Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 25. Oktober 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Renate Vitelli-Jucker
Advokaturbüro lic. iur. Andreas Künzli, Villa Bianchi
Brunnenstrasse 27, Postfach 1112, 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1959, absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und ist seit 1999 im Immobilien- und Treuhandbereich selbständig erwerbend (Urk. 8/3, Urk. 8/4/5 Ziff. 5.2-4). Am 12. Januar 2009 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Nach durchgeführtem Abklärungsverfahren (Urk. 8/8-13) erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 18. Juni 2009 einen Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/15). Dagegen erhob der Versicherte am 26. Juni 2009 Einwände (Urk. 8/18). Gestützt auf zusätzlich eingeholte Arztberichte (Urk. 8/20, Urk. 8/24, Urk. 8/26) erliess die IV-Stelle am 29. März 2010 einen weiteren Vorbescheid, mit dem sie dem Versicherten die Zusprechung einer von anfangs Juli bis Ende Dezember 2009 befristeten ganzen Rente in Aussicht stellte (Urk. 8/29). Dagegen erhob der Versicherte am 31. März 2010, ergänzt am 4. und 27. Mai 2010, wiederum Einwände (Urk. 8/31, Urk. 8/34, Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 hielt die IV-Stelle am vorgesehenen Entscheid fest und sprach dem Versicherten ab 1. Juli bis 31. Dezember 2009 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 8/43 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. Juli 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente auch ab 1. Januar 2010, eventualiter auf Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2. September 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 6. September 2010 zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, nach Ablauf des Wartejahres im Juli 2009 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit weitgehend verwehrt gewesen. Ab Oktober 2009 habe sich der Gesundheitszustand wieder verbessert und es sei dem Beschwerdeführer wiederum möglich gewesen, die bisherige Tätigkeit als selbständig erwerbender Treuhänder ohne gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse auszuüben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwindenden Umsatzzahlen seien kein Nachweis für eine weiterhin bestehende gesundheitliche Erwerbsbeeinträchtigung, sondern stünden im Zusammenhang mit invaliditätsfremden Faktoren (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, gemäss Beurteilung durch Dr. med. B.___, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe ab September 2009 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Bis Ende Januar 2010 habe sich der Beschwerdeführer in therapeutischer Behandlung befunden und habe stets die Hoffnung gehabt, die Beschwerden würden sich auf ein erträgliches Mass reduzieren. Tatsächlich sei aber das Gegenteil eingetreten. Er leide unter ganz erheblichen Beschwerden, die praktisch ständig vorhanden und belastungsabhängig seien. Dies führe auch zu einer Beeinträchtigung bei der Konzentration. Die berufliche Leistungsfähigkeit sei erheblich beeinträchtigt. Der Rückgang des Erwerbseinkommens stehe eindeutig im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Anlässlich einer im Juni 2010 erfolgten Untersuchung in der C.___ Klinik habe sich herausgestellt, dass sich der Zustand seit Januar 2010 nie nachhaltig verbessert, sondern wieder verschlechtert habe. Im Zuge der körperlichen Beschwerden sei inzwischen auch eine mittelgradige depressive Episode aufgetreten (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3 ff., Urk. 8/38 S. 1 f.).
3.
3.1 Beim Erlass des ersten Vorbescheids vom 18. Juni 2009 (Urk. 8/15) stellte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. B.___ vom 26. Januar 2009 (Urk. 8/9/5-7) ab (vgl. Urk. 8/14/3 f.). Darin führte Dr. B.___ aus, bei einem Skisturz 2007 habe sich der Beschwerdeführer eine Ruptur der Supraspinatus- und der Subscapularissehne links (richtig: rechts) zugezogen (vgl. Urk. 8/12/6-7). Die Verletzung sei operativ behandelt worden (vgl. Urk. 8/12/2-9). Im Verlauf seien Zeichen einer Reruptur mit massiver Insuffizienz der Rotatorenmanschette aufgetreten. Im Juli 2008 sei eine weitere Operation durchgeführt worden. Seither sei ein günstiger Verlauf mit Wiedererlangung einer freien Funktion zu verzeichnen. Zurückgeblieben seien minimale Restbeschwerden und ein geringer Kraftverlust. Es bestehe somit eine Einschränkung beim Heben und Tragen von schweren Lasten und bei Überkopfarbeiten.
Zwischenzeitlich seien im Schulter- und Oberarmbereich links anhaltende Beschwerden im Sinne eines Impingementsyndroms aufgetreten. Es sei eine arthroskopische Operation zur Dekompression geplant. Bis Oktober 2008 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig gewesen, bis Dezember 2008 zu 50 %. Seit 16. Dezember 2008 arbeite er wieder voll. Im Zusammenhang mit der geplanten Schulterarthroskopie sei ab Mitte April 2009 für die Dauer von 2 bis höchstens 4 Wochen wieder mit einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Anschliessend sollte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt werden (Urk. 8/9/5-7).
3.2 Im Einwandverfahren (vgl. Urk. 8/18) holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. B.___ den zusätzlichen Bericht vom 16. Juli 2009 ein. Dem Bericht ist zu entnehmen, die Situation habe sich verschlechtert. Am 18. Mai 2009 habe im Zusammenhang mit dem Impingementsyndrom an der linken Schulter eine Arthroskopie mit subacromialer Dekompression stattgefunden. Nach anfänglich unkompliziertem Verlauf sei es während der Therapie plötzlich zu heftigsten Schmerzen gekommen. Im Kontroll-MRI sei eine kleine Rissbildung in der Supraspinatussehne zu erkennen gewesen. Deswegen sei am 10. Juli 2009 eine Supraspinatussehnennaht durchgeführt worden. Der frühpostoperative Verlauf sei dann unkompliziert gewesen. Aufgrund der erneuten Operation sei der Beschwerdeführer für die Dauer von 2 bis 3 Monaten wieder voll arbeitsunfähig gewesen. Die Prognose sei grundsätzlich günstig (Urk. 8/20/3).
3.3 Am 26. Oktober 2009 berichtete Dr. B.___, der Zustand habe sich unter regelmässiger Physiotherapie weiter verbessert. Es bestünden lediglich noch minimale Restbeschwerden. Objektiv liege eine gute und praktisch schmerzfreie Funktion der Schulter vor. Die Prognose sei weiterhin günstig (Urk. 8/24/3).
3.4 Am 20. Januar 2010 führte Dr. B.___ aus, der Zustand nach insgesamt drei stationären Behandlungen an der rechten (14. Juli 2008) und der linken Schulter (18. Mai 2009 und 10. Juli 2009) sei erfreulich und die Prognose sei günstig. Die letzte Kontrolle habe am 10. Dezember 2009 stattgefunden. Die Behandlung sei abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei länger vollständig respektive partiell arbeitsunfähig gewesen. Seit September 2009 arbeite er wieder voll. Eine bleibende Einschränkung bestehe in Bezug auf das Heben und Tragen von schweren Lasten. Andere funktionelle Einschränkungen bestünden nicht (Urk. 8/26/5-6).
3.5 Im Einwandverfahren nach Erlass des Vorbescheides vom 29. März 2010 (Urk. 8/29) reichte der Beschwerdeführer das Arbeitsunfähigkeitszeugnis der C.___ Klinik vom 3. Juni 2010 ein, gemäss welchem vom 1. bis 30. Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 8/41).
3.6 Dem anschliessenden Bericht der C.___ Klinik vom 4. Juni 2010 ist zu entnehmen, sowohl rechts als auch links bestünden persistierende Schulterschmerzen, rechts verbunden mit einer Bewegungseinschränkung. In erster Linie störend seien die Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit Ausstrahlungen in den Bizepsbereich. Zur weiteren Abklärung der linksseitigen Beschwerden sei eine Arthro-MRI-Untersuchung angezeigt. Von Seiten der rechten Schulter sei aktuell eine abwartende Haltung indiziert. Radiologisch als auch klinisch handle es sich hierbei um eine beginnende, nach ventral dezentrierende Omararthrose. Weitere Behandlungsmassnahmen und Strategien würden mit dem Beschwerdeführer besprochen. Aufgrund der glaubhaft geschilderten Beschwerden bestehe seit 1. Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 3/5 S. 1 und S. 3).
3.7 Am 17. Juni 2010 ergänzten die Ärzte der C.___ Klinik, bei der Besprechung des Arthro-MRI der Schulter links vom 10. Juni 2010 seien dem Beschwerdeführer die möglichen therapeutischen Optionen, die operative Intervention, die Komplikationsmöglichkeiten sowie die Nachbehandlung erläutert worden. Der Beschwerdeführer sei mit dem Vorgehen einverstanden (Urk. 3/6 S. 2).
4.
4.1 Aufgrund der Berichte von Dr. B.___ vom 26. Januar 2009 und vom 16. Juli 2009 steht fest, dass es nach erfolgter operativer Behandlung mit nachheriger Verbesserung des Zustandes an der rechten Schulter zur Ausbildung eines Schmerzsyndroms im Bereich der linken Schulter kam. Am 26. Oktober 2009 und 20. Januar 2010 berichtete Dr. B.___, was unbestritten blieb, nach zweimaliger operativer Behandlung habe sich auch der Zustand links bei günstiger Prognose stabilisiert und seit September 2009 arbeite der Beschwerdeführer wieder voll.
4.2 Entgegen der anfänglichen Prognose war die bis September 2009 eingetretene Stabilisierung nicht von Dauer. Dies belegen die Berichte der C.___ Klinik vom 4. und 17. Juni 2010. Dem Bericht vom 4. Juni 2010 ist zu entnehmen, dass sich die Situation seit Februar 2010 wieder verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer gab an, bis Januar 2010 habe er auf eine weitere Verbesserung der Situation gehofft (Urk. 8/38/1). Im Einwand vom 31. März 2010 gegen den zweiten Vorbescheid führte er aus, mittlerweile beeinträchtigten die Beschwerden wieder seine Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/31/1). Für die Zeit ab Ende März 2010 erstellte der Beschwerdeführer Schmerzprotokolle (Urk. 8/37/13-16) und anfangs Juni 2010 begab er sich zur Untersuchung in die C.___ Klinik. Aufgrund derer Berichte leitete die Beschwerdegegnerin gemäss Schreiben vom 18. Juni 2010 erneute Abklärungen ein (Urk. 8/44).
4.3 Die erneute Verschlechterung steht fest und ist unbestritten. Vorliegend massgebend ist jedoch nicht die erneute Verschlechterung, sondern der Umstand, dass sich der Zustand bis September 2009 soweit stabilisiert hatte, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit wieder ausüben konnte. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Da der Beschwerdeführer ab September 2009 seine Erwerbstätigkeit wieder ausüben konnte, bestand nach Ablauf von 3 Monaten, das heisst Ende Dezember 2009, kein Anspruch mehr auf eine Rente. Daran ändert auch der Bericht von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juli 2010 nichts. Diesen suchte der Beschwerdeführer erstmals im Juni 2010 im Zusammenhang mit der erneuten Zustandsverschlechterung auf (Urk. 8/48/1 Ziff. 1.2), und eine partielle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestierte Dr. D.___ erst ab Juni 2010 (Urk. 8/48/3 Ziff. 1.11).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Befristung der Rente nicht zu beanstanden ist. Die erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, sondern Inhalt der von der Beschwerdeführerin eingeleiteten neuen Abklärungen. Das Ergebnis dieser Abklärungen wird Gegenstand eines neuen Entscheides der Beschwerdegegnerin sein. Die vorliegend erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin lic. iur. Renate Vitelli-Jucker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).