IV.2010.00667
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 24. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, reiste am 12. Februar 1999 in die Schweiz ein (Urk. 8/10 S. 3 Ziff. 4.1). Nach einem Suizidversuch und wegen einer leichten depressiven Episode stand er in der Zeit vom 6. bis zum 14. Mai 1999 in der Privatklinik Y.___ in Z.___ in stationärer Behandlung (Urk. 8/19 S. 1 Ziff. 1.3). Er steht ausserdem seit dem Jahr 1999 bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/17 S. 3), in Behandlung.
Seit dem 1. August 2004 wird X.___ vollumfänglich für die Lebenshaltungskosten von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt (Urk. 3). Am 6. Februar 2009 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto von X.___ ein (Urk. 8/1 und 4-5), aus welchen ersichtlich ist, dass er 2000 bis 2007 Beiträge als Nichterwerbstätiger leistete. Ausserdem klärte sie seine medizinischen Verhältnisse ab, indem sie Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Ophthalmologie (Urk. 8/16), Dr. A.___ (Urk. 8/17), der C.___ (Urk. 8/18) und der Privatklinik Y.___ in Z.___ (Urk. 8/19) einholte. Zudem liess sie ihn durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Urk. 8/20-21), welcher das Gutachten vom 25. November 2009 (Urk. 8/23) verfasste, wobei am 3. und 16. November 2009 Gespräche vorausgingen und das zweite in Anwesenheit einer Übersetzerin erfolgte (Urk. 8/23 S. 1 Abs. 1).
Mit Vorbescheid vom 20. April 2010 (Urk. 8/27) stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde, da bei ihm bereits im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz, am 12. Februar 1999, eine Invalidität bestanden habe, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruchs nicht erfüllt seien. Am 8. Juni 2010 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (Urk. 8/28).
2. Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2010 (Urk. 2) liess der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juli 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Rente auszurichten. Ausserdem verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2010 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 17. September 2010 (Urk. 9) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und eine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie die Koordinierungsvorschriften (Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72), auf welche das Abkommen Bezug nimmt, sind vorliegend nicht anwendbar, da es sich beim Beschwerdeführer um keinen Angehörigen eines der involvierten europäischen Vertragsstaaten handelt. Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, und der Schweiz besteht nicht (vgl. zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1-2). Damit richtet sich der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach schweizerischem (Sozialversicherungs-)Recht.
1.2. Gemäss dem auf Angehörige eines dem FZA nicht unterstellten Staates anwendbaren Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
In Bezug auf den Rentenanspruch enthält Art. 36 Abs. 1 IVG weitere Anspruchsvoraussetzungen. Danach haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren (bis Ende 2007: während mindestens eines vollen Jahres) Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Hinsichtlich des Rentenanspruchs gilt die Invalidität gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG als eingetreten, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) ist und wenn ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann.
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente des Beschwerde-führers mit dem Argument, seine Invalidität habe gemäss den vorhandenen ärztlichen Unterlagen bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden, weshalb die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG nicht erfüllt seien (Urk. 8/27-28).
Der Entscheid der IV-Stelle beruht auf der Stellungnahme von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD), datiert vom 9. April 2010, welche im Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 8/25 S. 3) enthalten ist und sich auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 25. November 2009 (Urk. 8/23) bezieht.
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ leidet der Versicherte unter einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) spätestens seit 2006 im Anschluss an eine anhaltende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), welche seit 2000 dokumentiert sei (Urk. 8/23 S. 5 Ziff. 1). Diese sei dadurch entstanden, dass er im Z.__ zweimal für längere Zeit im Gefängnis gewesen sei, wo er gefoltert worden sei, was die Zehenverstümmelung noch sichtbar mache (Urk. 8/23 S. 3 4. Zeile). Da der Beschwerdeführer seit der Einreise in die Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und die Traumatisierungen vor Einreise in die Schweiz stattgefunden hätten, ging Dr. E.___ davon aus, dass der Gesundheitsschaden bei der Einreise in die Schweiz schon vorhanden gewesen sei (Urk. 8/25 S. 3 am Ende).
2.2 Dagegen macht der Versicherte geltend, die Invalidität habe nicht bereits bei seiner Einreise in die Schweiz bestanden. Aus dem Arztbericht der Klinik Y.___ vom 14. Juli 2009 (Urk. 8/19) gehe lediglich hervor, dass er rund drei Monate nach seiner Einreise in der Zeit vom 6. bis zum 14. Mai 1999 nach einem Suizidversuch und wegen einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) dort in stationärer Behandlung gestanden sei, wobei er aufgrund der depressiven Episode nicht arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Anlässlich des Aufenthaltes sei zwar die Verdachtsdiagnose einer Anpassungsstörung gestellt worden (ICD-10: F43.2), allerdings sei es danach zu keiner weiteren stationären Behandlung mehr gekommen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 Abs. 1 am Ende). Erst aufgrund einer Jahre später aufgetretenen Persönlichkeitsänderung sei er seit November 2006 im Umfang von mehr als 70 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 am Ende).
Aus dem Arztbericht vom 2. Juni 2009 des ihn seit 1999 behandelnden Dr. A.___ (Urk. 8/19) gehe ausserdem hervor, dass er an einer Angst-störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Persönlichkeits-änderung sowie an diversen somatischen Beschwerden (Diabetes, Adipositas, Pseudotumor cerebri, erhöhtem intrakraniellem Druck) leide, welche zu einer irreversiblen Persönlichkeitsänderung führen würden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit habe Dr. A.___ ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit ca. dem Jahre 2000 in seinem Konzentrationsvermögen, seiner Anpassungs-fähigkeit und seiner Belastbarkeit eingeschränkt und derzeit im Umfang von 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 Abs. 2).
Ausserdem habe auch Dr. D.___ in seinem Gutachten vom 25. November 2009 (Urk. 8/23) eine seit ca. 2006 bestehende andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.0) festgestellt, welche sich im Anschluss an eine seit dem Jahre 2000 bestehende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) gebildet habe. In seiner Beurteilung habe der Gutachter ausgeführt (Urk. 8/23 S. 5 am Ende), nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik Y.___ und durch die Behandlung bei Dr. A.___ seien die teilweise erlebten Flashbacks verschwunden und es sei dem Beschwerdeführer deutlich besser gegangen. Erst später, nachdem seine Ehe in die Brüche gegangen sei (vgl. Scheidungsurteil vom 14. Juli 2004, Urk. 8/2), habe sich eine Persönlichkeitsänderung manifestiert, unter welcher der Beschwerdeführer heute leide und welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschränke. Dr. D.___ habe im Zusammenhang mit der Frage der Arbeitsfähigkeit ausgeführt (Urk. 8/23 S. 5 Ziff. 1), der Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit November 2006 im Umfang von mehr als 70 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3-4 Ziff. 3 Abs. 3).
Es sei unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, wie Dr. E.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2010 zum Schluss komme, es sei davon auszugehen, dass der Gesundheitsschaden und die Arbeitsunfähigkeit bereits bei der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bestanden hätten (Urk. 8/25 S. 3). Indem Dr. E.___ aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, schliesse, dass er bereits im Zeitpunkt der Einreise arbeitsunfähig gewesen sein müsse, widerspreche sie den vorliegenden Arztberichten von Dr. A.___ und Dr. D.___ diametral, denn beide hätten erst ab dem Jahr 2000 bzw. 2006 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen können (Urk. 1 Ziff. 4 Abs. 2).
Es sei somit vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer sich erst einige Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz manifestierten Persönlichkeitsänderung massiv in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Angesichts der erst seit November 2006 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von über 70 % und der Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen habe er daher Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen IV-Rente (Urk. 1 Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wann beim Beschwerdeführer eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG eingetreten ist.
3.
3.1 Für die Beurteilung dieser Frage, sind der Arztbericht von Dr. A.___ (Urk. 8/17), der Bericht der Privatklinik Y.___ (Urk. 8/19) und das Gutachten von Dr. D.___ (Urk. 8/23) zu berücksichtigen, wonach aus somatischer Sicht unbestrittermassen keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 8/16 und 8/18).
3.2
3.2.1 Der Bericht der Klinik Y.___, in welcher sich der Beschwerdeführer vom 6. bis zum 14. Mai 1999 infolge eines Suizidversuchs, einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) und der Verdachtsdiagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) befand (Urk. 8/19, Ergänzende Fragen, Ziff. 1.1 und 1.3) gibt nicht direkt darüber Auskunft, in welchem gesundheitlichen Zustand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreise befand.
Aufgrund des Umstands, dass zwischen der am 12. Februar 1999 erfolgten Einreise in die Schweiz und der stationären Behandlung lediglich etwa drei Monate vergangen waren und die Klinik Y.___ nur für die Dauer der Hospitalisierung eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, stellt die im Bericht enthaltene Diagnose allerdings ein Indiz dar, dass beim Versicherten im Zeitpunkt der Einreise, wenn überhaupt, lediglich eine leichte Depression bestanden hat, welche nicht invaliditätsbegründend ist und im Zeitpunkt der stationären Behandlung keine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG vorlag.
3.2.2 Aus dem Arztbericht des den Beschwerdeführer seit 1999 behandelnden Dr. A.___ vom 2. Juni 2009 ergibt sich, dass am Anfang der Behandlung neben der psychischen Begleittherapie auch eine traumazentrierte, medikamentöse Therapie stattgefunden hatte (Urk. 8/17 S. 4 Ziff. 1.5). Im jetzigen Zeitpunkt weise der Beschwerdeführer eine depressive Symptomatik sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit Erregbarkeit, gesteigerten Schreckreaktionen, Flashbacks, Mühe in zwischenmenschlichen Kontakten, Angstzuständen und Hypochondrie auf. Dr. A.___ stellte einen chronischen Verlauf fest, wies darauf hin, dass die komplexe Traumatisierung zu einer irreversiblen Persönlichkeitsänderung und zu hartnäckigen Depressionen führen würden und attestierte bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er ausführte, der Beschwerdeführer sei etwa seit dem Jahr 2000 im Konzentrationsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit und in der Belastbarkeit eingeschränkt (Urk. 8/17 S. 4 Ziff. 1.4 und 1.6).
Auch der Arztbericht von Dr. A.___ gibt somit nicht darüber Auskunft, ob im Zeitpunkt der Einreise eine Invalidität des Beschwerdeführers bestanden hat. Der Umstand, dass erst mehrere Jahre nach der 1999 erfolgten Einreise ein chronischer Verlauf, eine irreversible Persönlichkeitsänderung und das Vorhandensein schwerer Depressionen festgestellt wurden, lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreise nicht invalid war und dass die wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erst in einem späteren Zeitpunkt stattgefunden hat.
3.2.3 In seinem psychiatrischen Gutachten wies Dr. D.___ einleitend ausdrücklich darauf hin, dass unter anderem der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit Anlass zur Begutachtung gewesen sei (Urk. 8/23 S. 1 Abs. 2 am Ende), weshalb diesem zur Klärung des entscheidenden Streitpunktes eine grosse Bedeutung beigemessen werden kann.
Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung wies Dr. D.___ darauf hin, dass der den Beschwerdeführer seit 1999 behandelnde Dr. A.___ traumatherapeutisch gearbeitet habe, worauf die Flashbacks verschwunden seien und eine kürzere relativ gute Zeit gefolgt sei. Erst nach dem Eintreffen von Frau und Tochter seien die damit verbundenen Hoffnungen völlig zusammengebrochen (Urk. 8/23 S. 5 Ziff. 1.1).
Im Bereich der Lebensgeschichte, die nach Angaben des Beschwerdeführers und von Dr. A.___ verfasst wurde, ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in die Schweiz in einer Fabrik in Q.__ versucht habe zu arbeiten. Er sei in verschiedenen Abteilungen eingesetzt worden, weil es nirgendwo gut gegangen sei und es immer rasch Probleme mit Mitarbeitern und Vorgesetzten gegeben habe. Dabei wisse er nicht mehr genau, wann er dort gearbeitet habe und wie lange (Urk. 8/23 S. 3 Abs. 1).
Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. D.___ eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) fest, bestehend spätestens seit ca. 2006 im Anschluss an eine anhaltende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), welche seit ca. 2000 dokumentiert sei (Urk. 8/23 S. 5 Ziff. 1).
Aufgrund der gestellten Diagnosen erachtete der Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis als Journalist, Korrespondent oder ähnliches zu mehr als 70 % eingeschränkt, und zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit spätestens dem Zeitpunkt der Scheidung, also November 2006 (Urk. 8/23 S. 6 Ziff. 2/3; dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Scheidung am 14. Juli 2004 ausgesprochen und am 31. August 2004 rechtskräftig wurde; Urk. 8/2).
3.3 Aus einer Gesamtbetrachtung der Akten ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz, am 12. Februar 1999, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Invalidität bestand. Gestützt auf die erwähnten medizinischen Berichte, insbesondere auf jenen von Dr. A.___ vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/17) ist vielmehr davon auszugehen, dass eine - möglicherweise anhaltende - Arbeitsunfähigkeit frühestens im Jahr 2000 begann. Damit konnte eine rentenbegründende Invalidität frühestens am 1. Januar 2001 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG (in der damals gültig gewesenen Fassung), da er während des ganzen Jahres 2000 Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlt hatte (Urk. 8/4). Damit kann auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer damals noch den Flüchtlingsstatus innehatte, was ihm gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB) unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern Anspruch auf eine ordentliche Rente verschafft hätte.
4. Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. Februar 2009 zum Rentenbezug an (Urk. 8/10). Ein allfälliger Rentenanspruch kann daher gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 1. August 2009 entstanden sein. Bei dieser Rechtslage braucht der genaue Zeitpunkt des Invaliditätseintritts im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen waren auch bei einem späteren Eintritt der Invalidität erfüllt.
Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird daher die weiteren Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu prüfen und hernach neu darüber zu befinden haben.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2010 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).