für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Die jetzigen Untersuchungen würden eine Einschränkung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von etwa 50 % ergeben, aber eine theoretisch uneingeschränkte Tätigkeit für angepasste Tätigkeiten mit initialer Leistungsminderung aufgrund von Schmerzchronifizierung, Belastungsintoleranz und Dekonditionierung, was anfänglich zu einer höchstwahrscheinlichen Leistungsminderung von etwa 20 % führen würde. Die Beschwerdeführerin könne weiterhin körperlich leichte Tätigkeiten, wechselbelastend, in Wechselhaltung, ohne Rückenbelastung (kein häufiges Bücken, keine häufigen Überkopfarbeiten, keine chronische Vorneigehaltung des Rumpfes) ausüben. Die Prognose sei unsicher. Es werde insgesamt eine weitgehende Übereinstimmung mit der Beurteilung durch das A.___ vom Februar 2007 gesehen. Dem entspreche auch die Einschätzung der Beschwerdeführerin selbst, welche für die letzten zwei Jahre keine Veränderung ihres Gesundheitszustandes angegeben habe.
         Zu den vorhandenen Arztberichten äusserte sich die begutachtenden Ärzte wie folgt: Die von Dr. E.___ im Bericht vom Juni 2006 und Mai 2007 enthaltene Diagnose einer Meralgia paraesthetica beidseits habe sich anhand der jetzigen neurologischen Untersuchungen nicht bestätigen lassen. Die neurologische Untersuchung habe auch ergeben, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass die Befunde im MRI der Halswirbelsäule die Nacken- und Schulterschmerzen objektivierten.
         Im Bericht des Rheumatologen Dr. F.___ vom 25. September 2006 werde die Diagnose eines lumboradikulären Irritationssyndroms L4 rechts gestellt. Die objektiven Befunde sowohl radiologisch wie aktuell rheumatologisch und neurologisch würden dieses Diagnose nicht stützen. Die vom A.___ gestellten Diagnosen bestätigte die MEDAS abgesehen vom neurologisch nicht verifizierten Irritationssyndrom L4 rechts. Ebenfalls werde die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch das A.___ geteilt.
         Diskrepanzen würden sich bei kritischer Würdigung des Berichtes von Dr. B.___ ergeben. Sofern seine Diagnose einer Diskushernie C5/6 mit jeweils invalidisierendem Zervikobrachialsyndrom C6 links sowie rechts einen kausalen Zusammenhang zwischen Röntgenbefund und den subjektiven Beschwerden herstelle, sei dies nicht zutreffend. Die rheumatologische Untersuchung habe vor allem ein myofascial bedingtes Schultergürtelschmerzsyndrom ergeben. Bezüglich der Diagnose von „Dysästhesien am Oberschenkel rechts entsprechend der foraminalen Diskushernie L4/5 rechts“ habe die jetzige rheumatologische und neurologische Untersuchung ebenfalls keinen Zusammenhang zwischen dem radiologischen Befund und der klinischen Symptomatik ergeben. Anhand des von Dr. B.___ beschriebenen klinischen Befundes mit nur leichtgradigen Funktionseinschränkungen lasse sich der therapeutische Vorschlag einer Hemilaminektomie sowie einer Spondylodese C5/6 kaum nachvollziehen. Aufgrund der gutachterlichen Bewertung der radiologischen Befunde würden sich aus ihrer Sicht auch keine Gründe für die starken Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben, wie sie Dr. B.___ postuliert habe (Urk. 9/47 S. 36 f.).
4.1.6   In einer Stellungnahme des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. E.___, zum Gutachten vom 27. November 2009 (Urk. 9/53) und im Schreiben vom 2. Juli 2010 (Urk. 3) gab dieser zu bedenken, dass es die Gutachter unterlassen hätten, die Beschwerdeführerin einer Infiltrationsuntersuchung und einer Diskographie zu unterziehen. Die von den Gutachtern gestellten Diagnosen eines zervikozephalen und zervikobrachialen Syndroms und eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms könnten als teilweise richtig angesehen werden, es müsse aber darauf hingewiesen werden, dass es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um diskogene Schmerzsyndrome handle. Es sei fälschlicherweise wegen des Hinweises, dass keine klinischen oder elektromyographischen radikulären Symptome zu finden gewesen seien, undifferenziert darauf geschlossen worden, dass keine objektiven Zeichen für die Erklärung der Schmerzen zu finden gewesen seien und darum „nur“ myofasziale Schmerzzeichen und subjektive Angaben der Patientin als Kriterien zur Diagnose hätten verwendet werden können. Daher hätten die Gutachter die diskogenen Schmerzsyndrome erwähnen und eine weitergehende Abklärung mittels Infiltrationsuntersuchungen und Diskographie veranlassen oder fordern müssen. Im Gutachten fehle jedoch jeglicher Hinweis darauf. Sowohl der neurologische wie auch der rheumatologische Gutachter hätten dabei mindestens eine wesentliche somatische Ursache für die von der Beschwerdeführerin empfundenen Rückenschmerzen bejaht. Bei der Anterolisthesis handle es sich um einen chronischen Zustand und damit auch um eine chronische Schmerzquelle. Im Gutachten werde aber der Eindruck erweckt, dass nur Veränderungen im Gebiet der Wirbelsäule, welche Nervenwurzeln oder Nervenstränge schädigen würden, Schmerzen verursachen könnten. Damit bleibe unerwähnt, dass auch Veränderungen ohne mechanischen Druck auf Nerven und somit ohne radikuläre Symptomatik sehr wohl Schmerzen auslösen könnten.
         Ausserdem habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit den Untersuchungen der Gutachter verschlechtert, dies habe ein MRI bei der P.___ am 9. November 2009 ergeben. Es seien eine Facettengelenkarthrose zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel sowie zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem Kreuzbein sowie ein Bandscheiben-Bulging zwischen dem 2. und 3. Lendenwirbel und dem 5. Lendenwirbel und dem Kreuzbein, ein Diskusprolaps zwischen dem 2. und 3. Lendenwirbel und eine Diskushernie zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel gefunden worden. Solche Schmerzen, durch pathologisch veränderte Bandscheiben, würden als „diskogene Schmerzen“ bezeichnet.
4.1.7   Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt am 17. Juli 2009 das polydisziplinäre Gutachten für schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit plausibel (Urk. 9/55/3). Dr. med. J.___ und Dr. med. I.___ vom RAD führten am 21. Januar 2010 im gleichen Sinn aus, dass höchst invasive Diagnostiken wie Infiltration und Diskographie keinesfalls im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Begutachtung zumutbar und erforderlich seien. Auch die postulierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin könne dem Bericht nicht entnommen werden. Das gesamte Gutachten befasse sich mit dem „diskogenen Syndrom“ der Beschwerdeführerin und es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum geltend gemacht werde, dass bei der Erstellung des Gutachtens nicht an diskogene Syndrome gedacht worden sei (Urk. 9/55). Dr. K.___ vom RAD räumte am 1. Oktober 2010 immerhin ein (Urk. 9/59), dass die von Dr. E.___ genannten und primär in der kurativen Medizin wichtigen, gebräuchlichen instrumentellen Wirbelsäulenabklärungen bestimmt die bisher vorhandene Bildmorphologie in ihren Aussagen unterstützen könnten. Solche Befunde hätten jedoch in der Hierarchie zur versicherungsmedizinischen Leistungs- und Funktionsbeurteilung nicht den oberen Stellenwert erlangt. Nach dem Leitfaden „Versicherungsmedizinische Gutachten“ seien derartige Massnahmen nicht vorgesehen.
4.2.
4.2.1   Die Notwendigkeit einer Untersuchung durch die Verwaltung beurteilt sich anhand des Untersuchungsgrundsatzes, des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sowie des Grundsatzes der rationellen Verwaltung. Eine Untersuchung muss dabei der Vollständigkeit und/oder der Richtigkeit der Sachverhaltsermittlung dienen. Die Untersuchung muss geeignet sein, die angestrebte Sachverhaltsermittlung zu erreichen. Erforderlich ist eine Untersuchung, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt nicht durch andere weniger eingreifende Abklärungen ermittelt werden kann (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N 1213 ff. zu § 22). Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist dabei eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010, E. 4.1).
4.2.2   Dr. E.___ forderte die zusätzlichen Untersuchungen mittels Infiltration und Diskopathie, weil es so besser möglich sei, diskogene Schmerzen zu erfassen oder auszuschliessen. Dies wurde von den Ärzten des RAD nicht in Abrede gestellt. Da die Beschwerdeführerin selber die Vornahme dieser Untersuchungen beantragt und sich dafür zur Verfügung stellt, ist auch die Zumutbarkeit ohne Weiteres zu bejahen. Allein der Umstand, dass Infiltrationen und/oder Diskopathien im Regelfall bei versicherungsmedizinischen Begutachtungen nicht durchgeführt werden, ist kein Argument dafür, diese Untersuchungen im vorliegenden Fall zu verweigern.
         Die zusätzlichen Untersuchungen rechtfertigen sich auch deshalb, weil die funktionelle Leistungsfähigkeit bei der Begutachtung durch das A.___ wegen des dominierenden Schon- und Schmerzverhaltens der Beschwerdeführerin nicht objektiv geprüft werden konnte, so dass die Gutachter schliesslich eine medizinisch-theoretische Leistungsbeurteilung abgaben, und weil sich auch in der Untersuchung in der MEDAS Diskrepanzen ergaben zwischen den von der Beschwerdeführerin gezeigten, neurogen anmutenden Begleitsymptomen, den neurologisch erhobenen Befunden und den radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen.
         Ingesamt erscheinen die von der Beschwerdeführerin geforderten zusätzlichen Untersuchungen geeignet und notwendig für die zuverlässige Sachverhaltsermittlung. Die Sache ist daher - in Aufhebung der angefochtenen Verfügung - an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie bei der MEDAS D.___ eine Ergänzung des Gutachtens im Sinne des Vorstehenden veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführer neu verfüge.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.      
5.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
5.2     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).