Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00669[9C_846/2011]
IV.2010.00669

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni


Urteil vom 19. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1960, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1989 und 1990), ist seit Oktober 1994 als nebenamtliche Hauswartin (15 Stunden pro Woche) bei der Liegenschaftenverwaltung Y.___ in D.___ angestellt, wobei sie seit März 2007 nicht mehr arbeitstätig ist (vgl. Urk. 11/1 Ziff. 3.1 und 5.4; Urk. 11/12; Urk. 11/29). Zudem war sie vom 1. September 2000 bis zum 20. April 2007 als Putzfrau und Haushalthilfe für Z.___ tätig (vgl. Urk. 11/11). Am 29. Januar 2008 meldete sich die Versicherte wegen eines Krebsleidens bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/1).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/5), Arbeitgeberberichte (Urk. 11/11-12) und medizinische Berichte (Urk. 11/10; Urk. 11/14; Urk. 11/17) ein und liess die Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Bericht vom 27. Oktober 2008, Urk. 11/18). Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 (Urk. 11/26; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 11/25) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente ab April 2008 zu.
1.2     Im Rahmen der am 25. März 2009 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 11/27) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/28), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/29) und medizinische Berichte (Urk. 11/30; Urk. 11/32; Urk. 11/35) ein. Am 23. Oktober 2009 erfolgte eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 2. Dezember 2009 (Urk. 11/36). Mit Vorbescheid vom 28. Januar 2010 (Urk. 11/40) wurde die Einstellung der Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 18. Februar und 19. März 2010 Einwände (Urk. 11/41; Urk. 11/47) und reichte eine ärztliche Stellungnahme (Urk. 11/46) ein. Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 hob die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf (Urk. 11/50 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Juli 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren (S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei sie einer unabhängigen und umfassenden interdisziplinären medizinischen Begutachtung zu unterziehen (S. 2 Ziff. 2). Mit Eingabe vom 12. August 2010 (Urk. 6) reichte die Versicherte einen medizinischen Bericht (Urk. 7) ins Recht. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Strittig ist die revisionsweise Einstellung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hat respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (hier: Juni 2010) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten, der Beschwerdeführerin eröffneten rechtskräftigen Verfügung (hier: Januar 2009) bestanden hat. Zudem ist die Statusfrage zu klären.
2.2     Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2010 (Urk. 2) - wie bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprechung - als zu 55 % im Erwerbsbereich und als zu 45 % im Haushaltsbereich tätig. Des Weiteren ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit ab Mai 2009 wieder zu 50 % und ab Oktober 2009 zu 70 % arbeitsfähig sei. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 29'841.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 26'172.-- gegenüber und ermittelte eine Einschränkung von 12 %. Da im Haushaltsbereich keine erhebliche Einschränkung bestehe, ergebe sich insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6.6 % (S. 2 oben).
2.3     Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sie heute, wäre sie nicht erkrankt, in einem 100%igen Arbeitspensum arbeiten würde. Aufgrund der derzeit bestehenden Beschwerden sei sie nicht in der Lage, zu arbeiten. Dies gelte auch für eine adaptierte Tätigkeit. Es sei somit von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 100 % führe (S. 11 oben).

3.
3.1         Medizinische Grundlage für die ursprüngliche Rentenzusprache waren insbesondere die folgenden Berichte.
3.2     Im Bericht der Ärzte des Universitätsspitals A.___ (A.___), Klinik und Poliklinik für Onkologie, vom 19. Februar 2008 (Urk. 11/10) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (lit. A):
- invasiv duktales Mammakarzinom im axillären Ausläufer links
- mässig differenziertes Adenokarzinom des Kolon transversum
- Kolon transversum-Teilresektion am 12. Oktober 2007
- Status nach vaginaler Hysterektomie bei Deszensus und Belastungsinkontinenz im August 2007
         Die behandelnden Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2008 bis auf weiteres, mindestens aber bis Juni 2008 (Ziff. 3 und lit. B). Den Gesundheitszustand beurteilten sie als besserungsfähig (lit. C.1). Seit Mitte Januar 2008 stehe die Beschwerdeführerin unter Chemotherapie (lit. D.3). Derzeit fühle sie sich schwach und abgeschlagen. Sie klage über ausgeprägte Müdigkeit und geringe Belastbarkeit. Weiterhin psychisch belastend sei der starke Haarausfall im Rahmen der Chemotherapie (lit. D.4).
3.3     Im Verlaufsbericht vom 27. Juni 2008 (Urk. 11/17/4-5) gaben die Ärzte des A.___ an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Ziff. 1). Sie habe bis Ende Mai 2008 eine Chemotherapie erhalten, welche sie insgesamt in Bezug auf den Allgemeinzustand sehr schlecht vertragen habe. Es sei während der Therapie zu einer massiven Gewichtszunahme, zu Glieder- und Gelenkschmerzen, Übelkeit, Abgeschlagenheit und Müdigkeit gekommen. Seit Ende der Chemotherapie erhole sie sich nur langsam von diesen Symptomen (Ziff. 3).
3.4     Im Bericht über die Haushaltsabklärung vom 29. September 2008 (Urk. 18) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin hätte laut eigenen Angaben bei Gesundheit im gleichen Ausmass weitergearbeitet. Sie habe immer gerne gearbeitet. Dementsprechend wurde sie als zu 55 % im Erwerbsbereich und zu 45 % im Haushaltsbereich tätig qualifiziert (Ziff. 2.5). Im Haushaltsbereich ermittelte die Abklärungsperson insgesamt eine Einschränkung von 27.3 % (Ziff. 6.8).
3.5         Aufgrund der Berichte des A.___ ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Zeit nicht zumutbar sei (vgl. Urk. 11/25 sowie Feststellungsblatt, Urk. 11/19, insbesondere S. 5 oben). Unter Berücksichtigung der Qualifikation sowie der Einschränkung im Haushalt gemäss Abklärungsbericht ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von rund 67 % und sprach der Beschwerdeführerin ab April 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 11/25-26).

4.
4.1     Im Bericht der Ärzte der Klinik und Poliklinik für Onkologie des A.___ vom 5. Mai 2009 (Urk. 11/30/8-10) wurden als Diagnosen wiederum ein invasiv duktales Mammakarzinom im axillären Ausläufer links und ein mässig differenziertes Adenokarzinom des Kolon transversum genannt (S. 1 oben).
         Die behandelnden Ärzte gaben an, im Beruf als Haushälterin respektive Hauswartin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. Oktober 2007 bis aktuell (Ziff. 1.6). Momentan leide die Beschwerdeführerin an wechselnden Gliederschmerzen, persistierender Abgeschlagenheit und Müdigkeit, wodurch sie in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt werde. Eine Teilzeit-Arbeit in der bisherigen Tätigkeit sei ihr aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Dabei bestehe aber eine verminderte Leistungsfähigkeit unbekannten Ausmasses (Ziff. 1.7). Eine Prognose könne im jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden; momentan sei die Beschwerdeführerin rezidivfrei (Ziff. 1.4).
4.2     Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, führte am 14. Juli 2009 (Urk. 11/32/6) aus, dass die Beschwerdeführerin erst drei Mal bei ihm in hausärztlicher Betreuung gewesen sei. Deshalb könne er über ihren Invaliditätsgrad und die Hilflosigkeit nichts sagen.
4.3     Im Bericht der Ärzte der Klinik und Poliklinik für Onkologie des A.___ vom 14. Oktober 2009 (Urk. 11/35/2-4) wurde angegeben, dass es der Beschwerdeführerin seit der Konsultation im Juli 2009 leicht besser gehe (S. 1 unten). Seit der Entfernung des Porth-à-Caths seien die Schmerzen im Bereich des rechten Nackens sowie die Kopfschmerzen deutlich regredient. Es bestünden weiterhin neurologische Beschwerden wie Parästhesien im Bereich der Hände und Füsse und diffuse Gliederschmerzen (S. 2 Mitte). Aktuell sei sie beeinträchtigt durch eine vermehrte Krustenbildung im Bereich der Nase und eine Reizung der Nasenschleimhaut (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin arbeitsunfähig und könne sich die Wiederaufnahme der Arbeit aktuell nicht vorstellen (S. 2 oben).
4.4     Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 2. Dezember 2009 über die Untersuchung im RAD vom 23. Oktober 2009 (Urk. 11/36). Er nannte die bekannten Diagnosen (S. 3 f. Ziff. 8) und führte aus, die Beschwerdeführerin klage weiterhin über eine starke Müdigkeit, ein deutliches Blähungsgefühl des Abdomens und eine generelle Schwäche. Die primäre seit April 2007 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei bis zum Bericht des A.___ vom 5. Mai 2009 nachvollziehbar. Schon damals sei eine Teilzeittätigkeit im alten Beruf wieder als möglich angesehen worden. Aufgrund der aktuell erhobenen Befunde mit objektivierbar nur minimen Auffälligkeiten sei es zu einer weiteren Besserung seit damals gekommen. Er attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Mai 2009 und von 60-70 % ab Ende September 2009 (zwei bis drei Wochen nach Entfernung des Porth-à-Cath). Eine weitere langsame Steigerung sei, unter Annahme eines weiterhin stabilen Verlaufes, in weiteren 6-9 Monaten zu erwarten (S. 4 Ziff. 9).
4.5     Dr. B.___ nannte im Bericht vom 17. März 2010 (Urk. 11/46) als Diagnosen ein Panvertebral Syndrom, Cephalea, Polineuropathie (wahrscheinlich nach Chemotherapie) sowie einen Verdacht auf eine depressive Entwicklung und verwies im Übrigen auf die Berichte des A.___ (S. 1 Ziff. 2). Aktuell leide die Beschwerdeführerin an Müdigkeit, Kopfschmerzen, Schmerzen in Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Schmerzen und Empfindlichkeitsstörungen in den Händen und Füssen beidseits, Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisstörungen (S. 1 Ziff. 1). In ihrem Beruf als Hauswirtin sei sie im Moment aufgrund der genannten Diagnosen zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 3). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könnte sie wahrscheinlich während 1-2 Stunden pro Tag mit langen Pausen, jede halbe Stunde etwa 15-30 Minuten, mit Liegemöglichkeiten, ausführen (S. 1 Ziff. 4). Die Beurteilung des RAD-Arztes sei aufgrund der aktuellen Beschwerden und der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin illusorisch. Sie sei von den beiden Karzinomen noch nicht geheilt und habe dazu massive körperliche Probleme; Schmerzen und Parästhesien in den Händen und Füssen, chronische Rückenschmerzen. Angesichts dessen sei sogar eine 50%ige Arbeit eine absolute Überforderung. Dazu komme noch die Depression. Für eine leichte angepasste Tätigkeit sei sie zu 10 %-20 %, maximal zu 25 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 5).
4.6     Dem Bericht der Ärzte der Klinik und Poliklinik für Onkologie des A.___ vom 5. Juli 2010 (Urk. 3) sind die bekannten Diagnosen sowie die Diagnose einer leichten Niereninsuffizienz zu entnehmen (S. 1 Mitte). Die behandelnden Ärzte führten aus, dass momentan kein Anhalt auf ein Rezidiv der Tumorerkrankungen bestehe. Trotzdem leide die Beschwerdeführerin an den Folgen der multiplen Operationen im Abdomen, Becken und der Brust links. Sie klage über krampfartige Bauchschmerzen, Blähungen, Narbenschmerzen und starke Rückenschmerzen. Auch leide sie an chronischer Fatigue. Zudem sei sie durch die ständigen körperlichen Symptome, Probleme im familiären Umfeld und die bevorstehenden sozialen Probleme psychisch stark belastet (S. 1 unten). Die momentane Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Putzfrau und Haushaltsgehilfin betrage höchstens 20 %. Sie sei momentan nicht in der Lage, eine körperlich so anstrengende Arbeit auszuführen. Zudem fehle ihr bereits für kürzere Tätigkeiten die Ausdauer, wodurch weitere Ängste entstehen würden, eine neue Arbeit nicht fristgerecht und erwartungsgemäss erledigen zu können. Das Ziel innerhalb Jahresfrist sei die Erreichung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestünden wesentlich höhere Erfolgsaussichten, die Beschwerdeführerin in einem grösseren Umfang beruflich zu reintegrieren. Die Tätigkeit müsse körperlich deutlich weniger belastend sein und ihr die Möglichkeit zu einer freieren Zeiteinteilung geben. Eine Weiterbildungs- oder Umschulungsmassnahme sei dringend zu empfehlen. Der eigene Haushalt sei das maximal Mögliche, was die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag bewältigen könne (S. 2 Mitte). Eine Arbeitsfähigkeit von 70 % sei unrealistisch. Die Leistungsfähigkeit und das Beschwerdebild eines kurativ behandelten Krebspatienten entspreche in einem erheblichen Teil der Patienten dem eines chronisch Kranken (S. 2 unten).
4.7     Dem Bericht der Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ vom 10. August 2010 (Urk. 7) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 2 oben):
- multifaktoriell bedingte chronische Fatigue bei
- Verdacht auf Neurasthenie
- multiplen Tumorerkrankungen
- bekannte Somatisierungsstörung
         Die behandelnden Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit April 2010 beim psychoonkologischen Dienst in psychotherapeutischer Behandlung. Sie leide seit der Krebserkrankung, verstärkt noch seit der anschliessenden Chemotherapie, an starken Verspannungsschmerzen in Schultern, Armen, Nacken und Kopf (Migräne). Zudem bestünden seither deutliche Anzeichen einer Fatigue, eine bei Krebspatienten bekannte und relativ häufig auftretende Folgeerscheinung von Chemotherapien (S. 1 Mitte). Bei der Beschwerdeführerin bestehe aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung und des ausbleibenden Erfolgs bisheriger Behandlungen der Schmerzsymptome ein grosser Leidensdruck. Im Vordergrund stünden Gefühle der Wut über die sie in der Vergangenheit behandelnden Ärzte, die sie häufig nicht ernst genommen hätten, sowie grosse Verzweiflung (S. 1 unten). Zum psychopathologischen Status gaben sie an, das formale Denken sei stark auf die körperlichen Symptome eingeengt und teilweise etwas umständlich. Die Herstellung eines affektiven Rapports sei stark beeinträchtigt aufgrund der verminderten affektiven Schwingungsfähigkeit. Dazu komme eine mittelgradige Affektlabilität bezüglich der Emotionen Wut und Ärger, die hauptsächlich auf die behandelnden Ärzte gerichtet seien. Sie äussere ebenfalls häufig hyperchondrische Ängste bezüglich harmloser Körpersymptome. Sie empfinde subjektiv eine starke Herabsetzung der Vitalgefühle und eine schnelle körperliche Erschöpfung. Zeitweise bestehe eine leichte Antriebslosigkeit, jedoch keine ausgeprägte depressive Symptomatik wie Traurigkeit, Lustlosigkeit oder Interesselosigkeit (S. 2 Mitte).
         Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei körperlich bereits bei kleineren haushälterischen Tätigkeiten aufgrund ihrer Schmerzen beeinträchtigt und sie sei sehr schnell ermüdbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um mindestens 70 % reduziert. Neben dem Führen des eigenen Haushaltes könne sie höchstens einer 30 %-Arbeitsstelle nachgehen. Diese 30 % müssten auf 3-5 Wochentage verteilt sein, da die Beschwerdeführerin unbedingt körperliche Ruhepausen während des Tages benötige. Ideal wäre eine Tätigkeit, die sie flexibel einteilen könnte. Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei noch unsicher. Prognostisch ungünstig sei die starke Chronifizierung der Somatisierungsstörung, die seit mehr als 20 Jahren bestehe. Prognostisch günstig sei die Tatsache, dass keine erfolglosen oder abgebrochenen Psychotherapien bestünden und die Beschwerdeführerin sehr motiviert sei, wieder einer Arbeit nachzugehen. Die Arbeitsfähigkeit sei zu Beginn des nächsten Jahres neu einzuschätzen (S. 3).

5.
5.1     Vorab ist die Statusfrage zu prüfen. Während die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 55 % im Erwerbsbereich und zu 45 % im Haushaltsbereich tätig qualifizierte, machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie heute, wäre sie nicht erkrankt, in einem 100%igen Arbeitspensum tätig wäre (Urk. 1 S. 11 oben).
5.2     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
5.3     Die Beschwerdeführerin gab an, es sei stets geplant gewesen, dass sie ihr Arbeitspensum auf 100 % aufstocke, sobald die Kinder älter seien und weniger Betreuung bedürfen würden, spätestens jedoch, wenn die jüngste Tochter das 16. Altersjahr erreicht habe. Dies sei im Jahr 2006 der Fall gewesen. Im Frühjahr 2006 seien jedoch diverse Beschwerden aufgetreten (Urk. 1 S. 3). Ohne die eingetretene Krankheit hätte sie ihr Arbeitspensum bis Ende 2006 auf 100 % gesteigert, da ihre beiden Kinder zu diesem Zeitpunkt das 16. bzw. 17. Altersjahr erreicht hätten und eine Berufslehre absolvierten (Urk. 1 S. 7 Mitte).
5.4     Die Beschwerdeführerin brachte im August 1989 einen Sohn und im September 1990 eine Tochter zur Welt (vgl. Urk. 11/1 Ziff. 3.1). Anschliessend war sie bis Oktober 1994 nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 11/5 S. 2). Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom Februar 2008 (Urk. 11/5) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt ihrer Kinder, in den Jahren 1983 bis 1988, jährliche Einkommen zwischen Fr. 7'030.-- und Fr. 23'788.-- erzielt hatte (S. 3). Dabei handelt es sich klarerweise nicht um Löhne für ein Vollzeitpensum. Vielmehr kann gestützt darauf davon ausgegangen werden, dass sie auch vor der Geburt ihrer Kinder ein Teilzeitpensum im ähnlichen Rahmen wie im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens ausübte. Angesichts dessen vermag nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab Ende des Jahres 2006 ein Vollzeitpensum ausgeübt hätte, zumal es ihr angesichts des Alters der Kinder auch möglich gewesen wäre, ihr Pensum früher zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sie als zu 55 % im Erwerbsbereich und zu 45 % im Haushaltsbereich tätig qualifizierte.

6.
6.1     Wie dargelegt (vorstehend E. 3), wurde der Beschwerdeführerin die Dreiviertelsrente insbesondere gestützt auf die Berichte der Ärzte der Onkologie des A.___, welche der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Chemotherapie attestiert hatten, zugesprochen.
6.2     Aus den aktuellen medizinischen Unterlagen ergibt sich zusammengefasst Folgendes.
         Die Ärzte der Onkologie des A.___ attestierten der Beschwerdeführerin im Mai 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vom 11. Oktober 2007 bis aktuell. Gleichzeitig gaben sie an, dass ihr eine Teilzeit-Arbeit in der bisherigen Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, wobei aber eine verminderte Leistungsfähigkeit unbekannten Ausmasses bestehe. Mitte Oktober 2009 hielten sie fest, dass es der Beschwerdeführerin leicht besser gehe, dass sie aber weiterhin arbeitsunfähig sei. RAD-Arzt Dr. C.___ bescheinigte ihr aufgrund einer Untersuchung Ende Oktober 2009 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Mai 2009 und von 60-70 % ab Ende September 2009. Dr. B.___, der Hausarzt der Beschwerdeführerin, attestierte ihr Mitte März 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf. Für eine leichte angepasste Tätigkeit sei sie maximal zu 25 % arbeitsfähig. Im Juli 2010 bezifferten die Ärzte der Onkologie des A.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf mit höchstens 20 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestünden wesentlich höhere Erfolgsaussichten. Die psychiatrischen Fachärzte des A.___ beurteilten im August 2010 die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als um mindestens 70 % reduziert.
6.3     Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes Dr. C.___ und ging dementsprechend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit ab Ende September 2009 aus.
         Dr. C.___ gab in seinem Bericht vom Dezember 2009 an, dass bei der Beschwerdeführerin ab Mai 2009 eine 50%ige und ab Ende September 2009 eine 60-70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. Zur Begründung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Mai 2009 führte er an, dass bereits im Bericht des A.___ vom 5. Mai 2009 eine Teilzeittätigkeit im alten Beruf als wieder möglich angesehen worden sei. Die 60-70%ige Arbeitsfähigkeit ab Ende September 2009 begründete er damit, dass aufgrund der aktuell erhobenen Befunde nur minime Auffälligkeiten objektivierbar seien und es (entsprechend) zu einer weiteren Besserung seit damals gekommen sei (Urk. 11/36 S. 4 Ziff. 9). Genauere Angaben dazu fehlen. So ist nicht ersichtlich, weshalb gerade ab diesen Daten eine Verbesserung angenommen und aus welchen Gründen die Arbeitsfähigkeit auf 50 % und dann auf 60-70 % veranschlagt wurde. Schliesslich differenzierte er auch nicht zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und derjenigen in einer angepassten Tätigkeit.
         Die Beurteilung durch Dr. C.___ vermag insbesondere auch vor dem Hintergrund der übrigen medizinischen Berichte nicht zu überzeugen. Zwar ergibt sich aufgrund der Aktenlage eine gewisse Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung im Januar 2009. Dies zeigt sich auch aus den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte der Onkologie des A.___. Diese hielten eine Teilzeit-Arbeit in der bisherigen Tätigkeit für zumutbar, bezifferten die Arbeitsfähigkeit aber mit höchstens 20 %. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (körperlich deutlich weniger belastbar, mit der Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung) machten sie keine konkreten Angaben, hielten jedoch fest, dass in einer solchen höhere Erfolgsaussichten bestünden. Zusätzlich liegt nun eine Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht vor. Seit April 2010 ist die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung. Die psychiatrischen Fachärzte des A.___ attestierten ihr aus psychiatrischer Sicht eine höchstens 30%ige Arbeitsfähigkeit. Dr. B.___ ging von einer maximal 25%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit aus, wobei er auch die psychische Situation der Beschwerdeführerin in seine Beurteilung mit einbezog.
         Die Beurteilungen der Fachärzte des A.___ sowie des Hausarztes Dr. B.___ lassen sich im Wesentlichen in Übereinstimmung bringen. Aus dem Bericht der Ärzte der Onkologie des A.___ vom Juli 2010 ergibt sich, dass in einer angepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit besteht als im angestammten Beruf (Arbeitsfähigkeit von 20 %). Dr. B.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 25 %, was damit in Einklang steht. Auch die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht von 70 % lässt sich mit dieser Einschätzung vereinbaren. Insbesondere berücksichtigte Dr. B.___ bei seiner Beurteilung auch die psychische Situation der Beschwerdeführerin. Zudem bestehen keine Hinweise, dass die Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht kumulativ zur Einschränkung aus somatischer Sicht zu werten wäre.
         In Würdigung der vorliegenden Berichte ist demnach von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten angepassten Tätigkeit von 25 % auszugehen. Die 25%ige Arbeitsfähigkeit ist ab Mitte März 2010 (Beurteilung durch Dr. B.___) anzunehmen.
6.4     Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass im Haushaltsbereich nur eine sehr leichte Einschränkung bestehe, welche sich nicht auf den Invaliditätsgrad auswirke (Urk. 2 S. 3 oben), ist dies aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen. Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 29. September 2008 (Urk. 18) wurde eine Einschränkung im Haushalt von 27.3 % festgestellt. Eine neue Haushaltsabklärung wurde nicht durchgeführt. Auch aus den vorliegenden Arztberichten ergibt sich keine klare Beurteilung in Bezug auf die Haushaltstätigkeit. Soweit im Bericht des A.___ vom Juli 2010 ausgeführt wurde, der eigene Haushalt sei das maximal Mögliche, was die Beschwerdeführerin bewältigen könne, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass keine Einschränkungen im Haushaltsbereich mehr vorliegen. Dasselbe gilt für den Bericht des A.___ vom August 2010, wonach die Beschwerdeführerin neben dem Führen des eigenen Haushaltes höchstens einer 30%-Stelle nachgehen könne. Dementsprechend ist eine Verbesserung im Haushaltsbereich nicht ausgewiesen und es ist weiterhin von der im September 2008 festgestellten Einschränkung von 27.3 % auszugehen.
6.5         Zusammenfassend kann von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten, angepassten Tätigkeit sowie von einer Einschränkung im Haushalt von 27.3 % ausgegangen werden. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.

7.
7.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die bisherigen Löhne der Beschwerdeführerin als Hauswartin sowie Putzfrau und Haushalthilfe. Das jährliche Einkommen im Jahr 2006 bezifferte sie mit Fr. 28'880.-- bei einem Pensum von 55 % (vgl. Urk. 11/19; Urk. 11/37). Mittels Anpassung an die Nominallohnentwicklung ermittelte sie für das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 29'840.-- (Urk. 11/37). Dies ist nachvollziehbar und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Unter weiterer Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohnentwicklung von 2.1 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2009, Tabelle T1.2.05 Nominallohnindex, Frauen, 2006-2009, Total) ergibt sich für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 30'466.-- (Fr. 29'840.-- x 1.021), welches als Valideneinkommen einzusetzen ist.
7.2     Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2008 auf Fr. 4’116.-- pro Monat belief (LSE 2008, S. 26, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2011, S. 90 Tab. B9.2, Total) rund Fr. 51’367.-- im Jahr ergibt (Fr. 4’116.-- : 40 x 41.6 x 12). Unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohnentwicklung von 2.1 % ergibt sich für das Jahr 2009 ein Einkommen von rund Fr. 52'446.-- (Fr. 51'367.-- x 1.021), mithin von Fr. 13'111.-- bezogen auf das hier massgebliche Pensum von 25 %.
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
         Da das medizinische Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin lediglich körperlich leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung sowie von Pausen umfasst, rechtfertigt es sich, vom ermittelten Tabellenlohn einen Abzug von 15 % vorzunehmen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 11'144.-- (Fr. 13'111.-- x 0.85).
7.3     Bei einem Valideneinkommen von Fr. 30'466.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 11'144.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 19'322.--, was einer Einschränkung von 63.42 % entspricht. Bezogen auf ein 55 %-Pensum resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 34.88 %.
         Betreffend den Haushaltsbereich ist, wie gesehen (vgl. E. 6.3), von einer Einschränkung von insgesamt 27.3 % auszugehen. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 45 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 12.28 %.
7.4     Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 47.16 %. Damit besteht ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente.
         Demnach ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als die bisherige Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin per 1. August 2010 auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist.

8.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juni 2010 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).