Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 31. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, war von 2006 bis 2008 bei der Y.___ AG, einer Personalverleihfirma, angestellt. Am 10. Juni 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Urk. 11/22 und Urk. 11/25). Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens (Urk. 11/39). Die dagegen erhobene Beschwerde wiesen sowohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 31. Dezember 2010 im Verfahren IV.2009.00742) als auch das Bundesgericht ab (Urteil 9C_146/2011 vom 17. März 2011).
In der Zwischenzeit war bei der IV-Stelle ein neues Arztzeugnis mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % eingereicht worden (Urk. 11/44), was die IV-Stelle als Neuanmeldung behandelte (Urk. 11/45). In der Folge setzte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 21. Januar 2010 Frist an, um Beweismittel einzureichen, welche eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der rentenablehnenden Verfügung glaubhaft machten, da ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (Urk. 11/46). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2010 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auf das neue Gesuch nicht eintreten werde (Urk. 11/48). Am 5. März 2010 reichte Rechtsanwalt Zollinger für die Beschwerdeführerin verschiedene Berichte der Klinik B.___ ein, wo die Versicherte vom 12. bis 31. Oktober 2009 hospitalisiert gewesen war (Urk. 11/49 und 11/50). Nach Prüfung dieser Unterlagen, verfügte die IV-Stelle am 4. Juni 2010 im angekündigten Sinn und trat auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Zollinger, am 8. Juli 2010 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen. In prozessualer Hinsicht liess sie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerde liess sie einen Bericht von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einreichen (Urk. 3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 20. September 2010 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.
1.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 193 E. 2, 119 V 7 E. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, nicht in gleichem Mass. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht nach Einhaltung dieses formellen Vorgehens eine Nichteintretensverfügung, so legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Das Gericht hat demnach neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, sind auch im Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005, E. 2.2).
1.4 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2010 damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 1).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2010 geltend, dass sie zu einer eingehenden neuen psychiatrischen Untersuchung aufgeboten worden sei, was bekannterweise nie ohne Grund erfolge, weshalb bereits genügend dargelegt sei, dass eine neue psychische Erkrankung aufgetreten sei und sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe (Urk. 1 S. 4). Weiter rügt sie, dass es die IV-Stelle unterlassen habe, einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters einzuholen und die üblichen Berichte von Fachleuten abzuwarten und ihr anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, was eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 5). Aus dem Bericht der Dres. D.___ und C.___ vom 6. Juli 2010 (Urk. 3) sei ersichtlich, dass nunmehr alle Ressourcen im Sinne der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen erschöpft seien, so dass die Vorinstanz im Sinne der Rechtsprechung zum rechtlich Gehör sicher einen Eintretensgrund gehabt hätte (Urk. 1 S. 4-6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2010 auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV gegenüber der IV-Stelle glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin Juli 2009.
3.
3.1 Mit dem rudimentären Arztzeugnis von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 11. Januar 2010 (Urk. 11/44), wurde zwar die Neuanmeldung eingeleitet, doch ist diesem Arztzeugnis im Vergleich zur letzten Beurteilung durch Dr. E.___ im Oktober 2008 keine Verschlechterung zu entnehmen (vgl. Urk. 11/16). Ebenso verhält es sich mit dem Arztzeugnis von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 5. Mai 2010 (Urk. 11/59), welches bestätigt, dass sich aus rheumatologischer Sicht seit dem IV-Gutachten (im März 2009) nichts geändert habe.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat das Gericht erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb der erst mit der Beschwerde eingereichte Bericht der Dres. C.___ und D.___ (Urk. 3) für das vorliegende Verfahren ausser Betracht fällt.
Die Unterlagen/Berichte der Klinik B.___, welche von der Beschwerdeführerin zwar erst nach Ablauf der angesetzten Frist im Rahmen des Einwandverfahrens eingereicht wurden, von der IV-Stelle aber ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen wurden (Urk. 11/61 S. 2), sind deshalb als einzige Berichte im Gerichtsverfahren zur Überprüfung der Glaubhaftmachung der Verschlechterung dem interdisziplinären Gutachten der Dres. A.___ und Z.___ vom 13. und 16. März 2009, auf welches sich die letzte, rentenablehnende Verfügung vom 9. Juli 2009 stützte (Urk. 11/25 S. 8-10), gegenüberzustellen.
3.2 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten Dr. Z.___ und Dr. A.___ im März 2009 keine. Unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion (Code F43.21 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10), ausgedehnte chronische Schmerzen, ein rechtsbetontes lumbospondylogenes Syndrom bei Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts, mit Retrolisthesis L5 gegenüber S1 sowie mit Anulusfibrosisriss klinisch ohne radikuläre Zeichen, einen Nikotinabusus, einen Vitamin D-Mangel und eine Adipositas auf (Urk. 11/22 S. 16, Urk. 11/25 S. 6 und Urk. 11/25 S. 8). Dr. Z.___ führte zur Arbeitsfähigkeit aus internistisch-rheumatologischer Sicht aus, bei der G.___ AG habe die Beschwerdeführerin Kabel für Computer gelötet. Diese Arbeit habe sie an einem Tisch sitzend verrichtet. Regelmässig sei sie aufgestanden, um die gelöteten Kabel in einer Kiste, die wenige Kilogramme gewogen habe, auf einen Rollwagen zu legen. Diese Tätigkeit sei als leidensangepasst zu qualifizieren. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit lasse sich hiefür nicht attestieren (Urk. 11/22 S. 18). Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ hielt fest, ab Sommer 2008 habe die Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit leichten depressiven Symptomen entwickelt. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit indessen nicht beeinträchtigt, zumal die Konzentrationsfähigkeit, die Aufmerksamkeit, die psychische Belastbarkeit und die Affektkontrolle erhalten seien. Aufgrund der anamnestischen Angaben liessen sich keine unbewussten emotionalen Konflikte feststellen. Es fehle somit an einem Hauptmerkmal für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung trotz chronifizierten Schmerzen. Therapeutisch empfehle sich der Ausbau der antidepressiven und schlaffördernden Medikation sowie die regelmässige Weiterführung der seit kurzem in Anspruch genommenen psychiatrischen Behandlung. Damit sei mit der Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu rechnen (Urk. 11/25 S. 6-7, Urk. 11/25 S. 8).
3.3 Die Klinik B.___ stellte in ihrem Kurzbericht vom 30. Oktober 2009 die Diagnosen eines chronisch lumbovertebralen Schmerzsyndroms, mit Status nach sensorischem Ausfallsyndrom S1 rechts 11/08, einer paramedianen Diskushernie L5/S1 rechts, Rehrolisthesis L5 vs S1, einer muskulären Dysbalance und Haltungsinsuffizienz sowie eines chronischen Zervikalsyndroms mit Chondrose/medianer Diskushernie C6/7 und Diskusprotrusion C3/4 (MRI HWS vom 28. Januar 2009). Weiter wurden ein Fibromyalgie-Syndrom (11/11 positive Tenderpoints), eine rezidivierende depressive Störung mit derzeit mittelgradiger Episode (Hospital Anxiety and Depression Scale [HADS] bei Eintritt A/D 18/21) und der Verdacht auf Angstattacken mit Schwankschwindel sowie Gruppenphobie erwähnt (Urk. 11/49 S. 7 und 8). Die Klinik B.___ unterschied in ihrem Bericht nicht zwischen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, attestierte jedoch für die Dauer der Hospitalisation vom 12. bis 31. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/49).
4.
4.1 Die von der Klinik B.___ gestellten Diagnosen unterscheiden sich zwar leicht von denjenigen im interdisziplinären Gutachten der Dres. Z.___ und A.___, doch muss aufgrund der gesamten Situation davon ausgegangen werden, dass in beiden Untersuchungszeitpunkten der identische Sachverhalt vorgelegen bzw. die identischen Symptome bestanden haben, diese jedoch anders interpretiert wurden und zu einer anderen Diagnosestellung geführt haben.
Dies wird zum Beispiel daran ersichtlich, dass die Klinik B.___ ihre anderslautende Diagnose eines chronischen Zervikalsyndroms mit Chond-rose/medianer Diskushernie C6/7 und Diskusprotrusion C3/4 auf das MRI der Halswirbelsäule vom 28. Januar 2009 stützt, einen Bericht, der bereits vor der Begutachtung von Dr. Z.___ im März 2009 erstellt worden war und von dieser ebenfalls im Rahmen ihres Gutachtens berücksichtigt und in dieses integriert wurde (Urk. 11/22 S. 24).
Ebenso verhält es sich mit der Diagnose des Fibromyalgie-Syndroms durch die Klinik B.___. Im Rahmen der Abklärungen der Klinik B.___ waren 11 von 11 Tenderpoints positiv. Im Gutachten von Dr. Z.___ wurden 18 von 18 Tenderpoints als pathologisch angegeben (Urk. 11/22 S. 17). Diesbezüglich bestehen keine Unterschiede. Im Gegensatz zur Klinik B.___ hat Dr. Z.___ im Gutachten jedoch auch festgehalten, was die Untersuchung der Kontrollpunkte ergeben hatte (8 von 8 ebenfalls pathologisch), und daraus gefolgert, dass bei ebenfalls pathologischen Kontrollpunkten definitionsgemäss keine Fibromyalgie bestehe (Urk. 11/22 S. 17; vgl. auch Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin und New York 2002, S. 521 zur Diagnose des Fibromyalgie-Syndroms: 11/18 Tenderpoints schmerzhaft aber Ausschluss des Fibromyalgie-Syndroms bei Druckschmerz an bestimmten Kontrollpunkten). Da im Kurzbericht der Klinik B.___ keine Angaben zu den diagnoserelevanten Kontrollpunkten und lediglich übereinstimmende Angaben zu den Tenderpoints enthalten sind, kann daraus keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet beziehungsweise glaubhaft gemacht werden.
4.2 Was die von der Beschwerdeführerin gerügte ungenügende Sachverhaltsabklärung anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Verwaltung die umfassende Abklärungspflicht erst nach Glaubhaftmachung der Verschlechterung beziehungsweise nach Eintritt auf die Neuanmeldung trifft. Erst dann hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist und hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, vorzugehen und auch von sich aus Arztberichte der behandelnden Ärzte einzuholen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen.) Die IV-Stelle hat daher weder ihre Abklärungspflicht noch die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.
Als unerheblich erweisen sich sodann auch die Ausführungen in der Beschwerde zur Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung (Urk. 1 S. 6), zumal diese Diagnose gar nicht zu berücksichtigen ist, da sie erstmals im Bericht der Dres. C.___ und D.___ vom 6. Juli 2010 erwähnt wurde (Urk. 3 S. 2 und 3), welcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E.1.3).
Der Beschwerdeführerin ist es jedoch unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin gestützt auf den erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Dres. C.___ und D.___ vom 6. Juli 2010 (Urk. 3) und/oder gestützt auf weitere Berichte eine erneute, ausreichend substantiierte Neuanmeldung einzureichen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, und sich der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in der Honorarnote vom 27. Januar 2012 (Urk. 15/1-2) einen Gesamtaufwand von 6,33 Stunden à Fr. 200.-- geltend, was der Sache angemessen ist. Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 94.50 (zuzüglich MWSt) sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter somit insgesamt Fr. 1'469.-- (inklusive MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu vergüten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'469.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).