Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 6. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei Mediation
Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, war zuletzt von Februar 1980 bis April 1990 als Ringspinnereiarbeiter bei Y.___ AG in Z.___ angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 19. Mai 1989 war (Urk. 8/6 Ziff. 1.1, 1.4 und 2.2, Urk. 8/9 S. 1 unten).
Der Versicherte meldete sich am 31. Januar 1990 wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um eine Umschulung (Urk. 8/2 Ziff. 6.2 und 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste eine Abklärung des Versicherten bei der beruflichen Abklärungsstelle A.___ (Urk. 8/14) und gab ein medizinisches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 20. September 1991 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/23). Die dagegen vom Versicherten eingereichten Rechtsmittel wurden mit Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 29. März 1993 (Urk. 8/30 S. 6 Dispositiv Ziff. 1) und mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 27. Oktober 1993 (Urk. 8/34 S. 5 Dispositiv Ziff. 1) abgewiesen.
1.2 Am 3. Juli 1995 meldete sich der Versicherte wegen einer Depression, Nervenleiden und Rückenschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/36 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 8/41-43, Urk. 8/47) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/52, Urk. 8/59). Mit Verfügung vom 21. März 1997 sprach die IV dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 1994 eine ganze Rente mit Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten zu (Urk. 8/63).
1.3 Im Dezember 1998 (Urk. 8/65), im Februar 2002 (Urk. 8/71) und im Mai 2005 (Urk. 8/83) eingeleitete Revisionen ergaben keine Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. die letzte Mitteilung der IV-Stelle an den Versicherten vom 10. Juni 2005, Urk. 8/87).
Die IV-Stelle gab anlässlich einer weiteren im April 2008 (Urk. 8/88) eingeleiteten Revision ein MEDAS-Gutachten in Auftrag (Urk. 8/97, Urk. 8/99). Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2009 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/104). Am 11. Juni 2010 erging die Verfügung, mit welcher die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten auf Ende des folgenden Monats aufhob und einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 8/121 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Juli 2010 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 wies das Gericht das Gesuch des Versicherten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (Urk. 5 Dispositiv Ziff. 1).
Mit Schreiben vom 14. September 2010 (Urk. 9) zog die Rechtsvertreterin des Versicherten das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben) zurück.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), welches Schreiben dem Versicherten am 5. November 2010 zugestellt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E.4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3, dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf.
2.
2.1 Der 1950 geborene Beschwerdeführer hat das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt und bezog im Zeitpunkt der Rentenaufhebung seit 1994 (Urk. 8/63/4-6), mithin seit mehr als 15 Jahren, eine ganze Invalidenrente.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte.
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genügte getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/ 2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat jahrelang die ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass ihm angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung nicht zumutbar ist.
Damit ist die Rentenherabsetzung beziehungsweise -einstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Leistungsbezüger nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
3.
3.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Ferner hat der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Obsiegens gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juni 2010 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- AXA Winterthur, Postfach 300, 8401 Winterthur
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).