Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 3. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, arbeitete seit Januar 2001 als Krankenschwester, als sie sich am 1. Februar 2006 wegen einer HWS-Distorsion nach diversen Unfällen sowie Haarausfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente sowie Hilfsmittel) anmeldete (Urk. 8/3 Ziff. 7.2 und 7.8). Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für Perücken oder anderen Haarersatz (Urk. 8/15).
Am 5. September 2006 reichte die Versicherte erneut ein Leistungsgesuch für berufliche Massnahmen und Rente ein (Urk. 8/24), worauf die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 8/22, Urk. 8/30, Urk. 8/40, Urk. 8/42), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/9) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/10-11) einholte, Akten des Unfallversicherers beizog (Urk. 8/12, Urk. 8/17, Urk. 8/35, Urk. 8/64) und ein Gutachten einholte, das am 5. Februar 2010 erstattet wurde (Urk. 8/83/2-38).
Am 11. April 2007 beantragte die Versicherte sodann eine Kostengutsprache für Handgelenksschienen (Urk. 8/39 Ziff. 7.8), welche nach durchgeführtem Vor-bescheidverfahren (Urk. 8/43-55) mit Verfügung vom 12. März 2008 erteilt wurde (Urk. 8/57).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/90-91) wies die IV-Stelle das Rentengesuch mit Verfügung vom 8. Juni 2010 ab (Urk. 8/95 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Juli 2010 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente von Mai 2005 (richtig wohl: 2006, vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 8 sowie S. 4 Ziff. 10 und 11) bis Juli 2007 sowie einer Dreiviertelsrente von August 2007 bis März 2008 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Versicherten am 5. Oktober 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 1. November 2011 wurde die Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 10), worauf diese in ihrer Stel-lungnahme vom 2. Dezember 2011 (Urk. 12) mitteilte, die Versicherte sei nie bei der Y.___ versichert gewesen (Ziff. II.1), vielmehr sei allenfalls die Z.___ zum Prozess beizuladen (Ziff. II.2). In der Folge wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 die Y.___ als Beigeladene aus dem Prozess entlassen und die Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Nachdem die Beigeladene mit Schreiben vom 16. Januar 2012 auf eine Stellungnahme verzichtet hatte (Urk. 15), wurde am 17. Januar 2012 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Am 16. März 2012 verzichtete die Versicherte auf das Replikrecht (Urk. 21), was den Verfahrensbeteiligten am 26. März 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestim-mungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Ok-tober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) ge-worden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbs-unfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 411 E. 2.1, 121 V 264 E. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 2.2). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesund-heitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 97 E. 3.2, 118 V 16 E. 6d, 105 V 156 E. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 E. 3, 1984 S. 230 E. 1, 1980 S. 283 E. 2a).
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 E. 3c; vgl. auch BGE 129 V 411 unten; Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 2.2).
1.6 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 E. 2; ZAK 1984 S. 133 E. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzu-heben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 413 f. E. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbe-einflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 125 f. E. 4a; AHI 2001 S. 159 f. E. 1 und S. 278 E. 1a, 1998 S. 121 E. 1b, ZAK 1990 S. 518 E. 2 mit Hinweis).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi-zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2010 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit März 2004 für alle Tätigkeiten durchschnittlich 20 % arbeitsunfähig (S. 1). Da der Invaliditätsgrad jedoch unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Berufliche Massnahmen seien sodann zurzeit nicht nötig (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ab dem 1. Mai 2005 habe durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % bestanden, zunächst kurzzeitig 100 % bis 16. Mai 2005, ab dem 1. Juni 2005 sei sie zu 30 % arbeitsunfähig gewesen, ab dem 17. Dezember 2005 wieder zu 100 %. Die für die Wartezeit erforderliche durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres sei am 1. Mai 2006 erreicht gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie vollständig arbeitsunfähig gewesen, und es habe die Berechtigung auf eine ganze Rente bestanden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11). Erstmalig ab 11. April 2007 habe die Arbeitsunfähigkeit unter 70 % gelegen, was ab August 2007 zu einer Reduktion auf eine Dreiviertelsrente führe. Dauerhaft unter 50 % sei die Arbeitsunfähigkeit erst ab 13. Dezember 2007 gesunken, so dass eine Rentenaufhebung auf April 2008 gerechtfertigt sei (S. 4 Ziff. 12).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. August 2004 Schulter- sowie Nackenschmerzen nach Autoauffahrunfall am 29. März 2004. Anlässlich einer Untersuchung am 16. Juni 2004 sei die Kopfrotation bis zirka 60° möglich gewesen, die Kopfinklination und -reklination sowie die Kopfneigung seien schmerzbedingt eingeschränkt gewesen. Vom 29. März bis 23. April 2004 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden sowie vom 24. April bis 15. Mai 2004 eine solche von 50 %. Vom 16. bis 31. Mai sei die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen und seit dem 1. Juni 2004 sei sie wieder aufgrund des Unfalles zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/17/12, vgl. auch Urk. 8/17/16).
3.2 Dr. med. B.___, Klinik C.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. Juli 2004 ein Hyperextensions-/ Hyperflexionstrauma im März 2004 mit wieder zunehmenden Zervikalgien und Schwindel sowie Ausstrahlungen in den rechten Arm. Zum klaren Ausschluss einer Neurokompression sei ein MRI der HWS durchzuführen. Ebenso sei ein Morbus Bechterew auszuschliessen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage wieder 50 % (Urk. 8/17/13).
Bei im Wesentlichen unveränderter Diagnose führte Dr. B.___ am 27. August 2004 aus, durch die bisher erfolgte Physiotherapie sei bereits eine mässige Beschwerdebesserung erfolgt, aktuell bestehe jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/17/11).
Ergänzend hielt Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 14. September 2004 fest, auf eigenen Wunsch der Beschwerdeführerin sei die vorgängig auf 100 % festgesetzte Arbeitsunfähigkeit am 7. September 2004 auf 80 % reduziert wor-den (Urk. 8/17/9, vgl. auch Urk. 8/17/10 Ziff. 4).
In ihrem Bericht vom 3. Dezember 2004 (Urk. 8/17/8) nannte Dr. B.___ sodann folgende Diagnosen:
- Hyperextensions-/Hyperflektionstrauma März 2004, deutliche Ein-schränkung der HWS-Mobilität
- Zervikalgien und Schwindel, Ausstrahlung in den rechten Arm
- Ausschluss einer Neurokompression (MRI HWS Juli 2004)
- Status nach Meniskusoperation rechts am 1. Oktober 2004
Die Beschwerdeführerin sei sehr zufrieden mit den Fortschritten, sie sei wesentlich schmerzfreier. Insgesamt bestehe eine noch deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit Auslösung von Übelkeit, vor allem eine Seitenneigung des Kopfes sei kaum möglich. Die Trapeziusmuskulatur sowie die muskulären Ansatzpunkte occipital seien weiterhin deutlich verspannt. Vom 14. September 2004 bis 31. Oktober 2004 habe die Arbeitsunfähigkeit 80 % betragen, seit dem 1. November 2004 betrage sie noch 30 %.
3.3 Vom 27. Februar bis 1. April 2006 war die Beschwerdeführerin in der Klinik D.___, Rehabilitationszentrum, hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 7. April 2006 (Urk. 8/22 = Urk. 8/30/6-9 = Urk. 8/64/3-5) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma März 2004
- Morbus Crohn, Erstdiagnose Mai 2005
- mittelgradige depressive Symptomatik
- Distorsion des MCP-Gelenkes Dig. V rechts
- postmeningitische Epilepsie
- Alopezia areata
- Status nach Narbenhernienoperation suprapubisch am 31. Januar 2006
Die Beschwerdeführerin habe in den Therapien gut mitgearbeitet, die Beweg-lichkeit, Kraft und Stabilität der Halswirbelsäule (HWS) sei klar verbessert worden und sie habe die ergonomischen Prinzipien umsetzen können. Profitiert habe sie vor allem im Schulter-Nacken-Bereich (S. 2). Aus rein ergonomischer Sicht bestehe für die bisherige Arbeit als Pflegefachfrau eine 50%ige Arbeitsfähigkeit halbtags. Heben von Gewichten von 10 bis 12.5 kg dürfe ebenso wie vorgeneigtes Stehen nur manchmal vorkommen. Aus interdiszi-plinärer Sicht bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit vorerst für einen Monat, die Weiterbeurteilung erfolge durch die nachbetreuenden Ärzte (S. 3).
Aus der dem Austrittsbericht beiliegenden Zusammenfassung der Kran-kengeschichte ergibt sich sodann eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis 16. Dezember 2005, wobei die Arbeitsunfähigkeit zwischendurch 50 % betragen habe, sowie eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 17. Dezember 2005 (Urk. 8/30/9).
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 12. September 2006 folgende Arbeitsunfähigkeiten fest:
100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis 31. Dezember 2005 krank-heitsbedingt
100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 29. Januar 2006 unfallbedingt
100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Januar bis 26. Februar 2006 krankheitsbedingt
100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. Februar bis 1. April 2006 unfallbe-dingt
100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. April bis 4. September 2006 krank-heitsbedingt
Aktuell habe er die Arbeitsunfähigkeit auf Wunsch der Beschwerdeführerin auf 50 % reduziert (Urk. 8/30/1).
3.5 Nach einer erneuten Hospitalisation vom 23. Januar bis 10. März 2007 in der Klinik D.___ nannten die verantwortlichen Ärzte in ihrem Bericht vom 22. März 2007 (Urk. 8/40/8-17) im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1):
- Morbus Crohn
- normoregeneratorische, hypochrome mikrozytäre Anämie, DD Blut-ungsanämie mit Eisenmangel, Infektanämie
- Verdacht auf Infekt der oberen Atemwege
- chronisches Zervikalsyndrom
- Status nach Sepsis mit Sphingomonas paucimobilis, DD abdominal, Port-Infekt
- Status nach generalisiertem Krampfanfall 12/06, DD psychogen
- Alopezia (areata)
Die Beschwerdeführerin sei in ein intensives multimodales Rehabilitations-programm integriert worden. Bei Austritt sei sie trotz der intensiven Therapien nur in der Lage gewesen, wenige Schritte ohne Hilfsmittel mit ataktisch-unsicherem Gangbild zu gehen und habe sich auch mit Stöcken nur kurze Strecken von wenigen Metern und sonst im Rollstuhl fortbewegt. Sie sei ausserdem in der Lage gewesen, zehn Minuten im Stand zu arbeiten (Urk. 8/40/9). Vom 23. Januar bis und mit 31. März 2007 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, im Weiteren beurteile der Hausarzt die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/40/10). Aus der Zusammenfassung der Krankenge-schichte ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin seit dem 19. Dezember 2006 vollständig arbeitsfähig war (Urk. 8/40/11, Urk. 8/40/14).
Im Austrittsbericht der Physiotherapie/Rheumatologie (Urk. 8/40/13-15) wurde sodann ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ungeklärter Ursachen eine verminderte Belastungsbereitschaft gezeigt habe. Sie sei je nach Verfassung nicht immer bereit gewesen, an ihren Leistungslimiten zu arbeiten. Beo-bachtungen seien nicht immer konsistent gewesen. Die Beobachtungen im klinischen Untersuch hätten nicht mit der demonstrierten Funktion überein gestimmt. So wäre anhand der gemessenen Kraft der unteren Extremität eine Gangfunktion wie auch Bettmobilität und Transfers nicht möglich gewesen, was jedoch zu beobachten gewesen sei. Weiter habe die Beschwerdeführerin im Stand und Gang mit einem Unterarmrollator sehr auffällig ataktisches Verhalten beider Beine gezeigt, wobei im klinischen Untersuch keine Beinataxie habe festgestellt werden können (S. 1).
3.6 Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 5. August 2007 (Urk. 8/42/4-6) im Wesentlichen folgende Diagnosen (Ziff. 2):
- Morbus Crohn
- hypochrome mikrozytäre Anämie
- chronisches Zervikalsyndrom
In der Vergangenheit hätten folgende Arbeitsunfähigkeiten bestanden (Ziff. 3.1):
- 100 % vom 11. Juni 2006 bis 4. September 2006
- 50 % vom 5. bis 23. September 2006
- 100 % vom 24. September 2006 bis 15. Oktober 2006
- 50 % vom 16. Oktober 2006 bis 18. Dezember 2006
- 100 % vom 19. Dezember 2006 bis 10. April 2007
- 60 % vom 11. April 2007 bis 31. Mai 2007
- 30 % vom 1. Juni 2007 bis 31. Juli 2007
- 0 % vom 1. bis 24. August 2007
- 50 % ab 25. August 2007
Der Gesundheitszustand sei teilweise besserungsfähig (Ziff. 3.2). Mittels ope-rativer Interventionen, therapeutischer Massnahmen sowie medikamentöser Behandlungen habe die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden können, eine volle Arbeitsfähigkeit habe jedoch nie lange durchgeführt werden können. Fraglich sei insbesondere das Verhalten betreffend Morbus Crohn und enteropathischer Sponarthropathie, welche neben der HWS-Problematik die Arbeitsfähigkeit signifikant beeinflussen würden (Ziff. 3.3).
3.7 Nach einem Motorradsturz am 11. September 2007 hielt sich die Beschwer-deführerin vom 30. Oktober bis 28. November 2007 in der Klinik D.___ zur Rehabilitation auf. Im Austrittsbericht vom 17. Dezember 2007 (Urk. 3) nannten die verantwortlichen Ärzte im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1):
- Motorradsturz am 11. September 2007
- Kontusion Ellbogen, Schulter, Knie, OSG links
- rezidivierende Spontanpneumothoraces rechts
- Thoraxdrainage 22. bis 25. September 2007
- thorakoskopische apikale Wedge-Resektion und Pleuraabrasio rechts am 13. Oktober 2007
- Weichteilinfekt Arm rechts volar
- Bakteriämie mit koagulaseneg. Staphylokokken
- Verdacht auf Morbus Crohn
- unklare epileptiform anmutende Anfälle, Differentialdiagnose psychogen
- bekannter Substanzmissbrauch
- rezidivierende depressive Störung, aktuell remittierende Episode
- chronisches Kraniozervikalsyndrom
Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin über eine allgemeine Schwäche, starke Schmerzen in der rechten Flanke und eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Arms geklagt. Sie habe sich allgemein kraftreduziert und nur rollstuhlmobil präsentiert. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei uneingeschränkt gewesen. Der rechte Arm habe bis 100° abduziert werden können, darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ziehende Schmerzen in der rechten operierten Flanke angegeben. Die restlichen peripheren Gelenke seien frei beweglich, sensomotorische Defizite nicht eruierbar gewesen. Nach der Rehabilitation habe die Beschwerdeführerin in gebessertem Allgemeinzustand und nach abgeheiltem Weichteilinfekt mit voller Funktionsfähigkeit der rechten oberen Extremität in ihre gewohnte häusliche Umgebung entlassen werden können (S. 2). Es werde eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Krankenschwester angestrebt. Vorerst sollte ein Einstieg zu 50 % möglich sein mit sukzessiver Steigerung im Verlauf (S. 3).
Aus der Zusammenfassung der Krankengeschichte ergibt sich sodann eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall am 11. September 2007 (S. 9).
3.8 Vom 11. Juli bis 5. August 2009 war die Beschwerdeführerin in der Medizi-nischen Klinik des Kantonsspitals F.___ (F.___) hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 7. August 2009 (Urk. 8/83/56-61) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 8/83/56):
- Bauchwandabszess
- aktenanamnestisch Morbus Münchhausen
- nicht nachweisbare Diagnosen
- Status nach Bauchwandabszess unklarer Ätiologie
- Status nach mehreren Abszessen Oberschenkel beidseits unklarer Ätiologie
- psychogene nicht-epileptische Anfälle 2004
- Morbus Crohn, Diagnose histologisch nicht gesichert
- Pethidin-Abhängigkeit im Rahmen des Morbus Münchhausen, Status nach Entzug 17. März bis 10. April 2009
Aus anamnestischer Sicht sei es in den vergangenen Jahren zu über dreissig Hospitalisationen gekommen, wobei die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Teil vom Inhalt der ärztlichen Berichte divergiere. Immer wieder sei der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung beschrieben worden. Akten-anamnestisch handle es sich um ein Münchhausen Syndrom. Ein ausführliches Gespräch mit dem Psychiater habe die Verdachtsdiagnose bestätigt. Die Beschwerdeführerin negiere ein Verhalten im Sinn eines Münchhausen-Syndroms aktuell, habe jedoch zugegeben, dass das früher durchaus möglich gewesen sei. Eine ambulante Weiterbetreuung sei dringlich indiziert. Aktuell zeigten sich keine Hinweise für eine Aktivität des anamnestisch beschriebenen Morbus Crohn. Ebenso wenig hätten sich laparoskopische Hinweise für eine Fistulierung zur Bauchwand gezeigt. Histologisch habe der Morbus Crohn nie nachgewiesen werden können (Urk. 8/83/57). Vom 11. Juli bis 23. August 2009 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/83/58).
3.9 In seinem Bericht vom 24. September 2009 (Urk. 8/83/39-42) hielt Dr. E.___ bei unveränderter Diagnose (S. 1) eine seit 1. September 2008 bestehende 60%ige Arbeitsfähigkeit fest (S. 3). Er habe noch nie eine Patientin gesehen, welche in fünf Jahren derart viele verschiedene, teils gravierende Erkrankungen durchgemacht habe und auch derart viele, meist unverschuldete Unfälle erlitten habe (Urk. 8/83/39).
3.10 Am 6. Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwer-degegnerin im Begutachtungsinstitut G.___ (G.___) internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch sowie neurologisch untersucht (Urk. 8/83 S. 1). In ihrem Gutachten vom 5. Februar 2010 nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 5.1):
- leichte depressive Episode
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Hypermobilitätssyndrom
- klinisch, labortechnisch, radiologisch, kernspintomographisch und skelettszintigraphisch keine Hinweiszeichen für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen
- rezidivierende, belastungsabhängige Gonalgien beidseits
- am ehesten im Rahmen des Hypermobilitätssyndroms
- Status nach Teilmeniskektomie rechts Oktober 2004 und Juli 2008, links 2000
- Status nach Innenband-Operation am rechten Knie Juli 1997
- klinisch und radiologisch unauffälliger Befund
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 33 f. Ziff. 5.2):
- Persönlichkeit mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
- chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Verdacht auf enteropathische Spondarthropathie
- Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits
- anamnestisch Epilepsie im Kindheitsalter
- Status nach HWS-Distorsionstrauma im März 2004 sowie Status nach weiteren Verkehrsunfällen, zuletzt am 14. April 2007 mit fraglicher Commotio cerebri
- anamnestisch Angabe eines Morbus Crohn
Für die von der Klinik D.___ und der Rheumaklinik des H.___ vermutete enteropathische Spondarthropathie hätten sich aktuell keine Hinweise gefunden. Mit diesen Befunden könne nur ein geringer Anteil der geklagten Beschwerden erklärt werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester in einem Pflegeheim liege im Grenzbereich der körperlichen Belastbarkeit und sei der Beschwerdeführerin lediglich noch in einem Pensum von 80 % zumutbar. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Als Ursache für das verstärkte Schmerzerleben sei bei der psychiatrischen Untersuchung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt worden, welche durch die leichte depressive Episode verstärkend beeinflusst werde. Aufgrund dieser psychischen Komorbidität sei die Arbeitsfähigkeit um 20 % vermindert. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen bedinge keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auf neuro-logischem und allgemeinmedizinisch-internistischem Fachgebiet könnten keine weiteren Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Für den aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin vermuteten Morbus Crohn bestehe gestützt auf die vorliegenden Akten kein Anhaltspunkt. Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für die bisherige Tätigkeit als Krankenschwester in einem Pflegeheim zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Die Einschätzungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich ergänzen und müssten nicht addiert werden. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit leicht reduziertem Rendement (S. 34 f. Ziff. 6.2).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vor-liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit im dargelegten Ausmass seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung bestehe. Nach dem Auffahrunfall im März 2004 hätten wechselnde Arbeitsunfähigkeiten bestanden, teilweise bedingt durch die nachfolgenden Unfälle, Operationen und stationären Aufenthalte. Bezüglich des psychischen Leidens sei einmalig in der Klinik D.___ im Jahre 2006 eine mittelgradige depressive Symptomatik diagnostisch festgehalten worden. Seither sei es jedoch zu einer Besserung gekommen, aktuell bestehe lediglich eine leichte depressive Episode. Die von der behandelnden Psychiaterin wie auch durch die Gutachter festgestellte Persönlichkeitsstörung, welche bereits seit Jahren bestehe, bedinge keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt hätten also in den letzten Jahren aus verschiedenen Gründen punktuell und vorübergehend höhergradige Arbeitsunfähigkeiten bestanden. Diese hätten jedoch nie das Ausmass einer länger dauernden, invalidisierenden Erkrankung angenommen, so dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit über die Zeit gemittelt auch retrospektiv in den letzten Jahren zu bestätigen sei (S. 35 Ziff. 6.3). Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seien medizinische Massnahmen zu empfehlen (S. 37 Ziff. 6.9).
3.11 Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 8/12/9, Urk. 8/12/12, Urk. 8/14, Urk. 8/17/2-7, Urk. 8/17/14-15, Urk. 8/17/17-20, Urk. 8/30/2-5, Urk. 8/30/10-23, Urk. 8/40/1-6, Urk. 8/45, Urk. 8/54, Urk. 8/64/2, Urk. 8/64/6-12, Urk. 8/83/43-55, Urk. 8/83/62-97) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Arztberichte auch ausgewiesen ist, dass die bisherige Tätigkeit als Krankenschwester auch als behinderungs-angepasste Tätigkeit zu gelten hat. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit seit März 2004 in einem Ausmass arbeitsunfähig war, welches einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das G.___-Gutachten vom 5. Februar 2010 und ging dementsprechend von einer durchschnittlich 20%igen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten seit März 2004 aus (Urk. 2 S. 1, Urk. 8/89 S. 6). Dieser Entscheid beruht ausschliesslich auf der entsprechenden Passage im G.___-Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester als auch in jeder anderen, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung zu 80 % arbeits- und leitungsfähig sei (Urk. 8/83 S. 34 f. Ziff. 6.2), wobei die seit dem Auffahrunfall im März 2004 bestandenen, punktuell und vorübergehend höhergradigen Arbeitsunfähigkeiten nie das Ausmass einer länger dauernden, invalidisierenden Erkrankung angenommen hätten, so dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 80 % über die Zeit gemittelt auch retrospektiv in den letzten Jahren zu bestätigen sei (Urk. 8/83 S. 35 Ziff. 6.3).
Diese retrospektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit seit März 2004 überzeugt jedoch nicht. Eine solche Beurteilung für die Vergangenheit ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich problematisch wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass die Begutachtung durch die G.___-Ärzte im Januar 2010 stattfand und die in Frage stehenden Arbeitsunfähigkeiten die Zeit seit März 2004 betreffen, der Beurteilungszeitraum mithin sechs Jahre zurückliegt.
Bei den Akten liegen jedoch echtzeitliche Arztberichte, in welchen mannigfache und teilweise langanhaltende Beeinträchtigungen dokumentiert wurden (vgl. vorstehend E. 3.1 bis 3.9). Diese Beeinträchtigungen wie auch die sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeiten wurden von den G.___-Gutachtern denn auch ausdrücklich nicht in Frage gestellt (vgl. psychiatrisches Teilgutachten Urk. 8/83 S. 20 f. Ziff. 4.1.7, rheumatologisches Teilgutachten Urk. 8/83 S. 27 f. Ziff. 4.2.6, neurologisches Teilgutachten Urk. 8/83 S. 32 f. Ziff. 4.3.6). Der zusammenfassenden Einschätzung der G.___-Gutachter, dass es sich dabei um lediglich punktuelle und vorübergehende Einschränkungen gehandelt haben soll, kann indessen nicht gefolgt werden, wie die nachfolgende Aufstellung belegt:
Zeitraum Grad der Arbeitsunfähigkeit
29. März bis 23. April 2004 100 %
24. April bis 15. Mai 2004 50 %
16. bis 31. Mai 2004 100 %
1. Juni bis 11. August 2004 50 %
7. September bis 31. Oktober 2004 80 %
1. November bis 3. Dezember 2004 30 %
1. Juli bis 16. Dezember 2005 30 %
17. Dezember 2005 bis 4. September 2006 100 %
5. bis 23. September 2006 50 %
24. September bis 15. Oktober 2006 100 %
16. Oktober bis 18. Dezember 2006 50 %
19. Dezember 2006 bis 10. April 2007 100 %
11. April bis 31. Mai 2007 60 %
1. Juni bis 31. Juli 2007 30 %
24. August bis 10. September 2007 50 %
11. September bis 16. Dezember 2007 100 %
17. Dezember 2007 bis 31. August 2008 50 %
seit 1. September 2008 40 %
Im Gegensatz zu den G.___-Gutachtern untersuchten sowohl der Hausarzt Dr. A.___ als auch Dr. E.___ und Dr. B.___ die Beschwerdeführerin regelmässig oder konnten diese wie die Ärzte der Klinik D.___ und des F.___ im Rahmen einer Hospitalisation über längere Zeit beobachten, weshalb bezüglich der Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2004 bis 2009 diesen zeitnahen Arztberichten insgesamt mehr Gewicht beizumessen ist. Dies umso mehr, als sich die G.___-Gutachter in ihren Teilgutachten nicht zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit äusserten (vgl. psychiatrisches Teilgutachten Urk. 8/83 S. 19 f. Ziff. 4.1.5, rheumatologisches Teilgutachten Urk. 8/83 S. 27 Ziff. 4.2.5, neurologisches Teilgutachten Urk. 8/83 S. 32 Ziff. 4.3.5) und die retrospektive Beurteilung erst im Rahmen der Schlussbesprechung vorgenommen wurde.
4.3 Was hingegen die Zeit seit der G.___-Begutachtung am 6. Januar 2010 betrifft, so kann ohne Weiteres auf die diesbezüglich nachvollziehbar und schlüssig begründete sowie widerspruchsfreie Beurteilung im G.___-Gutachten abgestellt werden, und es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2010 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Krankenschwester als auch in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig ist. Dies wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin selber nicht bestritten, nachdem sie selber beschwerdeweise einen Rentenanspruch lediglich bis März 2008 geltend machte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 12).
5.
5.1 Zunächst ist im Folgenden der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin wurde erstmals am 29. März 2004 arbeitsunfähig, womit ein Rentenanspruch frühestens am 29. März 2005 entstehen konnte. Nachdem in diesem Zeitpunkt jedoch keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand und überdies vom 4. Dezember 2004 bis 30. Juni 2005 ein Unterbruch im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestand, sind die in der Zeit vom 29. März bis 3. Dezember 2004 dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten nicht massgeblich.
Hingegen wurde am 1. Juli 2005 mit Eintritt einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit erneut das Wartejahr eröffnet, wobei während des folgenden Jahres durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 % bestand. Dement-sprechend war das Wartejahr am 1. Juli 2006 bei einem durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 67.9% (5.5 Monate à 30 % und 6.5 Monate à 100 %) erfüllt.
5.2 Da die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Krankenschwester aus medizinischer Sicht auch als die am besten leidensangepasste gilt, und die Beschwerdeführerin nach wie vor an ihrem bisherigen Arbeitsplatz angestellt ist, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, BGE 107 V 22, BGE 104 V 136 Erw. 2a und b).
5.3 Im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs am 1. Juli 2006 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, so dass ab diesem Zeitpunkt bei einem Invali-ditätsgrad von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht. In der Folge war die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich vom 5. bis 23. September 2006 sowie vom 16. Oktober bis 18. Dezember 2006 lediglich zu 50 % arbeitsunfähig, wobei diese weniger als drei Monate andauernden Phasen nicht zu einer Herabsetzung des Rentenanspruchs führen (vgl. vorstehend E. 1.6).
Was hingegen die ab 11. April 2007 einsetzenden Schwankungen der attestierten Arbeitsunfähigkeit betrifft, so dauerten diese insgesamt länger als drei Monate und sind dementsprechend - jeweils nach Ablauf von drei Monaten - zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich vom 1. bis 31. August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, welche nach einer weiteren Verbesserung ab Juni 2007 für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von maximal 30 % ganz aufzuheben ist. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes per 24. August 2007 besteht vom 1. bis 31. Dezember 2007 bei einem Inva-liditätsgrad von 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, sowie vom 1. Januar bis 31. März 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ein solcher auf eine ganze Rente. In der Folge verbesserte sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin kontinuierlich, so dass für die Zeit vom 1. April bis 30. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente sowie vom 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % noch ein solcher auf eine Viertelsrente besteht.
Was sodann die Zeit seit der G.___-Begutachtung betrifft, ist, wie vorstehend ausgeführt, auf die nachvollziehbare und widerspruchsfreie Einschätzung der G.___-Gutachter abzustellen. Nachdem nicht auszuschliessen ist, dass die von den G.___-Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % möglicherweise bereits früher bestanden hat und die Beschwerdeführerin selber im Übrigen einen Rentenanspruch lediglich bis März 2008 geltend gemacht hat (Urk. 1 S. 4 Ziff. 12), ist die Rente per 31. Januar 2010 aufzuheben.
5.4 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin gestützt auf die echtzeitlichen Arztberichte seit 1. Juli 2006 eine Rente der Invalidenversicherung zuzu-sprechen, wobei diese gemäss den schwankenden Invaliditätsgraden festzusetzen und zu befristen ist. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2006 Anspruch auf folgende Renten der Invalidenversicherung hat:
- ganze Rente vom 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2007
- Dreiviertelsrente vom 1. bis 31. August 2007
- halbe Rente vom 1. bis 31. Dezember 2007
- ganze Rente vom 1. Januar bis 31. März 2008
- halbe Rente vom 1. April bis 30. November 2008
- Viertelsrente vom 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2010.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Z.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).