Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00668
IV.2010.00668

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Vogel


Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1958 geborenen X.___ mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 12/24). Am 6. Oktober 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision den Invaliditätsgrad überprüft und keine Änderung festgestellt habe, weshalb sie weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente habe (Urk. 12/33).
         Am 15. August 2007 ging bei der IV-Stelle eine anonyme Meldung ein, bei der Versicherten handle es sich um eine Simulantin, welche zu Unrecht eine Invalidenrente beziehen würde (Urk. 11). Im Oktober 2008 wurde, wie bereits im Oktober 2005 vorgesehen (Urk. 12/32), ein weiteres Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen eröffnet, in welchem die IV-Stelle der Versicherten den Revisionsfragebogen am 9. Oktober 2008 zustellte (Urk. 12/34). Mit dem ausgefüllten Formular teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass ihr Gesundheitszustand, abgesehen von stärkeren Schmerzen und grösseren psychischen Problemen, gleich geblieben sei (Urk. 12/34). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 12/37) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 12/35: Bericht des Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Oktober 2008; Urk. 12/36: Bericht des Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2008; Urk. 12/38: Bericht des Dr. Y.___ vom 26. Januar 2009; Urk. 12/39: undatierter Bericht der Neurochirurgischen Klinik des Spitals A.___, bei der IV-Stelle eingegangen am 23. Februar 2009 [gemäss Aktenverzeichnis zu Urk. 12]; Urk. 12/40: undatierter Bericht der Klinik B.___ samt beigelegten früheren Berichten über die Konsultationen vom 19. November und 10. Dezember 2002, bei der IV-Stelle eingegangen am 23. Februar 2009 [gemäss Aktenverzeichnis zu Urk. 12]). Da eine schlüssige Beurteilung aufgrund der eingeholten Berichte nicht möglich war, ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung an (Urk. 12/41). Gestützt auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und der Dres. med. D.___, Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2009 (Urk. 12/43 und 12/44) wurde die der Versicherten bis anhin ausgerichtete ganze Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 10. Juni 2010 per 1. August 2010 auf eine Viertelsrente herabgesetzt; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 12/55 und 12/57]).

2.       Gegen diese Verfügung führte die Versicherte mit Eingabe vom 9. Juli 2010 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). Mit einer weiteren Eingabe vom 17. August 2010 (Urk. 6) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des Dr. Z.___ vom 5. August 2010 (Urk. 7) auflegen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2010 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzudrohen (Urk. 10). Mit Replik vom 20. Oktober 2010 (Urk. 15) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Beschwerdeantrag fest und legte einen weiteren Bericht des Dr. Z.___ vom 8. Oktober 2010 (Urk. 16) auf. Mit Eingabe vom 19. November 2010 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie verzichte auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19). Am 22. November 2010 wurde das Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2010 der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 20).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2     Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
         Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 2.2 und vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.2 mit Hinweisen; ferner BGE 129 V 433 Erw. 3, 125 V 368 E. 2 und 3).
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) sowie bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1         Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. C.___ und D.___ vom 1. September 2009 hielt die IV-Stelle dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert habe. Nachdem sich auch die Arbeitsfähigkeit verbessert habe, resultiere ein Invaliditätsgrad von 41 %, welcher nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung gebe. Die bisher ausgerichtete ganze Rente werde deshalb auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 2).
         Mit Beschwerdeantwort machte die IV-Stelle unter anderem geltend, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein zu hoher leidensbedingter Abzug berücksichtigt worden sei; wenn der Invaliditätsbemessung ein korrekt ermitteltes Invalideneinkommen zugrundegelegt worden wäre, hätte nach Eintritt der Verbesserung des Gesundheitszustandes ein rentenausschliessender Invalitätsgrad resultiert (Urk. 10).
2.2         Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Gesundheitszustand habe sich weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht verändert. Die gutachterliche Beurteilung sei mangelhaft; das komplexe Krankheitsbild könne aufgrund einer einmaligen psychiatrischen Untersuchung von rund zwei Stunden Dauer nicht abschliessend beurteilt werden. Vor dem Hintergrund der Aussagen der behandelnden Ärzte seien die gutachterlichen Schlüsse nicht nachvollziehbar; es treffe sodann nicht zu, dass sie die verordneten Medikamente nicht einnehme (Urk. 1 und 15).

3.
3.1
3.1.1   In der interdisziplinären Zusammenfassung des bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachtens vom 1. September 2009 (Urk. 12/44) wurde ausgeführt, aus internistisch-rheumatologischer Sicht handle es sich bei der Explorandin um eine kräftige 51jährige Frau. In der klinischen Untersuchung seien der Hallux valgus und die Hammerzehe Dig II der Hauptbefund. Unter Berücksichtigung ihrer Klagen, der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie der Resultate der bildgebenden und Laborabklärungen könne die Explorandin eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben. Sie gebe ausgedehnte Schmerzen an. In der Dolorimetrie seien sowohl sämtliche Tender Points als auch alle Kontrollpunkte pathologisch. Sanfte Berührungen würden von ihr bereits als schmerzhaft angegeben. Eine Fibromyalgie bestehe definitionsgemäss nicht, wenn die Kontrollpunkte pathologisch seien. Die Explorandin zeige eine maximale Handkraft von 40 % der Norm rechts und knapp 31 % links. Diskrepant dazu seien der normale Handeinsatz beidseits bei der Untersuchung und die vorhandenen Gebrauchsspuren der Fingerkuppen des Daumens und Zeigefingers beidseits, weshalb eine Selbstlimitierung vorliegen dürfte. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft. Fingerpolyarthrosen würden nur bei kräftigem Handeinsatz auftreten und würden bei Nichtgebrauch der Hände verschwinden. Bei der Explorandin bestehe sodann ein subklinischer Hypothyreodismus. Der TSH-Wert liege bei 5.5 mU/I. Ab einem Wert von 10 mU/I werde eine Substitution mit Schilddrüsenhormonen empfohlen. Der aktuelle Wert der Explorandin sei kontrollbedürftig. Weiter wurde festgehalten, dass die Angaben der Versicherten zum Medikamentengebrauch falsch seien. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 21. Juli 2009 habe sie insgesamt 50 Tabletten des Beruhigungsmittels Temesta bezogen, jedoch keine weiteren Heilmittel. Dagegen habe sie angegeben, sie benötige täglich fünf Schmerztabletten, drei bis vier Tabletten Surmontil, mehrere Temesta-Tabletten sowie eine Stilnox-Tablette. Im Blut sei das Schmerzmittel Spiralgin im therapeutischen Bereich vorhanden. Die übrigen Wirkstoffe seien dagegen im Blut/Urin gar nicht oder deutlich unter dem therapeutischen Bereich nachweisbar. Bei Medikamentenspiegeln unterhalb des therapeutischen Bereichs sei die Explorandin nicht ausreichend therapiert (Urk. 12/44 S. 24).
         Im Gutachten wurde weiter ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht sei diagnostisch von einer gewissen strukturellen Vulnerabilität im Sinne akzentuierter Persönlichkeitszüge mit passiv-aggressiven, histrionischen und abhängigen Anteilen auszugehen. Darüber hinaus lasse sich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung feststellen. Bei den akzentuierten Persönlichkeitszügen würden bei der Explorandin leichtgradige Auffälligkeiten und Defizite in Bezug auf die Selbstwahrnehmung, die Fremdwahrnehmung und die Kommunikation bestehen. Eine tiefergreifende Persönlichkeitsstörung sei zu verneinen. Die depressive Symptomatik sei aktuell leicht ausgeprägt und erfülle die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven Episode. Bei den vorbeschriebenen depressiven Episoden liege bei der Explorandin eine rezidivierende depressive Störung vor. Im Rückblick auf den bisherigen Verlauf der depressiven Symptomatik sei festzuhalten, dass diese bisher keine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erforderlich gemacht habe. Seit Mitte 2005 finde nicht einmal eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt. Aus psychiatrischer Sicht habe sich das Störungsbild der Explorandin in Bezug auf die 2003 geschilderte Symptomatik wesentlich gebessert. Bei der aktuellen Untersuchung hätten nur leichte depressive Symptome vorgelegen. Es habe sich lediglich eine herabgesetzte Stimmungslage mit Freudlosigkeit und zeitweiliger Gereiztheit, eine verminderte affektive Schwingungsfähigkeit sowie eine gedankliche Fokussierung auf Beschwerden und das subjektive Insuffizienzerleben feststellen lassen. Es hätten bei ihr keinerlei kognitive Einschränkungen bestanden: Ihre Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit seien vollkommen unauffällig gewesen. Auch der Antrieb sei unauffällig und die Psychomotorik nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen. Eine Angststörung habe sich bei der Untersuchung nicht feststellen beziehungsweise die angegebenen Beschwerden hätten sich nicht objektivieren lassen. Die Explorandin sei in der Untersuchungssituation sehr gut in der Lage gewesen, ihre Interessen zu vertreten. Die Schmerzproblematik sei unverändert erschienen.
         Nach der Aktenlage habe bei der Explorandin im Jahr 2003 eine "völlige Unfähigkeit, für ihr Kind und für sich zu sorgen", bestanden; sie sei damals von ihrer Familie betreut worden. Ein vergleichbares Zustandsbild sei auch 2005 beschrieben worden. In ihrer aktuellen Schilderung des Tagesablaufs und der verschiedenen Aktivitäten habe die Explorandin nicht mehr davon gesprochen, dass sie eine Unterstützung durch Drittpersonen benötige. Sie habe berichtet, dass sie den Haushalt alleine beziehungsweise gemeinsam mit der 15jährigen Tochter bewältige. Es hätten sich keine wesentlichen Einschränkungen im Alltagsvollzug erkennen lassen. Auch das Freizeitverhalten (beispielsweise Reisen ins Ausland) erscheine im Wesentlichen unauffällig. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass bei der Explorandin aus psychiatrischer Sicht leichte bis allenfalls mittelgradige Einschränkugen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehen würden. Diese seien durch eine leicht- bis allenfalls mittelgradig verminderte Stress- und Frustrationstoleranz sowie leichte Einschränkungen der sozialen Kompetenz, insbesondere der Konflikt- und Anpassungsfähigkeit, bedingt. Als Ressource sei eine recht gute Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer zu nennen; auch eine Fähigkeit, eigene Interessen zu vertreten beziehungsweise durchzusetzen (Urk. 12/44 S. 24 f.).
         Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten festgehalten, dass die Versicherte als "Barmaid" tätig gewesen war. Aus internistisch-rheumatologischer Sicht handle es sich um eine adaptierte Tätigkeit, welche der Explorandin zu 100 % zumutbar sei. Aus psychiatrischer und interdisziplinärer Sicht sei für die Tätigkeit als Barmaid eine Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 50 % ausgewiesen. Anzunehmen sei, dass sich die Arbeitsunfähigkeit in den letzten Jahren allmählich vermindert habe. Spätestens seit dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt sei nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % anzunehmen. Rückenadaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könne die Explorandin aus internistischer-rheumatologischer Sicht zu 100 % ausüben. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Einschränkung von ungefähr 20-30 % auszugehen; dasselbe gelte aus interdisziplinärer Sicht. Aus psychiatrischer Sicht seien als adaptierte Tätigkeiten solche zu nennen, die keine erhöhten Anforderungen an die Stress- und Frustationstoleranz sowie an die sozialen Kompetenzen stellten. Eine Tätigkeit als Barmaid erscheine wegen der besonderen Anforderungen an die sozialen Kompetenzen eher nicht als leidensadaptiert (Urk. 12/44 S. 25 f.).
         Sodann nahmen die Gutachter Stellung zur Selbsteinschätzung der Versicherten. Sie hielten fest, dass die Explorandin ihre Arbeitsfähigkeit als nicht mehr vorhanden einschätze, was nur zum Teil auf ihr depressives Insuffizienzerleben zurückzuführen sei. Ein sekundärer Krankheitsgewinn und eine Verdeutlichungstendenz bis hin zur Aggravation würden eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Weiter wurde im Gutachten Stellung zu den früheren ärztlichen Einschätzungen genommen. Aus rheumatologischer Sicht wurde ausgeführt, die Explorandin sei bisher noch nie durch einen Facharzt für Rheumatologie langfristig als arbeitsunfähig beurteilt worden. Der Psychiater Dr. Z.___ habe am 23. August 2003 explizit dafür gehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit auf den psychischen Veränderungen beruhe. Aktuelle psychiatrische Stellungnahmen würden nicht vorliegen. Am 24. Oktober 2008 habe der Hausarzt Dr. Y.___ eine schwerste chronische Depression mit therapieresistenten lumbovertebralen Schmerzen (somatoforme Schmerzstörung) diagnostiziert. Er habe bei der Explorandin Einschränkungen des Konzentrationsvermögens, der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit beschrieben und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Oktober 2002 attestiert. Der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung werde zugestimmt. Die von Dr. Y.___ gestellte Diagnose einer schwersten chronischen Depression sei nicht nachvollziehbar. Bei einer solchen Diagnose hätte konsequenterweise eine intensive fachspezifische psychiatrische Behandlung erfolgen müssen, was aber nicht geschehen sei und aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht auch nicht notwendig gewesen war. Die Diagnose des Dr. Y.___ stehe im Widerspruch zu seiner vorgenommenen depressiven Behandlung. Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung hätten bei der Explorandin leichte depressive Symptome vorgelegen, welche sich zu der Diagnose einer leichten depressiven Episode subsumieren liessen. Es hätten bei der Versicherten keinerlei Einschränkungen des Konzentrations- und Auffassungsvermögens festgestellt werden können. Es hätten lediglich leichte Einschränkungen der Anpassungsfähigkeit sowie leichte bis allenfalls mittelgradige Einschränkungen der emotionalen Belastbarkeit bestanden. Es sei anzunehmen, dass der Hausarzt den subjektiven Angaben der Explorandin und ihrer Schwester über die vorliegenden Beschwerden eine sehr grosse Bedeutung beigemessen und sie entsprechend gewichtet habe. Diese Angaben der Versicherten hätten sich im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung nicht objektivieren lassen (Urk. 12/44 S. 22 ff.).
3.1.2   Im Zusammenhang mit der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) führten die begutachtenden psychiatrischen Fachärzte aus, bei der Frage nach dem Schweregrad und der Prognose der krankheitsbedingten Beeinträchtigung durch die Schmerzstörung empfehle es sich, die rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine zumutbare Willensanstrengung genauer zu betrachten. Eine psychiatrische Komorbidität mit besonderem Schweregrad liege spätestens seit der aktuellen Untersuchung nicht mehr vor. Zuvor, das heisse im Zeitraum von 2003 bis 2005 sei eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ausreichend gewesen. Eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, welche bei schweren depressiven Episoden erfahrungsgemäss unumgänglich sei, sei bisher nie erforderlich gewesen. Seit Mitte 2005 finde gar keine psychiatrische Behandlung statt. Die psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten seien nie ausgeschöpft worden. Es bestehe ein teilweiser sozialer Rückzug. Eine relevante körperliche Begleiterkrankung liege nicht vor. Ein primärer Krankheitsgewinn liege nicht vor, ein sekundärer Krankheitsgewinn sei anzunehmen.
         Weiter hielten die begutachtenden Psychiater fest, die von der Explorandin beschriebene Angstsymptomatik mit nächtlichen Sinnestäuschungen erscheine sehr widersprüchlich und lasse sich daher nicht nachvollziehen. Erfahrungsgemäss trage die Möglichkeit einer visuellen Kontrolle durch das Einschalten einer Lichtquelle zur deutlichen und raschen Reduktion der Angst bei Patienten mit nächtlichen Angstzuständen bei. Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung seien bei der Explorandin keine Ängste, keine Ängstlichkeit und auch keine vegetativen Angstkorrelate beobachtet worden. Die Angaben der Explorandin zu ihrem Medikamentengebrauch würden sehr widersprüchlich erscheinen. Bei der Laboruntersuchung im Rahmen der internistisch/rheumatologischen Untersuchung seien die von der Explorandin angegebenen Psychopharmaka (Surmontil, Stilnox und Temesta) in ihrem Blut/Urin deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs beziehungsweise gar nicht nachweisbar gewesen. Das Schmerzmittel Spiralgin habe dagegen im therapeutischen Bereich gelegen (Urk. 12/44 S. 17 f.).
3.2
3.2.1         Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das bidisziplinäre Gutachten der Dres. C.___ und D.___ zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 12/43 S. 11-21 und 28-37, 12/44 S. 9-14), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 12/43 S. 13 f., 12/44 S. 11-13) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 12/43 S. 4-10, 12/44 S. 2-9) abgegeben worden. Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar; die Gutachter setzen sich ausserdem mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte hinreichend auseinander und legen einleuchtend dar, weshalb darauf aktuell nicht abgestellt werden kann (Urk. 12/44 S. 19 f.).
3.2.2   Dr. Z.___ berichtete am 24. Oktober 2008, er habe die Beschwerdeführerin letztmals am 8. Juli 2005 gesehen und am 31. Januar und 23. Mai 2006 noch Rezepte abgegeben. Seitdem habe er von der Patientin nichts mehr gehört, weshalb er nicht in der Lage sei, einen Verlaufsbericht zu erstellen (Urk. 12/36). Am 5. August 2010 führte Dr. Z.___ aus, er habe die Patientin am 20. Januar, 10. März, 7. April und 2. Juni 2010 gesehen. Am 3. August 2010 habe sie wegen Durchfall und Erbrechen nicht in seiner Praxis erscheinen können. Weiter führte Dr. Z.___ aus, er habe das Gutachten nicht gesehen. Aufgrund seiner Beobachtung gehe es der Patientin jedoch nicht besser als früher (Urk. 7).
         Diese Beurteilung des Dr. Z.___ vermag nicht zu überzeugen. Die Gutachter haben in nachvollziehbarer Weise dargetan, weshalb aufgrund der von ihnen erhobenen Befunde bloss noch eine leichtgradige depressive Symptomatik vorliegt. Dr. Z.___ seinerseits nennt keine Befunde, welche eine andere Beurteilung nahelegen würden; stattdessen beschränkt er sich darauf, die auch gegenüber den Gutachtern geltend gemachten Beschwerden der Patientin aufzuführen und dann zu behaupten, ihr Gesundheitszustand habe sich gegenüber früher nicht verbessert. In einem Zeitraum von sieben Monaten haben indes nur vier Konsultationen stattgefunden; wenn nach wie vor eine schwere depressive Symptomatik vorliegen würde - in den Jahren 2003 und 2005 hatte Dr. Z.___ einen entsprechenden Befund erhoben (vgl. Urk. 12/13 S. 11 f., 12/29) - hätte Dr. Z.___ eine wesentlich intensivere Behandlung etablieren müssen, wie er dies auch im Jahr 2003 getan hatte (Urk. 12/13 S. 11 f.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der behandelnde Psychiater sei besser in der Lage, ihre psychische Problematik zu beurteilen, geht vor diesem Hintergrund fehl. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die gutachterliche psychiatrische Untersuchung mit grösster Sorgfalt erfolgte und gegen drei Stunden beanspruchte (Urk. 12/44 S. 13). Nur schon deshalb ist der unterschwellige Vorwurf, die gutachterliche Beurteilung sei oberflächlich erfolgt und der komplexen psychischen Problematik nicht gerecht geworden, unbegründet. Auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, die gutachterliche Annahme, sie nehme die von ihr genannten Medikamente nicht ein, sei unzutreffend, ist nicht stichhaltig. Bei der Bestimmung der Medikamentenspiegel im Blut oder Urin handelt es sich um eine zuverlässige Methode zur Überprüfung der Medikamentencompliance. Es kann daher ohne weiteres auf die entsprechenden Resultate abgestellt werden.
3.3         Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 1. September 2009 ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache beziehungsweise seit der letzten Beurteilung im Rahmen des im Jahr 2005 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens wesentlich verbessert hat, so dass ihr seit September 2009 eine adaptierte körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne erhöhte Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz sowie die sozialen Kompetenzen, wieder zu 70 - 80 % zumutbar war (Urk. 12/44 S. 26). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei der gutachterlichen Beurteilung nicht um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die rentenzusprechende Verfügung nicht als zweifellos unrichtig zu betrachten wäre, was bei Annahme eines unveränderten Gesundheitszustandes hätte geprüft werden müssen.

4.
4.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2     Vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 einen Monatslohn von Fr. 4'000.--, was einem jährlichen Einkommen von Fr. 48'000.-- entspricht (vgl. Urk. 12/6 und 12/8). Angepasst an die Nominallohnentwicklung in der Branche Gastgewerbe von 111,3 Punkten im Jahr 2002 auf 123,8 Punkte im Jahr 2009 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen" publizierten Lohnentwicklungsdaten [Tabelle T1.93]) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 53'391.--.
4.3
4.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.3.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa Urteil des seinerzeitigen EVG I 186/05 vom 10. Juli 2006 E. 2.3) finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten offenstehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'116.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2008, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 6-2011 S. 94 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2499 Punkten im Jahr 2008 auf 2552 Punkte im Jahr 2009 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen" publizierten Lohnentwicklungsdaten; ebenso veröffentlicht in: Die Volkswirtschaft 6-2011 S. 95 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 52'583.-- für ein Pensum von 100 % und von Fr. 39'437.-- für ein solches von 75 %, welches der Beschwerdeführerin nach der gutachterlichen Beurteilung zumutbar ist.
         Da der Beschwerdeführerin als gesundheitlich beeinträchtigter Person nur ein eingeschränktes Spektrum von Arbeitsplätzen zumutbar ist, berücksichtigte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 20 %, welcher als wohlwollend zu betrachten ist. Das solchermassen festgelegte Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 31'550.--.
4.4     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 31'550.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 53'391.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'841.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 41 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. Ein Invaliditätsgrad von 41 % gibt Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.

5.       Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die zuvor ausgerichtete ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden war, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).