Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 7. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, verheiratet (getrennt lebend) und Vater zweier Kinder, gelernter Hochbauzeichner, bezog gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 6. Juli 2004 (Urk. 12/9) seit Oktober 2000 Arbeitslosentaggelder, unterbrochen einzig durch eine einmonatige Anstellung im April 2001 bei der Y.___ AG, '___'. Nach eigenen Angaben (vgl. Curiculum vitae vom April 2005, Urk. 12/25/2-4) arbeitete er indes nach einer vom Oktober 2000 bis am 30. Juni 2001 dauernden Weltreise vom 1. Juli bis am 31. Dezember 2001 - bestätigt im Arbeitgeberzeugnis vom 18. Dezember 2001 (Urk. 12/25/1) - in einem Pensum von 100 % als Sachbearbeiter/Gruppenleiter beim Verein Z.___ in '___', vom Februar 2002 bis am 30. April 2003 als selbständiger Kaufmann von Naturkosmetik und Gesundheitsprodukten, vom Mai bis am 31. Dezember 2003 als Sekretär in einer Rechtsanwaltskanzlei, vom Januar bis 30. April 2004 als Gebietsverkaufsleiter bei der A.___ GmbH in '___' sowie vom 1. Mai bis 31. Oktober 2004 - bestätigt im Arbeitgeberzeugnis vom 29. Oktober 2004 (Urk. 12/23/1) - in einem unbekannten Pensum als stellvertretender Geschäftsführer bei der B.___ GmbH (B.___) in '___' (Berufliche Laufbahn, Urk. 12/21/1). In diesem Zeitraum attestierte Dr. med. C.___, praktischer Arzt, '___', vom 15. Oktober bis am 31. Dezember 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/3/6) und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Klinik E.___, '___', vom 21. Juni bis am 12. Oktober 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/3/8).
1.2 Am 1. Juni 2004 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung) an mit der Begründung, er leide seit Oktober 2002 an einem Bandscheibenvorfall, Gicht, Bluthochdruck sowie den Folgen einer Beinverletzung und Handgelenksentzündung (Urk. 12/5). Per 31. Oktober 2004 war die am 1. Mai 2004 begonnene - befristete - Anstellung bei der B.___ beendet (vgl. Berufliche Laufbahn, Urk. 12/21/1; Arbeitszeugnis vom 29. Oktober 2004, Urk. 12/23/1). Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und Rente (Urk. 12/31). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 26. März 2007 (Urk. 12/59) abgewiesen. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. August 2008 (Prozess Nr. IV.2007.00675; Urk. 12/67) ab. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2008 (9C_670/2008; Urk. 12/70) nicht ein.
1.3 Nachdem X.___ bald nach der obgenannten ablehnenden Verfügung vom 17. Februar 2006 ab April 2006 erneut bei der B.___ in einem unbekannten Pensum, nun als Filialleiter Aussendienst, tätig gewesen war (vgl. Urk. 1 S. 3 und S. 9; Urk. 12/78), erlitt er kurz vor oben erwähntem abweisenden Einspracheentscheid am 19. März 2007 einen Unfall, bei welchem der Versicherte rückwärts auf beide ausgestreckten dorsal extendierten Handgelenke stürzte (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 3/3; Urk. 12/68/2). Seither blieb X.___ weiterhin bei der B.___ angestellt (vgl. Urk. 1 S. 9; IK-Auszug vom 3. Dezember 2009, Urk. 12/78). Vom 30. Januar bis Ende März 2009 (Urk. 3/5) sowie ab 29. Juli 2009 bis auf Weiteres (Urk. 12/91) attestierte Dr. med. F.___, Oberarzt Handchirurgie an der G.___ Klinik, '___', eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Am 18. November 2009 ersuchte X.___ um erneute Prüfung seines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung, die er mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund des Unfalls im Jahre 2007 begründete (Urk. 12/75). Die IV-Stelle holte hiernach einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 12/78) ein. Mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2009 gab die IV-Stelle dem Versicherten bekannt, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 12/81). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 28. Januar 2010 dagegen Einwand mit dem Rechtsbegehren um Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer ganzen Invalidenrente ab März 2008, erhoben hatte (Urk. 12/92), holte die IV-Stelle einen Arztbericht bei Dr. med. F.___, Oberarzt Handchirurgie an der G.___ Klinik, '___', (Bericht vom 11. Februar 2010, Urk. 12/94) ein. Am 7. Juni 2010 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).
2. Hiergegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, mit Eingabe vom 6. Juli 2010 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
1. Die Verfügung vom 7. Juni 2010 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mit Wirkung ab März 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Das Verfahren sei bis zum Abschluss der Heilungsphase zu sistieren und es sei zu gegebenem Zeitpunkt ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'000.-- aufgefordert (Urk. 5), welche er mit Valuta vom 4. August 2010 leistete (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 22. September 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 7. Juni 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 28/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4
2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
2.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3. Streitig ist, ob seit März 2007 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2010 eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche einen Rentenanspruch begründet.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 12. August 2008 (Prozess Nr. IV.2007.00675; Urk. 12/67) bestätigten und nach Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2008 vom 21. Oktober 2008 (Urk. 12/70) in Rechtskraft erwachsenen rentenabweisenden Einspracheentscheid vom 26. März 2007 auf die zum Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 17. Februar 2006 vorhandenen (vgl. Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 17. Februar 2006, Urk. 12/37) und die im Anschluss an die Einsprache vom 10. März 2006 (Urk. 12/38) noch zusätzlich eingeholten Arztberichte.
3.1.1 Aus den bis zur Verfügung vom 17. Februar 2006 eingeholten Berichte ging hervor, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden Lumboischialgie rechts, anamnestisch Bandscheibenvorfall seit Oktober 2002, sowie einer massiven Adipositas litt, welche einen dauerhaften, invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden begründeten. Dieser ergab eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in nicht leidensangepassten Tätigkeiten und eine Bedrohung der Arbeitsfähigkeit in den angestammten Bürotätigkeiten als Geschäftsführer, Sachbearbeiter, Verkaufsleiter etc. In einer leidensangepassten Tätigkeit mit leichten Anpassungen am Belastungsprofil - Heben und Gehen leicht eingeschränkt, eingeschränktes Arbeiten bei Nässe, Kälte oder Hitze, kein Heben von Lasten schwerer als 25kg, kein Heben über Brusthöhe sowie kein Besteigen von Leitern - lag dagegen keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Urk. 12/37/2).
3.1.2 Ab Mitte Februar 2006 stellt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt dar:
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 26. Dezember 2006 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen:
- reduzierter Allgemeinzustand bei morbider Adipositas;
- Diskushernie rechts, bekannt sei dem Jahr 2002, mit/bei Status nach schwerer Rissquetschverletzung im Bereich des linken Unterschenkels;
- Status nach Bursektomie Ellbogen links am 10. August 2005;
- Status nach Appendektomie im Jahre 1991;
- Status nach wiederholten Gichtschüben.
Der Beschwerdeführer habe Schmerzen im Bereich beider Beine wegen Diskopathie, einen plethorischen Gesichtsausdruck und leide an wiederholten Schwindelzuständen (Urk. 12/54/5). Im Bereich der gesamten Abdominalwand bestehe eine deutliche Venenzeichnung. Beide Beine und Kniegelenke sowie vor allem die Füsse würden rezidivierende Schwellungszustände aufweisen. Beidseits sei ein leichter Kniegelenkserguss vorhanden. Der Allgemeinzustand habe sich seit dem 2. Juni 2003 massiv verschlechtert. Derzeit bestehe keine 20%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/54/6). Dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zu 20 % oder mehr zumutbar. Er arbeite 20 Stunden pro Monat als Buchhalter (Urk. 12/54/4 und Urk. 12/54/6).
3.2 Nach dem Einspracheentscheid vom 26. März 2007 stellte sich die medizinische Aktenlage wie folgt dar:
3.2.1 Dr. F.___ berichtete am 27. November 2007, der Beschwerdeführer sei am 19. März 2007 auf die dorsal extendierte rechte Hand gestürzt. Es hätten sich eine schwere Scapho-Trapezio-Trapezoideal(STT)-Arthrose und eine beginnende Midcarpalarthrose bei rotatorischer Instabilität in der dynamischen Handgelenksuntersuchung gezeigt (Urk. 3/3).
3.2.2 Im Operationsbericht vom 30. Januar 2009 diagnostizierte Dr. F.___ eine Pseudoarthrose nach 4-corner fusion rechts bei SLAC-Wrist III° am 21. November 2007, welche am 30. Januar 2009 der Revision und Refixation bedurft habe. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Januar bis Ende März 2009 (Urk. 3/5).
3.2.3 In seinem Bericht vom 29. Juli 2009 hielt Dr. F.___ folgende Diagnosen fest:
- Status nach 4-corner fusion bei SLAC-Wrist III° rechts am 21. November 2007;
- Status nach Karpaltunnel-Release und partieller Osteosynthese-Materialentfernung bei akutem Karpaltunnel-Syndrom am 5. Januar 2008;
- Status nach Re-4-corner-Arthrodese bei Pseudoarthrose rechts am 30. Januar 2009;
- Status nach Arthrotomie, Débridement, Spülung und Osteosynthese-Materialentfernung bei Pin-track-Infekt am 3. April 2009;
- SLAC-Wrist III° links.
Die Gesamtsituation des rechten Handgelenks konsolidiere sich langsam fortschreitend, die Belastbarkeit sei aber nach wie vor auf sehr tiefem Niveau. Weiterhin sei eine deutliche Schwellung im Bereich des rechtsseitigen, vor allem ulnaren Handgelenks rechts vorhanden. Im Bereich des kleinen Fingers bestehe eine deutliche Hyposensibilität. Die Narbenverhältnisse ulnarseitig seien verhärtet mit deutlichem Tinel Ramus dorsalis Nervus ulnaris. Die Beweglichkeit sei praktisch unverändert mit Flexion/Extension 50-0-30°. Die Griffkraft am Jamar[-Handkraftmesser] rechts betrage 9 Kp, links 16 Kp. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/91).
3.2.4 Am 14. Oktober 2009 diagnostizierte Dr. F.___ ergänzend eine
- radiokarpale und midkarpale sowie radioulnare Destruktion Handgelenk rechts, sowie eine
- Epicondylitis humeri radialis rechts mit Plikasyndrom rechts.
Eine Magnetresonanztomographie des Handgelenks und des Ellbogens rechts habe eine vollständige Destruktion des radiokarpalen Übergangs, des distalen Radioulnargelenks und des ulnokarpalen Übergangs mit teilweisen Aktivitäten im Os capitatum und wahrscheinlich einer Nekrotisierung des Os lunatum, ferner auch eine deutliche Aktivität der Extensor suppinator-Gruppe am Epicondylus humeri radialis sowie eine sehr ausgeprägte Plica radiohumeralis gezeigt (Urk. 12/74).
3.2.5 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 27. November 2009 fest, ein weitgehender Funktionsverlust des rechten Handgelenks sei nachvollziehbar ausgewiesen. Für die zuletzt noch ausgeführte Erwerbstätigkeit im Büro, mit Aussendiensttätigkeit mit dem Auto, könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden. Der Gesundheitszustand habe sich durchaus verschlechtert. In einer leidensangepassten, körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit der rechten Hand, sei weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen (Urk. 12/84/1).
3.2.6 Am 11. Februar 2010 legte Dr. F.___ in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin dar, es zeige sich eine nach wie vor bestehende deutliche Schwellung über dem rechten Handgelenk, massive Bewegungseinschränkung von Flexion/Extension von 30-0-30° bei freier Pro-/Suppination. Es bestehe eine globale Druckdolenz zirkulär am Handgelenk mit Punctum maximum am radioscaphoidalen Übergang und über der ehemaligen Pin-track-Infektstelle, an der sich ein eindeutiges Tinel-Phänomen Ramus dorsalis Nervus ulnaris im Sinne eines Narbenneuromes finde. Die Griffkraft am Jamar[-Handkraftmesser] betrage rechts 12 Kp, links 30 Kp. Bei passiver Mobilisation des Handgelenks fänden sich eine instabile Situation im midkarpalen Gelenk sowie deutliche Krepitationen bei ap und radialulnar Shift. Diese Mobilisationen würden ebenfalls zu einschiessenden Schmerzen führen (Urk. 12/94/6). In Bezug auf die Arbeit als Aussendienstmitarbeiter bleibe der Beschwerdeführer arbeitsunfähig, da er bei dieser Tätigkeit Gewichte bis zu 25kg tragen, manipulieren und umschichten müsse. Diese Belastung sei derzeit sicher nicht sinnvoll. Nur mittels einer operativen Panarthrodese des Handgelenks im Sinne einer Vollversteifung könne eine wiederhergestellte volle Belastbarkeit der Hand bei limitierter Beweglichkeit erwartet werden (Urk. 12/94/7).
3.2.7 RAD-Arzt Dr. H.___ wies in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2010 darauf hin, dass betreffend Tinnitus keine fachärztliche Beurteilung vorliege. Es handle sich dabei indes um ein Leiden, welches in aller Regel in Art und Schwere versicherungsmedizinisch keine Relevanz erreiche (Urk. 12/95/2).
3.2.8 Am 28. Mai 2010 berichtete Dr. F.___ über die an diesem Tag stattgefundene Handgelenks-Panarthrodese rechts und die Neurolyse des Ramus dorsalis Nervus ulnaris rechts bei Narbenneurom. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 3/7).
3.2.9 In seiner Stellungnahme vom 20. September 2010 hielt RAD-Arzt Dr. H.___ fest, die Versteifung des rechten Handgelenks führe zu einem weitgehenden Funktionsausfall der Hand, insbesondere für Arbeiten, welche Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit der Hand stellten. Es bestünden zwar offensichtlich weitere Diagnosen, wie Rückenschmerzen, Übergewicht, hoher Blutdruck und Narben nach früheren operativen Eingriffen. Diese Leiden begründeten jedoch keine dauerhafte Invalidität. Insbesondere sei weiterhin kein Anhaltspunkt für ein eigenständiges Krankheitsgeschehen im psychiatrischen Bereich von relevantem Ausmass vorhanden. Es sei deshalb ohne weitere medizinische Abklärungen von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster leichter und wechselbelastender, häufig sitzender sowie vorwiegend einhändiger Tätigkeit auszugehen (Urk. 11 S. 2).
4.
4.1 Die aufliegenden Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers zu. Zwar erhellt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an vielfältigen gesundheitlichen Problemen leidet. Wie weit er seit März 2007 in seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, lässt sich den verfügbaren Akten indes nicht mit der erforderlichen Klarheit und Begründetheit entnehmen.
4.1.1 Dabei fällt vorab das Versäumnis der Beschwerdegegnerin ins Gewicht, die Akten der zuständigen Unfallversicherung Basler Versicherung AG bezüglich den Unfällen vom 19. März 2007 und September 2009 beizuziehen (vgl. Urk. 1 S. 4; Urk. 12/95). Infolge dieses Versäumnisses bleibt zum vornherein unklar, wie sich die Unfallfolgen der beiden Unfälle im Verlauf genau auf die Restarbeitsfähigkeit auswirkten und weiterhin auswirken.
Unter anderem ist unklar, wie stark sich die infolge des Unfalls vom 19. März 2007 erlittene Schädigung der rechten Hand dauerhaft auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt. In den Akten findet sich lediglich das Attest von Dr. F.___ vom 11. Februar 2010, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Arbeit als Aussendienstmitarbeiter arbeitsunfähig bleibe, da er bei dieser Tätigkeit Gewichte bis zu 25kg tragen, manipulieren und umschichten müsse (E. 3.2.6). Zum Umfang der zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. F.___ nicht, obwohl er seit dem Unfall vom 19. März 2007 dem Beschwerdeführer mutmasslich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 1 S. 4; E. 3.2.1-3.2.4; E. 3.2.6; E. 3.2.8). Der Umfang und die dauerhaften Auswirkungen der Schädigung auch der linken Hand infolge des Unfalls vom 19. März 2007 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3; Urk. 12/68/2) bleiben anhand der Akten unklar (vgl. E. 3.2.3; E. 3.2.6). Auf die Beurteilung des zuständigen RAD-Arztes (vgl. E. 3.2.5; E. 3.2.9) kann nicht abgestellt werden, weil er die Hände des Beschwerdeführers nie selber untersucht hat und auch kein Facharzt für Handleiden ist. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der an den Händen erlittenen Unfallfolgen bedarf deshalb einer näheren fachärztlichen Abklärung.
4.1.2 Sodann drängen sich ergänzende Untersuchungen in Bezug auf die Ellbogen-, Schulter-, Rücken-, Bein-, Fuss- und Ohrschädigung des Beschwerdeführers auf. Ob die bereits Mitte Februar 2006 bestehenden Leiden in Form von Ellbogenschädigung (vgl. E. 3.1.2), Rückenbeschwerden (vgl. E. 3.1.2; Urk. 12/68/2), Fuss- und Beinbeschwerden (vgl. E. 3.1.2; Urk. 12/68/2) sowie die Schulterschädigung (vgl. Urk. 1 S. 11) und der Tinnitus (vgl. Urk. 1 S. 11; E. 3.2.7) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit März 2007 herbeigeführt haben, wurde nicht näher abgeklärt (vgl. Urk. 1 S. 11; E. 3.2.7; E. 3.2.9).
4.2 Auf die vorliegenden Arztberichte kann demzufolge nicht abgestellt werden, und es wurden die Akten der Unfallversicherung Basler Versicherung AG nicht beigezogen.
Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ihre eigenen Akten ergänze (vgl. Bericht von Dr. F.___ vom 11. Februar 2010, Urk. 12/94/6, worin er ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2009 [richtig wohl 2010] sowie Videoüberwachungsbänder erwähnt, die nicht in den Akten sind), einen Arbeitgebericht der B.___ GmBH, '___', einhole, welche für den Beschwerdeführer für das Jahr 2007 einen Lohn von insgesamt Fr. 93'600.-- abgerechnet hatte (IK-Auszug vom 3. Dezember 2009, Urk. 12/78), die Akten der Unfallversicherung Basler Versicherung AG beiziehe, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab März 2007 sowohl in der angestammten als auch in angepasster Tätigkeit - gegebenenfalls auch gutachterlich - abkläre und hernach über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge, wobei nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" vorab berufliche Massnahmen zu prüfen sind. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 7. Juni 2010 gutzuheissen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).
Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- zurückerstattet.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).