Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00659
IV.2010.00659

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig


Urteil vom 28. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Zürcher
Sonnenplatz 1, Postfach, 6020 Emmenbrücke 2

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene

Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1958, arbeitete zuletzt als Bankangestellte (Urk. 12/1 Ziff. 5.3.1), als sie sich am 9. Februar 1993 wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 12/1 Ziff. 6.2 und 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 15. April 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Oktober 1993 eine halbe Rente zu (Urk. 12/15). Im Rahmen der von der Versicherten mit Schreiben vom 14. Juli 1994 (Urk. 12/18) beantragten Rentenrevision erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 1995 die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Oktober 1994 auf eine ganze Rente (Urk. 12/24). Diese Rentenzusprache wurde sowohl mit Mitteilung vom 20. April 1999 (Urk. 12/29) als auch mit Mitteilung vom 1. Juli 2003 (Urk. 12/35) unverändert bestätigt.
1.2     Im Rahmen der am 28. August 2007 eingeleiteten Revision (Urk. 12/38) holte die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 12/39) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/40) ein und veranlasste eine rheumatologische Begutachtung der Versicherten (Urk. 12/43, Urk. 12/48) sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer zweiten rheumatologisch-neurologischen Begutachtung (Urk. 12/53, Urk. 12/59).
         Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/65, Urk. 12/67, Urk. 12/69, Urk. 12/71-72, Urk. 12/77) reichte die Versicherte weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 12/76), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2010 die bisherige Rente mit Wirkung ab 1. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von neu 63 % auf eine Dreiviertelsrente kürzte (Urk. 12/83 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Juli 2010 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine neurologische Begutachtung, subeventualiter eine psychiatrische bzw. polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Am 8. September 2010 reichte sie einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7-8). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
         Mit Verfügung vom 24. September 2010 wurde der BVG-Versicherer zum Prozess beigeladen (Urk. 14), welcher in seiner Eingabe vom 28. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 17). In der Folge wurde den Parteien mit Verfügung vom 1. November 2010 Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 18). Der Verzicht der IV-Stelle auf eine Stellungnahme vom 11. November 2010 (Urk. 20) sowie die Stellungnahme der Versicherten vom 15. Dezember 2010 (Urk. 22) wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten am 21. Dezember 2010 zugestellt (Urk. 23). Am 25. Mai 2011 reichte die Versicherte einen aktuellen Arztbericht ein (Urk. 24-25), was den übrigen Verfahrensbeteiligten am 10. Oktober 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 26).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Die Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).
1.6     Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Gestützt auf einen Arztbericht des Universitätsspitals Z.___(Z.___) vom 26. Juli 1994 (Urk. 12/22) verfügte die Beschwerdegegnerin am 9. Januar 1995 die Rentenerhöhung auf eine ganze Rente per 1. Oktober 1994 (Urk. 12/24). Mit Verfügung vom 1. Juli 2003 stellte sie sodann keine rentenbeeinflussende Änderung fest (Urk. 12/35) und stützte sich dabei auf den Arztbericht von Dr. B.___ vom 17. Juni 2003 (Urk. 12/34).
         In der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2010 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die rheumatologische Begutachtung sowie die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Datenerfasserin EDV und Kontrolleurin wieder in einem Pensum von 50 % zumutbar sei (S. 3). Die medizinische Sachlage sei umfassend und nachvollziehbar abgeklärt und entsprechend berücksichtigt worden. Die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung sei wenig offensichtlich, da ICD-10 ausgewiesene Diagnosen fehlten (S. 4). Neue medizinische Befunde, welche der getroffenen Einschätzung widersprechen könnten, seien nicht vorgelegt worden und sonstige medizinisch plausible Gründe für eine Änderung des genannten Arbeitsprofils seien ebenfalls nicht ersichtlich. Insgesamt ergebe sich in Invaliditätsgrad von 63 % (S. 5).
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, gemäss der Beantwortung der Zusatzfragen zum Gutachten vom 3. März 2009 habe sich nachweislich keine Verbesserung der Gesundheitssituation ergeben. Daran vermöge auch eine heute möglicherweise andere Beurteilung desselben Sachverhaltes nichts zu ändern (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8). Die Gutachter würden zwar von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % ausgehen, hätten jedoch auch festgehalten, dass diese bereits seit 1994 gegeben gewesen sei. Eine Änderung der erwerblichen Auswirkungen habe somit seither nicht stattgefunden (S. 4 Ziff. 9).
         In ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2010 (Urk. 22) führte die Beschwerdeführerin sodann aus, aufgrund der vorliegenden Arztberichte sei klar erstellt, dass zwischen der erstmaligen Rentenzusprache im Umfang von 50 % im Jahre 1993 und der Rentenerhöhung auf 100 % im Jahre 1994 eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei (S. 4).
2.3     Die zum Prozess beigeladene Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2010 (Urk. 17) aus, wie bereits in den Jahren 1993 sowie 1994 stehe die Rückenproblematik im Zentrum. Die Rentenerhöhung im Jahre 1994 sei jedoch aufgrund des unveränderten Gesundheitszustandes im Vergleich zum Jahre 1993 zu Unrecht vorgenommen worden. Die 1994 erfolgte Rentenverfügung sei zweifellos unrichtig gewesen und die nun angefochtene Verfügung mittels substituierter Begründung zu bestätigen (S. 8 f. Ziff. 6).
2.4     Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 1. Juli 2003 verändert haben und ob die Rentenerhöhung per 1. Oktober 1994 zweifellos unrichtig war.

3.
3.1     Dr. med. Y.___, Universitätsspital Z.___ (Z.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Therapie, nannte in ihrem Bericht vom 27. November 1992 (Urk. 12/7/3-10) folgende Diagnosen (Urk. 12/7/3):
- chronisches Panvertebralsyndrom insbesondere thorakospondylogenes, zervikobrachiales und zervikozephales Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform und -Fehlhaltung sowie ossären Veränderungen
- Periarthropathia humero-scapularis tendinotica rechts
- Handgelenksganglion rechts
- geringe Struma nodosa mit exzentrisch gelegenem Knoten rechts basal
- Verdacht auf androgenetische Alopezie
- intermittierend unklare subferile Temperaturen
         Aufgrund der bekannten ossären angeborenen Malformationen vor allem der unteren HWS und der oberen BWS könne das chronische Schmerzsyndrom zur Genüge erklärt werden (Urk. 12/7/8). Bis am 14. November 1992 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, seither sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei je nach Verlauf möglich, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit werde jedoch kaum mehr zu erreichen sein (Urk. 12/7/9).
3.2     Am 11. Mai 1993 führten die Ärzte der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Therapie, Z.___, bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen (Urk. 12/8/3 Ziff. 3) aus, der Gesundheitszustand verschlechtere sich (Urk. 12/8/1 Ziff. 1.4). Für eine schwere körperliche Arbeit sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig. Eine leichtere Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne Heben schwerer Lasten könne ihr jedoch zu 50 % zugemutet werden. Durch die Tätigkeit als Büroangestellte habe die Beschwerdeführerin eigentlich die idealen Voraussetzungen für eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung. Für diese Tätigkeit sei sie daher 50 % arbeitsfähig (Urk. 12/8/5 Ziff. 1.1).
3.3     In seinem Bericht vom 26. Juli 1994 (Urk. 12/17/1-2) führte Dr. med. A.___, Universitätsspital Z.___ (Z.___), Neurologische Klinik und Poliklinik, aus, die Beschwerdeführerin leide seit Geburt an einer Sprengelschen Deformität mit schmerzhaften Folgeerscheinungen im Muskelskelett-Bereich (Ziff. 1.2 und 3). Seit dem 11. Juli 1994 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Anlageanomalie bestehe ein progredientes Schmerzsyndrom und die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig (Ziff. 1.5). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich eher (Ziff. 1.4).
3.4     Die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Z.___, führten in ihrem Bericht vom 1. November 1994 (Urk. 12/21) bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 2) aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Arbeit als Büroangestellte durch die Schmerzen im rechten Arm, die bei aktiver Bewegung auftreten würden, sowie durch nuchale und interscapuläre Schmerzen bei Kopfinklination stark eingeschränkt und müsse nicht nur für schwere körperliche Arbeit, sondern auch für Arbeiten in sitzender Position und Schreibarbeiten mit der rechten Hand als arbeitsunfähig erklärt werden. Der Leistungsabfall sei durch die Schmerzen bedingt, welche in den letzten 16 Monaten seit dem Bericht der Rheumaklinik des Z.___ langsam progredient gewesen seien, und werde, da durch eine Anlageanomalie bedingt, in Zukunft höchstens konstant gehalten werden können (Ziff. 1). Der Gesundheitszustand habe sich seit Mai 1993 verschlechtert (Ziff. 3) und die Beschwerdeführerin sei seit dem 11. Juli 1994 vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 5).
3.5     Der Hausarzt Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 17. Juni 2003 (Urk. 12/34) aus, die Diagnose habe sich nicht verändert. Die Beschwerdeführerin leide an einem bekannten chronischen Schmerzsyndrom bei Sprengelscher Deformität und Schultertiefstand, multiplen Anlageanomalien der HWS und BWS sowie einem Panvertebralsyndrom mit zervikozephalem und lumbospondylogenem Syndrom. Zusätzlich würden episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit migräneformen Komponenten bestehen. Aus diesen Gründen habe die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente seit dem 1. Oktober 1994 (Ziff. 2). Das chronische Schmerzsyndrom sei grundsätzlich unverändert, es würden geringgradige Schwankungen der Symptomausprägung bestehen, insgesamt könne jedoch auf keinen Fall von einer Besserung ausgegangen werden. Auch die neurologische Poliklinik des Universitätsspitals sei in der Kontrolle vom 12. Juni 2002 zu diesem Schluss gekommen, das Schmerzsyndrom werde dort sogar als deutlich progredient beurteilt (Ziff. 3).

4.      
4.1     Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, untersuchte die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2008 und erstattete am 14. April 2008 sein Gutachten (Urk. 12/43). Dabei nannte er folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.1):
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei/mit:
- Wirbelsäulenfehlform bei Sprengelscher Deformität
- Fehlhaltung bei Beinlängendifferenz
- Mehrsegmentalen Dysfunktionen
- thorako- (lumbo-) spondylogener Symptomatik
- zervikozephaler und -spondylogener Symptomatik beidseits
- Schmerzausweitung mit fibromyalgieformer Generalisierungstendenz
- Brachialgien beidseits bei
- vorerwähnter Diagnose
- leichter Periarthropathie der Schultern linksbetont
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ sodann Übergewicht sowie eine arterielle Hypertonie (S. 11 Ziff. 5.2). Es würden keine Anhaltspunkte für eine bewusstseinsnahe Beschwerdeverdeutlichung bestehen und es gebe keine Anzeichen einer entzündlichen rheumatischen Systemerkrankung. Wie anlässlich der neurologischen Voruntersuchung zeige auch die heutige Untersuchung keine Zeichen einer sicheren neuromeningealen Kompression oder diesbezüglicher Reizsymptome (S. 12 oben).
         Das arbeitsmedizinische Problem aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer weitgehend eingeschränkten Minderbelastbarkeit des Achsenorgans für alle Tätigkeiten mit Wirbelsäulenbelastung, so dass bereits die Belastungen des Arbeitsweges die Grenzen des Zumutbaren überschreiten dürften. Seitens des Bewegungsapparates würden leichteste Tätigkeiten mit Möglichkeit zur freien Wahl von Wechselpositionen zumutbar erscheinen, wie sie bestenfalls in einer Tätigkeit in Heimarbeit ohne zeitlichen Druck bei völlig freier Einteilbarkeit der Pensen vorstellbar scheine. Derartige Pensen dürften dann jedoch zu Lasten der derzeit noch bewältigten Haushaltsarbeiten gehen. Bei entsprechendem Beschäftigungswunsch und gegebener Motivation könnte in derartigen, den Beschwerden angepassten Tätigkeiten ein Pensum von 30 % bis maximal 50 % erreicht werden (S. 12 Ziff. 6.1). In einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sei die Beschwerdeführerin derzeit nicht arbeitsfähig (S. 12 Ziff. 6.2).
         Am 28. Mai 2008 hielt Dr. C.___ ergänzend fest, nicht beurteilt worden seien die neurologischen Aspekte des Leidens, welche das Universitätsspital Z.___ (Z.___) zur Erteilung einer 100%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit veranlasst habe (Urk. 12/48 S. 2).
4.2     Am 5. August 2008 sowie 17. September 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Universitätsspital Zürich (Z.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, rheumatologisch und neurologisch begutachtet sowie am 22. und 23. September 2008 einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) unterzogen (Urk. 12/53/1). In ihrem Gutachten vom 3. März 2009 (Urk. 12/53/1-30) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (S. 24 Ziff. 4):
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom
- mit anhaltenden thorakospondylogenen Beschwerden sowie Zervikobrachialgien beidseits und zervikozephalen Beschwerden beidseits
- bei Sprengelscher Deformität mit multiplen Anlageanomalien von HWS, BWS und LWS, insbesondere mit Hemmungsmissbildung BWK 1-3 links mit Überwachstum der rechten Seite, Verkippen von BWK 3 und leichter Hypoplasie BWK 4 und 5 sowie kompensatorischer Gegenkurve der mittleren und unteren BWS im Sinne einer kurzstreckigen thorakal linkskonvexen Skoliose (Scheitelpunkt BWK 6) sowie lumbosakral rechtskonvexen Skoliose (Scheitelpunkt LWK 4)
- mit ausgeprägter rechtsbetonter muskulärer Dysbalance des Schulter- und Nackengürtels, Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung der Rückenmuskulatur
- mit intermittierenden lumbospondylogenen Beschwerden
- bei Bandscheibendegeneration L4/5, Bogenschlussanomalie LWK 5, lumbalisiertem erstem Sakralwirbel, Osteochondrose und Spondylarthrosen L4 bis S1
- ohne Hinweise auf Myelonkompression, Syringomyelie oder Neurokompression
- Periarthropathia humero-scapularis calcarea linksbetont
- DD zusätzlich tendinopathische Schulterbeschwerden sowie AC-Gelenksdysfunktion beidseits
- episodische Kopfschmerzen vom Spannungskopfwehtyp mit migräniformer Komponente
- rezidivierende Synkopen unklarer Genese
- DD rhythmogen, psychogen, idiopathisch
- multifaktorielle Dyspnoe
- leichte Restriktion bei Kyphoskoliose und Adipositas
- Hyperventilation (DD schmerzassoziiert, im Rahmen von Panikattacken)
- allgemeine Dekonditionierung
- Adipositas Grad I
- Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel
- bei Übelkeit, ausgelöst durch Blickrichtung nach rechts und ruckartige Kopfbewegung nach rechts ohne Nystagmus
- Nierenagenesie links im Rahmen der Sprengelschen Deformität
         Als Hauptproblem bestehe eine verminderte Belastungstoleranz der Wirbelsäule auf dem Hintergrund einer angeborenen Deformität mit nachvollziehbarer Schmerzzunahme im Tagesverlauf. Im Vergleich zu den Vorbefunden aus dem Jahre 1992 habe sich keine wesentliche Veränderung des Zustandes, insbesondere keine starke Zunahme degenerativer Veränderungen, ergeben (S. 25). Insgesamt bestehe vor allem wegen des Rückenleidens mit nachvollziehbarer Schmerzzunahme im Tagesverlauf aufgrund der Untersuchungsbefunde sowie der Testergebnisse der EFL eine deutliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Rein aufgrund der Testergebnisse wären der Beschwerdeführerin aus rheumatologisch-somatischer Sicht die bisherige, als ideal belastungsangepasst anzusehende Tätigkeit als Bürohilfe wie auch andere vergleichbare Tätigkeiten in einem Teilzeitpensum von maximal etwa 70 % zumutbar. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der übrigen für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen scheine diese Arbeitsfähigkeit jedoch nicht voll umsetzbar zu sein. Aus globaler Sicht sei der Beschwerdeführerin maximal noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit halbtags zumutbar. Diese Arbeitsfähigkeit könnte auch ausserhalb des häuslichen Umfeldes erledigt werden, sofern die Reisezeit vom Wohnort zum Arbeitsplatz für einen Weg 60 Minuten nicht übersteige. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei derzeit stationär, wobei dieser durch medizinische Massnahmen stabilisiert und leicht gebessert werden könne. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass sich hierdurch eine wesentliche Steigerung der Leistungsfähigkeit ergeben könnte, sodass von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % für sämtliche beruflichen Tätigkeiten ausgegangen werden müsse (S. 27 f.).
         Auf Ergänzungsfrage der Beschwerdegegnerin hin führte PD Dr. med. I.___, Oberarzt, am 30. September 2009 aus, weder aus subjektiver noch aus objektiver Sicht habe sich seit dem Jahre 1994 eine Verbesserung der Gesundheitssituation ergeben. Daraus sei zu schliessen, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus heutiger, retrospektiver Sicht und unter Berücksichtigung funktionsorientierter Kriterien bereits damals gegeben gewesen seien. Die damalige Beurteilung der Rheumaklinik sei zumindest in diese Richtung gegangen. Es sei allerdings auch zu ergänzen, dass damals funktionsorientierte Tests nicht zur Verfügung gestanden hätten und Einschätzungen der Zumutbarkeit auch normativen Kriterien unterliegen würden. Das heisse, dass nach damaligem Ermessen eine volle Krankschreibung aufgrund einer Schmerzstörung, wie von der neurologischen Klinik damals vorgenommen, eher der Norm entsprochen habe. Es seien somit letztlich juristische Überlegungen, die entscheiden müssten, ob die Beschwerdeführerin die Schadenminderungspflicht verletzt habe, obwohl ihr damals aus medizinischer Sicht und in der damaligen medizinischen Umgebung durchaus dem Üblichen entsprechend eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 12/59).
4.3     Dr. med. D.___, Leitender Arzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie, E.___ Klinik, nannte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2008 (Urk. 12/76/5-6) folgende Diagnosen:
- unklares Schmerzsyndrom im Nacken-/Schulter-/Armbereich beidseits bei Sprengelscher Deformität mit multiplen Anlageanomalien der HWS/BWS, dekonditionierter Rückenmuskulatur und Spannungskopfschmerzen
- Periarthropathia humero-scapularis calcarea links
- Adipositas
- Otosklerose-Operation links August 2007, Nierenagenesie links
- Wespengift-Allergie
- rezidivierende Synkopen, DD: rhythmogen, psychogen, idiopathisch, medikamentös
- multifaktorielle Dyspnoe
- episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit migräniformen Komponenten
         Seit der Überweisung vom 3. Oktober 2008 habe sich die Situation derart verschlechtert, dass die Beschwerdeführerin mehrmals habe hospitalisiert werden müssen. Die momentane Situation sei klinisch unklar.
4.4     In seinem Bericht vom 25. März 2010 (Urk. 12/76/1) führte Dr. B.___ aus, seit seinem letzten Verlaufsbericht vom 3. September 2007 seien folgende neuen Diagnosen hinzugekommen (Ziff. 1):

- Periarthropathie humero-scapularis calcarea links
- fremdanamnestisch Polymyalgia
- episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit migräniformen Komponenten
- rezidivierende Synkopen ungeklärter Ätyologie
         Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seither erheblich verschlechtert. Es seien Dyspnoeanfälle und Synkopen aufgetreten, deren Ursachen nicht hätten eruiert werden können, und die Schmerzsymptomatik an der Wirbelsäule habe sich verstärkt (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, auch eine Teilzeitarbeit sei ihr nicht zuzumuten (Ziff. 3).
4.5     Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, G.___ Klinik, Klinik für Neurochirurgie, nannte in ihrem Bericht vom 9. April 2010 (Urk. 12/76/2-4) folgende Diagnosen (Ziff. 2):
- Sprengelsche Deformität mit multiplen Anlageanomalien der HWS/BWS
- chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen, zum Teil mit Übergang in Migräne
- Periarthropathia humero-scapularis calcarea rechts
- depressive Entwicklung mit Angststörung und zum Teil Panikattacken
- Nierenagenesie links
- Status nach Handgelenksganglion-Exstirpation rechts 1993
         Aufgrund der Anlageanomalie sowie des progredienten, Pharmakotherapie-resistenten Schmerzsyndroms bestehe aus ihrer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3), eine Restarbeitsfähigkeit sei nicht gegeben (Ziff. 3.2). Durch das Grundleiden sowie die ausgeprägte allgemeine Dekonditionierung bestehe eine deutlich eingeschränkte körperliche Belastbarkeit (Ziff. 3.1).
         In ihrem Bericht vom 22. Juni 2010 (Urk. 3) diagnostizierte Dr. F.___ zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Angst- und Panikstörung (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Alltag weiterhin durch sehr starke, vor allem belastungsabhängige Schmerzen eingeschränkt. In der Zwischenzeit habe sie zudem eine Psychotherapie aufgenommen (S. 2).
4.6     Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2010 aus, die Beschwerdeführerin erhalte Psychoedukation gegen ihre Schmerzen, Panikattacken und Depressionen. Des Weiteren würden schmerz- und depressionsunterhaltende sowie Angst fördernde Faktoren besprochen und Bewältigungsstrategien erarbeitet (Urk. 8).
         Am 14. April 2011 nannte Dr. H.___ sodann als psychiatrische Diagnose eine mittelgradige rezidivierende depressive Episode mit somatischen Symptomen und episodisch paroxysmale Angst (Panikstörung) bei akzentuierten Persönlichkeitszügen mit passiv-autoaggressiven Anteilen (Urk. 25).

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin erhält seit Oktober 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente, nachdem sie zuvor seit Oktober 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente erhalten hatte. Ursache dafür ist eine seit Geburt bestehende Sprengelsche Deformität mit Anlageanomalien im Bereich von HWS und BWS.
         Die im Januar 1995 verfügte Rentenerhöhung erfolgte insbesondere aufgrund der Angaben von Dr. A.___, Z.___, welcher in seinem Bericht vom 26. Juli 1994 die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % beziffert hatte und eine ganze Invalidenrente für indiziert hielt (Urk. 12/17/1 Ziff. 1.5). In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, gemäss der Beantwortung der Zusatzfragen zum Z.___-Gutachten habe sich seither nachweislich keine Verbesserung der Gesundheitssituation ergeben. Daran vermöge auch eine heute möglicherweise andere Beurteilung desselben Sachverhaltes nichts zu ändern (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8).
         Zutreffend ist, dass die im Zeitpunkt der Rentenerhöhung genannten Diagnosen (Sprengelsche Deformität mit schmerzhaften Folgeerscheinungen im Muskelskelett-Bereich; vgl. Urk. 12/17/1 Ziff. 3) unverändert auch im Rahmen der Begutachtungen sowohl durch Dr. C.___ als auch durch die Ärzte des Z.___ festgestellt wurden, wobei mehrere Diagnosen hinzugekommen waren (vgl. Urk. 12/43 S. 11 Ziff. 5.1, Urk. 12/53/24 Ziff. 4). Dies schliesst jedoch eine Rentenrevision nicht grundsätzlich aus, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision im Jahre 2003 verbessert hat.
5.2     Sowohl Dr. C.___ als auch die Ärzte des Z.___ gelangten in ihren Gutachten zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne. Der Rheumatologe Dr. C.___ ging von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 50 % aus, sofern es sich dabei um eine leichteste Arbeit mit Möglichkeit zur freien Wahl von Wechselpositionen handle, welche bestenfalls in einer Tätigkeit in Heimarbeit ohne zeitlichen Druck bei völlig freier Einteilbarkeit der Pensen vorstellbar erscheine (Urk. 12/43 S. 12 Ziff. 6.1). Bei dieser Einschätzung ist jedoch zu beachten, dass Dr. C.___ keine neurologischen Aspekte in seine Beurteilung einbezogen hatte (vgl. Urk. 12/49 S. 2), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
         Die Z.___-Gutachter Dr. I.___ sowie Dr. J.___ erachteten sodann aus globaler Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit halbtags für zumutbar (Urk. 12/53/28), wobei Dr. I.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. September 2009 ausdrücklich darauf hinwies, dass es seit dem Jahre 1994 weder aus subjektiver noch aus objektiver Sicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 12/59). Bereits im Gutachten selber war festgehalten worden, dass sich der Zustand im Vergleich zu den Vorbefunden aus dem Jahre 1992 nicht wesentlich verändert habe (Urk. 12/53/25). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist demnach davon auszugehen, dass tatsächlich lediglich eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes vorliegt und es nicht zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen ist, welche eine Rentenkürzung rechtfertigen würde
5.3     Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Rentenerhöhung im Jahre 1994 gestützt auf den Bericht des Z.___ zweifellos unrichtig war und aus diesem Grund mittels substituierter Begründung - wie von der Beigeladenen beantragt (Urk. 17 S. 8 f. Ziff. 6) - zu korrigieren ist (vgl. vorstehend E. 1.6).
         Bereits im ersten Bericht von 27. November 1992 führte Dr. Y.___ aus, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wohl kaum mehr zu erreichen sei (Urk. 12/7/9). Die Ärzte des Z.___ sodann wiesen wiederholt darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere (Urk. 12/8/1 Ziff. 1.4, Urk. 12/17 Ziff. 1.4) und begründeten den im Bericht vom 1. November 1994 attestierten Leistungsabfall sowie die daraus folgende volle Arbeitsunfähigkeit mit den progredienten Schmerzen aufgrund der angeborenen Anlageanomalie (Urk. 12/21 Ziff. 1). Diesen progredienten Verlauf hatte Dr. A.___ bereits in seinem Bericht vom 26. Juli 1994 beschrieben (Urk. 12/17 Ziff. 1.4 und 1.5). Trotz an sich unveränderter Diagnose ist der sich verschlechternde Verlauf des Gesundheitszustandes damit gut dokumentiert und wurde von den Ärzten auch nachvollziehbar begründet.
         Aus den vorliegenden Arztberichten ergibt sich sodann nichts, das auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der medizinischen Beurteilung hindeuten würde. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus wies Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom 30. September 2009 ausdrücklich darauf hin, dass nach damaligen Ermessen eine volle Krankschreibung eher der Norm entsprochen habe und funktionsorientierte Tests nicht zur Verfügung gestanden hätten. Insgesamt kann die damalige Beurteilung damit nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden und eine Rentenkürzung mittels substituierter Begründung fällt ausser Betracht.
5.4     Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf das Z.___-Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. I.___ als dahingehend erstellt zu betrachten, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der Rentenerhöhung per 1. Oktober 1994 sowie insbesondere auch seit der letzten Rentenrevision im Jahre 2003 nicht verändert hat.
         Nachdem die Rentenerhöhung per 1. Oktober 1994 auch nicht als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist, hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung; dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.5     Anzumerken bleibt, dass nach neuerer Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3) bei über 15-jähriger Rentenausrichtung oder über 55-jährigen Versicherten vorgängig der Rentenherabsetzung Eingliederungsmassnahmen zu erfolgen haben, was vorliegend nicht erfolgt ist (trotz einer Einladung für eine Informationsveranstaltung, Urk. 12/66). Demgemäss ist die Beschwerde auch aus diesem Grund gutzuheissen.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Alexandra Zürcher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- AXA Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).