IV.2010.00665

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 8. November 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1985, ohne Berufsausbildung, arbeitete zuletzt von 14. August 2006 bis 22. November 2007 bei der Y.___ als Hilfsflachdachdecker (Urk. 8/2, Urk. 8/14). Am 23. Mai 2008 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und bezog bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosentaggelder (Urk. 8/34). Am 26. August 2008 meldete sich der Versicherte wegen einer chronischen Dickdarmentzündung (Morbus Crohn) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration, Rente) an (Urk. 8/2).
Nach durchgeführten medizinischen, erwerblichen und die berufliche Eingliederung betreffenden Abklärungen (Urk. 8/1, Urk. 8/7, Urk. 8/10-15, Urk. 8/18) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 (Urk. 8/19) mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen notwendig seien; betreffend Rente werde separat verfügt.
Die IV-Stelle klärte in der Folge die gesundheitlichen Verhältnisse sowie die erwerbliche und berufliche Situation weiter ab (Urk. 8/23-24, Urk. 8/34) und stellte alsdann mit Vorbescheid vom 24. April 2009 (Urk. 8/41) die Abweisung des Leistungsbegehrens für berufliche Massnahmen (Umschulung) in Aussicht; betreffend Arbeitsvermittlung werde separat verfügt. Nach einem Gespräch mit dem Berufsberater teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 30. Juni 2009 (Urk. 8/58) mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitsvermittlung erfüllt seien.
Mit Mitteilung vom 24. August 2009 (Urk. 8/65) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten die Kostenübernahme eines Arbeitstrainings vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 im Detailhandelsbereich.
Nachdem der Versicherte das Arbeitstraining aus gesundheitlichen Gründen nicht hatte antreten können (Urk. 8/71), hob die IV-Stelle am 22. September 2009 (Urk. 8/69) respektive am 6. Oktober 2009 (Urk. 8/74) ihre Leistungsverfügung auf; betreffend Rente werde separat verfügt.
Die IV-Stelle holte sodann weitere medizinische Berichte (Urk. 8/76-77) ein und nahm mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rücksprache (Urk. 8/80). Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 lehnte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 15 % das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen (Umschulung und Arbeitsvermittlung) ab (Urk. 8/81 = Urk. 8/82 = Urk. 8/83 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2010 betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Juli 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Kostengutsprache für berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung zu erteilen, eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine interdisziplinäre Begutachtung veranlasse (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 17. September 2010 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) bewilligt (Urk. 4).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann.
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen.
2.2     PD Dr. med. Z.___, FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, führte im Bericht vom 1. Februar 2008 (Urk. 8/1/6 = Urk. 8/76/21 = Urk. 8/77/14) aus, dass nach der am 31. Januar 2008 erfolgten Ileo-Kolonoskopie ein dringender Verdacht auf einen Morbus Crohn bestehe. Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. Z.___ keine Angaben.
In einem weiteren Bericht vom 8. Februar 2008 (Urk. 8/1/4-5 = Urk. 8/76/19-20 = Urk. 8/77/12-13) nannte Dr. Z.___ als Diagnose einen Morbus Crohn des terminalen Ileums und des Kolons (S. 1 Mitte).
Nach dem Vorhandensein der Klinik sowie der Histologie und Endoskopie handle es sich eindeutig um einen Morbus Crohn mit Befall des terminalen Ileums sowie des Kolons. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Kindheit rezidivierende Abdominalbeschwerden. Im Dezember 2007 sei ein wässriger Durchfall aufgetreten, aktuell klage der Beschwerdeführer über zirka drei Stuhlentleerungen tagsüber und eine nachts. Zudem leide er unter Krämpfen. Es habe bereits ein Gewichtsverlust von 5 kg stattgefunden (S. 1 unten). Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. Z.___ keine Angaben.
In einem weiteren, undatierten Bericht (Urk. 8/13/1-6 = Urk. 8/24/1-4 in Verbindung mit Urk. 8/24/10-11) führte Dr. Z.___ aus, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 24. April 2008 untersucht habe (S. 3 Ziff. 3.2). Der Beschwerdeführer habe über heftige Bauchschmerzen und Durchfälle geklagt. Überdies leide er unter Kraftlosigkeit und habe Gewicht verloren (S. 3 Ziff. 3.4).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, dass in der bisher ausgeübten Tätigkeit seit dem 31. Januar 2008 - mit Ausnahme der Zeit vom 22. Februar bis 1. Mai 2008, in welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 2 Ziff. 2) - eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 bis 30 % zumutbar sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.2).
2.3     Dr. med. A.___, FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, hielt in einem zusammenfassenden Bericht vom 16. Mai 2008 (Urk. 8/13/7 = Urk. 8/23/1 = Urk. 8/76/24 = Urk. 8/77/11) den bisherigen Krankheitsverlauf fest. Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, dass in der Zeit vom 22. Februar bis 1. Mai 2008 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
2.4     Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 3. Oktober 2008 (Urk. 8/15) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Morbus Crohn und eine Schulterinstabilität rechts nach einem am 17. Juli 2007 erlittenen Trauma (S. 2 Ziff. 1.1).
In den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Automonteur und Dachdecker attestierte Dr. B.___ wegen des erlittenen Unfalles eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis 23. Juli 2007 sowie vom 16. August bis 5. September 2007. In der daran anschliessenden Zeit vom 6. September bis 3. Oktober 2007 habe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %, hernach vom 4. bis 15. Oktober 2007 eine solche im Umfang von 40 % bestanden (S. 2 Ziff. 2).
Für die Zeit vom 26. November 2007 bis 22. Februar 2008 attestierte Dr. B.___ wegen der vom Beschwerdeführer geklagten Durchfälle und Magenschmerzen eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 %. Danach sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ vorgenommen worden (S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 3.4). Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen, da eine Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr möglich sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe indessen eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.2).
2.5     Die Ärzte des Spitals C.___ hielten in ihrem Bericht vom 17. Februar 2009 (Urk. 8/76/7-8) fest, dass der Beschwerdeführer gleichentags auf der Notfallstation behandelt worden sei.
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Verdacht auf Refluxösophagitis
- Morbus Crohn, Erstdiagnose Dezember 2008
Der Beschwerdeführer habe über Schluckschmerzen und aufsteigende Magensäure geklagt. Seit zwei Wochen habe er weniger gegessen. Die Medikation habe er selbständig abgesetzt, nachdem er zuvor beschwerdefrei gewesen sei (S. 1). Die Ärzte berichteten, dass die Beschwerden vereinbar seien mit einer Refluxösophagitis. Es habe eine leichte Entzündungsaktivität festgestellt werden können. Zur Arbeitsfähigkeit machten sie keine Angaben (S. 1).
In einem weiteren Bericht vom 30. September 2009 (Urk. 8/76/5-6 = Urk. 8/77/7-8) berichtete Dr. med. D.___, FMH für Innere Medizin und für Gastroenterologie sowie für Intensivmedizin, Chefarzt Medizin, Spital C.___, über eine tags zuvor durchgeführte Ileo-Koloskopie (S. 1). Hierbei habe sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen bei Dr. Z.___ eine deutliche Zunahme der Entzündungsaktivität gezeigt (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. D.___ keine Angaben.
Im Verlaufsbericht vom 2. Dezember 2009 (Urk. 8/76/1-4) führte Dr. D.___ aus, dass sich die körperlichen Einschränkungen vor allem in der Allgemeinzustandsreduktion durch den aktiven Morbus Crohn mit massiven Diarrhoeepisoden manifestieren würden (S. 2 Ziff. 1.7). Die Einschränkungen würden sich wahrscheinlich durch eine bessere Medikamenten-Compliance vermindern lassen (S. 2 Ziff. 1.8). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden, sofern kein besseres Ansprechen auf die Therapie erreicht werden könne (S. 2 Ziff. 1.9). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers obliege dessen Hausarzt (S. 2 Ziff. 1.6).
2.6     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, FMH für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2009 (Urk. 8/77/1-6) aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1990 - mit einem Unterbruch in der Zeit von anfangs August 2007 bis 16. März 2009 - bei ihm in Behandlung stehe (S. 1 Ziff. 1.2).
Dr. E.___ nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Morbus Crohn (bestehend seit Dezember 2007)
- reaktive Depression, mittelschwer (bestehend seit Februar 2008)
Alsdann diagnostizierte Dr. E.___ eine seit März 2008 bestehende Steroidakne ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1).
Der Beschwerdeführer habe über diffuse Rückenschmerzen und acht bis neun wässrige Durchfälle pro Tag und ein bis drei Durchfälle pro Nacht geklagt. In besseren Phasen komme es tags zu vier bis fünf breiigen Stuhlentleerungen (S. 2 Ziff. 1.4). Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei stark reduziert. Es sei zu einem massiven Muskelabbau gekommen. Der Beschwerdeführer wirke sehr bedrückt, antriebslos und misstrauisch. Er habe Mühe, die Krankheit zu akzeptieren. Die ärztlich verordneten Medikamente habe er nur unregelmässig eingenommen. Nach dem Verlust der Praktikumsstelle sei es zu einer psychischen Verschlechterung mit zeitweisen Suizidideen gekommen (S. 5 Ziff. 1.4).
Dr. E.___ führte aus, dass eine psychiatrische Behandlung und Begleitung geplant sei (S. 5 Ziff. 1.5).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Dachdeckerhilfsarbeiter und Pneu-Monteur bestehe seit Dezember 2007 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 6 Ziff. 1.6). Diese Tätigkeiten seien körperlich zu belastend, zum einen wegen des Abbaus der Muskeln unter Steroiden und zum anderen wegen der Osteoporose (S. 6 Ziff. 1.7).
Für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe seit 16. März 2009 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %. Diese werde durch eine jeweils vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit wegen Entzündungsschüben unterbrochen, beispielsweise vom 1. bis 30. April 2009 und vom 1. bis 30. September 2009. Die Durchfälle seien zum Teil imperativ. Die Arbeitsstelle müsse in der Nähe eine Toilette haben. Es sei mit häufigem Fehlen am Arbeitsplatz, vor allem wenn nächtliche Stuhlentleerungen zu Schlafmangel führen würden, zu rechnen. Ab 16. November 2009 bestehe eine dauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 6 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7).
2.7     Dr. med. F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seinem Bericht vom 27. Mai 2010 (Urk. 8/80 S. 3) aus, dass er den Beschwerdeführer gleichentags untersucht habe.
Er führte aus, dass kein psychiatrischer Gesundheitsschaden mit Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.
Zum Psychostatus gab er an, dass der Beschwerdeführer allseits orientiert sei. In der Affektivität sei er ausgeglichen und schwingungsfähig. Es bestünden keine Hinweise für Wahrnehmungsstörungen, Ich-Störungen oder Zwangssymptome. Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestünden ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer wirke eher besorgt und verunsichert über seine weitere Zukunft. Er wolle eine erste berufliche Ausbildung als Detailhandelsangestellter absolvieren. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile realisiert, dass eine regelmässige Medikamenteneinnahme von Vorteil sei.
Dr. F.___ attestierte aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit. Ferner führte er aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht an der früheren RAD-Stellungnahme vom 27. März 2009 betreffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festgehalten werde. Das damalige Belastungsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit, nämlich eine überwiegend sitzenden Tätigkeit in wohltemperierten Räumen mit zusätzlichen Arbeitspausen wegen einer erhöhten Stuhlfrequenz sowie ohne Wechselschichten (vgl. Urk. 8/37), sei dahin gehend zu ergänzen, dass lediglich körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien. In einer solchen leidensangepassten Tätigkeit bestehe seit dem 31. Januar 2008 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.

3.
3.1         Aufgrund der Akten lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilen. Gingen die Ärzte im Jahr 2008 von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, kann bezügliche des Jahres 2009 kein eindeutiger Schluss mehr gezogen werden. Während Dr. E.___ in seinem Bericht vom 14. Dezember 2009 in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 16. März 2009 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % und ab 16. November 2009 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/77/1-6), ging der Dr. F.___ in seiner psychiatrischen Stellungnahme vom 27. Mai 2010 von einer seit 31. Januar 2008 bestehenden vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 8/80 S. 3).
3.2         Angesichts der Tatsache, dass die psychiatrische Stellungnahme von Dr. F.___ den Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes zweifellos nicht zu genügen vermag - fehlen doch darin unter anderem jegliche Hinweise auf die geklagten Beschwerden sowie die Vorakten und entbehren die gezogenen Schlussfolgerungen jeglicher Begründung -, kann darauf nicht abgestellt werden. Alleine auf den Bericht von Dr. E.___ kann demgegenüber ebenfalls nicht abgestellt werden, da die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine fachärztlich-psychiatrische Beurteilung voraussetzt (BGE 131 V 49 Erw. 1.2). Daran ändert der Umstand, dass Dr. E.___ über einen Fähigkeitsausweis in delegierter Psychotherapie verfügt, nichts.
3.3         Aufgrund der medizinischen Akten ist mithin nicht auszuschliessen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Laufe des Jahres 2009 verschlechtert hat. In den Akten finden sich darüber hinaus mehrere Hinweise, dass sich allenfalls auch der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahre 2009 verschlechtert haben könnte. Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen durch. Damit bleibt insbesondere die zumutbare Belastbarkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit unklar.
Die Sache ist daher in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Erw. 1.1 hiervor) zwecks Einholung eines interdisziplinären Gutachtens und gegebenenfalls von anderweitigen medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Erst danach kann bestimmt werden, ob und inwiefern der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
3.4     Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2010 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid betreffend des Anspruches des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zurückzuweisen ist.

4.
4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, zuzusprechen ist. Nach Einsicht in dessen Kostennote vom 30. Oktober 2010 (Urk. 10), mit welcher er Aufwendungen von 8 Stunden und 45 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 49.50 geltend machte, sowie in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundensatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'936.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'936.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).