IV.2010.00677

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Rümbeli
Urteil vom 6. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch ProIntegra
Fachstelle für Migrationsfragen, c/o Mahmud Ibrahimi
Rotachstrasse 24, 8003 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1981, arbeitete vom 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2007 als Servicemitarbeiterin im Restaurant Y.___, am 3. Juli 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2 Ziff. 5.4, Urk. 8/24).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/8, Urk. 8/13), berufliche Unterlagen (Urk. 8/18, Urk. 8/24), Unterlagen der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/12) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10, Urk. 8/19-20) ein. Mit Vorbescheid vom 26. April 2010 stellte sie die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/21). Dagegen erhoben die Versicherte am 18. Mai 2010 Einwände (Urk. 8/34). Die IV-Stelle lehnte in der Folge das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 29. Juni 2010 ab (Urk. 8/39 = Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 10. Juli 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, sie sei aufzuheben, es sei ihr eine ganze Invalidenrente, allerspätestens ab Juli 2009, zuzusprechen und eventualiter sei die Streitsache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. I.1-2). Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2010 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 8. Oktober 2010 wurde einerseits antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, anderseits wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) abgewiesen (Urk. 9 S. 2 Ziff. 1-2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, es sei der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Beurteilungen eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Verkauf von Non-Food, Hilfsarbeiterin in der Holzverarbeitung), ohne Kontakt mit den Allergenen Kobalt und Kaliumdichromat, zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 1). Bei voller Gesundheit könnte sie ein Jahreseinkommen von Fr. 50'086.-- und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Hilfsarbeit) ein Jahreseinkommen von Fr. 50'157.-- erzielen. Da zusätzlich das eingeschränkte Tätigkeitsgebiet durch die Überempfindlichkeit sowie der abschreckende Anblick ihrer Hände als lohnmindernder Faktor zu berücksichtigen sei, verringere sich das Invalideneinkommen um 25 %. Demnach sei es ihr möglich, jährlich Fr. 37'618.-- zu verdienen. Folglich resultiere eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 12'468.-- respektive ein Invaliditätsgrad von 25 %. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 1).
 2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie sei gemäss den medizinischen Abklärungen vollumfänglich arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. III.3). Zwar sei sie gemäss - einzeln genannten - ärztlichen Beurteilungen voll arbeitsfähig, wenn sie den Kontakt mit sensibilisierenden Stoffen vermeide, die Hautveränderungen abheilten und optimaler Hautschutz verwendet werde, doch würde sie dies sehr belasten. Ausserdem seien auch die psychischen Gründe (leichte bis mittelgradige Depression, Ratlosigkeit) zu berücksichtigen, welche nach jahrelangem Leiden aufgrund der Hautekzeme sehr relevant zu spüren seien. Sie führte aus, auf den ausgeprägten Juckreiz reagiere sie mit Ungeduld, Ärger, Auftragen von Crème oder intensivem Kratzen (S. 5 Ziff. III.6).
         Mit ihrer ständigen Suche auf dem offenen Arbeitsmarkt beweise sie, eine neue Stelle zu suchen, zumal sie arbeiten möchte und stets für eine Stellenvermittlung zur Verfügung gestanden sei. Fraglich sei, ob sie in einem Holzverarbeitungsbetrieb, wie dies die Beschwerdegegnerin vorschlug, eingesetzt werden könne, da es ihr an Erfahrung und körperlicher Tragkraft mangle (S. 3 Ziff. III.4).
2.3     Strittig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad, und damit ein allfälliger Rentenanspruch, der Beschwerdeführerin.

3.
3.1     Dr. med. Z.___, FMH Pneumologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Juli 2009 (Urk. 8/8/2-4) ein sehr hartnäckiges, beidseitiges Händeekzem mit diversen Hautfissuren, wobei dieses an den Ellbogen und Füssen weniger ausgeprägt sei (S. 1 Ziff. 1.1), und führte aus, die Beschwerdeführerin seit dem 20. März 2007 bei kleineren intemistischen Problemen ambulant zu behandeln (S. 1 Ziff. 1.2). Da die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren an einem sehr hartnäckigen Händeekzem leide, könne sie nicht mehr in der bisherigen Tätigkeit (Restaurantbetrieb) tätig sein: Es bestehe bezüglich der Hände der Beschwerdeführerin eine verminderte Leistungsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7).
3.2     Vom 6. bis 20. Oktober 2008 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals C.___ und wurde dort vom 26. Juli 2007 bis 22. Juli 2009 zudem ambulant behandelt, worüber am 29. Juli 2009 berichtet wurde (Urk. 8/13/2-5). Dabei wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 1 Ziff. 1.1):
- Verdacht auf Psoriasis palmoplantaris et vulgaris (Erstdiagnose Juli 2009)
- historischer Befund; Ellbogen vom 22. Juni 2009 mit Psoriasis vulgaris vereinbar
- möglicherweise auch Psoriasisarthropathie
- Differentialdiagnose (DD): hyperkeratotisch-rhagadiformes Hand- und Fussekzem
- Typ IV Sensibilisierung auf Kaliumdichromat, Kobalt(II)-chlorid
         Aufgrund der seit zirka 1998 bestehenden Hautveränderungen sei eine psychische Belastung gegeben. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine androgenetische Alopezie genannt (S. 1 Ziff. 1.1).
         Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als Näherin ausgebildet worden sei, die einzelnen schmerzhaften Rhagaden an den Fingern jedoch ihre Tätigkeit stark einschränken könnten. Zudem sei die Beschwerdeführerin durch den langjährigen Verlauf der Erkrankung psychisch sehr belastet. Diesbezüglich sei sie psychiatrisch abgeklärt worden, wobei eine medikamentöse Therapie mit Remeron von ihr abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei vom 6. bis 22. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig und die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (S. 3 Ziff. 1.6, Ziff. 1.7).
         Weiter wurde ausgeführt, dass trotz konsequenter Hautschutzmassnahmen die Hautveränderungen nicht kontrolliert werden könnten. Die Psoriasis könne durch den isomorphen Reizeffekt getriggert werden, diesbezüglich seien scheuernde Tätigkeiten an Händen und Füssen zu vermeiden (S. 4 Ziff. 1.8). Die Beschwerdeführerin würde klinisch und histologisch an einer ausgeprägten palmoplantaren Psoriasis leiden, welche sie in den täglichen Aktivitäten einschränke. Da sich im Bereich der Hände immer wieder schmerzhafte Rhagaden bildeten, sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei handwerklicher Tätigkeit sicherlich eingeschränkt (S. 3 Ziff. 1.7 unten, S. 4 unten).

4.
4.1     Aus den zitierten Arztberichten geht hervor, dass die behandelnden und beurteilenden Ärzte hinsichtlich der konkreten physischen Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu den selben Schlüssen gelangten: Aufgrund der sehr hartnäckigen, beidseitigen Händeekzemen mit diversen Hautfissuren sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei handwerklicher Tätigkeit sicherlich eingeschränkt. Demnach sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit (Restaurantbetrieb) zu 100 % arbeitsunfähig. So hielt auch Dr. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin FMH, des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD), in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2010 (Urk. 8/30/3) fest, es sei von einem Gesundheitsschaden auszugehen, bei welchem eine drohende Invalidität zu vermuten sei, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin handwerkliche Tätigkeiten mit Hautbelastungen ausüben werde.
         Umstritten ist jedoch, ob sich die bestehenden physischen Gesundheitsstörungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirken, und ob aufgrund einer allfälligen psychischen Störung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht.
4.2
4.2.1   Dr.  Z.___ führte zwar aus, bezüglich der Hände der Beschwerdeführerin bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, nahm jedoch keine Stellung zum Ausmass der verminderten Leistungsfähigkeit (Urk. 8/8/4 Ziff. 1.7). Die Ärzte der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals C.___ gingen sodann aufgrund der ausgeprägten palmoplantaren Psoriasis von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für handwerkliche Tätigkeiten aus.
4.2.2   Die Beschwerdeführerin erhob in ihrer Beschwerde den Einwand, den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, welche von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging, sei nicht zu folgen, da sie vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. III. 2-3). Dabei bezog sich die Beschwerdeführerin auf den Arztbericht vom 4. Februar 2009 von Dr. med. A.___ (S. 4 Ziff. III. 4-5), welcher sich nicht in den Akten befindet, jedoch im Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 15. Juli 2009 (Urk. 8/12/2-4) zitiert wurde. Aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. A.___ vom 4. Februar 2009 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2007 wegen rezidierenden chronischen Hautekzemen in Behandlung sei. Es habe eine Sensibilisierung auf Kaliumdichromat und Kobalt(II)-chlorid nachgewiesen werden können, weshalb die Beschwerdeführerin nach Möglichkeit keine Feuchtberufe ausüben sollte. Ebenfalls seien Berufe, wo sie mit Metallegierungen in Kontakt komme, eher zu vermeiden. Idealerweise seien Tätigkeiten wie zum Beispiel im Verkauf (Non-Food-Abteilung) oder in der Holzverarbeitung möglich (S. 3 Ziff. 4).
         Folglich ging Dr. A.___ lediglich von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für handwerkliche Tätigkeiten aus.
         Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auch die Beurteilungen von Dr. A.___ berücksichtigte. Der Beschwerdeführerin sei, so die Beschwerdegegnerin, die angestammte Tätigkeit nicht mehr zu 100 % zumutbar, jedoch könne ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Verkauf von Non-Food, Hilfsarbeiten in der Holzverarbeitung) ohne Hautbelastung und Kontakt mit den Allergenen Kobalt und Kaliumdichromat zu 100 % zugemutet werden (vgl. Urk. 8/23 S. 2 Ziff. 1, Urk. 2 S. 2).
4.2.3   Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin trotz der körperlichen Einschränkung gewisse Arbeiten zugemutet werden können. Dies wurde von ihr grundsätzlich auch nicht bestritten, zumal sie selbst angab, zu 100 % arbeiten zu wollen. Sie habe ferner immer geltend gemacht, dass sie jederzeit bereit sei, vollzeitig zu arbeiten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Die Argumentation, es sei immer klar gewesen, dass ihr aufgrund der Ekzeme eine Arbeit nur beschränkt zumutbar sei (S. 4 Ziff. 5), vermag die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht umzustossen, da diese Einschränkung bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit einerseits mitberücksichtigt wurde (vgl. Urk. 2 S. 2) und anderseits dem Argument einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde, widerspricht.
4.3
4.3.1   Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, so stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei aufgrund der Problematik ihrer Hände, welche sie sehr belaste, nicht mehr arbeitsfähig. Sie zeige eine leichte bis mittelgradige Depressivität und Ratlosigkeit. Daher bedürfe es einer psychiatrischen Begutachtung (Urk. 1 S. 4 Ziff. III. 6).
         Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden, und zwar aus folgenden Gründen:
4.3.2   Wie erwähnt, wurde einzig im Bericht der Ärzte der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals C.___ festgehalten, durch den langjährigen Verlauf der Erkrankung fühle sich die Beschwerdeführerin psychisch sehr belastet und daher sei eine psychiatrische Abklärung erfolgt. Aus dem Bericht geht jedoch weder hervor, was die psychische Abklärung ergab, noch inwiefern sich die psychische Belastung auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würde. Es wurde lediglich erwähnt, dass die Beschwerdeführerin eine Medikation abgelehnt habe (Urk. 8/13/4 Ziff. 1.7). Eine psychiatrische Erkrankung im Sinne des ICD-10- oder DSM-IV-Codes wurde ausserdem nicht diagnostiziert (vgl. S. 1 Ziff. 1.1).
         Ferner würde eine leichte bis mittelgradige Depression an der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit nichts ändern. Solche leichten bis mittleren depressiven Episoden sind definitionsgemäss vorübergehender Natur (sie dauern im Minimum zwei Wochen, im Mittel etwa sechs Monate und selten länger als ein Jahr, länger dauernde Störungen sind unter F33, rezidivierende depressive Störung, oder F34, anhaltende affektive Störung, zu subsumieren; vgl. Dilling / Mombour / Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch diagnostische Leitlinien, 7. überarbeitete Auflage 2010, S. 149 ff.) und wurden ausserdem in keinem der vorliegenden Arztberichte diagnostiziert.
4.4     Aus den gesamten Umständen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit (Restaurantbetrieb) aufgrund ihrer körperlichen Einschränkung zu 100 % arbeitsunfähig ist, ihr jedoch eine Arbeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll zugemutet werden kann. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ernsthaft mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, lassen sich aus den Akten indes nicht entnehmen, sodass auf eine Rückweisung zur psychischen Beurteilung verzichtet werden kann.
         Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
5.
5.1     Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 8/29) blieb beschwerdeweise unbestritten. Der von der Beschwerdeführerin errechnete höhere Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 1 S. 2 Ziff. I. 2) resultiert einzig aus dem Umstand, dass sie der Berechnung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zugrunde legte, wovon aber wie dargelegt (E. 4) nicht ausgegangen werden kann.
5.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.4     Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von den IK-Auszügen (Urk. 8/10, Urk. 8/19-20) einen im Jahr 2007 erzielten Jahreslohn von Fr. 49'200.-- und für das Jahr 2008 einen hypothetischen Validenlohn von rund Fr. 50'086.-- (Urk. 8/19/1), wobei sie sich auf die Zahlen der allgemeinen, nicht branchenspezifischen Lohnentwicklung stützte (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2011 S. 99 Tabelle B10.2 Rubrik „Verarbeitendes Gewerbe, Industrie“, in Verbindung mit Urk. 8/19/1). Abzustellen ist jedoch auf die Lohnentwicklung im Bereich Handel, Reparatur, Gastgewerbe (Die Volkswirtschaft 12/2011 S. 99 Tabelle B10.2 lit. G, H), wonach im Jahr 2008 eine Veränderung von 2.2 % eingetreten war. Damit ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 50'282.-- (Fr. 49'200.-- x 1.022).
5.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2008 von 41.6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.6         Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht der Beschwerdeführerin auch bei Beachtung der ärztlich genannten physischen Einschränkung eine breite Palette von Tätigkeiten (Verkauf von Non-Food, Hilfsarbeiterin) offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2008, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
5.7     Das im Jahr 2008 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug monatlich Fr. 4’116.-- (LSE 2008, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 49’392.-- pro Jahr (Fr. 4’116.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 % (Die Volkswirtschaft 12/2011 S. 98 Tabelle B9.2 Total) angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 51’368.-- (Fr. 49’392.-- : 40 x 41.6).
5.8     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
         Die Beschwerdegegnerin ging von einem 25%igen behinderungsbedingten Abzug aus, da als lohnmindernder Faktor zu berücksichtigen sei, dass das Tätigkeitsgebiet durch die Überempfindlichkeit sowie den abschreckenden Anblick der Hände der Beschwerdeführerin eingeschränkt sei (vgl. Urk. 2 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin auch in einer leichten Hilfsarbeit aufgrund ihrer Hände eingeschränkt ist und deshalb im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsatzfähigen Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sein wird. Somit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 38’526.-- (Fr. 51’368.-- x 0.75).
5.9     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 50'282.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 38’526.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'756.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 23 %, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführerin keine Rente der Invalidenversicherung zusteht.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ProIntegra, Fachstelle für Migrationsfragen, c/o Mahmud Ibrahimi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).