IV.2010.00674

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 18. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, war von 1989 bis Ende März 2006 als Stoffmüller tätig (Urk. 8/13 Ziff. 2.1 und 2.7) und meldete sich am 15. März 2007 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/9, Urk. 8/16, Urk. 8/18, Urk. 8/29), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/17, Urk. 8/41-43, Urk. 8/50) ein und zog Unterlagen der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/14) bei. Zudem holte sie ein neurologisches Gutachten, welches am 15. Juli 2008 erstattet wurde (Urk. 8/50), und beim Aerztlichen Begutachtungsinstitut (Y.___) ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 27. November 2009 erstattet wurde (Urk. 8/64) ein.
         Mit Vorbescheid vom 24. März 2010 (Urk. 8/71) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 8/82) und reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8/73-74). Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/85 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Juli 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. Juni 2009 eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden neurologischen Abklärung zurückzuweisen, um anschliessend neu über seinen Anspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort vom 2. September 2010 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
         Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 (Urk. 10) wurden die Y.___-Gutachter aufgefordert, zu nachgereichten Berichten (Urk. 8/73-74) Stellung zu nehmen. Die Y.___-Gutachter reichten mit Schreiben vom 3. November 2010 ihre Stellungnahme (Urk. 12) ein. Mit Verfügung vom 16. November 2010 wurde sodann das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1. S. 2) bewilligt (Urk. 15). Mit Schreiben vom 24. November 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 17).
         Am 1. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Ausführungen der Y.___-Gutachter vom 3. November 2010 (Urk. 19) und legte weitere medizinische Berichte (Urk. 20/1-3) ein, welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Februar 2011 zur Stellungnahme unterbreitet wurden (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 21. Februar 2011 auf die Duplik (Urk. 24). Am 13. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 27), welcher der Beschwerdegegnerin ebenfalls zugestellt wurde (Urk. 28).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass dieser in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Juli 2008 zu 80 % arbeitsfähig sei. Sie setzte das Valideneinkommen auf Fr. 74'716.20 und das Invalideneinkommen, unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 %, auf Fr. 47'174.50 an, wodurch ein Invaliditätsgrad von 37 % und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultierte (S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass dem Y.___-Gutachten, auf welches die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abgestützt habe, nicht gefolgt werden könne und es als Beweismittel abgelehnt werden müsse. Es werde bestritten, dass dieses Gutachten sachlich sowie für die Beantwortung der strittigen Fragen umfassend sei und auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhe (S. 10 ff. Ziff. 2 f.). Der Krankheitswert der Beschwerden werde als erheblich und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf mindestens 50% geschätzt, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine unbefristete Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 61 %), rückwirkend ab 1. Juni 2009, begründe (S. 14 f. Ziff. 4 unten). Des weiteren sei ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen, womit, auch wenn man der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das Y.___-Gutachten folgen würde, sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine unbefristete Viertelsrente, rückwirkend ab 1. Juni 2009, ergeben würde (S. 15 Ziff. 5).

3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 7. Februar 2006 (Urk. 3/7) die folgende Diagnose (Ziff. 4):
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links mit/bei
- bekannter Diskusprotrusion L4/5 mit möglicher intrakanaliculärer Reizung der Wurzel L5 links
- Status nach Facetteninfiltration L4/5 ohne Besserung
- dissoziative Gangstörung des linken Beines mit Einsinken seit Anfang 2005
- psychosoziale Belastungssituation
- somatoforme Anpassungsstörung mit Aggravationstendenz
         Es bestehe seit Ende September 2005 - für leichte Arbeit ohne schweres Heben, nicht länger als 30 Minuten Sitzen und nicht länger als 4 Stunden pro Tag - eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (S. 2 oben). Eine Steigerung sei im Moment nicht möglich (Ziff. 5.2), auch nicht in einem anderen Beruf (Ziff. 5.3). Es sei ohne Gutachten nicht möglich zu sagen, zu wie viel die psychologische Störung/psychische Erkrankung für die Beschwerden verantwortlich sei. Es könne daher nicht gesagt werden, welche Arbeiten, Verrichtungen oder Körperbelastungen für den Beschwerdeführer dauernd nicht mehr ausführbar seien (Ziff. 6). Angesichts der ungünstigen psychosozialen Situation, der somatischen und psychischen Beschwerden stelle er eine schlechte Prognose (Ziff. 8) und ein pluridisziplinäres Gutachten (psychiatrisch/rheumatologisch) sei zur Klärung der offenen Fragen unumgänglich (Ziff. 9).
3.2 Dr. med. M.___, Fachärztin FMH Neurologie, stellte im Bericht vom 26. April 2006 (Urk. 8/50/11-12) die folgende Diagnose:
- Beinschmerzen links bei Verdacht auf Facettengelenkssyndrom L4/5 links
- Armschmerzen links, höchstwahrscheinlich myofaszial
- ausgeprägte Gangstörung/Bewegungsstörung, praktisch sicher somatoform
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 13. Mai 2006 (Urk. 8/18) aus, dass das Rollenverhalten des von Schmerzen gepeinigten Beschwerdeführers zu offensichtlich sei und nicht echt wirke. Dr. B.___ erwähnte, dass bei ihm keine depressiven Verstimmungen ankommen würden, da der Beschwerdeführer hierfür viel zu aktiv wirke. Der Tremor im linken Bein scheine sich bei Beobachtung zu verstärken (S. 6 Mitte). Erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer trotz deutlich zur Schau gestellter Gehbehinderung keinen Stock als Gehhilfe benützen wolle (S. 7 oben).
         Er könne beim Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt keine die Arbeitsfähigkeit nennenswert einschränkende psychiatrische Erkrankung diagnostizieren, insbesondere würden jegliche Anzeichen für eine depressive Verstimmung fehlen. Hingegen bestehe der starke Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Krankheit vortäusche (Simulant), dies sowohl aufgrund eigener Beobachtungen als auch aufgrund fremdanamnestischer Angaben (Arbeitgeber). Ob somatischerseits in Bezug auf ein Wirbelsäulenleiden eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, müsse entsprechend spezialärztlich beurteilt werden (S. 11 unten).
3.4 Die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Universitätsspital C.__ (C.___), stellten in ihrem Bericht vom 25. September 2006 (Urk. 8/50/18-20) die folgende Diagnose:
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei
- pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung links ohne sicheres radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
- intermittierenden Zuckungen im linken Bein unklarer Ätiologie Differenzialdiagnose dissoziativ
- MRI HWS wahrscheinlich nebenbefundlich erweiterter Zentralkanal, Differenzialdiagnose Syringomyelie C6-7 und unklarer extraaxialer Raumforderung Th3-4 Differenzialdiagnose Osteom
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom links mit/bei
- pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung links ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
- psychosoziale Belastungssituation
         Es seien kernspintomographisch keine Hinweise auf eine periphere oder zentrale Pathologie des Nervensystems aufgetreten, insbesondere kein Hinweis auf radikuläre oder myeläre Kompressionen. Nebenbefundlich seien eine noch unklare extra-axiale thorakale Raumforderung ohne Hinweise auf Neurokompression, sowie eine Erweiterung des Zentralkanals (Differenzialdiagnose Syringomyelie, noch unklarer Ätiologie), aufgetreten, die aber beide die aktuelle neurologische Symptomatik nicht erklären würden. Klinisch und aufgrund der bisherigen Abklärungen sei die Bewegungsstörung im linken Bein als dissoziativ zu werten (S. 19).
         Gemäss Bericht vom 10. Oktober 2006 (Urk. 8/50/16 f.) bestehe ein normales Tibialis-SEP (somatosensibel evoziertes Potential) beidseits.
3.5 Die Ärzte der D.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. Februar 2007 (Urk. 8/9/7-10) die folgende Diagnose (S. 7):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont
- Röntgen Funktionsaufnahme: keine auffallende Bewegungsstörung fassbar (Dr. O.__, 13. Juni 2005)
- MRI LWS: durchgehend freie Verhältnisse, Passage im canaliculären und foraminären Bereich normal (19. Mai 2006)
- Röntgen Becken: Hüftgelenke altersentsprechend
- Gangstörung links unklarer Ätiologie, praktisch sicher nicht organisch bzw. schmerzinteraktiv
- Differenzialdiagnose: dissoziative Gangstörung
- neurologische Konsilien: keine klinische oder nadelmyographische Hinweise für zentrale oder periphere Schwächen. M. Tibialis anterior links mit ev. subakuter diskreter neurogener Veränderung (Dr. M.__ FMH Neurologie, November 2005 und April 2006).
- cervicocephales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont
- Röntgen HWS: altersentsprechend, mässig degenerative Veränderungen vor allem mittelcervical (P.__spital, 5. Mai 2006)
- MRI HWS: Syrinx auf Höhe C6/7 auf der Hinterkante C6 bis knapp Unterkante C7. Tonsillentiefstand im Foramen magnum. Mässige Dehydration der Bandscheiben. Dorsale Raumforderung Th3/4 mit Abdrängen des Thekalkonvoluts ohne Signalveränderung (Privatklinik Q.__, 21. März 2006)
- MRI Schädel: Strukturen soweit unauffällig, Sulci allgemein wenig tief, zentrale Ventrikel wirken eher tief (Privatklinik Q.__, 21. August 2006)
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig
         Während der Dauer des Therapieaufenthaltes sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit  attestiert worden, und es werde um eine weitere Attestierung der Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt und den behandelnden Arzt gebeten. Die Ärzte führten aus, dass schon aus therapeutischen Gründen eine regelmässige, körperlich leichte Tätigkeit in einem Teilzeitpensum wünschenswert wäre (S. 9).
3.6 Dr. med. E.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 8. März 2007 (Urk. 8/16) die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 2.1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F.45.4) Schmerzverarbeitungsstörung (F54)
- dissoziative Gangstörung (R26.2)
- psychosoziale Belastungssituation (F43.8)
         Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (S. 7 Ziff. 3). Eine leichte sitzende Arbeit könne zu 100 % ausgeführt werden (S. 6 Ziff. 6.2).
3.7 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 23. März 2007 (Urk. 8/9/1-6) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- lumbospondylogenes Beschwerdebild linksbetont, seit 2004 anamnestisch
- cerviko-cephales und cerviko-spondylogenes Schmerzsyndromlinksbetont
- Syringomyelie C6/7 mit Tonsillentiefstand in Foramen magnum
         Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Herbst 2004 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei (Ziff. 3). Sowohl konservativ wie auch operativ bestünden keine sinnvoll indizierbaren Reserven (Ziff. 4.7). Seit August 2006 könne der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 8 - 10 Stunden pro Woche arbeiten (Ziff. 6.2). Unter dem Titel Bemerkungen erwähnte Dr. F.___ die Gangataxie bei Syringomyelie (S. 6).
3.8 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Gutachten vom 22. November 2007 im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/29) die folgende Diagnose (S. 6 Ziff. 6):
- chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom mit zum linken Bein ausstrahlenden Schmerzen bei Diskusprotrusion L4/L5
- chronisch rezidivierendes Dorsovertebralsyndrom bei Status nach Morbus Scheuermann und sekundär degenerativen Veränderungen der BWS
- ataktische Gangstörung (Verdacht: bei Syringomyelie auf Höhe C6/C7)
- schwierige psychosoziale Situation
         Dr. G.___ führte aus, dass er das heutige groteske Gangbild am ehesten als Folge einer neurologischen Störung, welche wiederum mit der radiologisch diagnostizierten Syringomyelie im Bereich der HWS zusammenhängen könnte, sehe. Es erscheine ihm unwahrscheinlich, dass dieser Gang schmerzbedingt sein sollte, da er eher Beschwerden auslösen, als solche vermeiden helfen würde. Eine klinische Beurteilung des organischen Sachverhaltes erscheine durch eine gewisse Aggravationstendenz erschwert. Es sei ihm unlogisch, weshalb der Beschwerdeführer, angesichts der Schmerzen im linken Bein, dieses beim Gehen am meisten belaste. Eine neurologische Untersuchung sei angebracht. Sofern es sich um eine organisch bedingte neurologische Störung handeln sollte, wäre der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd erheblich gehbehindert und könnte deshalb nur sehr begrenzt und höchstens leichte Arbeit verrichten (S. 7 Ziff. 7). Je nach neurologischem Ergebnis sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wahrscheinlich zu maximal 50% arbeitsfähig (S. 8 Ziff. 3).
3.9     Die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik, C.___, stellten im neurologischen Gutachten vom 15. Juli 2008 (Urk. 8/50/1-10) die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom (Erstmanifestation 2004, chronisch seit 2005) mit /bei
- funktioneller Ausgestaltung
- anhaltender Schmerzverarbeitungsstörung
- Risikofaktor: psychosoziale Belastungssituation
- dissoziative Gangstörung (seit 2005)
         Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde genannt (S. 9 Ziff. 1.2):
- intermittierende Zervikalgien
- arterielle Hypertonie (Erstdiagnose Frühjahr 2008)
- Adipositas (leichtgradig)
- erweiterter zentraler Spinalkanal (Hydromyelie) auf Höhe HWK 6/7 (asymptomatisch)
- Verdacht auf Osteom der hinteren Wirbelbogen auf Höhe BWK 3-4 (ohne Einengung des Myelons).
         Aus ihrer Sicht lägen keine Befunde vor, die gegen eine Aggravation als die wesentliche Komponente bezüglich der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sprechen würden. Die psychosoziale Situation sei von relevanter Bedeutung für den bisherigen Krankheitsverlauf und für die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit von 25 % ergebe sich aus neurologischer Sicht und beziehe sich im wesentlichen auf das Schmerzsyndrom (S. 8 Ziff. 5 unten).
         In seiner angestammten Tätigkeit als Stoffmüller (die Stelle existiere nicht mehr) sei der Beschwerdeführer noch zu 75 % arbeitsfähig, wobei eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei (S. 9 Ziff. 2). Der Grad der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei bedingt durch die funktionelle Störung erschwert beurteilbar. Die Arbeitsfähigkeit sei im wesentlichen von der Kooperation und der Motivation des Beschwerdeführers abhängig (S. 9 Ziff. 3). Empfohlen werde weiterhin ambulante und hausärztliche Betreuung (S. 9 Ziff. 5).
3.10  
3.10.1 Am 8. Dezember 2009 erstatteten die Ärzte des Aerztlichen Begutachtungsinstituts (Y.___), das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 8/64). Das Gutachten stützte sich auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen (S. 3 ff.) und auf die internistische/allgemeinmedizinische, psychiatrische, orthopädische und neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers.
3.10.2 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Teilgutachten über die psychiatrische Untersuchung vom 26. Oktober 2009 fest, dass keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Schmerzverarbeitungsstörung (S. 12 Ziff. 4.1.3).
         Er führte aus, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht vollständig erklärt werden könne, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Er erwähnte, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls eine leichte Tätigkeit vorstellen könnte, im Bewusstsein darum, dass er auf dem Arbeitsmarkt kaum Chancen habe. Dies könne zu einer psychischen Überlagerung der geklagten Beschwerden beitragen. Es handle sich dabei um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Gangstörung, die durch somatische Befunde ebenfalls nicht erklärt werden könne, sei im Rahmen einer Verdeutlichungstendenz bei Schmerzverarbeitungsstörungen zu sehen. Mit seinem Hinken wolle der Beschwerdeführer seiner Umgebung mitteilen, dass er nicht arbeitsfähig sei und dass er Hilfe und Unterstützung brauche (S. 12 Ziff. 4.1.4). Gemäss getätigten Blutuntersuchungen nehme der Beschwerdeführer das verordnete Antidepressivum gar nicht ein, obwohl er Gegenteiliges behauptet habe. Die Nichteinnahme sei ein Hinweis darauf, dass er sich nicht besonders depressiv fühle (S. 13 Ziff. 4.1.6). Die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der dissoziativen Gangstörung von Dr. E.___ habe nicht bestätigt werden können, da beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf lang anhaltende psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren vorliegen würden. Dr. H.___ erwähnte, dass der Beschwerdeführer einzig unter der angespannten wirtschaftlichen Situation und unter der Tatsache leide, dass er seine in Mazedonien lebende Familie finanziell nicht mehr unterstützen könne. Er gestalte bestehende körperliche Symptome aus, um vor sich und der Umgebung die Rechtfertigung dafür zu haben, keiner Arbeit mehr nachgehen zu können (S. 13 Ziff. 4.1.7).
         Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es könne dem Beschwerdeführer daher zugemutete werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (S. 12 Ziff. 4.1.5).
3.10.3 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte nach seiner orthopädischen Untersuchung vom 27. Oktober 2009 folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.2.3):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- radiologisch keine Instabilität (Röntgen 13. Juni 2005)
- Diskusprotrusion LWK2/3 und LWK4/5 ohne Neurokompression (MRI 19. Mai 2005)
- chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom
- leichtgradige degenerative Veränderung der HWS; Syrinx HWK6/7; dorsale Raumforderung BWK3/4; keine Neurokompression (Röntgen 5. Mai 2004 und MRI 21. August 2006)
         Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:
- massiver Verdacht auf Schmerzausweitung
         Bei ebenem Gang komme es zu einem grotesk wirkenden linksseitigen Hinken, indem der Beschwerdeführer sowohl im Hüft- als auch im Kniebereich einsinke. Dieses Hinken sei im Rückwärtsgang keinesfalls reproduzierbar und im Verlauf der Untersuchung sehr unterschiedlich ausgeprägt. Auch bei der Prüfung der Gangarten sei es zu einem nicht nachvollziehbaren Einsinken gekommen, wobei auch die rechte Seite davon betroffen gewesen sei. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich bei Gegenspannung in sämtlichen Abschnitten eine weitgehend aufgehobene Beweglichkeit gezeigt, welche aber ausserhalb der Untersuchungssituation bezüglich der Kopfrotation nicht gegeben gewesen sei. Aufgrund heftigen Zitterns und Schüttelns und massivster Schmerzangabe sei eine Untersuchung des linksseitigen Hüft- und Kniegelenkes nicht möglich gewesen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen äusserst diffusen Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde und vorliegenden Bilddokumente auf rein orthopädischer Ebene keinesfalls begründen liessen. Auch die unablässige Schmerzäusserung sowie zahlreiche Inkonsistenzen während der gesamten körperlichen Untersuchung seien ein massiver Hinweis darauf, dass im wesentlichen eine nicht-organische Komponente der beklagten Schmerzen vorliege (S. 17 f. Ziff. 4.2.4).
         Für körperlich leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der Untersuchung aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, intermittierend 15 kg, sollte dabei vermieden werden. In Anbetracht der Befunde sollte bei einer derart angepassten Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesentliche Schmerzprovokation entstehen, sodass diese auch zumutbar sei. Aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution seien lediglich körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet und sollten dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden (S. 18 Ziff. 4.2.5).
3.10.4 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem neurologischen Teilgutachten vom 26. Oktober 2009 folgende Diagnose (S. 22 Ziff. 4.3.3):
- Schmerzsyndrom der linken Körperseite unklarer Ursache; Differenzialdiagnose:
- zerviko- respektive lumbospondylogenes bei leichtgradigen degenerativen HWS- respektive LWS-Veränderungen
- funktionelle Störung
- kernspintomographisch erweiterter Zentralkanal Höhe HWK6/7
- Differenzialdiagnose: Hydromyelie/Syringomyelie; klinisch asymptomatisch
         Zusammengefasst bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den klinisch fehlenden objektivierbaren Befunden; die MRI-Untersuchung ergebe - mit Ausnahme der Erweiterung des Zentralkanals auf Höhe HWK6/7 - keine über das Altermass hinausgehende Pathologien. Die bildgebend objektivierbaren Befunde seien nicht sehr eindrücklich und häufig bei beschwerdefreien F.___ten gleichen Alters vorzufinden. Die Ursache der Schmerzen könnte zwar auf ein lumbo- respektive zervikospondylogenes Syndrom zurückgehen, sie könnte aber genauso gut als funktionell respektive organisch nicht erklärbar beurteilt werden (S. 22 ff. Ziff. 4.3.4).
         Aus neurologischer Sicht ergebe sich aufgrund der Annahme, dass das linksseitige Schmerzsyndrom funktioneller, mithin organisch nicht erklärbarer Natur sei, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei die Auswirkung der funktionellen Störung auf die Arbeitsfähigkeit psychiatrischerseits beurteilt werden müsse. In der Annahme einer zumindest teilweise spondylogenen Ursache seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und solche in Zwangshaltungen (über Kopfhöhe oder bückend) nicht zumutbar. Leichte bis nur intermittierend mittelschwere Arbeiten seien zeitlich zu 100 % zumutbar mit dabei wegen der Schmerzen um 20 % zu reduzierendem Rendement. Eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit sei organisch nicht begründbar (S. 24 Ziff. 4.3.5).
3.10.5         Zusammenfassend wurden im Y.___-Gutachten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 25 Ziff. 5.1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- radiologisch keine Instabilität (Röntgen 13. Juni 2005)
- Diskusprotrusion LWK2/3 und LWK4/5 ohne Neurokompression (MRI 19. Mai 2005)
- chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom
- leichtgradige degenerative Veränderung der HWS; Syrinx HWK6/7: dorsale Raumforderung BWK3/4; keine Neurokompression (Röntgen 5. Mai 2004 und MRI 21. August 2006)
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 25 Ziff. 5.2):
- Schmerzverarbeitungsstörung
- funktionelle Ausgestaltung diverser Beschwerden
- Schmerzsyndrom der linken Körperseite unklarer Ursache; Differenzialdiagnose:
- zerviko- respektive lumbospondylogen bei leichtgradigen degenerativen HWS- respektive LWS-Veränderungen
- funktionelle Störung
- kernspintomographisch erweiterter Zentralkanal Höhe HWK6/7
- Differenzialdiagnose Hydromyelie/Syringomyelie; klinisch asymptomatisch
- beginnendes metabolisches Syndrom
- Adipositas
- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt
- grenzwertige Dyslipidämie
- fortgesetzter Nikotinkonsum
3.10.6 Die Ärzte führen aus, dass zusammenfassend aus polydisziplinärer Sicht für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten, bei mässig verringerter Belastbarkeit des Achsenskeletts, keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, mässig adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine vollschichtig zumutbare Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 20 %, im Sinne einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Ziff. 6.2).
3.11   Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 29. März 2010 (Urk. 8/73 = Urk. 8/75 = Urk. 8/81) die folgende Diagnose (S. 1):
- Gangstörung und Verdacht auf sensible Querschnittssymptomatik bei
- MRI-Signalveränderung im cervicalen Myelon unklarer Bedeutung Differenzialdiagnose: Prominenter Spinalkanal (ohne pathologische Signifikanz)/Syringomyelie
- unklare knochendichte epidurale Raumforderung in Höhe BWK3/4 Differenzialdiagnose: Osteom?
- Verdacht auf radikuläres Reizsyndrom S1 links
         Dr. K.___ führte aus, dass neurologisch neben einem lumboischialgieformen Schmerzsyndrom links (Schmerzausstrahlung etwa entsprechend S1 links) eine offenbar mehrjährig bekannte Gangstörung und ein sensibles Hemisyndrom links im Vordergrund stünden. Das Beschwerdebild würde vom Beschwerdeführer funktionell überlagert dargestellt und sei damit klinisch nur eingeschränkt beurteilbar. Die vorgelegten MRI-Aufnahmen von 2006 würden aber im Bereich der HWS neben einer möglichen craniocervikalen Übergangsanomalie eine T2-signalintense Struktur im zentralen cervikalen Myelon in Höhe C3/4 zeigen, welcher möglicherweise eine Syringomyelie entsprechen würde. Eine Syringomyelie würde zumindest einen Teil der Symptomatik erklären. Darüberhinaus sei eine knochen-isodense Raumforderung dorsal epidural mit bereits leichter Spinalkanaleinengung im Bereich der oberen BWS erkennbar, welcher differentialdiagnostisch am ehesten einem Osteom entspreche. Die aktuell ergänzten SEP-Untersuchungen würden auffällige Befunde mit nicht sicher abgrenzbaren kortikalen Antwortpotenzialen vom rechten Bein und vom linken Arm zeigen, was (auch bei schlecht entspanntem Patienten) zumindest als möglicher Hinweis auf eine spinale Leitungsstörung zu bewerten sei (S. 2).
         Dr. K.___ stellte fest, dass aus neurologischer Sicht die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im Y.___-Gutachten nicht schlüssig seien. Zwar würde übereinstimmend mit dem aktuellen Untersuchungsbefund eine funktionelle, neurologisch nicht nachvollziehbare Komponente bei der Beschwerdepräsentation beschrieben und richtigerweise festgehalten, dass dadurch die klinische Beurteilbarkeit hinsichtlich eines organisch-neurologischen Korrelates erschwert werde. Dann aber würden die Möglichkeit einer vorliegenden cervikalen Myelonaffektion und gewichtige Hinweise darauf nicht weiter berücksichtigt. Es sei auf eine Verlaufsbeurteilung der alten MRI-Befunde verzichtet worden, was für ihn unverständlich sei. Entsprechend empfehle er eine nochmalige kernspintomographische Untersuchung; bei Verdacht auf eine Syringomyelie und im Hinblick auf die aktuelle lumboischialgieforme Schmerzsymptomatik sei ein MRI der gesamten Wirbelsäule zu empfehlen. Hinsichtlich der epiduralen Raumforderung im Bereich der oberen BWS mit Differenzialdiagnose: Osteoidosteom/Osteoblastom sei ergänzend eine CT-Untersuchung zu empfehlen, falls der MRI-Befund keine eindeutige Zuordnung zulasse (S. 2 f.).
3.12   Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, äusserte in seinem Bericht vom 20. April 2010 (Urk. 8/74 = Urk. 8/77 = Urk. 8/80), dass im Y.___-Gutachten die neurologische Dimension völlig unter den Tisch gewischt worden und keine schlüssige Beurteilung erfolgt sei. Aus diesen Gründen habe er eine neurologische Beurteilung bei Dr. K.___ (vgl. oben E. 3.11) vornehmen lassen. Auch aus fachneurologischer Sicht sei die Schlussfolgerung des Gutachtens des Y.___ nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der cervikalen Myelopathie nicht einsatzfähig. Dr. F.___ erwähnte, für die beim Beschwerdeführer stets konstant erhobenen Symptome der ataktischen dissoziativen Gangstörung ein direktes Korrelat in der Myelopathie gefunden zu haben, was sich auch bei sachgerechter neurologischen Prüfung objektivieren lasse. Es sei völlig schleierhaft, dass eine Institution wie das Y.___ derart über objektive Befunde hinweggehen könne und er bezweifle allmählich dessen Neutralität.
3.13   Dr. K.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Juni 2010 (Urk. 20/1) die folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- Gangstörung und Verdacht auf sensible Querschnittssymptomatik bei cervikaler Hydromyelie/Syringomyelie in Höhe C6/7
- epidurale Raumforderung in Höhe BWK3/4 ohne Progredienzhinweis Verdacht auf Osteoidosteom
- Verdacht auf radikuläres Reizsyndrom S1 links
- Verdacht auf somatoforme Störung
         Eine MRI-Untersuchung vom 20. April 2010 (vgl. Urk. 20/3) zeige eine persistierende Erweiterung des Zentralkanals im Bereich des cervikalen Myelons in Höhe BWK6 und 7 entsprechend einer Hydromyelie oder Syringomyelie in diesem Bereich. Die Grösse des Befundes sei unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung vor etwa 4 Jahren. Die BWS sei davon nicht betroffen. Das umliegende Myelon nehme kein Kontrastmittel auf. Dr. K.___ stellte fest, dass die Wiederholung der Untersuchung mit SSEP von beiden Armen und Beinen, bei dem weiterhin schlecht entspannten Beschwerdeführer, jetzt aber sehr hohe Reizzahlen doch jeweils normale Latenzzeiten der kortikalen Antwortpotenziale, allerdings immer noch mehrheitlich amplitudengeminderte und schlecht abgrenzbare Kurvenverläufe zeige (S. 2 Mitte).
         Insgesamt sei diese Befund- und Symptomkonstellation nur schwierig zu interpretieren. Sicher bestehe beim Beschwerdeführer eine psychogene Komponente in der Beschwerdedarstellung, am ehesten im Sinne einer somatoformen Störung. Diese sei als psychiatrische Störung aufzufassen und auf eine bewusste Aggravation oder Simulation hätten sich keine Hinweise ergeben. Die geschilderte Beschwerdebelastung und die daraus resultierenden alltäglichen Beeinträchtigungen in Bezug auf Arbeitsfähigkeit und Privatleben sei nach seinem Eindruck uneingeschränkt glaubhaft. Neurologischerseits sei zumindest nicht auszuschliessen, dass ein erheblicher Anteil der beklagten Beschwerden durch die cervikale Syrinx verursacht werde. Bekanntlich könne eine Syringomyelie vielfältige Symptome (Schmerzen, Sensibilitätsstörungen, Koordinationsstörungen) hervorrufen, wobei keineswegs immer eine feste Beziehung zwischen Grösse/Ausdehnung des Befundes und klinischem Syndrom bestehen würde (S. 2).
         Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Y.___-Gutachten sei sowohl aus neurologischer als auch aus psychiatrischer Perspektive in Zweifel zu ziehen (S. 2 unten).
3.14   Die Ärzte des Aerztlichen Begutachtungsinstituts (Y.___), nahmen mit Bericht vom 3. November 2010 (Urk. 12) zu den Berichten von Dr. K.___ (Urk. 8/73) und Dr. F.___ (Urk. 8/74) und den darin erhobenen Vorwürfen Stellung.
         In Bezug auf den Bericht von Dr. K.___ (Urk. 8/73) sei festzuhalten, dass die klinischen Befunde im Wesentlichen identisch seien wie die anlässlich der neurologischen Untersuchung im Y.___-Gutachten erhobenen. Die Interpretation von Dr. K.___ laute jedoch anders. Leider habe er es unterlassen festzuhalten, welches die „doch recht gewichtigen Hinweise“ auf eine zervikale Myelonaffektion sein sollten. Objektivierbare Befunde wie Reflexanomalien, eine Spastik oder eindeutige Paresen habe er auch nicht feststellen können. Der einzige Befund sei eine Sensibilitätsstörung auf der linken Körperseite gewesen, welche rein klinisch naturgemäss nicht weiter objektivierbar sei. Dr. K.___ habe sich zudem bei der Lokalisierung des Befundes vertan, indem er von einer signalintensen Struktur in der Höhe C3/4 gesprochen habe, damit die Beurteilung des MRI besser zu der angegebenen Sensibilitätsstörung passe. In der Beurteilung des MRI auf der gleichen Seite des Berichtes habe er den Befund aber auf Höhe HWK 6 und 7 lokalisiert. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der völlig unverständliche SSEP-Befund die Organizität einer Sensibilitätsstörung belegen solle, wenn auch bei Reizung am rechten Bein - ohne Sensibilitätsstörung - die Potentiale nicht ableitbar gewesen seien. Dieses SSEP sei als nicht brauchbar zu werten, wobei Dr. K.___ diesen Befund auch relativiert habe, als dass er „bei einem schlecht entspannten Patienten“ abgeleitet worden sei. Dr. K.___ habe dann ein erneutes MRI vorgeschlagen, ohne ein solches jedoch anzumelden. Offenbar habe auch Dr. F.___ diese Untersuchung als nicht indiziert angesehen, ansonsten er sie wohl veranlasst hätte (S. 2).
         Dr. F.___ würde sich in seinem Bericht vom 20. April 2010 (vgl. Urk. 8/74) selbst in eklatanter Weise widersprechen, wenn er von einer „ataktisch-dissoziativen“ Gangstörung spreche, welche in einer Myelopathie ihr Korrelat gefunden habe. Dissoziativ bedeute nämlich funktionell. Die Y.___-Ärzte erwähnten, dass Dr. F.___ im Bericht vom 7. Juli 2010 bei der neurologischen Untersuchung in Rückenlage bei Prüfung des Lasègue rechts spontane Faszikulationen und Kontraktureinschüsse im linken Bein, im Liegen auch deutliche Faszikulationen im Oberschenkel links, beschrieben habe. Falls dies wirklich Faszikulationen gewesen sein sollten (was sie bezweifelten), dann hätten diese mit Sicherheit keinen Zusammenhang mit der von Dr. F.___ angenommenen zervikalen Myelopathie. Faszikulationen seien immer ein Zeichen der peripheren Nervenschädigung und solche am Bein könnten nicht mit einer zervikalen Myelopathie in Zusammenhang gebracht werden. Sollten die Kontraktureinschüsse als Hinweise auf eine Spastik gewertet werden, würden diesbezüglich massive Zweifel bestehen, da sämtliche neurologische Untersucher keine Spastik festgestellt hätten und auch nicht der geringste Hinweis in diese Richtung ergangen sei (S. 3 unten).
         In Bezug auf die im Bericht vom 25. August 2010 von Dr. F.___ bei der Prüfung in Rücklage wiederum festgestellten Befunde klonischer Einschüsse mit einem Nachklonus über 30-60 Sekunden mit auch Krampfeinschlägen gelte das oben Gesagte. Diese Befunde seien nicht kongruent mit den neurologisch zu erhebenden. Es erscheine naheliegend, sie unter Berücksichtigung der Gesamtsituation (vor allem auch des Gangbildes) als funktionell zu werten (S. 4 oben). PD Dr. F.___ habe sich zwar ausführlich zu neurologischen Themen geäussert, verstehe davon aber nichts; als Facharzt für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulenchirurgie, müsse er das auch nicht. Auch das Gutachten der Neurologischen Klinik, Universitätsspital C.__, vom 15. Juli 2008 sei zum Schluss gekommen, dass einerseits eine dissoziative Gangstörung vorgelegen habe und andererseits ein asymptomatisch erweiterter zentraler Spinalkandal (Hydromyelie) auf Höhe HWK6/7 bestehe.
         Zusammenfassend bestehe kein Grund, die vorgenommene Beurteilung unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. F.___ und Dr. K.___ zu ändern (S. 4).
3.15   Prof. Dr. L.___, Universitätsklinik N.___, stellte in seinem Bericht betreffend die neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 3. März 2011 (Urk. 27), eingegangen am 16. Mai 2011, die folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- asymptomatische Syringomyelie Höhe C6/7, stationär seit 2006
- dorsale spondylogene Raumforderung Th3/4, kalzifiziert mit Alteration des CSF-Raums ohne Beeinträchtigung des Rückenmarks
- kein aktuell objektivierbares neurologisches Defizit
- unklares polytop verteiltes Schmerzsyndrom
         Er stellte fest, dass sich klinisch-neurologisch und neurophysiologisch kein sicher auffallender pathologischer Befund ergeben habe. Die kernspintomographisch wiederholt untersuchten Befunde zeigten einen entweder erweiterten Zentralkanal oder einen stationären Syringomyelie-Befund auf der Höhe C6/C7 ohne pathologisches Kontrastmittelenhancement und ohne Kompressionssymptomatik. Die spondylogene Raumforderung Th3/Th4 sei ohne Veränderung in den letzten Verlaufsuntersuchungen, sie alteriere etwas den Liquorraum, jedoch ohne Alteration des Rückenmarks. Die aktuelle Untersuchung sei ohne Hinweis auf eine möglicherweise beginnende zervikale Myelopathie, bzw. Betroffenheit der langen Bahnen. Die nachweisbaren MRI-Befunde seien aktuell ohne objektivierbaren Befund, der möglicherweise eine Gangstörung oder Schmerzsymptomatik erklären könnte (S. 2).

4.
4.1     Zu prüfen ist im Folgenden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
4.2     Das Y.___-Gutachten vom Dezember 2009 ging von einer noch möglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % aus (vorstehend E. 3.10.6). Während sich Dr. Z.___ hierzu aufgrund des Fehlens eines pluridisziplinären Gutachtens zum Zeitpunkt seiner Untersuchung im Februar 2006 nicht abschliessend äussern konnte (vorstehend E. 3.1), attestierte Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer im Mai 2006 untersuchte, diesem aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.3). Ebenso ging Dr. E.___ im März 2007 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leichter, sitzender Tätigkeit aus (vorstehend E. 3.6). Die Ärzte der D.___ sagten lediglich, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer des Aufenthaltes in der Klinik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und um eine weitere Attestierung gebeten werde. Aus therapeutischen Gründen wäre jedoch wünschenswert, dass der Beschwerdeführer einer regelmässigen, körperlich leichten Tätigkeit in einem Teilzeitpensum nachgehen würde (vorstehend E. 3.5). Dr. G.___ machte im November 2007 seine Prognose einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vom Ergebnis einer zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorliegenden neurologischen Untersuchung abhängig (vorstehend E. 3.8). Die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik C.__, führten aus, dass der Grad der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im wesentlichen von der Kooperation und der Motivation des Beschwerdeführers abhängig sei (vorstehend E. 3.9).
4.3     Der Annahme der Y.___-Gutachters, es bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, stellten sich insbesondere Dr. F.___ und Dr. K.___ entgegen. Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund der cervikalen Myelopathie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und befand die Schlussfolgerungen des Y.___-Gutachtens als nicht nachvollziehbar (vorstehend E. 3.12). Dr. K.___ taxierte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Y.___-Gutachter ebenfalls als nicht schlüssig und äusserte, dass diese gewichtige Hinweise auf das Vorliegen einer cervikalen Myelonaffektion nicht beachtet hätten. Er riet zu weiteren kernspintomographischen Untersuchungen (vorstehend E. 3.11).
         Die am 3. März 2011 durchgeführte neurologische und neurophysiologische Untersuchung des Beschwerdeführers in der Universitätsklinik N.___ ergab jedoch, dass keine Hinweise auf eine möglicherweise zervikale Myelopathie bestehen. Die nachweisbaren MRI-Befunde waren aktuell ohne objektivierbaren Befund, welcher möglicherweise eine Gangstörung bzw. die Schmerzsymptomatik erklären konnte (vorstehend E. 3.15). Die diesbezüglichen Einwände gegen die Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sind damit als ebenso hinfällig zu betrachten wie der Vorhalt PD Dr. F.___s betreffend mangelnder Neutralität, zumindest soweit es dabei um das Y.___ geht.
4.4     Das Y.___-Gutachten berücksichtigt sodann sämtliche vom Beschwerdeführer beklagte Beschwerden und setzt sich eingehend mit ihnen auseinander. Auch die früheren ärztlichen Einschätzungen und Berichte sind berücksichtigt worden. Die nachträglich eingereichten Berichte von Dr. K.___ und Dr. F.___ enthielten keinen Befund, mit welchem sich das Y.___-Gutachten nicht auseinandergesetzt hätte. Auch die nachträglich geäusserte Diagnose einer cervikalen Myelopathie konnte aufgrund der neuesten Untersuchung in der Universitätsklinik N.___ nicht aufrecht erhalten werden. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der körperlichen und psychischen Situation des Beschwerdeführers ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind nachvollziehbar. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.5         Zusammenfassend kann somit auf das Y.___-Gutachten abgestellt werden, und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist.

5.      
5.1     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.2 Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt hätte, da das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin aufgrund der Wirtschaftslage und unabhängig vom Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14. März 2005 per 31. August 2005 hätte aufgelöst werden sollen (vgl. Urk. 8/13/10). Zur definitiven Auflösung des Arbeitsvertrages kam es erst per Ende März 2006, da sich der Beschwerdeführer rückwirkend krankschreiben liess und somit eine Sperrfrist auslöste, welche der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegenstand (vgl. Urk. 8/13/9). Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt worden wäre.
         Es rechtfertigt sich daher zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2007, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Nach der LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Männern im Bereich der Produktion auf Fr. 5’012.-- im Jahr 2006 (LSE 2006, Überblick, S. 25 Tabelle TA1, Ziff. 10-45, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.4 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 94 Tabelle B 9.2, lit. B-F) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.6 % (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ein Valideneinkommen von rund Fr. 63’245.-- für das Jahr 2007 (Fr. 5'012.-- : 40 x 41.4 x 12 x 1.016).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.4     Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Männern für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4’732.-- im Jahr 2006 (LSE 2006, Überblick, S. 25 Tab. TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.6 % (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ein Invalideneinkommen von rund Fr. 60’144.-- für das Jahr 2007 (Fr. 4’732.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.016).
         Unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitspensums von 80 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 48’115.-- (Fr. 60’144.-- x 0.8).
5.5     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.6     Der Abzug vom Tabellenlohn soll, wie dargelegt (vorstehend E. 5.5) im konkreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tragen. Ob solche Umstände gegeben sind, und inwieweit sie sich lohnmindernd auswirken prüft die Rechtsanwendung im Rahmen der Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer ist bei der Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit lediglich insofern eingeschränkt, als körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr in Frage kommen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei zeitlich voller Präsenz eine um 20 % verminderte Leistung erbringt, rechtfertigt nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.5.2). Weitere Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Damit aber rechtfertigt sich - wenn überhaupt - ein Abzug von höchstens 10 %.
5.7     Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 10 % sowie des Teilzeitpensums von 80 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 43’303.-- (Fr. 48’115.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63’245.-- resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 19’942.--, was einem Invaliditätsgrad von 32 % entspricht, weshalb sich kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt.

6.      
6.1     Da es im vorliegenden Fall um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
         Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Januar 2012 geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden 40 Minuten und Fr. 125.-- Barauslagen (Urk. 29/2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere da er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten bekannt waren. Namentlich erscheint der Aufwand von rund 8.5 Stunden für die Beschwerdeschrift und rund 3 Stunden für die Replik als überhöht.
         Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 15- und 2-seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung
         von Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.3     Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, wird mit Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).