IV.2010.00660

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 12. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1960, trat unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz am 1. Mai 1985 eine Stelle als Betriebsangestellter (Funkwart) bei den Y.___ an (Urk. 8/20/5 und 8/27/1). Er ist verheiratet und Vater von vier Kindern, geboren im Januar und im November 1997, 2002 und 2008 (Urk. 8/20/2 und 8/59/1).
         Wegen einer längeren Arbeitsunfähigkeit infolge einer Infektion nach einer Halluxoperation bezog der Versicherte vom 1. Februar bis zum 31. August 1989 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/1, 8/2 und 8/17).
1.2     Am 20. Dezember 2003 wurde X.___ in einen Auffahrunfall verwickelt. Das von ihm gelenkte Fahrzeug stand in einer wartenden Kolonne, als es von hinten gerammt und dadurch in das vor ihm stehende Auto geschoben wurde. Der Versicherte erlitt dabei eine commotio cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Kontusion der Brustwirbelsäule (vgl. die Unfallmeldung vom 26. Januar 2004, Urk. 8/25/164, und den Kurzbericht von Dr. med. Z.___, Oberärztin am Stadtspital A.___ vom 21. Dezember 2003; Urk. 8/25/162-163). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für diesen Nichtbetriebsunfall die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern (vgl. u.a. Urk. 8/25/2-3). Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 stellte die SUVA die Einstellung der Leistungen per 31. Mai 2005 in Aussicht (Urk. 8/31/2) und verfügte am 22. Juni 2005 in diesem Sinne und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 (Urk. 8/58/1-10) rechtskräftig ab.
         Am 3. November 2004 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/29/1-8) und eine Umschulung, Wiedereinschulung oder Rente beantragt (Urk. 8/20/6). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 8/26/1-20 und 8/28/1-44) und der erwerblichen Situation (Urk. 8/23/1-2 und 8/27/1-6) sowie nach Einsicht in die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/25/1-165 und 8/31/1-228) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung 16. September 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. September 2005 eine ganze Invalidenrente nebst Kinderrenten zu (Urk. 8/47/1-11 und 8/59/1 in Verbindung mit Urk. 8/32/1-3 [Feststellungsblatt für den Beschluss vom 23. Juni 2005]).
1.3     Im Rahmen des amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Fragebogen vom 20. Mai 2008 (Urk. 8/61/1-2) klärte die IV-Stelle die medizinische Situation erneut ab, indem sie von Dr. med. B.___ einen Bericht einholte (Urk. 8/65/1-2). Sie liess zudem nochmals einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 8/62). Am 18. Februar 2009 ordnete die IV-Stelle eine ambulante psychiatrische Begutachtung an und betraute damit Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/68/1-2). Gestützt auf das Gutachten vom 9. November 2009 (Urk. 8/71/1-20) und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 27. Januar 2010 (Urk. 8/77/4-5) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. März 2010 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/79/1-3) und hielt trotz Einwand des Versicherten (Urk. 8/83) mit Verfügung vom 7. Juni 2010 an der Aufhebung der Invalidenrente fest (Urk. 2).
2.         Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 8. Juli 2010 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1 S. 2), es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zu einer umfassenden medizinischen und beruflichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stellen und die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Versicherte verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11), was der IV-Stelle am 8. November 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu-stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dabei ist für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Aufhebung der ganzen Rente im Juni 2010 zu vergleichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache im September 2005 bestanden hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin nahm gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 9. November 2009 (Urk. 8/71/1-20) sowie die Stellungnahme des RAD vom 27. Januar 2010 8/77/4-5) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes an, da eine erhebliche depressive Störung, welche der bisherigen Rentenzusprache zugrunde gelegen habe, zwischenzeitlich nicht mehr erhoben werden könne. Bereits im Jahr 2005 sei der psychische Gesundheitsschaden als nicht näher bezeichnete dissoziative Störung bezeichnet worden, weshalb seither eine Verbesserung überwiegend wahrscheinlich und der Beschwerdeführer, ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Psychiaterin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 8/77/4).
2.3         Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache einwenden (Urk. 1), es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, wie das auch Dr. B.___ bestätigt habe (Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 8/65/1). Auf den Bericht der begutachtenden Psychiaterin könne nicht abgestellt werden; denn sie habe darin einfach die in den Akten der Invalidenversicherung vorhandenen Arztberichte zusammengefasst, sich hingegen nur gerade auf vier Seiten mit seinem aktuellen Gesundheitszustand befasst. Auch habe Dr. C.___ darauf hingewiesen, dass ihr die psychiatrische Abklärung aus dem Jahr 2005, auf welche sich die Beschwerdegegnerin nun ihrerseits berufe, nicht vorgelegen habe (Urk. 1 S. 4 und 8/71/18). Schliesslich habe die Gutachterin auch keine genaue Kindheits- und Familienanamnese erhoben und dies damit begründet, dass er zunehmend angespannt reagiert habe. Auf die Einschätzung des RAD-Arztes sei ebenfalls nicht abzustellen, sei dieser doch Allgemeinmediziner und nicht Psychiater (Urk. 1 S. 5).
3.       Die Beschwerdegegnerin legte der ursprünglichen Rentenzusprache zur Haupt-sache den Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 29. November 2004 (Urk. 8/31/30-40) zugrunde. Die SUVA hatte den Versicherten zu einem stationären Aufenthalt dorthin zugewiesen mit der Zielsetzung, die Belastbarkeit zu verbessern und die psychische Befindlichkeit zu stabilisieren, um die Arbeitsfähigkeit zu steigern und die Rückkehr zur angestammten Arbeit bei den Y.___ zu erreichen (Urk. 8/31/31 und 8/31/33). Der Versicherte hatte sich vom 17. bis zum 23. November 2004 in der Rehaklinik aufgehalten, war dann aber auf eigenen Wunsch ausgetreten mit der Begründung, er habe Angst um seine Kinder, und seine kein Wort Deutsch sprechende Ehefrau sei ohne ihn hilflos (Urk. 8/31/30-31).
         Dem Austrittsbericht sind als Diagnosen - nebst den vom Auffahrunfall herrührenden Beschwerden an Hals- und Brustwirbelsäule und einer als unfallfremd eingestuften Epicondylopathie humeri radialis rechts - ein zervikozephales Schmerzsyndrom mit diffuser Schmerzausstrahlung und erhebliche depressive Störungen (mindest mittelgradige Major-Depression) mit ängstlich hypochondrischen wie auch regressiven Tendenzen (ICD-10 F32.1) zu entnehmen (Urk. 8/31/30). Als aktuelle Probleme wurden Kopf- und Nackenschmerzen, eine diffuse Schmerzausstrahlung in die Beine sowie Aggressionsgefühle gegen andere und sich selbst angegeben. Im Vordergrund stehe eine schwere, ängstlich hypochondrisch geprägte Depression mit zahlreichen Somatisierungsphänomenen und starker Regressivität. In der klinischen Untersuchung der Halswirbelsäule hätten sich im Wesentlichen unauffällige Befunde mit leichter Druckdolenz im Bereich des Musculus trapezius descendens beidseits und mit subjektiver Schmerzhaftigkeit im Nacken vor allem bei Kopfrotation ohne wesentliche Einschränkungen der Beweglichkeit ergeben. Anhand der vorgängig erhobenen Röntgenbefunde könnten ossäre Läsionen der Hals- und Brustwirbelsäule ausgeschlossen werden. In neurologischer Hinsicht fehlten Hinweise für eine radikuläre Ausfallsymptomatik. Die computertomographische Untersuchung des Schädels vom 29. Januar 2004 habe unauffällige Verhältnisse gezeigt ohne Hinweise für traumatische oder intrakranielle Läsionen. Die Frage nach neuropsychologischen Defiziten, die sich aufgrund der vom Versicherte beklagten Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten stelle, bleibe offen.
         Im Weiteren geht aus dem Bericht hervor, der Versicherte habe nicht eingesehen, weshalb er körperlich (z.B. das im umfangreichen Therapieprogramm vorgesehene individuelle Training in Kleingruppen, Wandern und andere physikalische Massnahmen; Urk. 8/31/31) überhaupt etwas unternehmen müsse. Er habe immer wieder darauf hingewiesen, sein Hauptproblem "liege im Kopf" (Urk. 8/31/32). Deshalb sei der taktile Zugang erschwert gewesen und ein Belastungsprofil habe wegen des vorzeitigen Austritts nicht erstellt werden können. Nach der Einschätzung der Ärzte standen im November 2004 beim Austritt aus der Rehaklinik die psychischen Störungen im Vordergrund. Aus somatischer Sicht lag angesichts der wenigen objektivierbaren Befunde keine wesentliche Einschränkung vor. Es wurde hingegen festgestellt, dass sich der Versicherte selbst kleinste Schnittverletzungen zugefügt hatte, nach seinen eigenen Angaben, um "Druck ablassen" zu können (Urk. 8/31/32).
         Im Zeitpunkt des Austritts am 23. November 2004 attestierten die Ärzte dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und empfahlen eine ambulante psychiatrische Betreuung, sinnvollerweise in Anbindung an die psychiatrische G.___klinik in J.___. Angesichts des vorzeitigen Austritts dort war eine kurzfristige Terminvergabe nicht möglich, doch stellte die Rehaklinik E.___ den psychiatrischen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (vgl. das psychosomatische Konsilium vom 23. November 2004; Urk. 8/31/38-40) umgehend der G.___ zu mit der Bitte, den Patienten schnellstmöglich aufzubieten (Urk. 8/31/32; vgl. dazu auch die Handnotiz auf Urk. 8/31/29).
4.
4.1     Dem im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Bericht von Dr. B.___ vom 22. August 2008 ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert hat (Urk. 8/65/1). Der Hausarzt führte in seiner, ebenfalls als unverändert bezeichneten Diagnose rezidivierende Schmerz-exerbationen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit teils invalidisierenden Schmerzen (8-9 auf der Schmerzskala VAS) sowie eine depressive Symptomatik auf. Dr. B.___ stellte zudem eine erhebliche Gewichtszunahme auf 120 Kilogramm fest und empfahl dringend eine Reduktion um 10-20 Kilogramm (Urk. 8/65/1-2).
4.2     Am 9. April 2009 untersuchte Dr. C.___ den Beschwerdeführer ambulant. Aus ihrem Gutachten vom 9. November 2009 (Urk. 8/71/1-20) geht Folgendes hervor: Der Versicherte habe ihr gegenüber über stete Beschwerden im Bereich des Rückens, vorwiegend des Nackens, im rechten Arm und auch Kopfschmerzen berichtet (Urk. 8/71/15). Auch habe er erwähnt, dass er gegenüber früher rascher aggressiv und nervös werde und sich dies auch gegenüber den Kindern äussere, die er dann anherrsche. Er sei auch vergesslicher geworden, vergesse etwa einen Ausweis oder das Portemonnaie (Urk. 8/71/16). Wegen der Medikamente habe er Magenschmerzen bekommen und müsse daher Naturmedikamente einnehmen. Obwohl er mit dem Rauchen aufhören wolle, gelinge ihm das nicht. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, dass ihm häufig schwindlig sei und er erbrechen müsse (Urk. 8/71/16). Wegen seiner stets vorhandenen Schmerzen erachte er sich als vollständig arbeitsunfähig und beantworte die Frage, ob er sich wieder eine Berufstätigkeit vorstellen könne, nicht (Urk. 8/71/15-16).
         Der Versicherte hatte sich laut Dr. C.___ mit etwas Verspätung zum Untersuchungstermin eingefunden, da er den Weg nicht gefunden habe. Auf Dr. C.___ wirkte er in regelrechtem Allgemeinzustand, doch bezeichnete sie ihn als adipös. Während der gesamten Untersuchungszeit sei der Versicherte aber bei klarem Bewusstsein und allseits orientiert gewesen; es habe sich weder eine Störung der Aufmerksamkeit noch des Gedächtnisses feststellen lassen (Urk. 8/71/16). Es hätten auch keine Auffälligkeiten des Sprechverhaltens und der Sprache vorgelegen. Die Unterhaltung mit dem Versicherten sei in einem einfachen Deutsch möglich gewesen; er habe die an ihn gerichteten Fragen verstanden und sie sinnvoll beantworten können, weshalb weder im formalen noch im inhaltlichen Denken Hinweise auf Störungen vorhanden gewesen seien. Die Gutachterin schloss das Vorliegen von Ich-Störungen aus, stellte jedoch beim Beschwerdeführer bezüglich der Affektivität eine Spannung, Gereiztheit und Unruhe fest. Wegen der gereizten Reaktion des Versicherten habe sie auf die nähere Erhebung der Kindheits- und Familiengeschichte verzichtet. Bei der Schilderung der häuslichen Situation habe er sogar kurz geweint und erklärt, dass er auf dem Sofa schlafen müsse, da sechs Personen in der 2½-Zimmerwohnung leben würden (Urk. 8/17/15-16). Dennoch verneinte die Gutachterin das Vorliegen von Affektarmut, da der Versicherte nicht hoffnungslos oder depressiv und auch nicht ängstlich gewirkt habe. Ebenso verneinte sie Affektlabilität und -starrheit. Abgesehen von einer leichten Unruhe hätten sich keine Hinweise auf eine Störung des Antriebs oder der Psychomotorik finden lassen.
         Schlussfolgernd gelangte Dr. C.___ zur Auffassung, angesichts der Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden von massivem Ausmass und dem Verhalten in der Untersuchungssituation, wo der Versicherte nicht etwa schmerzgeplagt oder ängstlich gewirkt habe, sondern gereizt gewesen sei, nur vage Schilderungen seiner Beschwerden und keine präzise Angaben zum Krankheitsverlauf gemacht habe, lägen Hinweise auf eine Aggravation vor. Eine Diskrepanz sei auch feststellbar zwischen den geschilderten Beschwerden und der Inanspruchnahme von Therapien. Offenbar hätten mit Ausnahme der Verschreibung von Medikamenten durch den Hausarzt gar keine weiteren Behandlungen oder Therapien stattgefunden (Urk. 8/17/16). Nach durchgeführter Untersuchung sah sich Dr. C.___ nicht mit ausreichender Sicherheit imstande, eine Diagnose nach der ICD-10 Klassifikation zu stellen. So gelangte sie zur Auffassung, dass die Schilderungen des Versicherten (er sehe Bilder, die ihm Angst machen würden; Urk. 8/71/15) auf das Vorliegen von optischen Halluzinationen hindeuten könnten. Doch lägen keine Hinweise auf eine dem schizophrenen Formenkreis zugehörige Erkrankung vor. Bei den geschilderten Bildern handle es sich auch nicht um eine Art Flash-backs, wie sie bei einer posttraumatischen Belastungsstörung vorkommen könnten (Urk. 8/71/17). Schliesslich hätten beim Versicherten auch die für eine Diagnosestellung aus dem somatoformen Erkrankungskreis notwendigen Voraussetzungen nicht vorgelegen. Die Schilderungen hinsichtlich seiner Vergesslichkeit würden ebenfalls nicht auf eine ernsthafte Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörung hindeuten. Aus den medizinischen Vorakten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in seinen kognitiven Fähigkeiten nicht eingeschränkt gewesen sei, sondern seine Anliegen stets habe durchsetzen können.
         Da sich Dr. C.___ ausserstande sah, eine konkrete psychiatrische Diagnose zu stellen oder eine solche mit Sicherheit auszuschliessen, vermochte sie auch keine sicheren Angaben zu einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit - sei es in der bisherigen, sei es in einer angepassten Tätigkeit - zu machen. Sie erklärte, das Vorhandensein einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (Urk. 8/71/18). Auch sie hielt fest, der Beschwerdeführer benötige sowohl eine physiotherapeutische als auch eine adäquate medikamentöse Behandlung, welche angesichts des Beschwerdebildes auch ein schmerzmoduliertes Antidepressivum umfassen müsste. Es wäre sogar eine mehrwöchige neurorehabilitative Massnahme indiziert wie sie speziell für Schleudertrauma-Patienten angeboten werde, wobei auch die Frage der Arbeitsfähigkeit beurteilt werden könnte (Urk. 8/71/18-19). Abschliessend hielt Dr. C.___ fest, die Frage ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten oder dieser gleich geblieben sei, könne realistischerweise nicht beurteilt werden, schloss eine Verbesserung allerdings auch nicht aus (Urk. 8/71/19).
4.3     Fest steht nach der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer die somatischen Folgen des Unfalls vom 20. Dezember 2003 nicht zu überwinden vermochte und sich ein chronifizierter Zustand mit Symptomausweitung entwickelte (Bericht von Dr. med. H.___, Allgemeinmedizin, vom 22. Oktober 2004; Urk. 8/28/1 sowie die dazu eingereichten Beilagen). Obwohl sowohl dem Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 24. November 2004 als auch dem Gutachten von Dr. C.___ vom 9. November 2009 zu entnehmen ist, dass eine psychiatrische Behandlung unerlässlich war (Urk. 8/31/32) beziehungsweise immer noch ist (Urk. 8/71/19), wurde der Beschwerdeführer weder von seinem Hausarzt einer fachärztlichen Behandlung zugewiesen noch hat er von sich aus eine solche aufgenommen. In der von Dr. B.___ gemachten Zusammenstellung der dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente (Urk. 8/74) finden sich auch keinerlei Psychopharmaka, sondern hauptsächlich solche zur Behandlung rheumatischer Erkrankungen (Tilur Retard 90 mg), von Nervosität, Spannungs- und Unruhezuständen (Relaxane) oder von schweren Symptomen von rheumatoider Arthritis (Arthrotec). Dafalgan schliesslich ist ein gängiges Mittel zur Behandlung von leichten bis mittelstarken Schmerzen.
         Wenn die Gutachterin auch keine Diagnose zu stellen und die Restarbeitsfähigkeit nicht einzuschätzen vermochte, so erachtete sie doch eine stationäre Behandlung unter Einbezug einer entsprechenden Medikation bezüglich der psychischen Problematik weiterhin als indiziert. Ausgehend von dieser fachärztlichen Einschätzung lassen sich die von der Beschwerdegegnerin behauptete Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Schluss auf das Vorliegen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht nachvollziehen, zumal auch die geklagten Beschwerden im Wesentlichen gleich geblieben sind. Dass die ursprüngliche psychiatrische Diagnose nicht mehr gestellt und die ursprünglich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nun als nicht nachvollziehbar bezeichnet wird, ist bei dieser Sachlage nicht Ausdruck einer seither eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung, sondern es handelt sich dabei höchstens um eine revisionsrechtlich nicht relevante unterschiedliche Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die psychiatrische Diagnose einer dissoziativen Störung gemäss ICD-10 F44.9 (Urk. 8/31/6), welche Anfang 2005 an der psychiatrischen G.___klinik des I.___spitals J.___ gestellt wurde, beruft (Urk. 8/77/4), so ist darauf hinzuweisen, dass diese Diagnosestellung noch vor der ursprünglichen Rentenzusprache am 16. September 2005 erfolgte und damit nicht geeignet ist, eine seit September 2005 eingetretene Verbesserung nachzuweisen. Von einer Verbesserung ging selbst die Beschwerdegegnerin vor der Anordnung des Gutachtens am 18. Februar 2009 nicht aus (vgl. die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 18. Februar 2009; Urk. 8/77/2). Soweit berechtigte Zweifel an einer bisher adäquaten Behandlung bestehen, so hat es die Verwaltung bisher unterlassen dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen.
4.4     Eine revisionsrechtlich relevante, wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist somit nicht ausgewiesen. 
         Die verfügte Aufhebung der Invalidenrente kann daher nicht geschützt werden, wobei auch keine Wiedererwägungsgründe bezüglich der seit September 2005 ausgerichteten Invalidenrente (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ersichtlich sind. Denn angesichts der bei Erlass der Rentenverfügung vom 16.September 2005 aus psychiatrischer Sicht einhellig bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vorne Erwägung 3) fehlt es an der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung (Urteil des Bundesgerichts 8C_1013/2010 vom 19. August 2011 E. 3.4). Die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2010 ist deshalb aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.
         Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass er für die Zukunft mit einer Überprüfung der Rente aufgrund der Schlussbestimmung lit. a des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen ersten Massnahmepakets der 6. IV-Revision zu rechnen hat. Diese kann bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage unter Umständen auch dann zu einer Rentenaufhebung führen, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind nach richterlichem Ermessen auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juni 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse Y.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).