IV.2010.00676
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 9. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, absolvierte die Handelsschule mit Eidgenössischem Handelsdiplom sowie die Dolmetscherschule und war bei verschiedenen grossen Unternehmen im Bereich Office-Management tätig (Urk. 7/28); zuletzt arbeitete sie seit April 2001 vollzeitlich als Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG (Urk. 7/5). Am 4. Dezember 2002 prallte sie mit dem Kopf gegen eine Tresortür aus Eisen und schlug am 2. Januar 2003 erneut den Hinterkopf an einer Autotür an; ferner lief sie am 1. April 2004 gegen eine Glastüre und schlug sich die Nase an, wobei sie sich die rechte Nasenflanke verletzte. Nach erstgenanntem Unfallereignis gab die Versicherte ihre Tätigkeit bei der Y.___ AG auf (Urk. 7/5). Am 18. Dezember 2003 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen der Unfallfolgen zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen, Rente, Urk. 7/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle beruflich-erwerbliche (Urk. 7/4-5) sowie medizinische (Urk. 7/9; Urk. 7/12; Urk. 7/25) Abklärungen und zog die Akten des obligatorischen Unfallversicherer bei (Urk. 7/19; Urk. 7/21), dessen Leistungspflicht für die Zeit nach dem 31. August 2004 einzig im Zusammenhang mit der Operation der Nase vom 12. Juli 2005 (Heilungskosten und Taggeldleistungen) bejaht und ansonsten mangels adäquater Kausalität zwischen den Unfallereignissen und den bestehenden Beschwerden mit Gerichtsurteil vom 24. Februar 2006 (Proz.-Nr. UV.2005.00136) rechtskräftig verneint wurde. Nachdem die IV-Stelle die Eingliederungssituation umfassend geprüft hatte (Urk. 7/35; Urk. 7/39), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 14. Februar 2006 bei einer festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 50 % und einem ermittelten Invaliditätsgrad von 51 % die Ausrichtung einer halben Rente zu (Urk. 7/57). Das hierauf folgende Einsprache- und Gerichtsverfahren (Urk. 7/58; Urk. 7/68; Urk. 7/70; Urk. 7/90-92) richtete sich gegen die Berechnungsgrundlagen für die Rentenhöhe (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) (Verfügung vom 7. Mai 2008 Urk. 7/93; Gerichtsurteil vom 20. Dezember 2007, Proz.-Nr. IV.2006.00513, Urk. 7/92). Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung blieb die Verfügung vom 14. Februar 2006 (Urk. 7/57) unangefochten.
1.2 Am 1. Februar 2006 nahm die Versicherte bei einem neuen Arbeitgeber wieder eine Erwerbstätigkeit als Assistentin/Sekretärin in einem Pensum von 50 % auf (Urk. 7/98). Im Jahr 2008 wurde die laufende halbe Invalidenrente einer amtlichen Revision unterzogen, im Rahmen dessen die Versicherte durch das Begutachtungsinstitut Z.___, polydisziplinär begutachtet wurde (Expertise vom 26. März 2010, Urk. 7/114). Mit Vorbescheid vom 13. April 2010 stellte die IV-Stelle gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse die Aufhebung der laufenden Rente in Aussicht (Urk. 7/118) und bestätigte ihren Entscheid trotz des am 28. Mai 2010 hiergegen erhobenen Einwands (Urk. 7/122) mit Verfügung vom 9. Juni 2010 (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Thomas Laube am 13. Juli 2010 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der laufenden halben Invalidenrente (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss am 14. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 20. Oktober 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung - nach vorgängiger Gehörsgewährung - schützen (BGE 125 V 368 Erw. 2 S. 369 mit Hinweisen; Urteil 8C_329/2010 des Bundesgerichts vom 6. August 2010, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
1.3 Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob seit dem Zeitpunkt des Erlasses der nicht offensichtlich unrichtigen (Erw. 1.2) und auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung beruhenden (Erw. 1.1) Verfügung vom 14. Februar 2006 (Urk. 7/57) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2010 (Urk. 2) nunmehr von einer derart veränderten gesundheitlichen Situation auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin die laufende halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise eingestellt hat.
3. Die hier massgebliche Aktenlage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. Februar 2006 (Urk. 7/57; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss datiert vom 16. September 2005, Urk. 7/47) präsentierte sich wie folgt:
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliararzt Klinik B.___, gab am 12. April 2004 an, dass bei der Beschwerdeführerin ein Status nach Schädelhirntrauma am 4. Dezember 2002 vorliege bei (1) leichter kognitiver Störung (ICD-10: F06.7), (2) belastungsabhängigen posttraumatischen Kopfschmerzen und visuellen Störungen (Status nach posttraumatischer Migräne), (3) noch leichten posttraumatischen Angststörungen (Status nach posttraumatischer Panikstörung mit Agoraphobie) sowie (4) belastungsabhängigem zervikozephalem und zervikovertebrogenem Schmerzsyndrom (verstärkt nach erneutem Trauma: Kopf voran in Glastüre gelaufen). Bis auf Weiteres sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig, der Gesundheitszustand sei aber besserungsfähig. Mit einer mindestens 50 %igen Arbeitsfähigkeit sei in wenigen Monaten zu rechnen (Urk. 7/9).
3.2 Im Auftrag des obligatorischen Unfallversicherers wurde die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2004 durch Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, begutachtet. Dieser gab in seiner Expertise vom 3. Juli 2004 an, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychosomatisch chronifiziertes zervikozephales Schmerzsyndrom bei somatoformer Schmerzstörung nach leichtem HWS-Trauma am 14. Dezember 2002, 2. Januar 2003 und 1. April 2004 sowie eine psychische Erkrankung mit Phobien unbekannter Genese vorlägen. Aus somatischer Sicht bestehe weder unfallbedingt noch aus unfallfremden Gründen eine Arbeitsunfähigkeit. Für die Arbeitsunfähigkeit sei eine psychische Erkrankung verantwortlich, welche durch einen Psychiater abgeklärt werden müsse (Urk. 7/21).
3.3 Vom 1. Februar bis 29. April 2005 hat die Beschwerdeführerin ein Programm zur beruflichen Abklärung im D.___ absolviert. Im Abschlussbericht des D.___ wurde festgehalten, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ein Einstieg in ein ihr bekanntes Arbeitsumfeld empfohlen werde. Es sei unklar, ob sie einer Arbeitsbelastung von 50 % standhalte. Im D.___ habe bei einer Präsenzzeit von 50 % ein Leistungsgrad von ca. 80 % gemessen werden können. Die Qualität der geleisteten Arbeit und die fachlichen Kompetenzen seien gut (Urk. 7/39).
4. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung mit Verfügung vom 9. Juni 2010 lagen die folgenden ärztlichen Beurteilungen vor:
4.1 Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, Klinik B.___, berichtete am 20. Januar 2009, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei und keine Änderung der Diagnose vorliege. Die Restarbeitsfähigkeit sei mit der jetzigen Anstellung ausgeschöpft. Eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustands sei nicht eingetreten. Im Gegenteil sei es durch eine erneute Verletzung mit Fraktur des linken Fusses zu einer Verschlechterung des Schmerzzustandes im Nacken-Schultergürtelbereich gekommen (Urk. 7/101).
4.2 Im nachfolgend dargestellten Gutachten des Begutachtungsinstituts Z.___ (E. 4.3 hiernach) wurde bei der Auflistung der medizinischen Akten ein Bericht von Dr. A.___ vom 18. Juli 2009 aufgeführt, in welchem dieser schilderte, dass er die Beschwerdeführerin zwischen dem 4. März 2003 und dem 30. September 2005 psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt habe. Nach dem leichten Schädel-Hirn-Trauma am 4. Dezember 2002 beziehungsweise der zweiten Hospitalisation nach einem erneuten minimalen Schädel-Hirn-Trauma am 2. Januar 2003 habe er initial intensiv die nach dem Unfall erstmals aufgetretene Agoraphobie mit Panikstörung behandelt. Die Verhaltenstherapie habe sich aussergewöhnlich aufwändig gestaltet. Wegen genereller Müdigkeit, persistierendem Schwindelgefühl und häufigen Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen mit erheblichen Wortfindungsstörungen, Reizintoleranz sowie Sehstörungen habe er die ersten in-vivo Expositionsübungen am Wohnort der Beschwerdeführer begleiten müssen. Die Angststörung habe im Verlauf von Monaten erfolgreich abgeschlossen werden können. Wegen persistierender neuropsychologischer Symptomatik sei eine erneute Anmeldung zur Untersuchung erfolgt. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe am 30. September 2005 ihren Abschluss gefunden. Die Beschwerdeführerin habe nun eine Festanstellung als Office-Managerin. Nach äusserst aufwändigen Rehabiliationsmassnahmen sei es der Beschwerdeführerin geglückt, eine ihren Möglichkeiten entsprechende, optimale Anstellung zu finden und zu halten. Eine mehr als 50%ige Arbeitsbelastung würde dieses befriedigende, aber fragile Eingliederungsergebnis gefährden (Urk. 7/114/66).
4.3 Dem von der Beschwerdegegnerin beim Begutachtungsinstitut Z.___ in Auftrag gegebenen Gutachten (datiert vom 26. März 2010), im Rahmen dessen die Beschwerdeführerin internistisch, rheumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch untersucht worden war, sind die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: (1) undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), (2) chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0, bei leichter neuropsychischer Störung), (3) chronisches leichtes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5). In ihrer Gesamtbeurteilung gaben die begutachtenden Ärzte an, dass die Beschwerdeführerin in den Untersuchungen fragil, müde, gepflegt, etwas fassadenhaft, kooperativ und nicht niedergeschlagen gewirkt habe. Aus dem psychiatrischen Teilgutachten geht ferner hervor, dass Kopf- und Nackenschmerzen, eine verringerte Belastbarkeit, ferner Reizbarkeit, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Sehstörungen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Ängstlichkeit beklagt worden seien. Nach ihren Untersuchungen, den angegebenen aktuellen Beschwerden und dem aktenanamnestischen Verlauf handle es sich um eine neurotische Verarbeitungsstörung des Bagatelltraumas bei prämorbid überhöhter Leistungsbereitschaft und erhöhtem Perfektionismus. Es sei kein Schädelhirntrauma in einem Ausmass vorgelegen, welches ein organisch bedingtes Beschwerdebild begründen könnte. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Beschwerden, insbesondere wegen der verringerten Belastbarkeit, Stressintoleranz, der Schlafstörungen und der verlängerten Erholungszeit dauerhaft zu 80 % arbeitsfähig sei. Ausdrücklich nicht mit in diese Einschätzung einbezogen seien die beklagten Störungen, die neuropsychologisch beurteilt werden müssten und gegebenenfalls zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit wirken würden. In der konsensualen Gesamtbeurteilung wurde zur Arbeitsfähigkeit angegeben, dass die Beschwerdeführerin in körperlich leichten Arbeiten aus somatischer Sicht eine Einschränkung von 20 % gewärtigen müsse; aufgrund der Somatisierungsstörung sowie der neuropsychologischen Beeinträchtigung mit verlangsamtem Arbeitstempo bestehe eine zusätzliche Einschränkung, so dass gesamthaft von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für die ausgeübte Tätigkeit auszugehen sei.
5.
5.1 Für die revisionsweise Anpassung oder Aufhebung einer Dauerleistung ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erforderlich. Vorliegend müsste sich somit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 14. Februar 2006 (Urk. 7/57) anspruchserheblich verbessert haben (vgl. Erw. 1.1 hiervor). Gegenstand der Sachverhaltsabklärung im Rahmen eines Revisionsverfahren bildet die Entwicklung der gesundheitlichen Situation einer versicherten Person seit der letzten rechtskräftigen Leistungszusprache. Für die Erfüllung der der Verwaltung obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) genügt es demnach nicht, wenn lediglich der Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens durch den Beizug medizinischer Fachpersonen beurteilt wird.
5.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zwar bei Dr. E.___ nachgefragt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert habe, was dieser verneint hat (vgl. E. 4.1). Daneben fehlt es aber einerseits an einem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___, dessen Beurteilung massgebend war für die erstmalige Leistungszusprache. Anderseits enthält das eigens für Beurteilung des laufenden Rentenanspruchs in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts Z.___ keine Auseinandersetzung mit der revisionsrechtlichrelevanten Thematik. Zwar ist der Gutachtensauftrag mit dem entsprechenden Fragekatalog in den Akten nicht zu finden, augenscheinlich hat es die Beschwerdegegnerin aber unterlassen, den Gutachtern die für das Revisionsverfahren massgebenden Fragen zu stellen. So findet sich weder in den Teilgutachten noch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung eine ausdrückliche Beantwortung der Frage, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ersten Leistungszusprache verändert habe. Offenbar wurden die Gutachter nicht einmal über den Gegenstand ihrer Begutachtung informiert; so gingen die Gutachter im Eingangskapitel der Expertise davon aus, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund unzureichender Aktenlage die relevanten Befunde nachfordere, weil zum einen durch Dr. C.___ eine Kausalität zwischen den erlittenen Traumata und der gezeigten Symptomatik verneint würde, der behandelnde Psychiater Dr. A.___ die Situation hingegen kontrovers dargestellt habe (vgl. Urk. 7/114/1). Dass die Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, haben die Gutachter nach ihren eigenen Angaben erst während der Exploration erfahren; die vergleichsmassgebliche Verfügung (einschliesslich Begründung) lag ihnen nicht vor (vgl. Urk. 7/114/25).
5.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Untersuchungspflicht verletzt, weil sie den medizinischen Sachverhalt nicht mit Blick auf die revisionsrechtlich relevante Problematik abgeklärt hat.
6.
6.1 Eine Rückweisung zur ergänzenden Abklärung erübrigt sich indessen, weil auch aufgrund der vorhandenen medizinischen Aktenlage - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - schlüssig beurteilt werden kann, dass die medizinische Situation seit der erstmaligen Leistungszusprache bis zum vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt im Wesentlichen unverändert geblieben ist.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die Ausrichtung einer halben Invalidenrente am 14. Februar 2006 im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. A.___, der am 12. April 2004 als Diagnosen eine leichte kognitive Störung, belastungsabhängige Kopfschmerzen und visuelle Störungen sowie noch in leichter Form vorhandene Angststörungen und ein zervikozephales/zervikovertebrogenes Schmerzsyndrom genannt und angegeben hatte, dass in wenigen Monaten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen sei (E. 3.1). Ferner hat die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auch die Ergebnisse der beruflichen Abklärung im D.___ berücksichtigt (E. 3.3).
6.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin standen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache nicht die Panikstörung oder die Agoraphobie im Vordergrund. Vielmehr ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass diese Angst-Symptomatik in jenem Zeitpunkt bereits soweit remittiert war, dass sie keinen wesentlichen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit ausübte. So sprach Dr. A.___ fast zwei Jahre vor Verfügungserlass lediglich noch von Restsymptomen (beziehungsweise von „noch leichten posttraumatischen Angststörungen“, E. 3.1). Ferner hat er im von der Z.___ eingeholten Verlaufsbericht vom 18. Juli 2009 (E. 4.2) ausgeführt, dass diese Störungen nach mehreren Monaten Therapie, beginnend nach dem ersten Unfallereignis am 2. Januar 2003, erfolgreich behandelt worden seien; die psychiatrische Behandlung sei am 30. September 2005 (d.h. mehrere Monate vor der erstmaligen Rentenzusprache am 14. Februar 2006) abgeschlossen worden. Zudem bestehen auch unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass diese initial vorgelegenen Angsstörungen einen länger dauernden Einfluss auf den Alltag und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeübt hätten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des RAD-Arztes Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie FMH (vgl. Urk. 7/116; Beschwerdeantwort Urk. 6), kann in der mittlerweile gänzlich remittierten Angst-Symptomatik keine revisionserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands erblickt werden, weil diese schon zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprache nicht in einem die funktionelle Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Mass vorhanden war.
6.2.3 Abgesehen von dieser Angst-Problematik wird mit den bei der erstmaligen Rentenzusprache gestellten Diagnosen (leichte kognitive Störung, belastungsabhängige Kopfschmerzen und visuelle Störungen; zervikozephales und zervikovertebrogenes Schmerzsyndrom) der gleiche Gesundheitszustand beschrieben wie mit denjenigen Diagnosen, die im Rahmen der Z.___-Begutachtung als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend bezeichnet wurden (undifferenzierte Somatisierungsstörung; chronisches zervikovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom, leichte neuropsychische Störung). Damit bildet die von der im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache festgestellten Arbeitsfähigkeit (50 %) abweichende Beurteilung im Z.___-Gutachten (70 %) lediglich eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen der im Wesentlichen unverändert gebliebenen medizinischen Situation auf die Arbeitsfähigkeit, was aber keinen Revisionsgrund darstellt (Erw. 1.1 hiervor).
7. Da nach dem Gesagten somit von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt auszugehen ist und - auch unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse seit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % (Urk. 7/98) - keine Anhaltspunkte zur Annahme einer anspruchsrelevanten Verbesserung der erwerblichen Verhältnisse bestehen, sind die Voraussetzungen für die revisionsweise Anpassung der laufenden halben Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt.
8. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2010 (Urk. 2) aufzuheben, und es ist festzustellen, dass weiterhin ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente besteht.
9.
9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juni 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).